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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1981, Az.: BVerwG 4 C 69.78

Rechtsstaat; Abwägungsgebot; Bundesrecht; Landesrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1981
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 69.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 24.06.1976 - AZ: II A 70/76
OVG Niedersachsen - 08.12.1977 - AZ: III OVG A 167/76

Fundstellen

  • BVerwGE 64, 270 - 273
  • MDR 1982, 782-783 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1473-1474 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1982, 437 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das rechtsstaatliche Abwägungsgebot wurzelt im Bundesverfassungsrecht mit der Folge, daß es gegebenenfalls ergänzend neben das einfache Bundes- oder Landesrecht tritt, soweit dessen Regelungen die Reichweite des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots nicht ausschöpfen.

  2. 2.

    Das rechtsstaatliche Abwägungsgebot gilt auch in bezug auf landesrechtliche Auflagenvorschriften in der Art des § 17 IV FestschrifttrG (hier: ents für § 39 II NdsStrG).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Dezember 1977 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen landesstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß. Mit der Straßenbaumaßnahme soll die Kreisstraße 22 in der beigeladenen Stadt Bevensen auf die Straße "An der Aue" verlegt und im weiteren Verlauf neu trassiert werden. Im Planfeststellungsbeschluß der - damals zuständigen - Bezirksregierung Lüneburg vom 24. September 1975 wird zur Begründung ausgeführt, die Straßenbaumaßnahme sei notwendig, weil das nach Maßgabe eines Bebauungsplanes von der Beigeladenen errichtete Schulzentrum von der bisherigen Trasse der Kreisstraße durchschnitten werde; das führe zu einer erheblichen Gefährdung unter anderem der Schulkinder durch den fließenden Verkehr und erfordere deshalb die Verlegung der Trasse.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten, 4.295 qm großen Grundstücks, das mit seiner westlichen Grenze auf einer Länge von rund 110 m an die bis dahin unbefestigte und einem unbedeutenden landwirtschaftlichen Verkehr dienende Straße "An der Aue" stößt. Für die geplante Straßenbaumaßnahme werden von dem Grundstück der Klägerin 1.050 qm in Anspruch genommen. Nach der Durchführung des Vorhabens wird zwischen der neuen Trasse der Kreisstraße 22 und dem Wohnhaus der Klägerin ein Abstand von 7 m vorhanden sein.

3

Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben. Zur Begründung hat sie im ersten und im zweiten Rechtszug vorgetragen:

4

Ihr Wohngrundstück werde zukünftig erheblichen Immissionsbelastungen ausgesetzt sein. Das werde im Planfeststellungsbeschluß nicht ausreichend berücksichtigt. Die Planfeststellungsbehörde habe insbesondere nicht gewürdigt, daß in naher Zukunft die Schließung des Bahnüberganges im Zuge der Lindenstraße beabsichtigt sei und dann auch der gesamte Verkehr der Kreisstraße 11 auf der neuen Kreisstraße 22 lasten werde. Die Planfeststellungsbehörde habe es ferner unterlassen, besseren Planungsalternativen nachzugehen und zu prüfen, ob eine Gefährdung der Schulkinder nicht durch andere Maßnahmen verhindert werden könne. Die geplante Straßenführung werde auch keine Verbesserung der verkehrlichen Belange mit sich bringen; schon jetzt seien künftige Gefahrenpunkte der Trasse erkennbar.

5

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten, in wesentlichen mit der Begründung: Die für die Klägerin zu erwartende Geräuschbelastung werde bei - vorsorglicher - Mitberücksichtigung des Verkehrs auf der Kreisstraße 11 voraussichtlich einen äquivalenten Dauerschallpegel von 65 dB (A) erreichen und daher den zulässigen Grenzwert nicht überschreiten. Die von der Klägerin vorgeschlagenen. Planungsalternativen habe die Planfeststellungsbehörde nach eingehender Prüfung verworfen; die festgestellte Trasse stelle die bestmögliche Lösung dar.

6

Die Beigeladene hat sich dem Vortrag des Beklagten angeschlossen, aber keinen eigenen Antrag gestellt.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:

8

Der verfahrensfehlerfrei zustande gekommene Planfeststellungsbeschluß werde durch die Absicht bestimmt, die Schulkinder von dem Verkehr auf der jetzigen Kreisstraße 22 fernzuhalten. Des erscheine insbesondere deswegen notwendig, weil die Kinder im Rahmen des Schulbetriebes häufiger die Straße überqueren müßten und dabei zwangsläufig einer Verkehrsgefährdung ausgesetzt seien. Die Straßenplanung verfolge darüber hinaus das Ziel, den Bereich des Rathausplatzes, der derzeit auch den Verkehr von der Kreisstraße 11 und der Kreisstraße 56 aufnehme, verkehrlich zu entlasten. Dieses Vorhaben stehe im Einklang mit der grundsätzlichen straßenrechtlichen Zielsetzung, wie sie in den Bestimmungen des Niedersächsischen Straßengesetzes - NStrG - zum Ausdruck gekommen sei, wonach die Gestaltung der Verkehrswege sich an Verkehrsbedürfnissen und Sicherheitsanforderungen auszurichten habe. Der Planungsentscheidung, diese Zielsetzung unter Inanspruchnahme einer 1.050 qm großen Teilfläche des Grundstücks der Klägerin zu verwirklichen, lägen damit sachgerechte Erwägungen zugrunde. Es verstoße auch nicht gegen das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs und der gerechten Abwägung öffentlicher und privater Belange, wenn die Planfeststellungsbehörde es abgelehnt habe, die neue Linienführung der Kreisstraße 22, wie von der Klägerin begehrt, zu verlegen. Die Wahl der festgestellten Trasse beruhe auf eingehenden und zutreffenden Überlegungen zu den verschiedenen Planungsalternativen. Die Rechtmäßigkeit der Planungsmaßnahme werde auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Immissionsbeeinträchtigungen für ihr Einfamilienhaus auf ihrem 3.245 qm großen Restgrundstück in Frage gestellt. Zwar seien nach § 39 Abs. 2 NStrG dem Träger der Straßenbaulast Anlagen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig seien. Lärmschutzanlagen könnten jedoch nicht verlangt werden, wenn deren Anlage technisch nicht möglich sei oder wenn die Kosten ihrer Herstellung außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünden. Vorliegend habe die Planfeststellungsbehörde den Träger der Straßenbaulast zu Recht nicht verpflichtet, Lärmschutzanlagen im Bereich des Grundstücks der Klägerin vorzusehen. Das Grundstück grenze auf einer Länge von ca. 110 m an die unbefestigte Straße "An der Aue". Nach den eigenen Angaben der Klägerin, die die Kosten pro Meter Lärmschutzwand mit 400 DM angegeben habe, würde sich ein im Hinblick auf das einzeln stehende Einfamilienhaus unvertretbarer Herstellungsaufwand ergeben, der selbst dann nicht zu dem angestrebten Zweck in angemessener Relation stünde, wenn die Herstellungskosten in Wirklichkeit niedriger gehalten werden könnten oder lärmmindernde Anlagen nur in einem Teilbereich der festgestellten Trasse angebracht würden.

9

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts und verfolgt ihr Aufhebungsbegehren weiter.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

11

Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

12

Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt ist der Ansicht, die Ausgleichsregelung des § 39 Abs. 2 NStrG sei Ausdruck des bundesverfassungsrechtlich gesicherten Grundsatzes, daß bei einer straßenrechtlichen Planung, soweit sie Einwirkungen auf durch Art. 14 GG geschützte Nachbargrundstücke bewirke, die dadurch berührten privaten Rechte nicht zurückgesetzt werden dürften, sondern ihnen auf jeden Fall im Planfeststellungsbeschluß ein Ausgleich zu gewähren sei. Damit werde einer hoheitlichen Planung für Einwirkungen dieser Art eine äußerste, mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbare Grenze gesetzt. Werde ein Ausgleich nicht gewährt, sei der Planfeststellungsbeschluß insoweit rechtswidrig und aufhebbar.

13

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Eine abschließende Entscheidung ist in der Revisionsinstanz nicht möglich, weil es an den dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

14

Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Planfeststellungsbeschluß der (damals dafür zuständigen) Bezirksregierung Lüneburg Verlegung der Kreisstraße 22 in Bevensen vom 24. September 1975 Der Planfeststellungsbeschluß ist gemäß § 39 des Niedersächsischen Straßengesetzes (in der seinerzeit geltenden Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 1962 [GVBl. S. 257]) - NStrG - erlassen worden. Dementsprechend hat das Berufungsgericht der gerichtlichen Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses die Vorschriften des insoweit maßgebenden Landesstraßenrechts zugrunde gelegt. Die dabei gewonnene Ansicht des Berufungsgerichts, der angefochtene Planfeststellungsbeschluß sei verfahrensfehlerfrei zustandegekommen und in materieller Hinsicht von der Planfeststellungsbehörde unter Einhaltung der rechtlichen Grenzen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit erlassen worden, beruht demnach auf der Auslegung und Anwendung von nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblem Landesrecht. Das gilt insbesondere für die nach Landesstraßenrecht zu beantwortende Frage, ob die Planung unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Straßenbaumaßnahme, der Einhaltung von Planungsleitsätzen und der Beachtung des landesstraßenrechtlichen Abwägungsgebots - vornehmlich auch im Hinblick auf die Trassenwahl - materiell rechtmäßig ist. Insoweit ist das Revisionsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO an die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Inhalt des hier maßgeblichen Landesrechts gebunden, und kann das Revisionsverfahren daher grundsätzlich zu keiner von der Rechtsansicht des Berufungsgerichts abweichenden Entscheidung des Revisionsgerichts führen.

15

Bundesrecht wird indessen berührt mit der in diesem Rahmen vertretenen Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine in Anwendung des niedersächsischen Landesstraßenrechts erlassene Planfeststellung dürfe ungeachtet der prinzipiell einen Interessenausgleich fordernden Vorschrift des § 39 Abs. 2 NStrG zu Lasten eines Planbetroffenen sowohl von der Anordnung - von Lärmschutzanlagen als auch von der Festsetzung einer Geldentschädigung ausnahmsweise dann absehen, wenn die Kosten einer an sich gebotenen Lärmschutzmaßnahme außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen würden. Dem kann unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten nicht gefolgt werden. Bei einer solchen Auslegung bleibt das Landesstraßenrecht hinter dem zurück, was sich an Anforderungen an eine rechtsstaatliche Planung unmittelbar aus dem Bundesrecht ergibt:

16

Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß die in verschiedenen bundesrechtlichen Fachplanungsgesetzen enthaltenen Auflagevorschriften - beispielsweise die mit § 39 Abs. 2 NStrG inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) - eine spezifische Ausprägung des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebotes sind. Ihre Bedeutung liegt darin, daß sie für die Einwirkungen der festgestellten Planung auf von ihr nicht unmittelbar mit dem Ziel der Enteignung in Anspruch genommene Grundstücke äußerste, mit einer "gerechten Abwägung" nicht mehr überwindbare Grenzen kennzeichnen, nacht nämlich die Planfeststellung zur Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich infolge der durch das Vorhaben verursachten Situationsveränderung in ihrer Auswirkung auf Nachbargrundstücke und deren Nutzung als erhebliche Beeinträchtigungen (oder gar materiell wie eine Enteignung) darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht in Wege einer die entgegenstehenden Belange ohne weitere Folgerungen zurückstellenden Abwägung zu Lasten der Planbetroffenen gelöst und damit in Wahrheit zu deren Lasten unbewältigt bleiben. Die fachplanerischen Auflagenvorschriften fordern unter solchen Umständen vielmehr zwingend einen Ausgleich zugunsten der betroffenen Grundstücke und verhindern dadurch - insoweit im Interesse des Trägers des Vorhabens - gleichzeitig, daß das Vorhaben wegen der von ihm ausgehenden Nachteile in der geplanten Form überhaupt scheitern muß (vgl. z.B. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56 [69]). Der Ausgleich ist durch die Anordnung von Schutzanlagen zu bewirken, soweit nicht nach spezialgesetzlicher Regelung (so z.B. in § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG) unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle eines solchen physisch-realen Ausgleichs eine Geldentschädigung treten darf (vgl. z.B. Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - in BVerwGE 59, 253 [260]; Urteil vom 20. Februar 1981 - BVerwG 4 C 68.77 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 39 S. 21 [22]).

