Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1981, Az.: BVerwG 1 WB 118/80
Versetzung eines Berufssoldaten; STAN; Dienstgradgerechte Verwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 118/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Es besteht ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Soldaten, der auf einem nach der STAN nicht seinem Dienstgrad entsprechenden Dienstposten verwendet wird und den entsprechenden Dienstgrad nicht mehr erreichen kann, wenn die Versetzung erfolgt, um einen anderen Soldaten einer dienstgradgerechten Verwendung zuzuführen.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. August 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn, ferner
Oberstleutnant Singer, Oberfeldwebel Arndt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist als Flugsicherungskontrolleiter ausgebildet. Seit Juli 1971 ist er Hauptfeldwebel und seit August 1974 Berufssoldat.
Er hatte sich bereits im Juni 1972 um die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes beworben. Er bestand den Offizierlehrgang 1972 und 1973 nicht. Sein Antrag wurde deshalb mit Verfügung des Personalstammamts der Bundeswehr (PSABw) vom 15. November 1973 abgelehnt. Der Antragsteller bat mit Schreiben vom 29. Januar 1980 erneut um die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Diesen Antrag wies das PSABw mit Verfügung vom 4. März 1980 ebenfalls ab.
Mit Verfügung vom 21. Januar 1980 war der Antragsteller inzwischen zum 1. April 1980 mit Dienstantritt am 7. Juli 1980 von der Flugbetriebsstaffel des Jagdbombergeschwaders ... (FlgBetrb-Stff/JaboG ...) in S. - Erstverwendung FS-Offz - zum Amt für Flugsicherheit der Bundeswehr (AFSBw) in F. - Erstverwendung FlgAbfertMstr - versetzt worden. Die gegen die Versetzung eingelegte Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 25. April 1980 zurück, weil die Versetzungsentscheidung der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) nicht beanstandet werden könne. Einen Rechtsanspruch, bei einem bestimmten Truppenteil oder an einem bestimmten Standort zu verbleiben, habe der Antragsteller nicht. Die Versetzbarkeit eines Soldaten habe sich in erster Linie an den dienstlichen Erfordernissen zu orientieren. Die Versetzung zum AFSBw nach F. sei aus dienstlichen Gründen notwendig. Mit Fernschreiben vom 20. Dezember 1979 sei die SDL angewiesen worden, den vom Antragsteller besetzten STAN-FS-Offz-Dienstposten bis spätestens 31. März 1980 freizumachen, weil der Dienstposten durch einen Offizier besetzt werden müsse. Es sei ein Gebot des § 18 BBesG, daß Soldaten auf einem ihrem Dienstgrad entsprechenden Dienstposten ihren Dienst zu versehen hätten. Es komme hinzu, daß beim AFSBw in F. seit dem 1. Januar 1980 ein FlgAbfertMstrA-Dienstposten dienstgradgerecht besetzt werden müsse. Deshalb sei es unumgänglich geworden, den Antragsteller unter Änderung der Verwendung zu versetzen. Gegenüber den dienstlichen Gründen seien die von dem Antragsteller geltend gemachten Nachteile nicht so schwerwiegend, daß deshalb von der Versetzung abgesehen werden müßte. Besitz und Bewohnen eines eigenen Hauses stünden der Versetzung eines Berufssoldaten nicht entgegen. Den mit der Versetzung verbundenen Verlust der Flugsicherungszulage und des Fahrtkostenzuschusses müsse der Antragsteller hinnehmen. Nach § 13 BBesG sei zwar der Besitzstand zu wahren. Diese Vorschrift beziehe sich jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf irgendwelche Funktionszulagen und Zuschüsse. Die Tatsache, daß noch weitere Portepee-Unteroffiziere in der Luftwaffe auf Offizierdienstposten eingesetzt seien, könne nicht dazu führen, daß der Antragsteller auf seinem bisherigen Dienstposten verbleiben könne. Portepee-Unteroffiziere würden nur dann in Offizierverwendungen eingesetzt, wenn Offiziere nicht zur Verfügung stünden. Seien jedoch entsprechend ausgebildete Offiziere vorhanden, so würden sie und nicht Portepee-Unteroffiziere auf Offizierdienstposten verwendet.
Gegen den ihm am 30. April 1980 zugestellten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Mai 1980 - beim BMVg eingegangen am 13. Mai 1980 - gerichtliche Entscheidung. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 21. Juli 1980 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend, die Versetzung sei sowohl unter fachlichen als auch persönlichen Aspekten nicht gerechtfertigt. Er sei ein gut qualifizierter "Controler". Zu der Zeit, als er seine Ausbildung erfahren habe, seien die Kontrolleiterstellen sämtlich mit Stabsunteroffizieren oder Feldwebeln besetzt gewesen. Mit der Einführung des Fachoffiziers habe sich das zunächst nicht entscheidend geändert. Er habe die Offizierprüfung zu Unrecht nicht bestanden, die Ergebnisse aber nicht angegriffen, weil damals noch nicht festgestanden habe, daß als Flugkontrolleiter nur noch Offiziere des militärfachlichen Dienstes verwendet werden würden. Tatsächlich seien noch zur Zeit seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten die Flugkontrolleiterstellen teils mit Unteroffizieren, teils mit Offizieren des militärfachlichen Dienstes besetzt gewesen. Mit einem Verlust seiner Stellung als Flugkontrolleiter habe er nicht zu rechnen brauchen. Im Januar 1979 sei ihm dann eröffnet worden, daß er mit einer weiteren Verwendung als Flugkontrolleiter möglicherweise nicht mehr rechnen könne. Auch hier sei aber die Meinungsbildung als noch nicht abgeschlossen dargestellt worden, so daß er nichts gegen die entsprechende Mitteilung unternommen habe. Gegen seine Versetzung hätten sich seine Vorgesetzten ausgesprochen. Diese seien der Auffassung, daß er in Sobernheim verbleiben müsse. Die Versetzung verstoße gegen den Gleichheitssatz. Auf anderen Offizierstellen innerhalb der Luftwaffe würden weiterhin Unteroffiziere verwendet. Eine Versetzung aus Gründen allein der STAN-Bereinigung sei unzulässig. Durch die Versetzung erleide er finanzielle Einbußen. Er verliere 370 DM seines Gehaltes. Die Lebenshaltungskosten in F. seien höher als in S.. Er habe Anspruch auf Wahrung seines Besitzstandes. Seine Verwendung in F. sei eine Diskriminierung im Verhältnis zu derjenigen in Sobernheim. Die erforderliche zusätzliche Ausbildung zum FlgAbfertMstr sei für die Allgemeinheit finanziell nicht zumutbar. Durch seine Weiterverwendung als Flugkontrolleiter würden finanzielle Mittel eingespart. Er verdiene weniger als ein Offizier.
Er sei im Raum S. verwurzelt. Seine Frau stamme von dort. Er werde dort ein Haus bauen. Er habe sich in der Unteroffizierkameradschaft in S. engagiert, er sei außerdem zweiter Vertrauensmann der Unteroffiziere der FlgBtrbStff. Seine Frau wolle Sobernheim nicht verlassen. Seit sie von der Versetzung erfahren habe, sei sie krank. Sie habe mit Scheidung gedroht. In F. könne seine pflegebedürftige Schwiegermutter nicht in den Haushalt aufgenommen werden, weil eine ausreichend große Wohnung nicht zur Verfügung stehen werde.
Der BMVg bittet, den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf den Inhalt seines Beschwerdebescheides. Der vom Antragsteller bislang in Sobernheim besetzte Dienstposten sei von ihm freizumachen, weil es sich um einen Offizierdienstposten handele. Die Versetzung sei in dieser Situation schon auf Grund des § 18 BBesG erforderlich. Außerdem sei die dienstgradgerechte Besetzung des neuen Dienstpostens des Antragstellers beim AFSBw in Frankfurt dienstlich dringend notwendig. Die vom Antragsteller gegen die Versetzung vorgetragenen dienstlichen Gesichtspunkte seien nur von geringem Gewicht und könnten die Notwendigkeit der Versetzungsmaßnahme nicht ausräumen.
Die vom Antragsteller vorgebrachten persönlichen Gründe hinderten die Versetzung nicht. Die Tatsache, daß der Antragsteller inzwischen an seinem bisherigen Dienstort Hauseigentum geschaffen habe, sei nicht gewichtig. Im Zusammenhang mit seiner Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sei der Antragsteller am 10. Januar 1974 aktenkundig darüber belehrt worden, daß die Übernahme eine Versetzung an einen anderen Standort oder zu einer anderen Einheit erforderlich machen könne. Der Antragsteller habe diese Belehrung durch seine Unterschrift bestätigt. Er könne nunmehr weder im Hinblick auf seine bereits sehr lange Stehzeit in S. noch im Hinblick auf das Hauseigentum Ansprüche auf einen weiteren Verbleib in Sobernheim geltend machen.
Der Antragsteller könne die Umstände seiner Bemühungen um Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nicht in das anhängige Verfahren einbringen. Seine Anträge seien sämtlich rechtsbeständig abgelehnt worden. Dem. Antragsteller seien keinerlei Zusicherungen gegeben worden. Seine Behauptung, er werde durch seine jetzige dienstgradgerechte Verwendung in F. herabqualifiziert, sei unzutreffend. Aus der Tatsache, daß zur Zelt noch andere Offizierdienstposten in der Luftwaffe mit Portepee-Unteroffizieren besetzt seien, ergebe sich kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Er - der BMVg - sei gehalten und bemüht, auch für diese Dienstposten Offiziere heranzubilden. Für den Dienstposten des Antragstellers sei inzwischen ein geeigneter Offizier vorhanden.
Der Hinweis des Antragstellers, seine Frau wolle sich im Falle seiner Versetzung scheiden lassen, sei letztlich unbeachtlich. Die Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr hänge von der jederzeitigen Versetzbarkeit der Soldaten ab.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet.
Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Standort oder in einer bestimmten Verwendung Dienst zu leisten. Über seine Verwendung entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Ob für eine Versetzung ein dienstliches Bedürfnis vorliegt, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat hingegen nur daraufhin geprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwGE 53, 95; NZWehrr 1978, 151, 152).
Ein dienstliches Bedürfnis für die angefochtene Versetzung war gegeben. Das ergibt sich daraus, daß die vom Antragsteller bisher besetzte Stelle unbestritten eine STAN-Offizierstelle ist und daß der Antragsteller nicht Offizier des militärfachlichen Dienstes ist und auch nicht mehr Offizier des militärfachlichen Dienstes werden kann.
Die Anträge des Antragstellers auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sind durch rechtsbeständige Bescheide des PSABw vom 15. November 1973 und vom 4. März 1980 abgelehnt worden. Der Antragsteller ist zu Unrecht der Auffassung, im vorliegenden Verfahren müsse der Bescheid vom 4. März 1980 unbeachtet bleiben. Es kann dahinstehen, bis zu welchem Zeitpunkt noch eine Anfechtung dieses Bescheides möglich gewesen wäre. Eine Anfechtung ist bisher nicht erfolgt. Eine Anfechtung in Zukunft kommt nicht in Betracht, weil spätestens nach dem Zugang des Vorlageschreibens des BMVg vom 21. Juli 1980 an den Bevollmächtigten des Antragstellers wegen des darin enthaltenen ausdrücklichen Hinweises auf die Rechtsbeständigkeit des Bescheides ein unabwendbarer Zufall, der den Antragsteller gehindert haben könnte, die Beschwerdefrist einzuhalten, beseitigt worden ist. Die Anfechtung der durch die SDL verfügten Versetzung erfaßt die durch das PSABw verfügte Ablehnung der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nicht. Ein Rechtsgrund dafür, daß sich der BMVg im vorliegenden Verfahren nicht auf die Rechtsbeständigkeit des Bescheids des PSABw vom 4. März 1980 berufen können sollte, ist nicht erkennbar.
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß sich aus dem Gebot nach funktionsgerechter Besoldung im Sinne des § 18 BBesG ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung ergeben kann (BVerwG Beschlüsse vom 27. November 1979 - 1 WB 119/78-, vom 12. März 1980 - 1 WB 62/79 - und vom 19. Mai 1981 - 1 WB 188/80). Es besteht ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung eines Soldaten, der auf einem nach der STAN nicht seinem Dienstgrad entsprechenden Dienstposten verwendet wird und den entsprechenden Dienstgrad nicht mehr erreichen kann, wenn die Versetzung erfolgt, um einen anderen Soldaten einer dienstgradgerechten Verwendung zuzuführen. Die geplante Besetzung des ursprünglichen Dienstpostens des Antragstellers mit einem Offizier des militärfachlichen Dienstes rechtfertigt daher die Wegversetzung des Antragstellers. Dabei unterliegt die Ausweisung des ursprünglichen Dienstpostens des Antragstellers als Dienstposten für einen Offizier des militärfachlichen Dienstes in der STAN nicht der Nachprüfung durch den Senat. Der BMVg weist die Stellen und ihre Bezeichnung in der STAN kraft seiner Organisationsgewalt aus. Derartige organisatorische Maßnahmen unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung (BVerwG Beschlüsse vom 12. August 1976 - 1 WB 137/75 = DokBer.Ausg. B 1977, 43, und vom 7. Mai 1981 - 1 WB 170/80).
Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers ergibt sich auch daraus, daß die von ihm nunmehr beim AFSBw in F. besetzte Stelle dienstgradgerecht durch einen Hauptfeldwebel zu besetzen war.
Die Versetzung des Antragstellers ist auch nicht ennessens fehlerhaft. Der BMVg hat die persönlichen Belange des Antragstellers ausreichend berücksichtigt.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten. Er muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung seine persönlichen und die Belange seiner Familie berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich den Vorrang (BVerwG Beschluß vom 29. April 1981 - 1 WB 99/79).
Die Verwendung des Antragstellers beim AFSBw als Flugabfertigungsmeister ist nicht diskriminierend. Es handelt sich um eine seinem Dienstgrad entsprechende Hauptfeldwebelstelle. Es mag sein, daß der ursprüngliche, inzwischen für einen Offizier vorgesehene Dienstposten des Antragstellers attraktiver ist. Der Antragsteller muß sich aber entgegenhalten lassen, daß er die für diesen Dienstposten nach den organisatorischen Vorstellungen seiner Vorgesetzten erforderlichen Voraussetzungen seit der STAN-Änderung nicht mehr erfüllt. Wenn der BMVg inzwischen für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Flugsicherungskontrolleiters nicht nur die hierzu erforderlichen Fachkenntnisse, sondern auch eine Offizierausbildung verlangt, so ist das rechtlich - wie ausgeführt - nicht zu beanstanden und vom Antragsteller hinzunehmen.
Der Antragsteller ist im übrigen hierüber nie im Zweifel gelassen worden. Bereits am 24. Juni 1974 ist dem Antragsteller eröffnet worden, daß nach der STAN alle Stellen der Flugsicherungskontrolleiter als Offizierdienstposten ausgeworfen seien. Ein langfristiges Verbleiben von Unteroffizieren mit Portepee auf Offizierdienstposten sei grundsätzlich wegen der Zweckbestimmung der STAN und wegen laufbahnrechtlicher Konsequenzen nicht zulässig. Daher sei es notwendig, daß die in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommenen Unteroffiziere mit Portepee des Flugsicherungskontrollpersonals zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung der Verwendung innerhalb der Luftwaffe vollzögen. Dieser Zeitpunkt sei abhängig von der Bedarfslage. Die künftige Tätigkeit könne mit einem Standortwechsel verbunden sein. Entsprechendes ist dem Antragsteller mit Schreiben der SDL vom 24. Juli 1978 - ihm ausgehändigt am 3. August 1978 - erneut mitgeteilt worden. Zugleich wurde er auf die sich daraus ergebenden Versetzungsmöglichkeiten hingewiesen. Im Personalgespräch vom 19. Januar 1979 wurden diese Umstände erneut angesprochen. Schließlich ist dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. Januar 1980 - ihm ausgehändigt am 24. Januar 1980 - seine Herauslösung aus der bisherigen Verwendung und seine Versetzung nach Frankfurt verbindlich zum 1. April 1980 in Aussicht gestellt worden. Der Antragsteller ist darüber hinaus gerade auch im Zusammenhang mit seiner Übernahme zum Berufssoldaten über die Möglichkeiten künftiger Versetzungen belehrt worden. Demgegenüber hat der Antragsteller die allgemeine Behauptung, ihm seien Zusagen für eine Weiterverwendung in S. gemacht worden, nicht mit nachprüfbaren Tatsachen belegt. Die Tatsache, daß sich seine unmittelbaren Vorgesetzten für seinen Verbleib in S. ausgesprochen haben - schon sein Kommodore schloß sich dieser Auffassung nicht an - ist unbeachtlich.
Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Antragsteller ebenfalls nichts herleiten. Der BMVg hat glaubhaft dargelegt, daß Dienstposten, die nach der STAN für Offiziere des militärfachlichen Dienstes vorgesehen seien, nur solange noch mit Unteroffizieren mit Portepee besetzt blieben, als noch nicht genügend Offiziere des militärfachlichen Dienstes zur Verfügung stünden. Der Antragsteller hat dies zwar bestritten, jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die diese Ausführungen zu widerlegen geeignet wären.
Die von dem Antragsteller gegen seine Versetzung geltend gemachten fiskalischen Gesichtspunkte sind, soweit die Ermessensentscheidung gerichtlich nachprüfbar ist, unbeachtlich.
Auch die weiteren, vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Gründe hindern die Versetzung nicht. Ein der Versetzung entgegenstehender Wille der Ehefrau schließt eine Versetzung nicht aus (BVerwGE 53, 95, 97 f) [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75]. Die Entscheidung der Ehefrau, einem Soldaten möglicherweise nicht an seinen neuen Dienstort folgen und die Ehescheidung beantragen zu wollen, ist eine im persönlich-familiären Bereich liegende Entscheidung der Ehefrau, die die personalbearbeitende Stelle nicht verpflichtet, die dienstlichen Interessen an der Versetzung zurückzustellen. Die Absicht des Soldaten, sich ein Haus zu kaufen oder auch der Besitz eines solchen steht einer dienstlich gebotenen Versetzung nicht entgegen (vgl. BVerwG Beschluß vom 29. April 1981 - 1 WB 163/80). Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Antragstellers zum Gesundheitszustand seiner Ehefrau sind unsubstantiiert. Art und Ausmaß ihrer Erkrankungen lassen sich daraus nicht entnehmen. Der Krankheitszustand ist nicht durch Atteste belegt. Ein Ermessensfehlgebrauch der Vorgesetzten des Antragstellers kann schon deshalb in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.
Das Alter und der Gesundheitszustand der Schwiegermutter des Antragstellers hindern die Versetzung ebenfalls nicht. Die Fürsorgepflicht gebietet dem zuständigen Vorgesetzten allgemein nicht, auf solche Umstände Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG Beschluß vom 12. März 1980 - 1 WB 97/79). Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, warum die Schwiegermutter nicht auch in F. in den Haushalt aufgenommen werden kann. Der Hinweis auf eine - möglicherweise - dazu zu kleine Wohnung verfängt in dieser Allgemeinheit nicht.
Schließlich stand auch die Tatsache der Versetzung nicht entgegen, daß der Antragsteller in seiner neuen Verwendung in F. wegen Wegfalls verschiedener Zulagen eine Einkommens einbüße hinnehmen muß. Solche Zulagen sind stets mit einer bestimmten Verwendung verknüpft. Sie können nur gezahlt werden, wenn der Soldat tatsächlich in dieser Verwendung tätig ist. Würden solche Zulagen nicht entfallen dürfen, so wäre eine mit dem Wegfall einer Zulage verbundene Verwendungsänderung nicht möglich und damit der Grundsatz der jederzeitigen Versetzbarkeit eines Soldaten aus dienstlichen Gründen nicht mehr gewährleistet (vgl. BVerwG Beschluß vom 19. September 1979 - 1 WB 75/78).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach alledem zurückzuweisen. Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Thurn
Singer
Arndt