Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1975, Az.: BVerwG VIII C 25.73

Zurückstellung eines Pianisten von der Pflicht zum Wehrdienst; Unzumutbare Härte im Sinne des Zurückstellungsrechts; Verhältnis von Zurückstellung und Befreiung im Rahmen der Wehrpflicht; Erweiterung des Zurückstellungszeitraums im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1975
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 25.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 13963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 19.12.1972 - AZ: 1 K 909/72

Fundstellen

  • BWV 1975, 246
  • DokBerA 1975, 281

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger möchte von der Wehrdienstleistung zurückgestellt werden.

2

Er ist am 3. September 1949 geboren und wurde am 22. Januar 1968 als tauglich gemustert. Wegen seines im Wintersemester 1966/67 begonnenen Studiums des Klavierspiels an der Hochschule für Musik in Köln wurde er zuletzt bis zum 31. Juli 1972 von der Wehrdienstleistung zurückgestellt.

3

Vom Wintersemester 1971/72 an führte er sein Studium an der Staatlichen Hochschule für Musik und Theater in Hannover fort. Mit Schreiben vom 7. Juni 1972 beantragte er, ihn vom Grundwehrdienst "zu befreien", weil er sich inzwischen entschlossen habe, Solopianist zu werden. Durch Bescheid vom 13. Juni 1972 lehnte das Kreiswehrersatzamt diesen Zurückstellungsantrag ab mit der Begründung, die Ausbildung zum Solopianisten sei ein besonderer Ausbildungsabschnitt, den der Kläger noch nicht begonnen habe und der deshalb auch nicht weitgehend gefördert sei. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, den Bescheid des Krieswehrersatzamtes vom 13. Juni 1972 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 26. Oktober 1972 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Zurückstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden. Es hat dazu ausgeführt:

4

Dem Kläger stehe ein Zurückstellungsgrund zur Seite. Seine Heranziehung zum Wehrdienst führe für den Kläger zu einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 2 Wehrpflichtgesetz - WPflG -. Der Kläger befinde sich noch in dem zur Ausbildung als Pianist führenden Ausbildungsabschnitt. Der Kläger habe die Abschlußprüfung in der Ausbildungsklasse, die im Sommersemester 1972 vorgesehen gewesen sei, noch nicht abgelegt. Er habe die Prüfung verschoben, um als Solist unter Förderung der "Bundesauswahl Konzerte Junger Künstler" auf zutreten. Dieser Ausbildungsabschnitt sei durch die Konzerttournee nicht unterbrochen worden. Er sei weitgehend gefördert. Die Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst unterbreche diesen Ausbildungsabschnitt.

5

Eine Unterbrechung dieses Ausbildungsabschnittes führe für den Kläger zu einer unzumutbaren Härte. Der Kläger gehöre zu den großen künstlerischen Nachwuchshoffnungen. Er sei eine große künstlerische Begabung. Um seine künstlerische Meisterschaft zu erhalten und weiterzuentwickeln, müsse neben ein großes Talent, das der Kläger besitze, ununterbrochene Übung treten. Müsse der Kläger Grundwehrdienst leisten, dann könne er nicht mehr üben. Dann sei die künstlerische Karriere des Klägers, jedenfalls auf dem Niveau, das er anstrebe und erreichen könne, zu Ende. Sein Einsatz bei einem Musikkorps bringe keine Abhilfe. Daß der Kläger das ihm zugängliche Ausnahme ziel eines Solopianisten der künstlerischen Spitzenklasse erreiche, liege auch im öffentlichen Interesse.

6

Schließlich ergebe sich für den Kläger eine unzumutbare Härte auch aus § 12 Abs. 4. Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG. Der Kläger habe schon jetzt einen besonders hohen künstlerischen Entwicklungsstand erreicht. Um diesen Stand zu halten und weiter zu entwickeln, was ihm seine Begabung bei ungestörter Fortsetzung seiner Ausbildung ermögliche, sei unter anderem intensivste Übung notwendig. Eine Einberufung hindere ihn daran. Sie würde seine künstlerische Laufbahn zerstören und den Kläger in das Feld der Mittelmäßigkeit zurückwerfen. Ohne einen hohen Einsatz an Übung, der ihm durch die Wehrdienstleistung verschlossen sei, sei trotz aller Begabung das hohe Ziel des Klägers nicht zu erreichen. Die Wehrdienstleistung berge auch die Gefahr, daß der Kläger seine Hände verletze. Sie seien für ihn ein kostbares und empfindliches Gut. Auch wenn der Kläger seine eigentliche Ausbildung bereits beendet hätte, bedeutete seine Einberufung eine unzumutbare Härte für ihn.

7

Der Kläger habe seine Zurückstellungsgründe rechtzeitig im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG vorgebracht. Die Teilnahme an der Konzerttournee habe erst Anfang Juli 1972 festgestanden. Sein Vorhaben, sich zum Solopianisten auszubilden, habe sich erst im Frühsommer 1972 genügend verdeutlicht. Maßgebend sei dafür seine Berufung zu der Konzerttournee durch die Jury der "Bundesauswahl Konzerte Junger Künstler" gewesen.

8

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt.

9

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

10

hilfsweise,

die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

11

Sie rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und materiellem Recht und führt dazu aus:

12

Der Kläger wolle in Wahrheit vom Wehrdienst befreit werden, ohne die dafür aufgestellten Voraussetzungen zu erfüllen. Die Verschiebung der Abschlußprüfung sei nicht notwendig gewesen, um das Abschlußziel zu erreichen. Nur notwendige und unmittelbar dem Ausbildungsgang dienliche Maßnahmen würden vom Schutzzweck des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG erfaßt. Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die beabsichtigte Konzerttournee den rechtzeitigen Abschluß der Ausbildungsklasse hindere. Darin liege ein materieller Rechtsfehler und gegebenenfalls auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

13

Das Verwaltungsgericht gehe ferner von der Tatsache aus, die Ableistung des Wehrdienstes zerstöre die künstlerische Entwicklung des Klägers. Diese Folgerung verstoße gegen die Denkgesetze. Sie verletze auch die Aufklärungspflicht. Die Beklagte verweist dazu auf BVerwGE 23, 100 ff. und das Urteil vom 17. Dezember 1965 - BVerwG VII C 182.64 -. Sie ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht könne nicht wissen, ob die Wehrdienstleistung zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Persönlichkeit des Klägers führen werde. Die Entwicklung zu einem großen Pianisten hänge nicht nur von ständiger Übung und manuellen Fähigkeiten ab. Es genüge auch nicht, die entsprechenden Feststellungen auf Angaben der Lehrer zu stützen. Nötig sei ein Sachverständiger, der keine Beziehungen zum Kläger habe. Außerdem sei ein Sachverständiger aus dem Kreise der Wehrverwaltung oder der Bundeswehr, vielleicht des Bundesverteidigungsministeriums, zu hören. Indem das Verwaltungsgericht das unterlassen habe, habe es seine Aufklärungspflicht in § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.

14

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Er macht geltend, er habe die Ausbildung in der Ausbildungsklasse im Juli 1973 mit der Abschlußprüfung beendet, in der er die Note "sehr gut" erzielt habe. Das Konzertexamen werde er nach etwa vier bis sechs Semestern ablegen.

16

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der auf erneute Bescheidung seines Zurückstellungsantrages gerichteten Verpflichtungsklage des Klägers im Ergebnis mit Recht stattgegeben. Dem Kläger steht ein Zurückstellungsgrund zur Seite. Die Bedenken der Beklagten gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts sind im Ergebnis unbegründet.

17

Für die Entscheidung ist maßgebend die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. In tatsächlicher Hinsicht bedeutet das, daß die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, soweit sie den Senat binden, und der Revisionsvortrag des Klägers, soweit er revisionsrechtlich berücksichtigt werden darf, zugrunde zu legen sind. In rechtlicher Beziehung ist das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) maßgebend. Gemessen an diesem Maßstab ist entgegen der Ansicht der-Beklagten der Antrag des Klägers auf Zurückstellung vom Wehrdienst gemäß § 12 Abs. 4 und 6 Satz 2 WPflG gerichtet. Der Einwand der Beklagten, der Kläger wolle vom Wehrdienst gemäß § 11 Abs. 2 WPflG befreit werden und scheitere an der Ausschließlichkeit der Befreiungsgründe, greift im Ergebnis nicht durch.