17

Diese Grundsätze ergeben sich zwar dort, wo sie auf einfachrechtliches Planungsrecht zurückzuführen sind, unmittelbar aus den insoweit maßgeblichen Vorschriften der jeweils einschlägigen Fachplanungsgesetze. Als spezifische Ausprägung des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebotes wurzeln sie aber - wie dieses selbst - in ihrem Kern im Bundesverfassungsrecht. Zu dem bundesverfassungsrechtlichen Bezug des Abwägungsgebotes hat der erkennende Senat wiederholt näher Stellung genommen. Danach folgt das - den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis umfassende-Gebot gerechter Abwägung der von einer hoheitlichen Planung berührten rechtlichen Interessen Dritter unabhängig von der gesetzlichen Positivierung aus dem Wesen rechtsstaatlicher Planung. In seinem Anwendungsbereich trägt das Abwägungsgebot in einer für planerische Entscheidungen spezifischen Weise dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, dem bei planerischen Entscheidungen gerade durch die Beachtung des Abwägungsgebots genügt wird und dessen Einhaltung daneben keiner eigenen Prüfung bedarf. In diesem Rahmen gilt das Abwägungsgebot deshalb - auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung - für hoheitliche Planungen allgemein und ist es als "rechtsstaatliches Abwägungsgebot" unmittelbar bundesverfassungsrechtlich gesichert mit der Folge, daß es gegebenenfalls ergänzend neben das einfache Bundes- oder Landesrecht tritt, soweit dessen (ausdrückliche) Regelungen die Reichweite des rechtsstaatlichen Abwägungsgebotes nicht ausschöpfen (vgl. - für das Bundesrecht z.B. Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - in BVerwGE 59, 253 [257 f.]; für das Landesrecht z.B. Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 37 S. 1 [7 f.]).

18

Ein Fall, in dem innerhalb einer landesrechtlichen Planfeststellung unmittelbar auf das rechtsstaatliche Abwägungsgebot zurückzugreifen ist, liegt hier vor. In der Auslegung, die § 39 Abs. 2 NStrG durch das Berufungsgericht gefunden hat, bleibt - wie in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt festzustellen ist - die Ausgleichsfunktion dieser Vorschrift hinter den Anforderungen zurück, die nach den zuvor dargelegten Grundsätzen an eine dem rechtsstaatlichen Abwägungsgebot entsprechende Abwägung zu stellen sind. Wenn die Klägerin - wie sie vorträgt - einer im Sinne des § 39 Abs. 2 NStrG erheblichen Lärmbeeinträchtigung ihres Wohngrundstücks ausgesetzt ist, so darf dieser planungsbedingte Eingriff nicht - wie das Berufungsgericht in Anwendung des Landesrechts meint - unter Hinweis auf einen unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand für Lärmschutzanlagen in der Planung ohne weiteres zu Lasten der Klägerin unberücksichtigt bleiben. Der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt zwischen den Belangen der Planung und den entgegenstehenden. Belangen der Klägerin bedarf vielmehr im Rahmen einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Abwägung eines Ausgleichs, sei es durch die Anordnung lärmmindernder Schutzanlagen, sei es durch eine Entschädigung in Geld (vgl. z.B. Urteil vom 20. Februar 1981 - BVerwG 4 C 68.77 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 39 S. 21 [22/23]).

19

Mit seiner eigenen Begründung kann das angefochtene Urteil danach keinen Bestand haben. Seiner Aufhebung und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedürfte es freilich dennoch nicht, wenn sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellen würde (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das ist jedoch nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar die Meinung geäußert, daß die Klägerin auch deshalb keine Lärmschutzmaßnahmen verlangen könne, weil ihr Wohngrundstück nicht über die "Grenze des noch zumutbaren Straßenlärms" hinaus betroffen werde. Diese Äußerung gehört aber, wie das Berufungsgericht ausdrücklich klargestellt hat, nicht zu den die Berufungsentscheidung tragenden rechtlichen Erwägungen. Für sie fehlt es überdies auch an hinreichenden und nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen über die bebauungsrechtlichen Merkmale des Gebiets, in denen das Grundstück der Klägerin gelegen ist, über die etwa zu berücksichtigenden Lärmvorbelastungen des Grundstücks sowie über das Maß der von der neuen Straße zu erwartenden bzw. bereite verursachten Lärmeinwirkungen (vgl. insoweit Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [29 ff.]).

20

Für das danach erforderliche neue Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht in prozessualer Hinsicht auch zu prüfen haben, ob - wie die Klägerin in der Revisionsinstanz Geltend gemacht hat - die Samtgemeinde Bevensen im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO notwendig zum Verfahren beigeladen werden muß, weil sie nach Maßgabe des Landesrechts von der Gestaltungswirkung des mit der Klage erstrebten Aufhebungsurteils betroffen würde (vgl. dazu Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 100.77 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 28).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen