Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1985, Az.: BVerwG 5 C 70.82
Anspruch auf Weiterzahlung der Ausbildungsförderung nach Abbruch einer Krankenpflegeausbildung wegen Annahme zum Medizinstudium; Annahme zum Hochschulstudium als wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Abbruch einer Ausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 70.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12577
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 29.08.1980 - AZ: XI 413/80
- OVG Hamburg - 27.08.1982 - AZ: Bf I 92/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 72, 257 - 265
- DokBer 1986, 107-110
- FamRZ 1986, 507
- NVwZ 1986, 561-563 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Ausbildungsförderung
Redaktioneller Leitsatz
Wechsel der Fachrichtung aus wichtigem Grund (Abs. 3) bei Aufnahme eines Medizin-Studiums, zu welchem dem Auszubildenden zuerst die Zulassung wegen hochschulrechtlicher Beschränkungen versagt war,
bei Abbruch einer Krankenpflegerausbildung, die zunächst betrieben war
auch, wenn die Ausbildung schon von längerer Dauer war.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. August 1982 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; das beigeladene Studentenwerk trägt ihm etwa entstandene außergerichtliche Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für sein Medizinstudium, das er nach dem Abbruch einer Krankenpflegeausbildung aufgenommen hat, Ausbildungsförderung zusteht.
Nach dem Abitur beabsichtigte der Kläger, Medizin zu studieren. Seine Bewerbung um einen Studienplatz blieb jedoch erfolglos. Er begann daraufhin am 1. November 1976 eine Ausbildung zum Krankenpfleger an der Krankenpflegeschule einer Universitätsklinik. Er erhielt dafür keine Ausbildungsförderung. Seine Bemühungen um einen Studienplatz für Medizin setzte er fort. Sie hatten schließlich Erfolg. Aufgrund Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. November 1978 wurde ihm ein Studienplatz zugewiesen. Der Kläger brach zum 28. Februar 1979 die Krankenpflegeausbildung ab und begann zum Sommersemester 1979 an der Universität H. mit dem Studium der Medizin. Inzwischen ist er zur Medizinischen Hochschule L. übergewechselt.
Den Antrag des Klägers, ihm Ausbildungsförderung für das Studium zu gewähren, lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung führte er aus, es fehle an einem wichtigen Grund für den Abbruch der Krankenpflegeausbildung.
Der Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren Verpflichtungsklage erhoben, der das Verwaltungsgericht stattgegeben hat. Im Berufungsverfahren hat er die auf Gewährung von Ausbildungsförderung gerichtete Klage ausdrücklich auf den Bewilligungszeitraum von April 1979 bis März 1980 präzisiert und um den Antrag erweitert, den Beklagten auch zur Entscheidung zu verpflichten, daß ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel vorliege. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und den Tenor des erstinstanzlichen Urteils entsprechend dem präzisierten und erweiterten Klageantrag neu gefaßt. Zur Begründung hat es dargelegt, der Kläger habe die Krankenpflegeausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Aufhebung der ergangenen Urteile und die Abweisung der Klage erreichen will. Er macht geltend, daß die Voraussetzungen, unter denen nach § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ein wichtiger Grund für den Abbruch der bisherigen Ausbildung vorliege, nicht gegeben seien.
Der Kläger tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist das vom Kläger aufgenommene Medizinstudium als andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - zu fördern. Dieses Gesetz gilt im vorliegenden Fall für die Zeit vom 1. April 1979 bis zum Ablauf des 21. Juli 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) unter Berücksichtigung der Änderung durch das 4. BAföG-Änderungsgesetz vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) und für die Zeit vom 22. Juli 1979 bis zum 31. März 1980 in der Fassung des 6. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037).
