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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1983, Az.: BVerwG 8 C 6.82

Rückstellung eines Wehrpflichtigen zur Fortführung einer begonnenen Ausbildung bzw. wegen besonderer Härte; Zulässigkeit der Zerlegung eines Musterungsbescheides in einen die Tauglichkeit und einen die Zurückstellung regelnden Entscheidungsteil; Umfang eines Ausbildungsabschnitts; Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte der Einberufung; Verhältnis der einzelnen Rückstellungsgründe zueinander; Endgültiger Verlust der einmaligen Chance auf einen herausragenden, den besonderen Befähigung entsprechenden Beruf als besonderer Härtefall

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1983
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 6.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 29.07.1981 - AZ: M 1783 IV 79
VG München - 29.07.1981 - AZ: M 2521 IV 79

Fundstelle

  • MDR 1984, 341-342 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der endgültige Verlust einer einmaligen Chance, einen herausragenden, der besonderen Befähigung des Wehrpflichtigen entsprechenden Beruf zu ergreifen, kann eine die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende Härte sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger wurde durch Bescheid vom 10. Januar 1979 als wehrdienstfähig gemustert und zugleich bis zum 30. Juni 1979 vom Wehrdienst zurückgestellt, um sein Abitur ablegen zu können. Sein Antrag, ihn auch für die Zeit des anschließenden Studiums an der Hochschule für Musik vom Wehrdienst zurückzustellen, wurde abgelehnt. Zur Begründung dieses weitergehenden Antrags hatte er geltend gemacht, daß er schon seit dem Wintersemester 1977/78 im Hauptfach Violoncello Gaststudent der Hochschule sei. Dieses Studium gehe als anrechenbarer Teil in das im Sommer 1979 beginnende Hauptstudium ein; die Regelstudienzeit im Hauptfach Violoncello vermindere sich infolge der Anrechnung um zwei Semester. Angesichts dessen würde ein im Anschluß an das Abitur abzuleistender Wehrdienst einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen. Das könne ihm nicht zugemutet werden.

2

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Mit Bescheid vom 15. Mai 1979 berief ihn das Kreiswehrersatzamt zum 2. Juli 1979 zum Wehrdienst ein. Auch dagegen hat der Kläger erfolglos Widerspruch eingelegt und sodann Klage erhoben. Er hat zur Begründung seiner Klagen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen: Die - zum Vorliegen einer bereits weitgehenden Förderung führende - Zusammenfassung von Gast- und Vollstudium zu einem Ausbildungsabschnitt rechtfertige sich aus den Besonderheiten seiner Ausbildung als Cellist. Die bereits erreichte manuelle Fertigkeit würde bei einer Unterbrechung der Ausbildung so wesentlich beeinträchtigt, daß er ernstlich Gefahr laufe, sein Studien- und Berufsziel nicht zu erreichen. Er sei nach dem Urteil aller Lehrer musikalisch herausragend begabt. Werde die Ausbildung unterbrochen, könne er in die angestrebte Virtuosenlaufbahn nicht mehr eintreten.

3

Die Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten.

4

Das Verwaltungsgericht hat die beiden Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und durch Urteil vom 29. Juli 1981 den angefochtenen Einberufungsbescheid im vollen Umfang und den angefochtenen Musterungsbescheid insoweit aufgehoben, als mit ihm der Antrag des Klägers auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen des Studiums an der Hochschule für Musik zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die vom Kläger begehrte Zurückstellung sei erstens nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG geboten. Seine Ausbildung habe - bezogen auf den Gestellungszeitpunkt - eine bereits weitgehende Förderung erfahren. Gast- und Vollstudium gehörten als ein Ausbildungsabschnitt zusammen. Überdies greife zugunsten des Klägers zweitens § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ein. Die Versagung der Zurückstellung bedeute für ihn eine besondere Härte. Der Kläger sei ein ungewöhnlich begabter Musiker, der zum Gestellungszeitpunkt schon einen gewissen Reifegrad erreicht habe. In derartigen Fällen verursache eine Unterbrechung der Ausbildung Nachteile, die wesentlich über das hinausgingen, was bei anderen Studiengängen den Betroffenen abverlangt werde. Die Ausbildung an einem Streichinstrument erfordere wegen der notwendigen Gelenkigkeit der Hände ein besonderes intensives Training. Bei einer solchen Sachlage könne es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Betroffene rechnerisch genau bestimmbar ein Drittel der Ausbildungszeit abgeleistet habe. Ein Ausgleich der zu erwartenden Nachteile dadurch, daß der Kläger zu einem Musikkorps der Bundeswehr einberufen werde, sei nicht möglich.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung sowohl materiellrechtlicher als auch prozeßrechtlicher Vorschriften und beantragt die Abweisung der Klage.

6

Der Kläger bittet um die Zurückweisung der Revision. Er verteidigt das angefochtene Urteil mit weiteren Rechtsausführungen.

7

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Zur abschließenden Würdigung des Falles bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen (vgl. §§ 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG, 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

8

Die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 1979 verstößt gegen § 16 Abs. 2 WPflG. Musterungsbescheide sind einer Zerlegung in einen die Tauglichkeit und einen die Zurückstellung regelnden Entscheidungsteil nicht zugänglich (vgl.Urteil vom 4. Februar 1981 - BVerwG 8 C 18.80 - Buchholz 448.0 § 16 WPflG Nr. 13 S. 1 [2] m. weit. Nachw.). Dazu sind in der vorliegenden Sache weitere Ausführungen schon deshalb nicht veranlaßt, weil das angefochtene Urteil auch in seinen § 12 WPflG betreffenden Entscheidungsgründen der Nachprüfung nicht standhält. Diese Gründe gestatten entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht den Schluß, daß der Kläger vom Wehrdienst zurückgestellt werden muß.

9

§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG (Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts) könnte nur erfüllt sein, wenn, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, das Gaststudium und das Hauptstudium des Klägers Bestandteile eines sie beide umfassenden Ausbildungsabschnitts wären. Das trifft nicht zu. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts entsprach es der maßgebenden Studiensatzung, daß dem Kläger auf das in der Regel achtsemestrige Hauptstudium "die vier Semester, die er als Gaststudierender absolviert hat, in Höhe von zwei Semestern angerechnet wurden" (UA S. 9). Dann kann jedoch nicht zugleich richtig sein, daß Gast- und Hauptstudium als ein Ausbildungsabschnitt zusammengehören. Die Anordnung, daß etwas anzurechnen sei, ergibt nur einen Sinn und setzt dementsprechend begrifflich voraus, daß ein Zeitraum in Frage steht, der gerade (noch) nicht in dem Ausbildungsabschnitt verbracht wurde, auf den er (dennoch) angerechnet werden soll. Das hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen; auf diese Entscheidungen wird ergänzend verwiesen (Urteile vom 28. Juni 1978 - BVerwG 8 C 14.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 122 S. 106 f., vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 9.78 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 135 S. 143 [147] undvom 19. November 1982 - BVerwG 8 C 66.80 - UA S. 5 f.). Die dargelegte Bedeutung einer Anrechnung tritt besonders klar in der anderenfalls möglichen - und vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch gezogenen - Konsequenz zutage, daß eine Ausbildung infolge Anrechnung bereits weitgehend gefördert sein könnte, obgleich sie als solche noch nicht einmal begonnen wurde. Das kann schwerlich richtig sein. Eine Zurückstellung des Klägers nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG scheidet demnach aus.

10

Das angefochtene Urteil kommt in seinem zweiten Begründungsteil zu dem Ergebnis, daß die Zurückstellung des Klägers auch nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG (besondere Härte) geboten sei. Das läßt sich ebenfalls so nicht halten. Das Verwaltungsgericht irrt in seiner Einschätzung der zwischen § 12 Abs. 4 Satz 1 und § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG bestehenden Beziehung.

11

Auszugehen ist - wie wohl auch das Verwaltungsgericht annimmt - davon, daß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG gegenüber der allgemeinen Härteregelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG eine speziellere Vorschrift enthält. Das wirkt sich voraussetzungsgemäß bei solchen Fallgestaltungen aus, die dem § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG unterfallen, seinen Anforderungen aber nicht genügen: Fehlt einem Ausbildungsabschnitt die nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG zur Zurückstellung führende weitgehende Förderung, so kann in seiner Unterbrechung auch eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht liegen (vgl. etwaUrteil vom 30. Mai 1979 - BVerwG 8 C 61.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 133 S. 133 [136] m.weit.Nachw.). Die Frage kann mithin nur sein, wie weit diese die allgemeine Härteregelung verdrängende Ausschlußwirkung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG trägt.

12

Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Auffassung läuft letztlich darauf hinaus, § 12 Abs. 4 WPflG in seinen beiden hier in Rede stehenden Alternativen so zu behandeln, wie wenn es sich um "Regel" und "Ausnahme" handelte; Satz 2 Nr. 3 Buchst. a bezöge sich, so verstanden, auf "normale", Satz 1 bezöge sich auf "anomale" Ausbildungen. Diese Auslegung ist nicht zu billigen. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG bietet keinen Anhaltspunkt, der dafür sprechen könnte, daß durch ihn nicht eine - vorbehaltlich der Buchst. b und c - für Ausbildungen und Ausbildungsabschnitte erschöpfende Regelung getroffen wird. In Wahrheit ist denn auch die vom Verwaltungsgericht gutgeheißene Auslegung ein Versuch, eine Korrektur von ganz anderer Art vorzunehmen: Es ist seit demUrteil vom 1. April 1960 - BVerwG VII C 7.60 - BVerwGE 10, 250 [251] ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. aus jüngerer Zeit etwa dasUrteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 3.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 18 S. 18 [21]), daß ein Ausbildungsabschnitt grundsätzlich erst dann als weitgehend gefördert angesehen werden kann, wenn mindestens ein Drittel der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit abgelaufen ist. Ob dieser Grundsatz - nicht zugunsten einer Heranziehung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG, sondern innerhalb der Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG - einer Ausnahme schlechthin unzugänglich ist (vgl. dazu etwa dasUrteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG VIII C 37/38.67 - BVerwGE 31, 318 [322 f.]), mag auf sich beruhen. Sollten Ausnahmen zu machen sein, würde ihre Gewährung jedenfalls auf solche Konstellationen beschränkt werden müssen, in denen Aufbau und Ablauf der Ausbildung - etwa infolge eines starken Wechsels in der Konzentration der Ausbildung - den Rahmen dessen sprengt, was gemeinhin für eine Ausbildung kennzeichnend ist. Mindestens in allen anderen Fällen muß es bei der Maßgeblichkeit der Drittelförderung bleiben. Daß dies in seinen Konsequenzen nicht für jeden Einzelfall befriedigt, liegt in der Natur der Sache. Letztlich stimmt fast keine Ausbildung mit einer anderen Ausbildung überein, und zwar nicht nur von Art zu Art der Ausbildung, sondern auch von Person zu Person, die sich der Ausbildung unterzieht. Würde die vergröbernde Maßgeblichkeit der Drittelförderung in Frage gestellt, läge es in der Konsequenz dieses Schrittes, auch weitergehend individuelle Besonderheiten als erheblich anzuerkennen. Das entzöge sich jedoch nicht nur praktisch der Umsetzung, sondern es wäre auch deshalb nicht einmal erstrebenswert, weil es - von den schwer erträglichen Ungewißheiten der dann gegebenen Rechtslage noch ganz abgesehen - vor dem Bedürfnis nach Wehrgerechtigkeit nicht bestehen könnte. Die Verwirklichung der Wehrgerechtigkeit verlangt eine möglichst hochgradig formale Gleichbehandlung. Besonderheiten des individuellen oder des durch die spezifische Art der Ausbildung gegebenen Ausbildungsstandes sind nicht um ihrer selbst willen schon Besonderheiten, die es rechtfertigen, durch eine Schonung von Ausbildungen die Gleichbehandlung zu durchbrechen. Muß es deshalb aber bei der Handhabung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG - allenfalls mit Aus - nahme von völlig aus dem Rahmen fallenden Ausbildungsgängen - bei der Maßgeblichkeit der Drittelförderung bleiben, kann den damit verbundenen Nachteilen auch nicht durch eine Heranziehung von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG abgeholfen werden.

13

§ 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG könnte jedoch aus einem anderen Grunde zugunsten des Klägers durchgreifen. Es läßt sich nämlich bei dem gegenwärtigen Stand der Aufklärung des Sachverhalts nicht ausschließen, daß dem Kläger ohne die begehrte Zurückstellung der endgültige Verlust der einmaligen Chance drohen könnte, einen herausragenden, seiner besonderen Befähigung entsprechenden Beruf zu ergreifen. Auf dieses Phänomen der "einmaligen Chance" findet § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG Anwendung, weil insoweit § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG eine den ersten Satz verdrängende spezielle Regelung nicht trifft (s. für einen Solopianisten dasUrteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG VIII C 25.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 93 S. 14 [16 f.] und für einen Soloviolinisten dasUrteil vom 14. Mai 1975 - BVerwG VIII C 177.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 94 S. 21 [24]). Insbesondere liegt das Phänomen der "einmaligen Chance" außerhalb der von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG erfaßten Bewertung. Die dortige Regelung wird durch den Zeitfaktor und nur durch ihn geprägt (Urteil vom 19. November 1982 a.a.O.). Gerade darauf kommt es jedoch beim Verlust einer einmaligen Berufschance nicht an. Zwar mag bei der Würdigung, ob ein solcher Verlust die Qualität der "besondere[n]" Härte besitzt, von Fall zu Fall eine Rolle spielen können, was der Betroffene bereits investiert hat, um sich die Chance zu eröffnen, und es mag als Faustregel anzuerkennen sein, daß sich mit dem Ansteigen der Investitionen die Schutzwürdigkeit und mit ihr zugleich die - eine Durchbrechung der formalen Gleichbehandlung gestattende - "Besonderheit" der jeweils gegebenen Sachlage verstärkt. Diese Auswirkung ist jedoch nicht mit dem tatbestandlichen Vorausgesetztsein eines "weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt[s]" identisch; für die Schutzwürdigkeit bei Versäumung einer einmaligen Berufschance ist eine bestimmte "Investition", eine bereits erworbene Vorbildung oder gar eine schon formal begonnene und weitgehend geförderte Ausbildung ohne tatbestandlich-konstitutive Bedeutung.

14

Ob diese Überlegungen zugunsten des Klägers durchschlagen, ist offen. Der Kläger hat geltend gemacht, er werde für den Fall einer 15monatigen Unterbrechung seiner Ausbildung durch den Grundwehrdienst mit Sicherheit eine Virtuosenlaufbahn nicht mehr erreichen. Seine manuellen Fertigkeiten würden so wesentlich beeinträchtigt, daß dies zu einer ernsthaften Gefährdung des Studien- sowie des späteren Berufszieles führe. Die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, dieses Vorbringen abschließend zu würdigen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß beim Kläger eine herausragende musikalische Begabung vorliegt, er mit Erfolg bereits Werke konzertant aufgeführt hat und sein Spiel auch bereits im Rundfunk übertragen worden ist. Der Kläger gehöre zu "der geringen Zahl außergewöhnlich begabter junger Musiker, die ... eine überdurchschnittliche Solistenlaufbahn erwarten lassen" (UA S. 11 f.). Wenn daraus auf einen Zurückstellungsgrund geschlossen werden soll, hätte das Verwaltungsgericht weiter untersuchen müssen, ob der Kläger seine Berufspläne voraussichtlich auch dann verwirklichen könnte, wenn seine Ausbildung durch den Grundwehrdienst unterbrochen würde. Für die Beantwortung dieser Frage gibt das angefochtene Urteil nicht genügend her. Es bejaht zwar eine mit der Unterbrechung der Ausbildung verbundene "Gefahr einer erheblichen Benachteiligung in der Entwicklung des Klägers als Musiker" (UA S. 14) und stellt weiter fest, daß der Kläger, "um das Berufsziel zu erreichen, das er nach seiner Begabung erhoffen kann, ... bestrebt sein" müsse, "während seines Studiums alles zu tun, um sein Können auf die höchstmögliche Stufe zu bringen und jede Tätigkeit zu meiden, die in dieser Hinsicht nicht förderlich ist" (UA S. 14). Das beantwortet jedoch nicht die - demnach bisher ungeklärte - Frage, ob die wehrdienstbedingte Störung der Entwicklung eine herausragende Solistenkarriere des Klägers ernsthaft gefährden würde. Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung und damit der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl