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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1982, Az.: BVerwG 9 C 74.81

Asylrechtsstreitigkeiten; Örtliche Zuständigkeit; Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht; Asylgründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.11.1982
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 74.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 29.10.1980 - AZ: 19 A 112.80

Fundstellen

  • BVerwGE 66, 237 - 240
  • DokBer A 1983, 95-96
  • InfAuslR 1983, 76-78

Amtlicher Leitsatz

Zur örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Asylrechtsstreitigkeiten (im Anschluß an Beschluß vom 10. März 1981 - BVerwG 9 CB 363.80 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 21).

Zum Umfang der verwaltungsgerichtlichen Aufklärungspflicht im Hinblick auf die vom Asylbewerber angeführten eigenen Asylgründe (im Anschluß an Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31).

In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling, Sträter und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 1980 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1943 geborene Klägerin zu 1) ist staatenlose Palästinenserin aus dem Libanon. Sie reiste am 10. Juli 1979 zusammen mit den Klägern zu 2) bis 8), ihren minderjährigen Kindern, nach Berlin(West) ein und beantragte die Gewährung politischen Asyls, weil die militante Palästinenserorganisation PFLP, nachdem die Klägerin zu 1) ihre Hilfstätigkeit für sie eingestellt habe, gedroht habe, die Kläger zu 2) und 3) notfalls mit Gewalt wegzunehmen und zur Ausbildung zu rekrutieren. Es sei üblich, daß auf jeden Fall ein Mitglied der Familie in den palästinensischen Organisationen mitarbeiten müsse.

2

Der Ehemann der Klägerin zu 1), Vater der Kläger zu 2) bis 8), ist bereits vorher nach ... gekommen. Auch er betreibt hier ein Asylverfahren, das noch beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach anhängig ist.

3

Der Antrag der Kläger blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Ansbach abgelehnt und die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte abgewiesen. Es hat zur Entscheidung über den Sachantrag ausgeführt: Das Vorbringen der Kläger sei unschlüssig. Sie hätten keine Tatsachen vorgetragen, die eine Verfolgungsfurcht stützten. Weiterer Aufklärung bedürfe es daher nicht.

4

Die Kläger haben die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht rügen. Sie führen aus: Sie hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß sie bei einer Rückkehr in den Libanon politische Verfolgung durch die PFLP zu befürchten hätten. Das Verwaltungsgericht hätte deswegen den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären und insbesondere ihrem Beweisantrag nachkommen müssen. Sie beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Oktober 1980 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.

6

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

7

Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz VwGO. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es ist dabei zwar grundsätzlich weder an das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten noch an ihre Beweisanträge und -anregungen gebunden. Hingegen findet die Amtsermittlungspflicht, wie die Regelung in § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO erweist, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, dis ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen (Beschluß vom 29. Juli 1980 - BVerwG 4 B 218.79 - Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 9; Beschluß vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 7 B 168.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 122; Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 26.71 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 88). Das Gericht ist nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlaßte Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgend ein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluß sein könnte (Beschluß vom 28. August 1980 - BVerwG 4 B 88.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 129).

8

Die Mitwirkungspflicht eines Asylbewerbers hat das Bundesverwaltungsgericht, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, dahin konkretisiert, daß dieser unter Angabe genauer Einzelheiten einen Sachverhalt zu schildern hat, der seine Verfolgungsfurcht für den Fall der Rückkehr begründet (vgl. z.B. Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31). Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen der Schilderung der persönlichen Erlebnisse eines Asylbewerbers und den - zumeist in den allgemeinen Verhältnissen seines Heimatlande begründeten - Umständen, die seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung rechtfertigen. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eige Erlebnisse - ggf. nach Aufforderung durch das Gericht (§ 86 Abs. 3 VwGO) - konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen anzustellen. Hinsichtlich der allgemeinen Umstände hingegen ist ein Asylbewerber, wenn es um die Beibringung von konkreten Tatsachen geht, zumeist in einer schwierigeren Lage. Seine eigenen Kenntnisse und Erfahrungen sind häufig auf einen engeren Lebenskreis beschränkt und liegen zudem stets einige Zeit zurück. Seine Mitwirkungspflicht wäre daher überdehnt, wollte man auch insofern von ihm einen Tatsachenvortrag verlangen, der seinen Anspruch lückenlos zu treten vermöchte und im Sinne der zivilprozessualen Verhandlungsmaxime "schlüssig" zu sein hätte. Insofern muß es genügen, um das Gericht zu Ermittlungen zu veranlassen, wenn sich aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit ergibt, daß ihm bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht.

9

Hier haben die Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ihrer Mitwirkungspflicht genügt. Die Kläger haben hinreichend substantiiert und detailliert vorgetragen, daß nach der Ausreise ihres Ehemannes bzw. Vaters und der Aufgabe der Hilfstätigkeit der Klägerin zu 1) bei der PFLP Mitglieder dieser Organisation ihr gedroht hätten, ihr die Kläger zu 2) und 3) notfalls mit Gewalt wegzunehmen, um sie zwangsweise der Organisation einzugliedern. Damit haben sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz ihren prozessualen Mitwirkungspflichten genügt. Die aus konkretem Anlaß durch eine militante politische Organisation ausgesprochene Drohung, die Kläger zu 2) und 3) ihrer Mutter notfalls mit Gewalt wegzunehmen, um sie für ihre Zwecke auszubilden, ist ein Sachverhalt der jedenfalls hinichtlich der Kläger zu 2) und 3) eine Gefährdung ihrer Freiheit für den Fall nahelegt, daß sie wieder in den Gewaltbereich dieser Organisation geraten. Hinsichtlich der übrigen Kläger kann sich eine ebensolche Bedrohung ergeben, wenn die PFLP tatsächlich, wie die Kläger vorgetragen haben, auf dem Standpunkt beharrt, "daß auf jeden Fall ein Mitglied der Familie in den palästinensischen Organisationen mitarbeiten" müsse. Die Drohung einer Zwangsrekrutierung würde sich damit auf zurückbleibende Familienmitglieder verlagern, wobei hinsichtlich der Kläger zu 6) bis 8), denen unmittelbare Zwangsrekrutierung wegen ihres jugendlichen Alters zwar gegenwärtig nicht drohen mag, jedoch in Erwägung zu ziehen wäre, ob sie nicht ohne elterliche Betreuung einem erzieherischen Zugriff der Organisation ausgesetzt wären, der ebenso wie eins zwangsweise Rekrutierung als politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 3 GG anzusehen wäre.

10

Daß eine drohende Zwangsrekrutierung durch eine Palästinenserorganisation unabhängig von der Einstellung des Asylbewerbers politischen Charakter annehmen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt (BVerwGE 62, 123[BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [125]).

11

Das Verwaltungsgericht war daher verpflichtet, von Amts wegen den für die Begründung des Asylantrages noch offenen Fragen nachzugehen. Hier hätte es nahegelegen, zunächst die dem Gericht bereits vorliegenden Auskünfte zu verwerten, wie ursprünglich wohl auch beabsichtigt war. Ob darüber hinaus auch die von den Klägern angeregten bzw. beantragten weiteren Beweise erhoben werden müssen, ist weitgehend eine Frage des tatrichterlichen Ermessens und hängt in erster Linie vom Ergebnis der Beweisaufnahme im übrigen ab.

12

Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil nicht auszuschließen ist, daß das Verwaltungsgericht aufgrund eigener Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß den Klägern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland politische Verfolgung durch die PFLP drohe. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückzuverweisen, dessen örtliche Zuständigkeit die Kläger zu Unrecht in Frage stellen. Die Regelung des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, wonach sich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Asylsachen nach dem mit behördlicher Zustimmung bezogenen Wohnsitz des Klägers richtet, ist entgegen der Auffassung der Kläger mit höherrangigem Recht vereinbar, da eine vermeidbare Ungenauigkeit bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) nicht gegeben und im übrigen eine gezielte Einflußnahme der Behörden auf den Gerichtsstand von Asylbewerbern nicht zu befürchten ist (st. Rspr.; vgl. z.B. Beschluß vom 10. März 1981 - BVerwG 9 CB 363.80 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 21).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Eckstein
Dr. Kühling
Sträter
Dr. Kemper