Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1981, Az.: BVerwG 9 B 365.81
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung; Gleichartige Begründungen für im wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte im Rahmen der Ablehnung von Asylanträgen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 365.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 15198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 24.09.1980 - AZ: A 11 K 114/80
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG
- § 34 I AuslG
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Säcker
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. September 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Sache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie erschöpft sich in Angriffen gegen die rechtliche Würdigung einer angeblichen Behördenpraxis "formularmäßige(r) Entscheidung" durch das Verwaltungsgericht und in der bloßen Behauptung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Diese erblickt der Kläger darin, daß bei anderen gleichgelagerten Asylfällen bisher immer die Revision zugelassen worden sei, was sich daraus ergebe, "daß das Verwaltungsgericht Ansbach und das Bayerische Verwaltungsgericht München von der Möglichkeit des § 34 I AuslG so gut wie nie Gebrauch gemacht haben". Unabhängig von der sachlichen Richtigkeit dieses Vorbringens kann mit einem derartigen Angriff gegen die Rechtsfindung der Vorinstanz die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dargetan werden. Im übrigen schließen die Vorschriften über die Begründung der Entscheidung über den Asylantrag (§ 33 Abs. 3 AuslG, § 39 Abs. 1 VwVfG) gleichartige Begründungen für im wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte nicht aus. Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt, weil es seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht nachgegangen sei und die in ihn genannten Beweise nicht erhoben habe. Die Einholung von Auskünften und Gutachten steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Unterbleibt sie, so stellt dies nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich nach der den Urteil zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Auffassung weitere Sachaufklärung durch Erhebung von Beweisen aufdrängen mußte. In vorliegenden Falle brauchte sich dem Verwaltungsgericht die vom Kläger vermißte weitere Beweisaufnahme nicht aufzudrängen, weil dieser nicht substantiiert dargetan hatte, inwieweit die geforderten weiteren Auskünfte und Gutachten zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die vom Kläger genannten Beweisthemen bezogen sich allgemein auf die unruhige und politisch instabile Situation in der Türkei. Da der Kläger für seine Person nicht hat glaubhaft machen können, politisch motivierten Nachstellungen von MHP-Angehörigen ausgesetzt zu sein, das Asylrecht aber allein den Schutz des politisch Verfolgten dient und nicht zur Aufgabe hat, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg und sonstigen Unruhen hervorgehen, hätte die verlangte weitere Beweisaufnahme die Entscheidung nicht zugunsten des Klägers beeinflussen können. Daß das Verwaltungsgericht eine weitere Auskunft über eine den Kläger allein wegen der Asylantragstellung drohende Verfolgung in der Türkei hätte einholen müssen, kann er mit der Beschwerde schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil der Kläger nicht einmal selbst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet hat, aus politischen Gründen (verschärfte) Strafe zu befürchten; daß aber eine Bestrafung wegen Verunglimpfung von Staatsorganen oder des Staates selbst nicht ohne weiteres politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG darstellt, verstellt sich von selbst und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. §§ 90 ff. StGB). Ohne Erfolg rügt der Kläger weiter, es hätte ihm "die Möglichkeit gegeben werden müssen, in einer zweiten Tatsacheninstanz seine Gründe zur weiteren sachgerechten Nachprüfung darlegen zu können". Damit greift er sinngemäß die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet an und wendet sich in Wahrheit gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage in dem angefochtenen Urteil. Mit dem Vorwurf der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen kann ein Verfahrensmangel jedoch nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Sie sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich.
Schließlich können die mit Schriftsatz vom 6. Februar 1981 zur Stützung des Asylbegehrens vorgetragenen neuen Tatsachen in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Dr. Säcker