Die Krankenpflegeausbildung, die der Kläger abgebrochen hat, ist nach ihren abstrakten Merkmalen eine förderungsfähige Ausbildung (§ 7 Abs. 1 BAföG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 BAföG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Heilhilfsberufe - HeilhilfsberufeV - vom 2. November 1970 <BGBl. I S. 1504> in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. Juni 1974 <BGBl. I S. 1346>). Sie ist daher nach § 7 BAföG zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert worden ist (BVerwGE 55, 194 <196>[BVerwG 26.01.1978 - 5 C 30/75];Urteil vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 41.79 - Buchholz 435.36 § 7 BAföG Nr. 23). Das vom Kläger aufgenommene Medizinstudium ist somit eine andere Ausbildung, die nur unter der Voraussetzung des § 7 Abs. 3 BAföG gefördert werden kann. Diese Voraussetzung ist gegeben. Für den Fachrichtungswechsel ist ein wichtiger Grund anzuerkennen.
Ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (eingeleitet durch BVerwGE 50, 161 <164>[BVerwG 12.02.1976 - V C 86/74]; fernerz.B. Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 5 C 53.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 16). Wie der Senat in seinemUrteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - (BVerwGE 67, 235) entschieden hat, kann ein wichtiger Grund auch für einen Fachrichtungswechsel in Betracht kommen, den der Auszubildende vornimmt, um ein von Anfang an erstrebtes Studium durchzuführen, zu dem er wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zunächst nicht zugelassen worden war. Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger von Anfang an den Wunsch, Medizin zu studieren. Er hat die Krankenpflegeausbildung nur deshalb aufgenommen, weil seine Bemühungen, zum Medizinstudium zugelassen zu werden, ohne Erfolg geblieben waren. Gegen diese Feststellungen sind Verfahrensrügen nicht erhoben; sie sind deshalb für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die genannte Entscheidung des Senats vom 9. Juni 1983 bezieht sich allerdings auf einen Fall, bei dem es sich bei der Ausbildung, die der Auszubildende mit dem Willen aufgenommen hatte, sie nach der Zulassung zum Wunschstudium abzubrechen, um eine Hochschulausbildung gehandelt hat. Der Kläger hat dagegen zunächst eine Ausbildung aufgenommen, die einer Ausbildung an einer Berufsfachschule gleichgestellt ist (§ 2 HeilhilfsberufeV). Dieser Unterschied darf nicht vernachlässigt werden. Gleichwohl haben die entwickelten Grundsätze allgemeine Bedeutung für die Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG, so daß sie auch Richtlinie für den Fall des Klägers sind.
Bei der anzustellenden Interessenabwägung ist nach der angeführten Entscheidung des Senats zugunsten des Auszubildenden in Rechnung zu stellen, daß § 1 BAföG im Grundsatz einen Anspruch des Auszubildenden auf Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung anerkennt. Daß die Förderung sich auf eine neigungsgerechte Ausbildung zu beziehen hat, ist allerdings nur ein Entscheidungsmerkmal in einer Reihe anderer Merkmale, die am öffentlichen Interesse ausgerichtet sind und bei der Interessenabwägung ebenfalls Gewicht haben. Die Schlußfolgerung, dem Auszubildenden sei im Hinblick auf seine von Anfang an bestehende Neigung zu einer bestimmten Ausbildung unzumutbar, ihn an der zunächst eingeschlagenen, weniger neigungsgerechten Ausbildung festzuhalten, kann nur dann gezogen werden, wenn die förderungsrechtlich bedeutsamen öffentlichen Interessen, die gegen den Fachrichtungswechsel sprechen, geringeres Gewicht haben (a.a.O. S. 237/238). Der Senat ist davon ausgegangen, daß ein Parkstudium die öffentlichen Interessen vor allem in zweierlei Hinsicht beeinträchtigt. Der Auszubildende, der ein Parkstudium unternimmt, beabsichtigt von vornherein, diese Ausbildung nicht abzuschließen, wenn er seine Zulassung zum Wunschstudium erreicht. Dies widerspricht dem Grundprinzip des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nur solche berufsbildenden Ausbildungen zu fördern, die mit der Absicht unternommen werden, sie auch berufsqualifizierend abzuschließen. Im Blick auf dieses Ziel kann das Parkstudium dazu führen, daß Ausbildungskapazität und Ausbildungsförderung nutzlos in Anspruch genommen werden. Eine weitere Beeinträchtigung öffentlicher Interessen hat der Senat darin gesehen, daß der Auszubildende möglicherweise einen anderen Studienbewerber, der die betreffende Ausbildung hätte berufsqualifizierend abschließen wollen, von einem Studienplatz verdrängt, weil in diesem Studienbereich die Ausbildungskapazität ebenfalls erschöpft wird (a.a.O. S. 238). Das Maß der Beeinträchtigung öffentlicher Belange hängt dabei wesentlich von der Dauer des Parkstudiums ab. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erreicht das Parkstudium nach einer bestimmten Dauer eine Stufe, von der an sich die Interessen des Auszubildenden an der Förderung einer neigungsgerechten Ausbildung gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr durchsetzen können (a.a.O. S. 240). In seinem Urteil vom 9. Juni 1983 hat der Senat davon abgesehen, generell zu entscheiden, wann diese Stufe erreicht ist. Er hat allerdings festgestellt, daß nach einem Parkstudium von nur einem Semester, um das es bei dem damals zu entscheidenden Fall ging, im Hinblick auf die objektiven Erschwernisse durch die Zulassungsbeschränkungen der Anspruch des Auszubildenden, eine neigungsgerechte Ausbildung durchzuführen und dafür Förderungsleistungen zu erhalten, Vorrang vor den öffentlichen Interessen hat, die durch ein Parkstudium von kürzerer Dauer beeinträchtigt werden (a.a.O. S. 241 f.). Der Senat hat in jenem Falle deshalb einen wichtigen Grund anerkannt. Er hat in diesem Zusammenhang ferner ausgeführt, daß als zusätzlicher Gesichtspunkt bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden kann, ob der Auszubildende für die bisherige Ausbildung Förderungsleistungen in Anspruch genommen hat oder nicht. Bei der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG können zwar die oben näher beschriebenen öffentlichen Interessen auch dann beeinträchtigt werden, wenn der Auszubildende für das Parkstudium keine Förderungsleistungen erhalten hat. Deshalb ist in der Regel nicht die Schlußfolgerung gerechtfertigt, die Tatsache eines Parkstudiums könne sich bei einem Fachrichtungswechsel nicht nachteilig auswirken, wenn der Auszubildende dafür keine Ausbildungsförderung beansprucht habe. Ist aber für die bisherige Ausbildung keine Förderung geleistet worden, kann gleichwohl in den Fällen, in denen bereits besondere Umstände für die Anerkennung eines wichtigen Grundes sprechen, zusätzlich berücksichtigt werden, daß aus der Sicht des Förderungsträgers hier für die Weiterverfolgung des bisherigen Ausbildungszieles nicht die Erwartungen bestehen, die sich sonst aus einer bisher schon dafür gewährten Förderung begründen ließen (a.a.O. S. 242).
Diese Grundsätze bedürfen im vorliegenden Fall einer Modifizierung, soweit es um die Abwägung der öffentlichen Interessen geht, die gegen die Anerkennung eines wichtigen Grundes sprechen. Dies ist dadurch veranlaßt, daß es sich bei der Ausbildung, die der Kläger nach Zulassung zum Wunschstudium abbrechen wollte und auch abgebrochen hat, nicht um ein Hochschulstudium gehandelt hat, sondern um eine Krankenpflegeausbildung, die förderungsrechtlich als Ausbildung an einer Berufsfachschule zu werten ist (§ 2 HeilhilfsberufeV). Das hat Einfluß darauf, welches Gewicht einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zukommt. Auf den ersten Blick ist zwar nicht auszuschließen, daß die bei einem Parkstudium auftretenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (nutzlose Inanspruchnahme von Ausbildungskapazität; mögliche Verdrängung Ausbildungswilliger, welche die Ausbildung abschließen wollen) auch bei einer Krankenpflegeausbildung eintreten können. Es sprechen jedoch mehrere Überlegungen dafür, dem nicht ein so starkes Gewicht beizulegen wie bei einem Parkstudium. So ist einmal in Rechnung zu stellen, daß sich die Krankenpflegeausbildung auf seiten des Auszubildenden nicht allein darauf beschränkt, die ihm gewährte Ausbildung in Form von Lehrveranstaltungen und Übungen entgegenzunehmen und für seine berufliche Qualifizierung auszunutzen. Auch wenn die Krankenpflegeausbildung durch den Besuch der Krankenpflegeschule geprägt wird (§§ 6, 7 des Krankenpflegegesetzes - KPflG - in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 20. September 1965 <BGBl. I S. 1443>), besteht sie zu einem erheblichen Teil aus einer praktischen Ausbildung (§ 11 KPflG; §§ 2 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern - AusbV - vom 2. August 1966 <BGBl. I S. 462>). Der Auszubildende erbringt dabei in nicht unerheblichem Umfang Dienstleistungen im Pflegebereich, die anderen zugute kommen (§§ 2 und 3 AusbV). Darauf hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Der Auszubildende erhält deshalb auch eine Ausbildungsvergütung (nunmehr in § 16 KPflG vom 4. Juni 1985 <BGBl. I S. 893> geregelt), so daß grundsätzlich die Leistung von Ausbildungsförderung wegen eigenen Einkommens nicht in Betracht kommt. Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zum Hochschulstudium.
Er spricht vor allem dafür, der Zeitdauer, während der der Auszubildende die Krankenpflegeausbildung bis zu ihrem Abbruch durchgeführt hat, im Rahmen der Interessenabwägung weniger Gewicht beizulegen als bei einem Hochschulstudium. Daß dies gerechtfertigt ist, wird auch durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz selbst nahegelegt. Wie bereits ausgeführt, ist die Krankenpflegeausbildung eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG, die einer Ausbildung an einer Berufsfachschule gleichsteht. Mit ihrem zeitlichen Umfang von drei Jahren (§ 9 Abs. 1 KPflG) schöpft sie den Rahmen aus, den § 7 Abs. 1 BAföG für die Förderung einer berufsbildenden Ausbildung vorsieht. Seit der Neufassung des § 7 BAföG durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979, die, wie ebenfalls schon gesagt, im vorliegenden Fall für die Zeit vom 22. Juli 1979 an anzuwenden ist, besteht nach einer Ausbildung an Berufsfachschulen oder Fachschulen eine günstigere Förderungsmöglichkeit als früher. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG Fassung 1979 wird für eine weitere Ausbildung Ausbildungsförderung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß geleistet, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende Ausbildung eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder Fachschule abgeschlossen hat. Bemerkenswert ist dabei, daß - anders als es z.B. in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG für die Förderung eines wesentlichen Teils weiterer Ausbildungen vorgeschrieben ist - die weitere Ausbildung ohne jede zusätzliche Einschränkung gefördert wird. Der Gesetzgeber rückt damit die berufsbildende Ausbildung an Berufsfachschulen oder Fachschulen hinsichtlich ihrer Wirkungen auf den Förderungsanspruch in die Nähe der betrieblichen oder dualen Ausbildungen. Diese Ausbildungen werden von § 7 BAföG nicht erfaßt, so daß sich Zeiten, die der Auszubildende darin zugebracht hat, und der Abbruch einer solchen Ausbildung nicht nachteilig auf den Förderungsanspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auswirken können. Dies ist auch bei Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG in Rechnung zu stellen.
Zwar gilt die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG geregelte Vergünstigung nur dann, wenn der Auszubildende die Ausbildung an der Berufsfachschule oder Fachschule abgeschlossen hat. Soweit die öffentlichen Interessen dadurch berührt werden, daß ein Auszubildender eine Berufsfachschulausbildung mit der Absicht unternimmt, die Ausbildung bei einer Zulassung zu seinem Wunschstudium abzubrechen und bei erfolgter Zulassung die Ausbildung auch tatsächlich abbricht, kann eine vergleichbare Lage aber auch dann eintreten, wenn der Auszubildende nach Abschluß der Berufsfachschulausbildung eine weitere förderungsfähige Ausbildung aufnimmt. Auch bei einem Abschluß der Ausbildung wird der Auszubildende, der die weitere Ausbildung unternimmt, die durch den Besuch der Berufsfachschule erworbene Berufsqualifikation in aller Regel nicht ausnutzen. Er wird vielmehr einen Beruf aufnehmen, zu dem ihn die weitere Ausbildung qualifiziert hat. Jedenfalls erwartet das Gesetz die Ausnutzung der früheren Berufsqualifikation nicht, weil nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG jede weitere Ausbildung unabhängig von Voraussetzung und Dauer gefördert wird. Es kann somit auch in den Fällen, in denen der Auszubildende eine Berufsfachschulausbildung abschließt und eine zu fördernde weitere Ausbildung aufnimmt, ebenso wie beim Abbruch einer derartigen Ausbildung das Ergebnis eintreten, daß Ausbildungskapazität und Förderungsleistungen in der Berufsfachschulausbildung in Anspruch genommen worden sind, ohne daß der Auszubildende dies für seine endgültige berufliche Qualifizierung ausnutzt. Wenn das Gesetz dies bei der Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG hinnimmt, so ist diese Wertung des Gesetzgebers auch bei dem Abbruch einer entsprechenden Ausbildung und der dadurch erforderlich werdenden Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG bei der Prüfung des wichtigen Grundes zugunsten des Auszubildenden zu berücksichtigen.
Ein weiterer Gesichtspunkt, der sich zugunsten des Klägers auswirkt, ist darin zu sehen, daß der Kläger während seiner Krankenpflegeausbildung Erfahrungen und Kenntnisse gewinnen konnte, die für das nach dem Abbruch aufgenommene Medizinstudium wertvoll sind. Dies zeigt sich unter anderem darin, daß eine Ausbildung in der Krankenpflege auf den im Rahmen der ärztlichen Ausbildung geforderten Krankenpflegedienst anzurechnen ist (§§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 2 Nr. 4 der Approbationsordnung für Ärzte in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. April 1979 <BGBl. I S. 425>). Insofern unterscheidet sich die Krankenpflegeausbildung von anderen Ausbildungen an Berufsfachschulen und Fachschulen.
Diese Überlegungen sprechen dafür, den öffentlichen Interessen, die der Anerkennung des wichtigen Grundes entgegenstehen, kein allzu starkes Gewicht beizumessen. Insbesondere läßt sich aus der Tatsache, daß die Krankenpflegeausbildung schon längere Zeit, nämlich zwei Jahre und vier Monate, betrieben worden ist, im Hinblick auf die dargestellten Besonderheiten dieser Ausbildung kein entscheidender Gesichtspunkt gegen die Anerkennung eines wichtigen Grundes herleiten. Sind somit besondere Umstände dafür gegeben, die bereits dafür sprechen, einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel anzuerkennen, so ist zusätzlich zugunsten des Klägers zu beachten, daß er für die bisherige Ausbildung keine Förderungsleistungen in Anspruch genommen hat.
Nach alledem ist das Ergebnis gerechtfertigt, daß bei der Interessenabwägung das Interesse des Klägers, die neigungsgerechte Ausbildung durchzuführen, Vorrang vor den öffentlichen Interessen hat. Es sind damit die Förderungsvoraussetzungen für die andere Ausbildung erfüllt. Der Kläger hat daher einen Anspruch auf die Vorabentscheidung über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen (§ 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BAföG) und auf die Bewilligung der beantragten Förderungsleistungen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Bermel
Dr. Hömig