18

Zwar ist es richtig, daß der Kläger im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, er wolle vom Wehrdienst befreit werden. Als Fernziel schwebt ihm die endgültige Freistellung von der Wehrdienstleistung vor. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht seinen Antrag richtig ausgelegt. Da der Kläger offensichtlich keine der Voraussetzungen für eine Befreiung vom Wehrdienst erfüllt, begnügt er sich mit der für ihn allein möglichen Zurückstellung vom Wehrdienst aus Härte gründen. Er begrenzt sie zeitlich bis zum Abschluß seiner Ausbildung zum Konzertpianisten. Diesen Abschluß hält er im Wintersemester 1975/76 dann für möglich, wenn er nicht der Einladung einer französischen Pädagogin zu einem ein Jahr währenden Studium folgen kann. Der Senat versteht daher den Zurückstellungsantrag des Klägers dahin, daß er bis zum Ablauf des Jahres 1977 zurückgestellt werden will, in dem er das 28. Lebensjahr vollendet. Der so verstandene Zurückstellungsantrag ist Grundlage der Entscheidung.

19

Sofern darin zugleich eine Erweiterung des Klageantrags liegen sollte, ist sie nach § 268 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO auch im Revisionsverfahren zulässig. Denn die vom Kläger geltend gemachten Härtegründe sind unverändert geblieben. Bereits in seinem Zurückstellungsantrag vom 7. Juni 1972, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, sind alle Gründe angeführt, die der Kläger im hier gegebenen Fall als Härtegrund einsetzt, nämlich die Ausbildung zum Pianisten in der Ausbildungsklasse und seine Ausbildung zum Solopianisten in der Solistenklasse. Über sie ist im Verwaltungsverfahren und im angefochtenen Urteil entschieden. Der Kläger hat diese Härtegründe auch rechtzeitig im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG vorgebracht. Das ist für die Ausbildung in der Ausbildungsklasse offensichtlich. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger den Härtegrund der Ausbildung in der Solistenklasse erst im Frühsommer 1972 kannte. Erst damals hatte diese Ausbildung konkrete Gestalt angenommen. Vor diesem Zeitpunkt war sie nur eine Hoffnung. Von diesem unangegriffenen Sachverhalt her ist die Dreimonatsfrist eingehalten (BVerwGE 38, 60).

20

Die Zurückstellung bis zum Ablauf des Jahres 1977 ist dem Kläger nicht seines Fernziels wegen versagt. Das Rechtsinstitut der Befreiung nach § 11 Abs. 2 WPflG schließt eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 2 WPflG nicht aus, wie die Beklagte meint. Beide Wehrdienstausnahmen ergänzen sich vielmehr. Es kommt allein darauf an, ob die für die Zurückstellung erforderlichen Härtegründe vorliegen, die die Zurückstellung des Klägers für diesen Zeitraum ermöglichen. Das Wehrpflichtgesetz stellt in § 12 Abs. 6 Satz 2 die rechtlichen Mittel zur Verfügung. Voraussetzung ist darnach eine unzumutbare Härte. Liegt sie vor, kann der Wehrpflichtige über die in § 12 Abs. 6 Satz 1 WPflG aufgestellte Zeitgrenze der Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus zurückgestellt werden. Ob eine unzumutbare Härte angenommen werden kann, hängt von einer Interessenabwägung ab. Dabei muß das Fernziel des Klägers berücksichtigt werden. Es schließt aber die Annahme einer unzumutbaren Härte nicht aus. Ist eine unzumutbare Härte gegeben, so ist die Zurückstellung so lange möglich, wie sie die Härtegründe rechtfertigen. Daß das im Ergebnis zu einer Freistellung von der Wehrdienstleistung führen kann, ist unschädlich.

21

Das Verwaltungsgericht hat eine unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a und Abs. 6 Satz 2 WPflG aus der Unterbrechung des vom Kläger verfolgten Ausbildungsabschnitts abgeleitet. Auf diese Frage kommt es nicht an. Sie könnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Denn der Ausbildungsabschnitt in der Ausbildungsklasse, in dem sich der Kläger während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht befand, ist, wie der Kläger im Revisionsverfahren dargelegt hat, abgeschlossen. Die Ausbildung in der Solistenklasse ist in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt. Das ist jedoch für die Entscheidung unerheblich, so daß auch die dagegen erhobenen Bedenken der Beklagten auf sich beruhen bleiben können. Denn die Gründe des Klägers ergeben nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, daß die Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst für den Kläger eine unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG bedeuten würde, die seine Zurückstellung über das 28. Lebensjahr hinaus rechtfertigt. Auch im Falle des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ist die Annahme einer unzumutbaren Härte im Sinne des Abs. 6 Satz 2 dieser Vorschrift rechtlich möglich. Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden (BVerwGE 30, 281 [284]; Urteile vom 17. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 87.67 - [Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 3], vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 95.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 49] und vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 77.71 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 65]).

22

Die unzumutbare Härte ergibt sich aus folgenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts:

23

Der Kläger ist ein großes Talent. Er hat die Gaben, ein namhafter Solist zu werden und wird als Nachwuchshoffnung betrachtet. Bisher hat er eine pianistische Ausbildung von mehr als acht Jahren hinter sich gebracht. Er hat einen hohen Entwicklungsstand erreicht und verspricht, das gesteckte Ziel zu erreichen. Er wird von öffentlichen Einrichtungen gefördert. Der Deutsche Musikrat, Sektion Bundesrepublik Deutschland im internationalen Musikrat, hat ihn ausgewählt, in der "17. Bundesauswahl Konzerte Junger Künstler" des Deutschen Musikrats als junger Künstler aufzutreten. Er gehört darnach zu den etwa 15 herausragenden Talenten, die von einer Jury, bestehend aus 20 Experten des deutschen Musiklebens, in jedem Jahr ausgewählt werden und für eine Spielzeit, hier die von 1973 bis 1974, als Solisten für Konzerte angeboten werden. Diese Feststellungen sind unangegriffen.

24

Das Verwaltungsgericht hat weiter festgestellt, die Karriere des Klägers könne sich nicht erfüllen, wenn der Kläger Wehrdienst leisten müsse. Diese Feststellung greift die Beklagte im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO an, indem sie meint, sie verstoße gegen Denkgesetze. Diese Ansicht ist jedoch unrichtig. In Frage stehen kann nur, ob die Feststellung wahr ist. Denkgesetzlich möglich ist sie. Es läßt sich nicht leugnen, daß Wehrdienstleistung einen Instrumentalisten in seiner künstlerischen Entwicklung und manuellen Fertigkeit so beeinträchtigen kann, daß er die ohne sie erreichbare Höhe nicht mehr erreicht. Die Beklagte bekämpft die Feststellung des Verwaltungsgerichts weiter mit der Erwägung, das Verwaltungsgericht könne nicht beurteilen, ob die künstlerische Persönlichkeit des Klägers durch die Wehrdienstleistung beeinträchtigt werde. Auch diese auf § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützte Rüge ist unbegründet. Sie trifft den Kern der Sache nicht. Die Überlegungen, die die Beklagte zu dieser Frage anstellt, sind nicht erheblich. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf die Feststellung gestützt, die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers leide, wenn er Wehrdienst leisten muß. Es hat vielmehr festgestellt, die Erreichung des dem Kläger erreichbaren hohen Ziels, ein namhafter Solopianist zu werden, hänge davon ab, daß der Kläger ununterbrochen üben könne. Während des Wehrdienstes fehle ihm aber dazu die Gelegenheit. Gegen diese Feststellung läßt sich nicht gleichsam kompensatorisch ein wehrdienstbedingter Gewinn an Lebenserfahrung und Reife einsetzen. Denn das Verwaltungsgericht geht bei seiner Feststeilung von der Erfahrung aus, daß angesichts des hohen Perfektionsgrades, den Pianisten heutzutage erreichen müssen, um sich innerhalb ihrer Mitbewerber einen Namen zu machen, die technischen Fertigkeiten täglicher mehrstündiger Übung bedürfen, um erhalten und weiterentwickelt werden zu können. Gegen diese Feststellung ist allein die Behauptung erheblich, derartige Übung sei während des Wehrdienstes möglich oder ihrer bedürfe es nicht. Auf diese Behauptung stützt die Beklagte zwar ihre weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe dazu einen neutralen Sachverständigen und einen solchen aus dem Kreis der Bundeswehr vernehmen müssen. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, sie habe mit dieser Rüge eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vollständig dargelegt, ist sie jedoch unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hatte keinen sachlichen Anhalt zu dieser Aufklärung.

25

Daß der Kläger während seines Wehrdienstes üben könne, hat die Beklagte nicht dargelegt. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat sie es für möglich gehalten. Das Verwaltungsgericht hatte ohne einen entsprechenden Hinweis keinen Anlaß, dieser Frage nachzugehen. Denn sie drängte sich nicht nur nicht auf, sie lag im Falle eines Pianisten sogar fern. Das Verwaltungsgericht konnte deshalb angesichts des Fehlens aller gegenteiligen Anhaltspunkte von der naheliegenden Erwägung ausgehen, daß der Kläger während des Wehrdienstes keine Gelegenheit zum Üben habe. Das ist deshalb festgestellt und für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

26

Ausgehend von dieser Feststellung bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlaß, weitere Sachverständige darüber zu hören, ob der Kläger sein Ziel nicht mehr erreichen könne, wenn er während der für den Grundwehrdienst aufzuwendenden Zeit von fünfzehn Monaten keine Gelegenheit zum Üben habe. Es drängt sich auf, daß eine so lange Unterbrechung des Übens die manuellen Fähigkeiten eines Pianisten beeinträchtigt. Es leuchtet, wie das Verwaltungsgericht bemerkt, einem Laien ferner ein, daß die Beeinträchtigung der manuellen Fertigkeiten bei einem Pianisten, der verspricht, sich einen Namen zu machen, später nicht mehr in dem Maße auszugleichen ist, daß er dieses Ziel noch erreichen kann. Denn das Verwaltungsgericht geht von der Erfahrung aus, daß sich die technischen Fertigkeiten junger Pianisten so gesteigert haben, daß ein Anschluß an die Spitzenklasse außergewöhnliche Fähigkeiten voraussetzt, die nach so langem Trainingsstillstand nicht mehr erlangt werden können. Das Verwaltungsgericht hat diese seine Folgerung auch auf die sachverständigen Äußerungen von Musikpädagogen gestützt. Zwar vermißt die Beklagte einen neutralen Sachverständigen, der den Kläger nicht persönlich gefördert hat. Jedoch zu Unrecht. Als Förderer des Klägers in diesem Sinne kann nur dessen Lehrer, Professor L., angesprochen werden, der dem Kläger große technische Leichtigkeit zuspricht und eine Wehrdienstbedingte Unterbrechung der Ausbildung des Klägers als Berufskatastrophe bezeichnet. In gleichem Sinne hat sich jedoch auch der Direktor der Staatlichen Hochschule für Musik und Theater Hannover, Professor Dr. J., geäußert, der den Kläger nicht ausbildet. Er bestätigt, daß allgemein ein begabter Instrumentalsolist täglich sechs bis acht Stunden üben muß und daß ein Trainingsausfall für die Dauer des Grundwehrdienstes mit Sicherheit das Ende seiner Karriere bedeutet. Angesichts dieser Äußerungen und der unmittelbar einleuchtenden Folgerung bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlaß zu weiterer Aufklärung, zumal ihm auch die Beklagte dazu keine Anregung gegeben hat.

27

Dies gilt auch im Hinblick auf das Urteil des früher mit Wehrpflichtsachen befaßten VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1965 - BVerwG VII C 182.64 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 26). Dort hat der VII. Senat darauf hingewiesen, daß auch Sachverständige aus dem Kreise der Bundeswehr gehört werden müßten. Diese Erwägungen tragen jedoch die Entscheidung nicht. Der dort entschiedene Fall lag außerdem wesentlich anders als der hier gegebene. Umstritten war dort, ob der Wehrdienst die Finger eines Cellisten so vergröbere und verhärte, daß er seine Ausbildung zum Cellisten aufgeben müsse. Die Folgen eines völligen Trainingsausfalls während des Grundwehrdienstes, um die es im vorliegenden Fall geht, standen nicht in Rede. Zur Prüfung der dort aufgeworfenen Frage, welche Vorkehrungen die Bundeswehr gegebenenfalls getroffen hat, um den Interessen von Instrumentalisten gerecht zu werden, war ein Sachverständiger aus dem Kreise der Bundeswehr zu hören. Hier stellt auch für das Revisionsgericht fest, daß der Kläger während der Dauer des Grundwehrdienstes keine Gelegenheit zum Üben hat. Eines Sachverständigen aus dem Kreise der Bundeswehr bedarf es nicht. Das Urteil BVerwGE 23, 100, auf das die Beklagte gleichfalls hinweist, ist nicht einschlägig. Es betrifft einen Schauspieler, bei dem der Wegfall der Möglichkeit zu üben nicht erheblich war.

28

Die Verfahrensrügen der Beklagten sind deshalb unbegründet. Aus den daher bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ergibt sich folgendes:

29

Nach § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG ist eine Zurückstellung über die Vollendung der in Abs. 6 Satz 1 dieser Vorschrift gezogenen Zeitgrenze der Vollendung des 28. Lebensjahres, wie sie der Kläger begehrt, nur in Ausnähmefällen möglich, in denen die Heranziehung eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Ob eine unzumutbare Härte vorliegt, ist durch Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den Interessen des Wehrpflichtigen zu ermitteln. Das Interesse der Allgemeinheit liegt darin, daß möglichst viele Wehrpflichtige die volle Grundausbildung bei der Bundeswehr erhalten. Dieses Interesse hat grundsätzlich Vorrang. Denn alle Wehrpflichtigen, mit Ausnahme der Kriegsdienstverweigerer, haben ihre Wehrpflicht nach § 3 Abs. 1 WPflG durch die Leistung von Wehrdienst zu erfüllen. Die Zurückstellung ist eine Wehrdienstausnahme, die auf Ausnahmefälle beschränkt ist. Eine Zurückstellung im Falle des § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG engt den Kreis der Ausnahmefälle auf besonders herausragende Härtefälle ein. Die Wehrpflichtigen können in diesen Fällen keine Grundausbildung erhalten. Für sie entfällt nach § 12 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 WPflG die Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Das Interesse der Allgemeinheit wird im vorliegenden Fall zusätzlich dadurch verschärft, daß der Kläger gegebenenfalls aus den hier maßgeblichen Gründen auch nicht zu Wehrübungen (§ 6 WPflG) herangezogen werden will und damit in Friedenszeit nicht Wehrdienst leistet. Angesichts dieses Gewichts der entgegenstehenden Interessen kann nur ein überwiegendes Interesse des Klägers zu dem Ergebnis führen, seine Heranziehung zum Grundwehrdienst sei unzumutbar. Ein derartiges Interesse hat der Kläger.

30

Das Berufsziel des Klägers ist in mehrfacher Hinsicht herausgehoben. Der Kläger will sich als Solist einen Namen in der Öffentlichkeit machen. Er will sich mit seiner Kunst in öffentlichen Konzerten dem Publikum und der Kritik stellen und deren Anerkennung erringen. Gelingt ihm das, was man ihm zutraut, so wird er hohes Ansehen und eine entsprechend herausgehobene soziale Stellung erreichen können. Die Erreichung dieses Zieles erfordert eine Ausbildung, die gleichfalls herausragt. Sie dauert sehr lange, ohne je zu einem Abschluß zu gelangen. Der Kläger hat bereits mehr als acht Jahre studiert, ohne bisher das Konzertexamen abgelegt zu haben. Er hält dafür noch weitere Studien für notwendig. Hat er den Abschluß erreicht, gilt es, sich in der Öffentlichkeit durchzusetzen. Die Ausbildung ist streng. Sie ist arbeitsintensiv, da sie ein andauerndes, nachhaltiges Üben verlangt. Die Erreichung des Zieles ist besonders störanfällig. Unterbrechungen führen zu Rückschlägen, die die Erreichung der angestrebten Höhe in Frage stellen. Das Berufsziel ist schließlich dadurch gekennzeichnet, daß es regelmäßig nur einmal angestrebt werden kann. Gelingt es dann nicht, es zu erreichen, so ist regelmäßig die Aussicht darauf verloren.

31

Den solcher Art herausgehobenen Beruf, mit im dargelegten Sinne einmaliger Chance, verspricht der Kläger zu erreichen, wenn er keinen Grundwehrdienst zu leisten braucht. Er kann ihn nicht mehr erreichen, wenn er Grundwehrdienst leisten muß. Der Kläger verliert damit die Möglichkeit, den von ihm angestrebten und für ihn erreichbaren herausgehobenen Beruf auszuüben. Der endgültige Verlust der Möglichkeit, diesen herausragenden Beruf zu erreichen, ist auch dem starken Allgemeininteresse an der militärischen Ausbildung eines Wehrpflichtigen gegenüber in Friedenszeit unzumutbar. Er zwingt dem Kläger einen anderen, nicht vergleichbaren Beruf auf. Auch eine Niveausenkung auf die trotz der Leistung des Grundwehrdienstes noch erreichbare Höhe wäre für den Kläger ein anderer, von ihm nicht angestrebter Beruf. Denn auch der Beruf eines Pianisten unterhalb des Rangs eines namhaften Solisten hat einen wesentlichen anderen Stellenwert. Darauf darf ihn der Wehrdienst nicht abdrängen.

32

Indessen ist der Verlust des angestrebten Berufes nicht der einzige Nachteil. Die Leistung des Grundwehrdienstes würde es jedenfalls auch erforderlich machen, den dadurch eingetretenen Verlust an manueller Fertigkeit aufzuholen. Das hätte eine Verlängerung der Ausbildung auch dann zur Folge, wenn der Kläger sein Ziel nicht mehr so hoch steckte.

33

Demgegenüber läßt sich nicht einwenden, der Kläger habe nicht alles getan, was von ihm erwartet werden konnte, um Wehrdienst zu leisten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1975 - BVerwG VIII G 70.72 -). Die Wehrersatzbehörden haben ihn im Hinblick auf seine Berufsausbildung bis zum 31. Juli 1972 vom Wehrdienst zurückgestellt. Die Art seiner Berufsausbildung verbot es, sich während dieser Zeit für die Wehrdienstleistung bereit zu machen. Nach dem 31. Juli 1972 führte sie zu der unzumutbaren Folge des Verlustes der Aussicht auf den angestrebten Beruf. Endlich verfängt auch der Hinweis darauf nicht, daß bekannte Künstler ohne nachteilige Folgen Wehrdienst geleistet hätten. Denn beim Kläger sind die nachteiligen Folgen bindend festgestellt.

34

Diesen Erwägungen steht schließlich auch die Vorschrift in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG nicht entgegen. Der Senat sieht zwar in dieser Vorschrift eine Regelung, die die Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ausschließt. Dies gilt auch, wenn im Zusammenhang mit § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG eine unzumutbare Härte in Rede steht. Indessen werden von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG nur die Unterbrechungsfolgen mitumfaßt, die regelmäßig die Unterbrechung eines Ausbildungsabschnitts begleiten. Dazu gehört nicht der sichere Verlust der Aussicht, den angestrebten Beruf zu erreichen, um den es hier geht (Urteile vom 10. Oktober 1973 - BVerwG VIII C 211.72 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 77] und vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 203.72 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 78]).

35

Die Heranziehung zum Grundwehrdienst bedeutet für den Kläger daher eine unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Revision der Beklagten ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Noack