Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1982, Az.: BVerwG 8 C 3.80
Medizinstudium; Ausbildungsabschnitt; Zivildienstrecht; Wehrpflichtrecht; Ärztliche Ausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 3.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11831
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 15.11.1979 - AZ: IV E 322/79
- VG Kassel - 15.11.1979 - AZ: IV E 326/79
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 4 ZDG
- § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a ZDG
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 ÄApprO
- § 3 Abs. 4 ÄApprO
Amtlicher Leitsatz
Die ärztliche Ausbildung nach der Approbationsordnung ist einschließlich der im letzten Jahr des Medizinstudiums stattfindenden zusammenhängenden praktischen Ausbildung in Krankenanstalten ein Ausbildungsabschnitt im Sinne der Zurückstellungsvorschriften des ZDG § 11 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Buchst. a und des WehrPflG § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Buchst. a.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. November 1979 aufgehoben.
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im April 1977 als wehrdienstfähig gemusterte Kläger ist anerkannter Kriegsdienstverweigerer. Seit den Wintersemester 1977/78 studiert er Medizin. Im August 1979 unterzog er sich der ärztlichen Vorprüfung. Mit Schreiben vom 30. April 1979 hatte der Kläger zuvor beantragt, ihn vom Zivildienst zurückzustellen, und geltend gemacht: Sein Studium sei weitgehend gefördert. Er bereite sich auf die ärztliche Vorprüfung vor. Werde er zum Zivildienst einberufen, bevor er sie abgelegt habe, verliere er ein Semester. Er verliere auch dann ein Semester, wenn er nach der Vorprüfung einberufen werde, weil die meisten Lehrveranstaltungen nur einmal im Jahr angeboten würden, so daß ein nach dem Sommersemester unterbrochenes Studium nicht sinnvoll im Wintersemester fortgeführt werden könne. Durch Bescheid vom 13. Juni 1979 lehnte das Bundesamt für den Zivildienst den Zurückstellungsantrag ab, weil das Studium wegen der vorgeschriebenen Mindeststudienzeit von zwölf Semestern noch nicht weitgehend Gefördert sei. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, er rolle zum 1. August oder 3. September 1979 zum Zivildienst einberufen werden. Durch Einberufungsbescheid vom 13. Juni 1979 berief das Bundesamt für den Zivildienst den Kläger zum 3. September 1979 zum Zivildienst ein. Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Widerspruch und trug vor: Sein Studium sei weitgehend gefördert, weil es maßgebend für das Ende des Sommersemesters 1979 auf das Auslaufen, der Lehrveranstaltungen im August 1979 ankomme. Außerdem sei mit der Ablesung der ärztlichen Vorprüfung ein Drittel des Lehrplans für das ärztliche Studium erfüllt. Durch Widerspruchsbescheide vom 24. und vom 31. Juli 1979 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
Den Klagen des Klägers, mit denen er beantragt hat, den seine Zurückstellung vom Zivildienst ablehnenden Bescheid vom 13. Juni, den Einberufungsbescheid vom 10. Juni und die Widerspruchsbescheide vom 24. und vom 31 - Juli 1979 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn auf seinen Zurückstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Es hat im wesentlichen, ausgeführt: Das Studium des Klägers sei bereits seit dem 1. Juni 1979 weitgehend gefördert. Als maßgeblicher Ausbildungsabschnitt sei nicht die gesamte vorgeschriebene Studienzeit von zwölf Semestern anzusehen, sondern nur der Teil bis zum Beginn der achtundvierzig Wochen dauernden praktischen Ausbildung in Krankenanstalten, auf die das letzte Jahr des Studiums entfalle. Denn nach der Approbationsordnung für Ärzte werde die theoretische Ausbildung deutlich abgegrenzt von der sich anschließenden praktischen Ausbildung an Krankenanstalten. Unterstrichen werde dies durch die unterschiedlichen Ausbildungsinhalte der beiden Ausbildungsabschnitte. Die in den ersten fünf Studienjahren zu absolvierenden Übungen einschließlich der sie vorbereitenden und begleitenden theoretischen Unterrichtsveranstaltungen dienten dazu, den in der Prüfung nachzuweisenden Wissensstoff und die nötigen Fähigkeiten zu erwerben. Während der Ausbildung in Krankenhausanstalten solle der Student lernen, die erworbenen Kenntnisse anzuwenden.
Gegen die Urteile richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie rügt, daß das angefochtene Urteil materielles Bundesrecht, insbesonde § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a ZDG, verletze.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel vom 15. November 1979 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Revision ist begründet. Die angefochtenen Urteile verletzen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, der Kläger könne sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Gestellungszeitpunkt, dem 3. September 1979, auf den Zurückstellungsgrund des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG -) in der durch das Gesetz vom 10. August 1978 (BGBl. I S. 1217) geänderten Fassung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015) berufen.
Nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag vom Zivildienst zurückgestellt werden, wenn seine Einberufung eine besondere Härte deshalb bedeutet, weil sie einen weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 56.70 - BVerwGE 36, 334 [337] mit weiteren Nachweisen) ist Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG ebenso wie im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG nur ein solcher Teil der Berufsausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insoweit eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich seitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesantausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist. Diese auf die Trennbarkeit von Ausbildungszeiten abstellende Begriffsbestimmung dient dem. Zweck, im Rahmen einer gegliederten Gesamtausbildung diejenigen Einschnitte kenntlich zu machen, in denen nach der Anlage der Ausbildung eine Unterbrechung durch den Wehr- oder Zivildienst stattfinden kann, ohne daß der Dienstpflichtige dadurch im Sinne der gesetzlichen. Zurückstellungsregelungen besonders hart betroffen wird. Dieser Zweck schließt es aus, schon in jeder zeitlichen, sachlicher, und örtlichen Gliederung der Ausbildung einen Ausbildungsabschnitt zu sehen. Eine solche Gliederung kennzeichnet einen Ausbildungsabschnit dann nicht, wenn ihre Bedeutung vornehmlich in einer systematischen Ordnung des Ausbildungsverlaufs, insbesondere hinsichtlich der Stoff- und Zeitverteilung liegt, wie sie in aller Hegel auch innerhalb eines einheitlichen Ausbildungsabschnitts gegeben sein wird. Auch eine Abfolge von Ausbildungsstufen ist vielmehr dann, wenn sie vom Ausbildungsziel her als Einheit sachlich zusammenhängen, ein Ausbildungsabschnitt im Sinne der Zurückstellungsvorschriften (Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 56.70 - a.a.O. [338]). So verhält es sich hier.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ApprobO - in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425) umfaßt die ärztliche Ausbildung ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule. Das letzte Jahr des Studiums wird ausgefüllt durch eine zusammenhängende praktische Ausbildung in Krankenanstalten von achtundvierzig Wochen. Nach den Wortlaut und den Sinn der Bestimmung ist die praktische Ausbildung in Krankenanstalten Teil der insgesamt sechs Jahre dauernden ärztlichen Ausbildung. Das ergibt sich auch aus § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der ApprobO, wonach während der praktischen Ausbildung in Krankenanstalten der Student die während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und erweitern sowie lernen soll, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Der Annahme, die praktische Ausbildung sei Teil des Ausbildungsabschnitts der ärztlichen Gesamtausbildung und kein besonderer Ausbildungsabschnitt, steht nicht entgegen, daß § 3 Abs. 4. Satz 1 ApprobO zwischen der praktischen Ausbildung und den vorhergehenden Studium unterscheidet. Denn wie dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist, soll die praktische Ausbildung die theoretische ergänzen und den Studenten ermöglichen, das Erlernte auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Dem Verwaltungsgericht kann deshalb nicht darin gefolgt werden, die theoretische und die praktische Ausbildung der angehenden Ärzte hätten so unterschiedliche Ausbildungsinhalte, daß sie selbständige Ausbildungsabschnitte im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG seien. Sie haben zwar unterschiedliche Ausbildungsinhalte, sollen sich aber in der Weise ergänzen, daß der erlernte Wissensstoff in der praktischen Ausbildung angewandt, vertieft und erweitert wird.
Die Gliederung der ärztlichen Ausbildung in einen theoretischen und einen praktischen Teil beruht auf Gründen der zweckmäßigen Stoffdarbietung und dem Streben nach Sicherung des Ausbildungserfolges. Beide Teile sind ausbildungsrechtlich unselbständig. Sie werden durch den Ausbildungszweck, die Ausbildungsabfolge und namentlich durch den Ausbildungsabschluß, den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 4, § 10 Abs. 5 Satz 2 ApprobO), zu einem Ganzen zusammengefügt. Das bedeutet, daß sie zivil-(wehr-)dienstrechtlich einen einzigen Ausbildunssabschnitt darstellen. Die Zurückstellungsregelungen des Zivil-(Wehr-)dienstrechts knüpfen an die Ausbildungsregelungen an. Sie sollen, nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) verhindern, daß der Wehr- oder Zivildienstpflichtige wehr- oder zivildienstbedingt aus seiner Berufsausbildung herausgerissen wird, ohne nach Erfüllung der Dienstpflicht an das Erlernte anknüpfen zu können. Das wäre jedoch zu besorgen, wenn ein Dienstpflichtiger nach der theoretischen ärztlichen Ausbildung vor dem Beginn seiner praktischen Ausbildung in Krankenanstalten zum Wehrdienst oder Zivildienst einberufen würde. Aus diesen Grunde verbietet es sich, die theoretische ärztliche Ausbildung als einen selbständigen Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 11 Abs. 4. Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG) anzusehen. Ist somit die theoretische und die praktische Ausbildung der Ärzte, wie sie in der Approbationsordnung geregelt ist, ein Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a ZDG, so ist er weitgehend gefördert, wem ein Drittel der vorgeschriebenen Studienzeit von sechs Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der ApprobO) absolviert ist (ständige Rechtsprechung, a.a. Urteil vom 23. Juli 1980 - BVerwG 8 C 47.79 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 11 S. 30 [31] mit weiteren Nachweisen). Der Kläger studiert seit den Wintersemester 1977/78 Medizin. Weitgehend gefördert geworden wäre das Studium erst mit dem Ende des vierten Semesters, also nicht vor dem 1. Oktober 1979. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es bei der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Ausbildungsabschnitt weitgehend gefördert ist, nicht auf den Zeitpunkt an, in dem die Lehrveranstaltungen während des Semesters auslaufen oder durch die Vorprüfung ein Drittel des Lehrstoffes erledigt ist. Vielmehr ist allein der Zeitpunkt maßgebend, in den die Drittelförderung des gesamten Ausbildungsabschnitts rechnerisch eingetreten ist.
Die angefochtenen Urteile stellen sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der angefochtene Einberufungsbescheid ist namentlich nicht wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen § 19 Abs. 4 ZDG rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift sind Dienstpflichtige, deren Verfügbarkeit nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt worden ist, vor der Einberufung zu hören.
Die Verfügbarkeit des Klägers ist zuletzt bei seiner Musterung im April 1977 festgestellt worden (§ 7 Satz 1 ZDG in Verbindung mit § 8 a Abs. 2 Satz 2 WPflG). Bis zur Einberufung des Klägers im Sommer 1979 waren mehr als zwei Jahre vergangen, so daß eine Anhörung nach § 19 Abs. 4 ZDG nötig war. Die dem Schutz des Dienstpflichtigen dienende Vorschrift, die ihm das rechtliche Gehör im Verwaltungsverfahren gewähren und die Möglichkeit geben will, daß er sämtliche Gründe vortragen kann, die seiner Einberufung zum Zivildienst entgegenstehen können, ist hier nicht verletzt, weil der Kläger mit seinem Zurückstellungsantrag vom 30. April 1979 alle die Gründe vorgetragen hat, die er seiner Einberufung entgegenhalten konnte. Andere Gründe als die, vom Zivildienst wegen seines Medizinstudiums zurückgestellt zu werden, hatte der Kläger nicht, wie sich seinem Vortrag und den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Akten entnehmen läßt. Diese Zurückstellungsgründe hat die Beklagte in Erwägung gezogen. Denn sie hat sie zum Gegenstand ihres den Zurückstellungsantrag des Klägers ablehnenden Bescheides vom 13. Juni 1979 gemacht. Sie ist auch auf den Einwand des Klägers eingegangen, er wolle im August 1979 die ärztliche Vorprüfung ablegen; denn sie hat ihn erst zum 3. September 1979 und nicht schon zum 1. August 1979 einberufen. Dem Schutzzweck des § 19 Abs. 4 ZDG ist daher Genüge getan.
Die Behauptung des Klägers, er verliere ein Semester, wenn er nach der Entlassung aus dem Wehrdienst im Sommersemester wieder mit dem Studium beginne, weil die meisten ihn interessierenden Lehrveranstaltungen im Wintersemester durchgeführt würden, ist unerheblich. Ein zusätzlicher Zeitverlust dieser Art, der für die zivil- und wehrdienstbedingte Unterbrechung zahlreicher Studien unterschiedlicher Fachrichtungen typisch und weitgehend unvermeidlich ist, trifft eine ganze Gruppe von Dienstpflichtigen und kann als vom Gesetzgeber in Kauf genommen nicht als eine besondere Härte (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG) anerkannt werden (Urteil vom 23. November 1973 - BVerwG VIII C 67.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 81 S. 188 [191]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl