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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.02.1981, Az.: BVerwG 4 C 68.77

Rechtmäßigkeit einer von der Planfeststellungsbehörde unterlassenen Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen; Rechtmäßigkeit der Änderung einer Ortsdurchfahrt; Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.02.1981
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 68.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 12.11.1975 - AZ: I A 305/74
OVG Niedersachsen - 13.01.1977 - AZ: III OVG A 14/76

Verfahrensgegenstand

Fernstraßenrecht
Planfeststellungsrecht
Prozeßrecht

Amtlicher Leitsatz

Erfolgreiche Revision, weil das angefochtene Urteil auf einem Aufklärungsmangel hinsichtlich der Frage beruht, ob die von der Straße ausgehenden Immission i.S. des FStrG § 17 Abs. 4 erheblich sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1981
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Januar 1977 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Teil-Planfeststellungsbeschluß des Regierungspäsidenten in Hannover vom 30. Mai 1974, nach dem im zusammenhang mit der gesondert geplanten Beseitigung des Bahnüberganges nördlich von Herzberg die Bundesstraße 243 von Bau-km 3+750 bis Bau-km 4 + 050 im nördlichen Stadtgebiet von Herzberg ausgebaut werden soll.

2

Der Ausbauabschnitt beginnt im Norden unmittelbar an der Sieber und schließt im Süden an die bereits ausgebaute Teilortsumgehungsstraße von Herzberg an. Die festgestellte Baumaßnahme sieht die Erneuerung der über die Sieber führenden Brücke und neben einer Straßenverbreiterung der Bundesstraße 243 auch eine Höherlegung des Straßenkörpers vor. Hierbei werden Teilflächen des angrenzenden Grundstücks (Flurstücke ... und ...) des Klägers mit insgesamt 715 qm in Anspruch genommen. Wegen der Höherlegung der Straße wird an der Grundstücksbegrenzung eine Stützmauer gesetzt die im Plan mit einer mittleren Höhe von 2,00 m angegeben wird. An der nördlichen Seite des teilweise bewohnten und teilweise zu gewerblichen Zwecken genutzten Gebäudes des Klägers auf dem Flurstück ..., das an der Straßenseite eine Länge von rund 60 m hat, ist in der Stützmauer eine Treppenanlage als Zugang zum Gehweg des Straßenkörpers vorgesehen. Der Abstand der Stützmauer zum Gebäude ist unterschiedlich; auf der südlichen Seite beträgt er rund 5 bis 6 m, zum nördlichen (unbewohnten) Teil etwa 2 bis 3 m.

3

Der Kläger machte im Verwaltungsverfahren - erfolglos - u.a. geltend: Die Straße werde zu unzumutbaren Nachteilen durch Lärm und Abgase führen. Ferner sei zu befürchten, daß auf dem zur Straßenseite unbebauten Grundstücksteil von den Straßenbenutzern Unrat abgelagert werde. Diesen Beeinträchtigungen könnte begegnet werden, wenn die Trasse im Bereich seines Grundstücks nicht, wie vorgesehen, nur nach Westen verbreitert werde. Die Verschiebung der Trasse um Gehwegbreite nach Osten entspreche überdies auch dem Gleichbehandlungsgebot.

4

Mit der Klage hat der Kläger - zuletzt - beantragt,

die Beklagte zu verpflichten:

  1. 1.

    den Teil-Feststellungsplan vom 30. Mai 1974 dahin gehend abzuändern, daß die Verbreiterung der Straße zu beiden Seiten gleichermaßen vorgenommen wird;

  2. 2.

    die durch den Ausbau eingetretenen Belästigungen durch Lärm, Abgase und Verschmutzung durch Abfälle vor seinem Hause zu beseitigen;

  3. 3.

    die Grundstücksgrenzen im Norden des Grundstücks ... geradlinig zu führen und ein Zurückspringen der Trassenführung zu vermeiden;

  4. 4.

    zu gewährleisten, daß er über die Dammkrone am Sieberfluß eine Zufahrt zu seinem Grundstück ... habe;

  5. 5.

    die Zugangstreppe zu seinem Grundstück verschließbar zu machen;

  6. 6.

    den Gehweg vom Pfingstanger zur Bundesstraße 243 anstelle der jetzt vorhandenen Schräge mit Treppenstufen zu versehen, und zwar sowohl auf der nördlichen wie auf der südlichen Seite;

  7. 7.

    dafür zu sorgen, daß der Anlieger ohne Gefährdung über die Zufahrtswege zum Busbahnhof in die Stadt gelangen könne;

  8. 8.

    das zur Zeit vor seinem Hause aufgestellte Verkehrsschild, welches wesentlich in den Luftraum über sein Grundstück hineinrage, zu beseitigen;

  9. 9.

    den Zustand seines Grundstücks auf der für die Lagerung von Baustoffen in Anspruch genommenen Fläche wieder so herzustellen, wie er vorher war;

5

hilfsweise,

den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß aufzuheben.

6

Zur Begründung hat der Kläger im ersten und im zweiten Rechtszug ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im wesentlichen vorgetragen:

7

Die Sieberbrücke werde nach der Planung hauptsächlich deshalb nach Westen verschoben, damit auch die Trasse in diese Richtung verlagert werden könne. Das folge bereits daraus, daß an keiner anderen Straßeneinmündung eine Linksabbiegespur vorgesehen sei. Der autobahnähnliche Ausbau der Bundesstraße 243 werde zu Gesundheitsschädigungen für Mensch und Tier führen. Alle fernstraßenrechtlich relevanten öffentlichen Belange hätten optimal gelöst werden können, wenn die Straße am Ortsrand von Herzberg entlanggeführt worden wäre. Die auf der östlichen Seite der Brücke vorgenommene Verbreiterung verdeutliche, daß die von der Planfeststellungsbehörde behauptete Gefahr unterschiedlicher Setzungserscheinungen nicht vorhanden sei. Die Verkehrssicherheit auf der neuen Ortsdurchfahrt werde für die aus der Straße "Am Pfingstanger" in die Bundesstraße einfahrenden Verkehrsteilnehmer durch ein vor der Einmündung errichtetes Verkehrsschild und durch das die Sicht versperrende Geländer auf der Stützmauer beeinträchtigt. Hinsichtlich der zu seinem Schutz erforderlichen und von ihm geforderten Schutzanlagen sei ihm die Verweisung auf spätere rechtliche Auseinandersetzungen mit der Beklagten in einem Entschädigungsverfahren nicht zuzumuten.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

9

und erwidert:

10

Die vorgesehenen Eingriffe in das Grundstück des Klägers seien unvermeidlich und dem Kläger zuzumuten. Die Verbreiterung der Straße nur in westlicher Richtung sei sachgerecht. Die Trassierung sei in diesem Bereich an die vorhandene Brücke über die Sieber und an den auf Grund einer anderweitigen Planfeststellung erfolgten Ausbau der Bundesstraße 243 in Richtung Bad Lauterberg als sogenannte Zwangspunkte gebunden. Die Brücke könne aus technischen Erwägungen nur nach Westen verbreitert werden; die Verbreiterung der Brücke in entgegengesetzter Richtung würde unterschiedliche Setzungen der Fundamente zur Folge haben. Die Verziehung der Straße nach Westen sei im Bereich des Grundstücks des Klägers darüber hinaus durch die notwendige Anlage einer Linksabbiegespur für den in den "Sieberdamm" abbiegenden Verkehr bedingt. Durch den Ausbau der Straße würden die Lärm- und Abgaseinwirkungen zukünftig vermindert werden, weil der Verkehr auf der ausgebauten Straße zügiger fließen werde.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

12

Das Planfeststellungsverfahren sei ordnungsgemäß auf Grund der §§ 17 und 18 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - in der hier noch maßgebenden Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) durchgeführt worden. Ein Verfahrensfehler sei nicht erkennbar. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß sei auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.

13

Der Regierungspäsident habe sich bei seiner Planung an die Grenzen gehalten, die ihm in seiner planerischen Gestaltungsfreiheit gesetzt seien. Der Planung fehle es nicht an fernstraßenrechtlich beachtlichen öffentlichen Belangen. Sie sei auch in ihrem konkreten Ziel erforderlich. Sie werde durch die Absicht bestimmt, die ebenso in ihrer Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit als Fernverkehrsstraße wie auch in ihrer Funktion als Ortsdurchfahrt im vorgesehenen Bauabschnitt unzulänglich gewordene Bundesstraße 243 durch den Neubau einer leistungsfähigen, den Verkehrsbedürfnissen und den Sicherheitsanforderungen entsprechenden neuen Straße zu ersetzen. Daß die Planfeststellungsbehörde nicht dem Begehren des Klägers gefolgt sei, die Straße im Bereich seines Grundstücks in östlicher Richtung zu verlagern, sei nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluß sei aber auch nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil in ihm keine Schutzauflagen im Sinne von § 17 Abs. 4 FStrG vorgesehen seien. Das Vorbringen des Klägers, die Einwirkungen der Straße auf sein Grundstück würden zu erheblichen gesundheitlichen Schädigungen und Belästigungen durch Lärm und Abgase führen, könne die Notwendigkeit zur Errichtung von Schutzanlagen nicht begründen. Der Kläger mache nämlich zu Unrecht geltend, die Einwirkungen der Straße führten zu erheblichen, über das bisherige Maß hinausgehenden gesundheitlichen Schädigungen. Denn die Bundesstraße 243, die im Bereich der Sieberbrücke einen Engpaß dargestellt habe, sei schon vor ihrem Ausbau mit im wesentlichen gleicher Trassenführung und entsprechender Immissionsbelastung vorhanden gewesen. Hieran habe sich durch die Ausbaumaßnahme nichts geändert. Die nur geringfügige Verringerung des Abstandes zwischen Trasse und Wohngebäude führe zu keiner Immissionsmehrbelastung, denn diese werde durch den zügigen Verkehrsablauf auf der vierspurig ausgebauten Straße kompensiert. Falls sich gelegentlich vor der Ampel an der Einmündung der Sieberbrücke ein Rückstau bis in den Bereich des Grundstücks des Klägers bilden sollte, würden die damit verbundenen Lärm- und Abgaseinwirkungen nicht ein gegenüber dem früheren Zustand erhebliches Ausmaß erreichen; denn im Bereich der Sieberbrücke werde es auch früher gelegentlich zu Verkehrsstauungen gekommen sein. Die Befürchtung des Klägers, daß es in Zukunft zu vermehrter Unratablagerung durch aus den Fahrzeugen geworfene Flaschen, Dosen und dergleichen auf dem zwischen der Stützmauer und dem Gebäude belegenen Grundstücksteil kommen werde, sei nicht begründet. Der nunmehr zügig fließende Verkehr spreche eher dafür, daß derartige Erscheinungen in Zukunft unterbleiben oder zumindest auf ein erträgliches Maß reduziert würden.

14

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Er rügt die Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf § 17 Abs. 4 FStrG. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:

15

Zwischen seinem Gebäude und dem Westrand der Straße habe vor den Umbaumaßnahmen ein Abstand von 13,50 m bestanden. Straße und Grundstück seien durch einen Lattenzaun und Strauchwerk getrennt gewesen. Nunmehr betrage der Abstand 3,30 m. Das Berufungsgericht hätte anhand konkreter Meßwerte feststellen müssen, ob und in welchem Ausmaß eine Steigerung von Lärm, Staub, Abgasen usw. eintreten werde und durch welche Schutzmaßnahmen eine erforderliche Reduzierung der Immissionen erreicht werden könne. Die vom Berufungsgericht ohne eine weitere Prüfung getroffene Feststellung, die alte Bundesstraße 243 habe die gleiche Immissionsbelastung erbracht wie die neue Trasse, beruhe auf einer Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Aufklärungspflicht. Feststellungen dieser Art könnten allein durch Messungen und ein Gutachten eines Sachverständigen zuverlässig getroffen werden. Entsprechendes gelte für die Frage, ob und in welcher Weise unzuträglichen Belastungen durch Schutzmaßnahmen begegnet werden könne.

16

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie führt aus:

17

Der vom Kläger behauptete Aufklärungsmangel liege nicht vor. Einer weiteren Sachverhaltsermittlung habe es nicht bedurft, weil der Kläger aus rechtlichen Gründen keinen Anspruch aus § 17 Abs. 4 FStrG habe. Denn unabhängig davon, ob und in welchem Maße sich die Immissionslage auf dem Grundstück des Klägers durch den Straßenausbau verschlechtere, scheitere sein Anspruch daran, daß die Anbringung von Schutzeinrichtungen nicht zu einer Verbesserung, sondern nur zu einer Verschlechterung der Grundstückssituation führen könne. Ein Lärmschutzwall könne schon angesichts des geringen Abstandes zwischen der an der Grundstücksgrenze erstellten Stützmauer und der Hauswand nicht errichtet werden. Das Grundstück des Klägers liege zudem etwa 2 m tiefer als das Straßengrundstück, so daß das Haus des Klägers durch einen Lärmschutzwall halb zugeschüttet werden müsse. Eine Lärmschutzwand andererseits müsse, um auch den Räumen im Obergeschoß Schutz bieten zu können, mindestens 7,10 m hoch sein, was sich nur negativ für das Grundstück des Klägers auswirken könne. Entsprechendes gelte für eine Bepflanzung. Sie sei mit einer immissionshemmenden Wirkung nicht möglich, weil auch ihr die tiefe Lage des Grundstücks und der geringe Abstand zwischen Haus und Stützwand entgegenstehe.

18

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel; das Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt, nicht hinreichend ermittelt. Das nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

19

Der Kläger hat schon im Verwaltungsverfahren und sodann im Verwaltungsrechtsstreit von Anfang an unter anderem geltend gemacht, die Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 243 werde in ihrer durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß geänderten Gestalt im Bereich seines Grundstücks, insbesondere seines auf dem Flurstück ... stehenden Gebäudes, zu unzumutbaren Nachteilen durch Lärm- und Abgaseinwirkungen führen. Dieses Vorbringen des Klägers ist angesichts der im Planfeststellungsbeschluß vorgesehenen Verbreiterung und Höherlegung der Straße von der Sache her weder von vornherein widerlegbar noch auch nur unwahrscheinlich. Da das Berufungsgericht dem Vorbringen des Klägers in rechtlicher Hinsicht - zutreffenderweise - entscheidungserhebliches Gewicht beigemessen hat, hätte es nicht ohne jede Beweiserhebung vom Gegenteil der Darstellung des Klägers ausgehen und der Berufungsentscheidung nicht einseitig den im angefochtenen Planfeststellungsbeschluß angenommenen Sachverhalt sowie die im Prozeß vorgebrachte Sachdarstellung der Beklagten zugrunde legen dürfen. Dem Berufungsgericht hätte sich vielmehr angesichts des unauflöslichen Widerspruchs zwischen den Angaben der Prozeßparteien die Notwendigkeit aufdrängen müssen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt durch eigene Ermittlungen - erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - aufzuklären (vgl.z.B. Beschluß vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV B 144.70 - in Buchholz § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 76;Urteil vom 16. Februar 1972 - BVerwG V C 68.70 - in Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 83).

20

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erwägung des Berufungsgerichts, von der Bundesstraße 243 seien auch schon vor der geplanten Umbaumaßnahme erhebliche Immissionen ausgegangen. Denn damit kann der Behauptung des Klägers, Verbreiterung, Höherlegung und veränderte bauliche Gestaltung der Straße führten zu einer erheblichen Erhöhung der bisherigen Immissionsbelastung, offensichtlich nicht begegnet werden. Daß, wie des Berufungsgericht in diesem Zusammenhang meint, eine erhebliche Erhöhung der Immissionsbelastung deshalb nicht zu erwarten sei, weil die Verringerung des Abstandes zwischen der Straße und dem Grundstück des Klägers durch den zügiger werdenden Verkehrsablauf auf der umgebauten Straße und die damit zu erwartende Verminderung der Geräuschentwicklung kompensiert werde, mag nicht ausgeschlossen sein. Diese Überlegung geht aber über eine bloße Vermutung nicht hinaus und kann eine darauf gerichtete Sachverhaltserforschung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO nicht ersetzen. Das gilt noch um so mehr, als das Berufungsgericht im Rahmen seiner Überlegung weder die Behauptung des Klägers würdigt, der Abstand zwischen seinem Gebäude und dem Westrand der Straße werde von früher 13,50 m auf nunmehr nur noch 3,30 m reduziert, noch in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise näher darlegt, auf welchen tatsächlichen Voraussetzungen seine Annahme einer möglichen Kompensation der verschlechterten Immissionslage durch eine Verbesserung des Verkehrsflusses beruht.

21

Das danach auf dem vom Kläger geltend gemachten Aufklärungsmangel beruhende Berufungsurteil unterläge freilich dennoch nicht der Aufhebung, wenn sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellen würde (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte macht mit ihrer Revisionserwiderung insoweit zwar geltend, einer Sachverhaltserforschung zur Frage der Immissionsbelastung durch Verkehrsgeräusche habe es deshalb nicht bedurft, weil der Kläger aus rechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Schutzmaßnahmen habe; denn die Anbringung eines Lärmschutzwalles sei bei dem verringerten Abstand zwischen Straße und Gebäude aus räumlichen Gründen nicht möglich, und die Errichtung einer Lärmschutzwand sei mit Rücksicht auf den nach dem Straßenumbau erreichten Unterschied in der Höhenlage von Gebäude und Straße ausgeschlossen. Aber abgesehen davon, daß sich dieses Vorbringen allein auf Immissionen durch Verkehrsgeräusche bezieht, geht es auch von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus, möglicherweise im Anschluß an den rechtlich ebenso verfehlten Hinweis im erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts, die Frage nach der Immissionsbelastung und ihrer planerischen Bewältigung berühre nicht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, sondern müsse und könne im Entschädigungsverfahren geregelt werden. Richtig ist vielmehr folgendes:

22

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hängt von der Anordnung einer nach § 17 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - notwendigen Schutzanlage im Planfeststellungsbeschluß dessen Rechtmäßigkeit ab. Macht die Planfeststellung zur Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich in ihrer Auswirkung auf nicht im Sinne des § 19 FStrG mit dem Ziel der Enteignung in Anspruch genommene Nachbargrundstücke als erhebliche Beeinträchtigungen (oder gar materiell wie eine Enteignung) darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die privaten Belange ohne weitere Folgerungen zurückstellenden Abwägung zu Lasten des betroffenen Grundstückseigentümers gelost werden und damit in Wahrheit zu dessen Lasten unbewältigt bleiben. In seiner bei Erlaß des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses maßgebenden Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) fordert § 17 Abs. 4 FStrG unter solchen Umständen vielmehr zwingend einen physisch-realen Ausgleich durch die Anordnung von Schutzanlagen zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast. Die etwaige Unmöglichkeit eines faktischen Ausgleichs durch solche Schutzanlagen führt nach dieser Gesetzesfassung alternativ entweder dazu, daß das Vorhaben in der geplanten Form dann überhaupt scheitert oder daß - sofern dafür die übrigen Voraussetzungen gegeben sind - die durch Einwirkungen belasteten Grundstücke im Planfeststellungsbeschluß für die Planung selbst in Anspruch genommen und zu diesem Zweck nach Maßgabe der Enteignungsgesetze der Länder - freilich gegen Entschädigung in Geld - enteignet werden müssen (vgl.z.B. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56 [68 f.];Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in BVerwGE 56, 110 [123 f. sowie 132 f.]).

23

Danach ist festzustellen, daß das Berufungsurteil nicht in Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO als eine jedenfalls im Ergebnis richtige Entscheidung Bestand haben kann. Für die deshalb erforderliche neue Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

24

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß enthält keine Festsetzung, mit der im Sinne der zuvor erwähnten zweiten Alternative Grundstücksflächen des Klägers wegen ihrer Belastung durch Verkehrsgeräusche oder andere von der Straße ausgehenden Immissionen mit dem Ziel der Enteignung für die Planung in Anspruch genommen würden. Das müßte nach Maßgabe des vom Kläger gestellten Hilfsantrages zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn sich im neuen Berufungsverfahren in der Tat herausstellen sollte, daß einerseits die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen zum Schütze seines Grundstücks im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG notwendig ist und andererseits der Anbringung solcher Schutzmaßnahmen entsprechend dem Vorbringen der Beklagten unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Denn unter solchen Voraussetzungen würde die Möglichkeit einer Abhilfe durch eine Planergänzung ausscheiden, auf die der Kläger daher auch nicht anstelle eines Planaufhebungsanspruchs verwiesen werden dürfte (vgl. dazuUrteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - in BVerwGE 56, 110 [133];Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 29 S. 79 [87]). In diesem Fall wäre vielmehr im Umfang der gebotenen Planaufhebung eine neue Planfeststellung erforderlich, die nunmehr unter Anwendung des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) und damit auch unter Anwendung des neugefaßten § 17 Abs. 4 FStrG 1974 zu ergehen hätte. Satz 2 dieser Vorschrift ermöglicht der Planfeststellungsbehörde nunmehr, von der Anordnung von Schutzanlagen abzusehen, wenn solche Anlagen mit dem Vorhaben unvereinbar sind oder ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen. Unter solchen Voraussetzungen hat freilich der Betroffene gegen den Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Anspruch auf Entschädigung in Geld, worüber dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluß zu entscheiden ist (vgl. dazu - bezogen allerdings auf Geldentschädigungsansprüche wegen des Verlustes von Grundstückszufahrten - Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - in BVerwGE 58, 154 sowieUrteil vom 5. Dezember 1980 - BVerwG 4 C 28.77 -).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen