Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1983, Az.: BVerwG 9 C 874.82

Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als Asylberechtigten; Inhalt und Tragweite des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG; Politischer Charakter einer Verfolgung; Strafverfolgung als aliud gegenüber politischer Verfolgung; Anwendung von Folter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 874.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 19208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 06.02.1981 - AZ: X/1 E 8424/80
VGH Hessen - 20.11.1981 - AZ: X OE 676/81

Fundstellen

  • BVerwGE 67, 195 - 203
  • BVerwGE 67, 184 - 195
  • DVBl 1983, 1007-1012 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1983, 312-318
  • EuGRZ 1983, 392-395
  • JZ 1983, 848-851
  • MDR 1983, 1047-1050 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2782 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1983, 674-678 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Asylrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Verfolgung ist politisch i. S. Art. 16 II 2, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt. Auch Strafverfolgung kann politische Verfolgung sein.

  2. 2.

    Verletzungen der Menschenwürde - zum Beispiel durch Folter - begründen einen Anspruch auf Asyl nur dann, wenn ihnen politische Motive zugrunde liegen; unberührt bleibt der allgemeine ausländerrechtliche Schutz des Betroffenen.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 1981 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre ... geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er beantragte im Frühjahr 1978 unmittelbar nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bei der Beklagten seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung machte er geltend: Kurden seien in der Türkei harter Verfolgung ausgesetzt, wenn sie - wie er - versuchten, ihre Interessen politisch zu artikulieren und sich zu organisieren. Unabhängig davon stehe ihm ein Asylrecht aufgrund der Vereinbarung über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten armenischer und russischer Flüchtlinge auf andereKategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 zu, die in Art. 1 A Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) erwähnt werde. Die Beklagte lehnte seinen Antrag mit der Begründung ab, er habe sein Asylvorbringen nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

2

In dem nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger sein Verfolgungsschicksal wie folgt geschildert: Nach Beendigung seines Militärdienstes im Juni 1977 habe er sich aktiv für das Kurdentum durch Mitgliedschaft in der Organisation DHKD und durch Verteilung ihrer Zeitschrift "Roja Välat" eingesetzt. Der DHKD wende sich gegen die Unterdrückung der Kurden. Nur wenn diesem Anliegen nicht Rechnung getragen werde, fordere er als letzten Ausweg ein unabhängiges Kurdistan.

3

Die Gendarmerie habe ihn im zweiten Halbjahr 1977 wiederholt beim Verteilen der Zeitschrift angetroffen und festgenommen. Bei einem sich anschließenden Verhör habe er der Gendarmerie gegenüber seine Mitgliedschaft im DHKD zugegeben; weitere Einzelheiten über die Organisation und ihre Mitglieder habe er nicht preisgegeben. Man habe ihn daraufhin mit einem Gummiknüppel auf Hände, Füße, Rücken und ins Gesicht geschlagen; im Anschluß daran habe man auf die geschwollenen Glieder Salzwasser geschüttet. Der Vorgang habe jeweils zwanzig Minuten gedauert. Danach habe er nicht mehr stehen und laufen können. Diese Mißhandlungen habe er dreimal erdulden müssen. Bei seiner Freilassung habe man ihm angedroht, er müsse um sein Leben fürchten, wenn er weiterhin die Zeitschrift verteile, nicht türkisch spreche und sich wie ein Kurde aufführe.

4

Nach seiner Ausreise in die Bundesrepublik habe man in seinem Heimatort 384 Personen, ein anderes Mal 24 Personen verhaftet und abgeführt. Ein schweizer Journalist habe diesen Vorfall fotografiert. Der Aufnahme habe er entnehmen können, daß auch mehrere seiner Bekannten und Verwandten von der Polizei abgeführtworden seien. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er sicher damit rechnen, erneut festgenommen und gefoltert zu werden.

5

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat der Klage stattgegeben. Es hat die staatlichen Repressionen gegen das aktive Eintreten des Klägers für Belange der kurdischen Minderheit als politische Verfolgung gewertet und die Auffassung vertreten, die vom Kläger erlittenen Folterungen seien bereits für sich genommen politische Verfolgung, weil sie unabhängig davon, zu welchem Zweck sie angewendet worden seien, wegen Widerspruchs zu den Mindestanforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren eine Menschenrechtsverletzung darstellten. Die Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

6

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten hat das Berufungsgericht die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Vereinbarung vom 30. Juni 1928 sei auf den Kläger nicht anwendbar, weil dieser bei ihrem Abschluß noch nicht geboren gewesen sei und seine Ausreise in keinem Zusammenhang mit territorialen Veränderungen nach Zerschlagung des Ottomanischen Reichs stehe.

7

Der Kläger sei auch nicht politisch verfolgt worden. Für eine Verfolgung aus politischen Gründen gegenüber einer Verfolgung kriminellen Unrechts komme es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an. Die Festnahme des Klägers nach Verteilung der Zeitschrift "Roja Välat" stehe mit großer Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen. Separatistische Bestrebungen seien nach Art. 141 f. türk. StGB strafbar. Die Zeitschrift "Roja Välat" habe sich zunehmend für ein freies und unabhängiges Kurdistan eingesetzt und sei Ende Januar 1979 in einigen Gebieten verboten worden. Die hinter der Zeitschrift stehende Organisation DHKD fordere als ultima ratio einen unabhängigen Kurdenstaat; einigen ihrer Mitglieder seien sogar gewaltsame separatistische Betätigungen vorgeworfen worden. Wahrscheinlich habe sich "Roja Välat"bereits 1977 in einer Art und Weise für kurdische Belange eingesetzt, daß Behörden ihre Verbreitung wegen strafrechtlichen Inhalts zu verhindern gesucht und den Kläger in der Absicht festgenommen hätten, Straftaten aufzuklären. Es deute nichts darauf hin, daß der Verdacht einer strafbaren Handlung nur als Vorwand für politische Verfolgung gedient habe.

8

Die vom Kläger erlittenen Folterungen seien eine menschenrechtswidrige Beeinträchtigung, jedoch nicht in jedem Fall auch politische Verfolgung. Vielmehr komme es entscheidend auf die politische Motivation der Verfolger an. Bezwecke die Strafdrohung, deretwegen Ermittlungsmaßnahmen aufgenommen würden, keine Verfolgung aus politischen Gründen, so könnten auch Beeinträchtigungen von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit bei der Ermittlung und Verfolgung derartiger nicht-politischer Delikte im allgemeinen nicht als politische Verfolgung gewertet werden. Im vorliegenden Fall seien die Folterungen des Klägers offenkundig nur erfolgt, um strafbares Verhalten aufzuklären und einer Wiederholung vorzubeugen. Mit den vom Kläger geschilderten Massenverhaftungen in seinem Heimatort würden ebenfalls aller Wahrscheinlichkeit nach terroristische und separatistische Bestrebungen bekämpft. Auch aus dem übrigen Vorbringen des Klägers lasse sich nicht entnehmen, daß er in seinem Heimatstaat politisch verfolgt worden sei.

9

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und wie folgt begründet: Folter sei stets und absolut als politische Verfolgung zu qualifizieren. Voraussetzung und Umfang des Asylrechts seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wesentlich von der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmt. Folter hebe die Menschenwürde des Betroffenen auf, weil sie als

"nahezu intensivstmögliche Erscheinungsform staatlichen Verhaltens"

10

den einzelnen zum bloßen willenlosen Objekt staatlicher Gewalt herabwürdige. Das Folterverbot sei Gegenstand zahlreicher internationaler Rechtsabkommen, in denen sich eine breiteRechtsüberzeugung vieler Kulturstaaten widerspiegele. Die innere politische Struktur eines jeden Staates müsse so beschaffen sein, daß die Menschenrechte, insbesondere die Menschenwürde, gewahrt blieben. Die vom Berufungsgericht verlangte politische Motivation stelle fast unerfüllbare Anforderungen an die Beweisführung und die Glaubhaftmachung, da es sich um einen subjektiven Vorgang handele, der so gut wie überhaupt nicht objektivierbar sei. Eine Differenzierung zwischen Eingriff und der hinter ihr stehenden Motivation sei nicht möglich. Das zeige sich besonders deutlich bei Eingriffen in die Religionsfreiheit. Das Berufungsgericht habe darüber hinaus die Art. 141 f. türk. StGB nicht als Strafvorschriften gemeinen kriminellen Rechts werten dürfen. Bei dieser Betrachtungsweise gebe es nahezu überhaupt keine politische Verfolgung mehr. Jeder Staat habe es in der Rand, Tatbestände des innenpolitischen Meinungskampfes in die Formen positiven Strafrechts zu fassen, um sich anschließend darauf zu berufen, er verfolge keine politischen Gegner, sondern lediglich kriminelle Unrechtstäter. Tatsächlich zielten die genannten Bestimmungen darauf ab, im Wege der "Gesinnungsselektion" bestimmte Personengruppen in ihrer politischen Überzeugung zu treffen.

11

Der Bundesbeauftragte hat die Auffassung vertreten, die Ahndung von Staatsschutzdelikten als Teil des Strafrechts sei für sich genommen weder rechtsstaatswidrig noch als politische Verfolgung zu werten. Sie beinhalte auch nicht die Austragung eines Machtkonfliktes, sondern diene einem Interessenausgleich zwischen Belangen der Allgemeinheit und des einzelnen.

12

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

13

II.

Die Revision führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt Bundesrecht. Zu einer abschließenden Entscheidungsieht sich der erkennende Senat aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht in der Lage (§§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

14

Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht abgelehnt, eine Asylberechtigung des Klägers bereits aus der in Art. 1 A Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) - GK - erwähnten Vereinbarung vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in Societé des Nations, Recueil des Traités, Bd. 89 [1929] S. 64 f.) herzuleiten. Ob diese für den internationalen Flüchtlingsstatus einschlägige Rechtsgrundlage immer noch für die Asylberechtigung in der Bundesrepublik von Bedeutung ist, nachdem mit Wirkung vom 17. August 1982 die auf Art. 1 a.a.O. verweisende Bestimmung des § 28 Nr. 1 AuslG durch § 39 Nr. 4 AsylVfG aufgehoben worden ist, erscheint zweifelhaft, bedarf aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Die Vereinbarung vom 30. Juni 1928 ist nämlich auf den Kläger nicht anwendbar.

15

Diese durch die Bezugnahme in Art. 1 A Nr. 1 GK weiterhin gültige Vereinbarung sieht in Art. 1 eine Ausdehnung der in früheren Vereinbarungen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge getroffenen Maßnahmen unter anderem auf Personen kurdischer Abstammung vor, die den Schutz desjenigen Staates, dem sie angehörten, nicht oder nicht mehr genießen und die eine andere Staatsangehörigkeit weder besitzen noch erworben haben.

16

Die Vereinbarung dient der Lösung von Flüchtlingsproblemen, die durch die Zerschlagung des Ottomanischen Reiches nach dem Ersten Weltkrieg aufgetreten waren. Personen kurdischer Abstammung gehörten zu jenen verfolgten Minderheiten, die in keinem der Nachfolgestaaten des Ottomanischen Reiches Aufnahme fanden. Die mit der Vereinbarung angestrebte Schutzgewährung knüpft tatbestandlich an die staatliche Schutzversagung an, die sie durch Zubilligung des Flüchtlingsstatus auszugleichen sucht. Unter Schutz ist in diesem Zusammenhang der diplomatische Schutzgegenüber dem Ausland zu verstehen, der unter anderem in der Ausstellung von Ausweispapieren Ausdruck findet. Unter den Anwendungsbereich der Vereinbarung fallen nach ihrem Wortlaut nur solche Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit weder besitzen noch erworben haben.

17

Der Kläger erfüllt alle diese Voraussetzungen nicht. Er ist erst ... geboren, hat bis 1978 in der Türkei gelebt und schließlich vor der legalen Ausreise in die Bundesrepublik einen türkischen Reisepaß ausgestellt bekommen. Er hat weder infolge der historischen Ereignisse beim Zusammenbruch des Ottomanischen Reiches seine Heimat verlassen müssen noch ist ihm diplomatischer Schutz versagt worden. Schließlich besitzt er, wie sich aus seinem Reisepaß ergibt, die türkische Staatsangehörigkeit. Die Konsequenzen einer etwa durch den türkischen Staat erlittenen politischen Verfolgung beurteilen sich nicht nach der genannten Vereinbarung, sondern nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sowie nach Art. 1 A Nr. 2 GK.

18

Demgegenüber ist das Berufungsgericht dem Inhalt und der Tragweite des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht gerecht geworden. Asylrechtlichen Schutz genießt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat in seinem Urteil - BVerwG 9 C 36.83 - vom heutigen Tag bestätigt und näher erläutert hat, jeder, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner politischen Freiheit ausgesetzt ist (Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; BVerfGE 54, 341 [357]). Für eine Verfolgung aus politischen Gründen kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [204 f.]; 55, 82 [84]; 62, 123 [124]). Während der Tatbestand der Verfolgung sich aus der Art und der Intensität eines Eingriffs ergibt, leitet sich ihr politischer Charakter aus dem Grund für diesen Eingriff (BVerwGE 55, 82 [84]) oder der ihr zugrunde liegenden Tendenz (BVerwGE 62, 123[BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [125]) her. Nicht wegeneiner in der Schwere der Maßnahme liegenden Verletzung der Menschenwürde, sondern wegen ihrer Motivierung durch personelle Merkmale, an die mit Verfolgungsmaßnahmen anzuknüpfen dem Toleranzgebot grundlegend widerstreitet, wird eine Verfolgung zur politischen. Insoweit liegt dem Begriff der politischen Verfolgung ein finales Moment zugrunde, das nur dem gezielten Zugriff auf einzelne Menschen oder Gruppen wegen bestimmter Merkmale asylrechtsbegründende Wirkung zuerkennt.

19

Der Gehalt des Begriffs "politisch" in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG läßt sich dagegen nicht mit Hilfe von Politik-Begriffen der Sozial- und Politikwissenschaften befriedigend erfassen. Im Bereich des Politischen geht es zwar letztlich um den Erwerb, die Erhaltung und den Schutz von Staatsmacht, das bedeutet aber nicht, daß es sich bei allen Erscheinungsformen der Auseinandersetzung der Machtverteilungs-, Machterhaltungs- oder Machtverschiebungsinteressen (Max Weber) schlechthin um politische Verfolgungen handelt. Nicht jede aus dem Kampf um die Macht im Staat herrührende Konsequenz für den Unterlegenen eröffnet ihm Asylrechtsschutz. Vielmehr muß die Maßnahme gegen persönliche Merkmale oder Eigenschaften des Betroffenen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung (vgl. Art. 1 A Nr. 2 GK) gerichtet sein. Weil und sofern der Staat bei der Bekämpfung des politischen Gegners bei dessen Rasse, Religion oder politischen Überzeugung, also in einem vorstaatlichen, ihm nicht verfügbaren Bereich ansetzt, soll der Bedrängte asylrechtlichen Schutz finden. Im Gebrauch des Adjektivs "politisch" kommt auch hinreichend zum Ausdruck, daß nicht ein - schwer abzugrenzender - Sachbereich Politik, sondern eine Eigenschaft bezeichnet werden soll, die alle Sachbereiche unter bestimmten Umständen jederzeit annehmen können (vgl. Krüger, Allgemeine Staatslehre, 2. Aufl. 1966, S. 679 mit weiteren Hinweisen).

20

Bei dieser Auslegung zeigt sich, daß das Asylrecht, kein politisches Institut ist, das die Bundesrepublik möglicherweisezur Stellungnahme oder zur Einmischung in innere politische Zwistigkeiten anderer Staaten zwingt, sondern daß es sich um ein aus humanitären Gründen gewährtes Menschenrecht handelt (Kimminich im Bonner Kommentar, Art. 16 GG Rdnr. 134). Deshalb kommt es auch nicht auf die politische Richtung an, die in dem Verfolgerstaat herrscht (BVerfGE 54, 341 [357]; Kimminich, a.a.O.; Schütz, ZAR 1983, 24). Wenn es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 - heißt, eine konkrete Bestrafung wegen Republikflucht diene "dem Zweck, die politische Herrschaft des Kommunismus zu sichern" (BVerwGE 39, 27 [29]), so ist damit nicht eine abschließende Aussage zur Verfolgungsmotivation getroffen, sondern der entscheidende Satz eingeleitet, daß die dem Kläger drohenden Strafen "seiner abweichenden politischen Überzeugung gelten" (BVerwGE 39, 27 [30]). Ebenso ist die Formulierung, der totalitäre Charakter einer Staatsform sei "wichtiger Gradmesser für Verfolgungstendenzen" (BVerwGE 62, 123[BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [125]) nur deshalb für die Verfolgungsmotivation entscheidend, weil es Staaten gibt, die aufgrund ihres Herrschaftsanspruchs den einzelnen total erfassen und bereits seine abweichende Überzeugung nicht hinnehmen.

21

Für den politischen Charakter einer Verfolgung kommt es unter diesen Umständen nicht darauf an, welche Mittel ein Staat zur Durchsetzung seiner Ziele einsetzt. Alle gesetzlichen Regelungen, administrativen Maßnahmen oder Sanktionen können einen politischen Charakter tragen, wenn sie eine entsprechende Tendenz aufweisen (BVerwGE 62, 123[BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [124, 125]).

22

Auch Strafverfolgung kann einen politischen Charakter haben. Strafrechtliche Bestimmungen, Strafverhängung und Strafvollzug lassen sich im asylrechtlichen Zusammenhang als Mittel staatlichen Zwanges verstehen (Schütz, ZAR 1983, 24). Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, eine politische Verfolgung des Klägers könne hier deshalb nicht angenommen werden, weil seine Festnahme und die dabei ihm zugefügten Mißhandlungenmit großer Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gestanden hätten, beruht auf einer verkürzenden und daher unzulässigen Gegenüberstellung von Strafverfolgung und politischer Verfolgung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht für die Abgrenzung des kriminellen vom politischen Charakter einer Bestrafung stets der Zweck der Strafe im Vordergrund (BVerwGE 4, 238 [242]; 39, 27 [28]). Steht hinter staatlichen Maßnahmen das Ziel, den Verfolgten allein oder doch jedenfalls auch aus politischen Gründen zu treffen, so ist eine politische Verfolgung auch dann gegeben, wenn sie der äußeren Form nach in das Gewand einer polizeilichen oder strafrechtlichen Maßnahme gekleidet ist.

23

Die Anwendung von Folter als eines wegen seines menschenrechtswidrigen und eklatant gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstoßenden Verfolgungsmittels gebietet eine besonders sorgfältige Prüfung der sie auslösenden staatlichen Motivation.

24

Unter Folter ist hier jede unmenschliche oder erniedrigende Behandlung physischer oder psychischer Art zu verstehen, ohne daß es darauf ankommt, ob diese dem Geständnis eigener oder dem Verrat fremder Taten, der Ahndung bereits bekannter oder der Verhütung zukünftiger Handlungen dient oder Ausdruck anders motivierter Mißhandlungen ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht die vom Kläger in der Vergangenheit erlittenen und für die Zukunft befürchteten Mißhandlungen als Folter gewertet. Der Schutz vor Folter ist ein grundlegendes Menschenrecht, ihr Verbot ist in allen wichtigen Menschenrechtsabkommen enthalten (z.B. in Art. 3 der - auch von der Türkei unterzeichneten - Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [BGBl. 1952 II S. 686]).

25

Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG schützt indessen nicht vor staatlichen Exzessen jeder Art und auch nicht schlechthin vor jeder Mißachtung der Menschenwürde. Hinzutreten müssen die politischenMotive des seine Macht mißbrauchenden Staatsapparates. Die Auffassung, daß Folter stets asylbegründend wirke, beruht auf der im Schrifttum vertretenen Ansicht, daß sich der politische Charakter einer Verfolgung nicht aus der subjektiven Motivation des Staates, sondern aus der objektiven Art der staatlichen Reaktion ergebe, wobei objektiver Gradmesser die Verletzung der Menschenrechte sei (Marx, ZAR 1981, 42; derselbe in Marx-Strate, Kommentar zum AsylVfG, 1982, § 1 Rdnr. 25; Franz in Handbuch des Asylrechts 1981, Bd. 2, 777 [792]; von Pollern, Das moderne Asylrecht, 1980, 268 [283 f.]). Wie der Senat in seinem Urteil - BVerwG 9 C 36.83 - vom heutigen Tage im einzelnen dargelegt hat, werden Voraussetzungen und Umfang des politischen Asyls wesentlich von der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmt, die als oberstes Verfassungsprinzip nach der geschichtlichen Entwicklung des Asylrechts dessen Verankerung im Grundgesetz entscheidend beeinflußt hat (BVerfGE 54, 341 [357]). Daraus folgt, daß Asylrecht nicht auf die Beschränkung bestimmter "asylwürdiger" Rechtsgüter begrenzt ist, sondern bei allen Beeinträchtigungen eingreift, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, a.a.O.). Der Grundsatz der Menschenwürde ist entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung einer Verfolgung von sonstigen Nachteilen (Baumüller in Baumüller-Brunn-Fritz-Hillmann, Kommentar zum AsylVfG, 1983, Vorbem. zu § 1, Rdnr. 85). Sie kann aber nicht ausschlaggebend für den politischen Charakter einer Verfolgung sein, weil sonst das in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltene Tatbestandsmerkmal "politisch" mit dem Verfolgungstatbestand vermengt würde (richtig Baumüller a.a.O.) und jede eigene Bedeutung verlöre.

26

Der politische Charakter der Folter kann auch nicht damit begründet werden, daß die innere politische Struktur eines Staates die Wahrung der elementarsten Menschenrechte erfordere und jede Verletzung dieser Struktur ipso iure politisch sei. Denn eine derartige Prüfung nach Maßstäben einer allgemeinen oderan der Wertordnung des Grundgesetzes ausgerichteten Legitimität eines Staates und der von ihm ergriffenen Maßnahmen ist für deren politischen Charakter unergiebig. Folterungen kommen auch aus persönlicher Rachsucht, aus Sadismus oder zur Sühne eines für besonders verabscheuungswürdig erachteten Deliktes vor. Sie lassen sich als menschenrechtswidrige Eingriffe in keinem dieser Fälle rechtfertigen, ohne aber deshalb allein schon politischen Charakter anzunehmen.

27

Die Anwendung von Folter wird allerdings häufig Indiz für deren politischen Charakter sein. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, daß Folterungen in der Vergangenheit typischerweise politische oder religiöse Motive zugrunde gelegen haben. Dies ist auch in der Gegenwart nicht auszuschließen und gebietet, wenn die Anwendung von Folter festgestellt wird, eine besonders sorgfältige Prüfung der Asylvoraussetzungen. Das gilt namentlich dann, wenn der Heimatstaat eines Asylbewerbers offiziell Foltermaßnahmen verurteilt, gleichwohl aber in der Staatspraxis ihre Anwendung billigt oder hinnimmt. Denn die Verfolgung erfolgt dann nicht offen, sondern im Wege besonders schwer zu ermittelnder "versteckter Repressalien" (BVerfG, Beschluß vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 990/82 - InfAuslR 1983, 148 [153]), hinsichtlich deren dem dafür verantwortlichen Staat regelmäßig daran gelegen sein wird, die wahren Motive seiner Verfolgung zu verbergen.

28

Ist der politische Charakter einer durch Folter gekennzeichneten Verfolgung nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu verneinen, dann entfallen zwar eine Asylberechtigung nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und die mit ihr verbundenen Vergünstigungen. Der Betroffene ist aber in diesem Fall gleichwohl nicht schutzlos. Bei ausländerrechtlichen Entscheidungen über Ausweisung oder Abschiebung wird stets auch der Grundsatz der Menschenwürde als oberstes Prinzip unserer Rechtsordnung zu beachten sein. Mit diesem Grundsatz wäre es nicht vereinbar, wenn deutsche Behörden an der menschenrechtswidrigen Behandlungeines Betroffenen durch dessen zwangsweise Überstellung in ein Land mitwirken würden, in dem ihm Folter droht. Ob das Folterverbot darüber hinaus als zwingende Schranke der Ausweisungs-, Abschiebungs- und Auslieferungsfreiheit über Art. 25 Satz 1 GG als allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

29

Der aufgezeigte Gehalt des Begriffs "politisch" in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gilt auch für den Bereich des Staatsschutzes; auch insoweit sind staatliche Maßnahmen nur dann asylrelevant, wenn sie sich gegen persönliche Merkmale des politischen Gegners richten. Der Staat selbst, sein Gebietsbestand und seine Grundordnung sind Schutzgüter, die sich von den allein asylrelevanten persönlichen Merkmalen des Betroffenen unterscheiden lassen, so daß bei deren gezieltem Schutz eine politische Verfolgungsmotivation nicht zwingend vorliegt, wie der Senat schon in bezug auf den Wehrdienst (BVerwGE 62, 123[BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [124]) oder den Schutz der Staatsorgane vor Verunglimpfung (Beschluß vom 22. August 1980 - BVerwG 9 B 1143.80 - undvom 14. Dezember 1981 - BVerwG 9 B 365.81 -) entschieden hat. Staatliche Maßnahmen, die allein der Abwehr von Umsturzversuchen oder Gebietsabtrennungen dienen, sind also noch keine politische Verfolgung. Eine andere Beurteilung ist dann erforderlich, wenn der Heimatstaat mit seinen Maßnahmen auch auf die Überzeugung des politischen Gegners abzielt. Dann überschreitet er die Schwelle der Asylrelevanz und seine Maßnahmen nehmen politischen Charakter an.

30

Bei der - nach diesen rechtlichen Maßstäben gebotenen - Feststellung der politischen Verfolgungsmotivation sind in besonderem Maße Erfahrungen und typische Geschehensabläufe zu berücksichtigen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ganz allgemein für die Feststellung von Tatsachen, die die guten Gründe für eine Furcht des Asylbewerbers vor Verfolgung belegen sollen(Urteil vom 27. Februar 1962 - BVerwG 1 C 183.59 - Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 11). Der dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Gedanke, daß in der Regelunmittelbare Beweise über Vorgänge im Verfolgerland nicht erhoben werden können, trifft verstärkt auf die Ermittlung der politischen Verfolgungsmotivation des Staates zu, zumal dann, wenn diese nicht an bestimmte persönliche Merkmale des Verfolgten, sondern an seine politische oder religiöse Überzeugung anknüpft. Mit Rücksicht auf die sich daraus für den Asylbewerber ergebenden Beweisschwierigkeiten gebietet es die grundrechtliche Verbürgung des Asylrechtsschutzes, daß Behörden und Gerichte auf der Grundlage einer insoweit vornehmlich ihnen obliegenden umfassenden Sachverhaltsermittlung (vgl. dazuUrteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31) zugunsten des Asylbewerbers das als wahr annehmen, was erfahrungsgemäß den Regeln des Lebens entspricht. Die als fluchtverursachend festgestellten Umstände können in einem Maße für das Vorliegen der zu beweisenden politischen Motivation sprechen, daß diese im Sinne des sogenannten "Wahrscheinlichkeitsbeweises" als gegeben gelten kann (vgl.Urteil vom 21. November 1968 - BVerwG 2 C 100.65 - Buchholz 310 § 86 Anh. Nr. 40). Es ist dann Sache der über die Gewährung von Asyl entscheidenden Behörde, diejenigen Umstände geltend zu machen, die im Einzelfall die Anwendung von für die Verfolgungsmotivation sprechenden Erfahrungssätzen als unangebracht erscheinen lassen (BVerwG a.a.O.).

31

Bei Berücksichtigung dieser aus dem Asylrecht selbst herzuleitenden Beweisregeln erweist sich die Befürchtung als unbegründet, die Motivation der Verfolgungsorgane als Kennzeichen des politischen Charakters einer Verfolgung sei als ein häufig subjektiver Vorgang nicht objektivierbar, so daß seine Feststellung nahezu unerfüllbare Beweisanforderungen aufwerfe. Motivationen sind, wie vornehmlich das Strafrecht zeigt, Tatbestandsmerkmal zahlreicher Rechtsnormen, ohne daß insoweit die Tatbestandsfeststellung unüberwindliche Schwierigkeiten aufwirft. Allerdings wird es insoweit regelmäßig der Heranziehung objektiver Kriterien bedürfen, die als Indiz einen Rückschluß auf die subjektive Verfolgungsmotivation gestatten.

32

Derartige objektive Kriterien sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Asylbewerbers, insbesondere die Eigenart des Staates, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung des einzelnen und die Behandlung von Minderheiten (BVerwGE 39, 27 [28 f.]; 62, 123 [125]; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 1019/82 - InfAuslR 1983, 154 [157]). Dabei kommt es stets darauf an, ob der Staat seine Bürger in den genannten Merkmalen zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt läßt. Vor den Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staates seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, kann das Asylrecht nicht bewahren.

33

Unter diesen Gesichtspunkten ist auch der Zweck konkret angedrohter oder vom Asylbewerber befürchteter Sanktionen festzustellen. Bei Strafnormen wird der zu prüfende Strafzweck häufig erst nach einer Analyse der allgemeinen politischen Verhältnisse verständlich. Die Formulierung einschlägiger Strafbestimmungen kann demgegenüber für sich genommen ebensowenig ausschlaggebend sein wie ihre Interpretation nach den für unsere Rechtsordnung hergebrachten Auslegungsmethoden, da sie mit der Gefahr behaftet wäre, den wirklichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers nicht hinreichend gerecht zu werden. Grobe Verletzungen des Prinzips der tatbestandlichen Bestimmtheit von Strafnormen werden allerdings ebenso wie eine möglicherweise evident fehlende Tat- und Schuldangemessenheit der angedrohten oder praktizierten Strafe Anlaß sein, die Rechtsanwendung besonders sorgfältig auf Verfolgungstendenzen zu überprüfen.

34

Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnormsein (BVerwGE 39, 27 [28]; 62, 123 [125]). Insoweit werden sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs (BVerfG, Beschluß vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 990/82 - InfAuslR 1983, 148 [152]) wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, z.B. welches Verfahren angewendet wird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder solchen staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird oder gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt. Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spricht in erheblichein Maße für eine politische Verfolgung.

35

Hinsichtlich der Frage nach der Behandlung von Minderheiten ist zu berücksichtigen, daß ein Mehrvölkerstaat in besonderem Maße auf die Sicherung seiner staatlichen Einheit und seines Gebietsbestandes bedacht sein wird und dieses Ziel auch durchsetzen darf, ohne die hiervon Betroffenen notwendigerweise im asylrechtlichen Sinne politisch zu verfolgen. Anderes kann jedoch dann gelten, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht oder gar die ethnische, kulturelle oder religiöse Eigenart bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und sie an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert. Liegen die Dinge so - und der Kläger behauptet dies für die kurdische Bevölkerung in der Türkei -, so liegt die Annahme einer diesen Merkmalen geltenden politischen Verfolgung auch dann nahe, wenn etwaige staatliche Maßnahmen gegen ein Mitglied der Minderheit unmittelbar oder vordergründig einen anderen Anlaß haben mögen.

36

Das gilt dem Grundsatz nach auch dann, wenn der Asylbewerber als Mitglied einer solchen Minderheit in seiner Heimat Gewalt angewendet, sich an der Gewaltanwendung Dritter beteiligt odereiner Gruppierung angehört hat, die Gewaltanwendung als - aktuelles - Mittel zur Erreichung ihrer politischen Ziele bejaht und in der konkreten politischen Auseinandersetzung einzusetzen bereit ist. Für eine dem Asylbewerber deshalb drohende Verfolgung wird im Ausgangspunkt allerdings anzunehmen sein, daß sie der Gewaltanwendung oder der Unterstützung von Gewalt durch die Mitgliedschaft in einer gewaltbejahenden Gruppierung gilt. Denn ebenso wie ein Zugriff wegen des bloßen Innehabens einer politischen Überzeugung - und zwar im Sinne eines über den Bereich des forum internum hinausgehenden Mindestmaßes an Äußerungs- und Betätigungsmöglichkeiten - regelmäßig die politische Verfolgungsabsicht erweist, verstärkt sich grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit einer auf den kriminellen und nicht den politischen Gehalt der Tat beschränkten Reaktion, je gravierender die Mittel sind, mit denen der Gesinnungstäter die Ordnung der von ihm abgelehnten Staatsmacht bekämpft. Dennoch bedarf es aber auch unter solchen Umständen der zusätzlichen Prüfung, ob eine derartige Verfolgung der Gewaltanwendung nicht mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit des Asylbewerbers zu einer bestimmten Volksgruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung nach Art und Ausmaß voraussichtlich eine erhebliche Verschärfung erfahren und insoweit daher politischen Verfolgungscharakter tragen wird. Dabei wird darauf Bedacht zu nehmen sein, ob in der Heimat des Klägers politisch engagierte Bürger regelmäßig unbehelligt bleiben, soweit sie ihre politische Überzeugung äußern, und erst dann mit Repressalien rechnen müssen, wenn darüber hinausgehend begründeter Verdacht auf staatsgefährdende Betätigungen besteht. Läge es so, dann spräche wenig dafür, daß der Kläger staatliche Sanktionen wegen seiner Gesinnung befürchten muß, sondern mehr dafür, daß er den Verdacht einer Unterstützung gewalttätiger Aktionen auf sich gezogen hat.

37

Im Bereich des politischen Staatsschutzes sind die vom Staat vorgegebenen Motive sorgfältig auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Ein offenes Vorgehen gegen mißliebige Bekenntnisse und Überzeugungen ist selten. Häufig finden sich in Verbotsnormenoder bei der Begründung von Einzelmaßnahmen Formulierungen, die ein staatliches Eingreifen allein aus Gründen des Staatswohls oder des inneren Friedens zu rechtfertigen suchen. Ebenso kommt es vor, daß ein Staat in der Ausformung seiner Staatsschutznormen mit Tatbestandsmerkmalen wie "hetzerisch", "rassistisch" oder "verleumderisch" seinen politischen Gegner herabsetzt und seine Bekämpfung scheinbar zu rechtfertigen sucht, in Wahrheit damit aber nur eine politische Verfolgungsmotivation verdeckt. Diese wird namentlich dann in Betracht kommen, wenn einer staatlichen Verfolgung primär ideologische Beweggründe zugrunde liegen oder zur Rechtfertigung ein Gut vorgegeben wird, dessen Schutz zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der zu ihm im Gegensatz stehenden persönlichen Merkmale des Betroffenen führt.

38

Erweist sich von mehreren festgestellten Verfolgungsmotiven nur eines als politisch in dem oben näher umschriebenen Sinne, dann ist trotz Hinzutretens anderer nicht-politischer Beweggründe Asyl zu gewähren, z.B. dann, wenn ein allgemeines Fehlverhalten des Angehörigen einer Minderheit oder einer politischen Opposition dem Staat willkommenen Anlaß bietet, gegen diesen Sanktionen auch wegen seiner Rasse, Religion, Überzeugung oder Nationalität zu ergreifen.

39

Gegebenenfalls wird den Besonderheiten eines Ausnahmezustandes Rechnung zu tragen sein. Dieser kann, solange er vorübergehend als letztes Mittel zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung und nicht als Instrument zur Unterdrückung Andersdenkender angeordnet wird, im Einzelfall auch besondere Eingriffe gebieten. Es kann andererseits aber auch vorkommen, daß der Staat die dem Ausnahmezustand zugrundeliegende Eskalation der politischen Lage dazu benutzt, einzelne oder Bevölkerungsgruppen politisch zu treffen.

40

Das Berufungsgericht hat diesen Anforderungen an die Ermittlung einer politischen Verfolgungsmotivation nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn es sich auf die Schlußfolgerung beschränkt,die gegen den Kläger getroffenen Maßnahmen, einschließlich der ihm zugefügten Mißhandlungen, stünden mit großer Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen. Es stützt sich insoweit im wesentlichen auf den Wortlaut von Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches, die separatistische Bestrebungen und hierauf gerichtete Propaganda unter Strafe stellen.

41

Das Berufungsgericht sieht zu Unrecht Strafverfolgung als ein aliud gegenüber politischer Verfolgung an, indem es beide Begriffe gegenüberstellt. Das wird besonders deutlich, wenn es neben der Strafverfolgung besondere Gründe sucht, um jene zu einem bloßen Vorwand für in Wahrheit politische Verfolgung werden zu lassen. Es übersieht, daß die Strafverfolgung selbst politische Verfolgung sein kann, namentlich wenn es sich wie hier um den Bereich des Staatsschutzes handelt, und unterläßt infolgedessen eine Überprüfung der Strafnormen auf ihren eigentlichen Strafzweck, sowie eine Würdigung der Handhabung dieser Normen in der Strafpraxis.

42

Ebensowenig finden sich im Urteil Feststellungen über die Eigenart des Heimatstaates, seine Staatsideologie gegenüber Andersdenkenden und Minderheiten. Beispielsweise hätte es einer Überprüfung bedurft, inwieweit eine in der Türkei herrschende zentralistische Staatsideologie (Kemalismus) zu einer Zwangsassimilation von nicht-türkischen Minderheiten führen soll. Darüber hinaus hätte anhand der Praxis der Strafrechtspflege im Heimatland des Klägers überprüft werden müssen, ob politisch andersdenkende Bürger oder Angehörige von Minderheiten regelmäßig behelligt werden. In diesem Zusammenhang durfte nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger Massenverhaftungen in seinem Heimatdorf vorgetragen und mit Bildmaterial belegt hatte. Dieser von der Vorinstanz als zutreffend unterstellte Vorgang ist nicht schon deshalb asylrechtlich irrelevant, weil er sich nach der Ausreise des Klägers ereignet und ihn nicht persönlich betroffen hatte. Die Gefahr politischer Verfolgung setzt stetseine Prognose voraus. Eine das Asylrecht, begründende Furcht kann sich neben dem in eigener Person erlittenen Schicksal auch aus Vorgängen ergeben, die nächste Angehörige, Freunde oder wie hier die Dorfgemeinschaft betreffen. Eine Verhaftung von 384 Personen läßt sich auch nicht ohne weiteres als Bekämpfung terroristischer oder separatistischer Bestrebungen ansehen. Dazu war das vom Kläger geschilderte Vorgehen der Behörden zu undifferenziert. Die Durchführung eines Strafverfahrens gegen einen so großen Personenkreis hätte nicht verborgen bleiben können. Feststellungen dazu liegen aber nicht vor.

43

Schließlich läßt sich der Entscheidung des Berufungsgerichts keine hinreichende rechtliche Würdigung der konkreten Verfolgungsmotivation der Staatsorgane bei ihrem Vorgehen gegen den Kläger entnehmen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts seine Schlußfolgerung tragen, im vorliegenden Falle habe wahrscheinlich nur eine strafrechtliche Ermittlung vorgelegen. Außerhalb strafrechtlicher Ermittlungen lag jedenfalls die vom Berufungsgericht angenommene Absicht der Behörden, einer weiteren Verbreitung der Zeitschrift vorzubeugen und den Kläger von einem Einsatz für diese Zeitschrift und den DHKD in Zukunft abzuhalten. Dies wäre vielmehr ein Beispiel für präventivpolizeiliches Vorgehen. Es fehlen auch Feststellungen darüber, ob nach dem Vorgehen der Behörden überhaupt ein förmliches Strafverfahren gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet worden ist. Es ist nicht auszuschließen, daß namentlich unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse in Wahrheit die Mißhandlungen des Klägers gleichzeitig der Ermittlung, der Sanktion und der Abschreckung außerhalb eines Strafverfahrens dienen sollten. Wenn auch polizeiliche Maßnahmen in materieller Hinsicht nicht schlechthin politische Verfolgungsmotivation ausschließen, so ist doch in formeller Hinsicht Vorsicht geboten, wenn die Polizei außerhalb der Strafverfolgung gegen den Kläger eingeschritten ist. Es fehlt ein gesichertes Verfahren, und die Maßnahmen erfolgen durch Staatsorgane, denen die scharfe Abgrenzung zwischen politischer undnicht-politischer Verfolgung möglicherweise nicht geläufig ist. Selbst wenn gegen den Kläger nur Strafverfolgungsmaßnahmen wegen separatistischer Bestrebungen ergriffen sein sollten, so schließt das ein Vorliegen von politischer Verfolgungsmotivation nicht aus. In diesem Zusammenhang wären auch die konkreten umstände seiner Behandlung durch die Gendarmerie von Bedeutung.

44

Aus alledem folgt, daß das Berufungsgericht vorschnell eine politische Verfolgung des Klägers verneint hat. Andererseits gestatten die spärlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei und zur konkreten Verfolgungssituation des Klägers keine abschließende Beurteilung durch das Revisionsgericht in der einen oder anderen Richtung. Vielmehr wird die Vorinstanz die Möglichkeit einer politischen Verfolgung des Klägers anhand der oben genannten Kriterien erneut zu überprüfen haben.

45

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Eckstein
Dr. Säcker
Dr. Kemper
Dr. Bender