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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1981, Az.: BVerwG 1 WB 163/80

Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung der Stammdienststelle des Heeres (SDH)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 163/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 21749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. April 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb, ferner
Oberst i.G. Brüne,
Hauptfeldwebel Balkenhol als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit, Seine Verpflichtungszeit beträgt zwölf Jahre; sie endet am 1. August 1984.

2

Der Antragsteller ist der Ausbildungsreihe "Elektrotechnik" zugeordnet und zum Elektrikmechanikerfeldwebel (EliMechFw) und zum Betriebselektrikerfeldwebel (BtrbEliPw) ausgebildet. Seine Ausbildung im Rahmen des Unteroffizieraufbaulehrgangs umfaßte auch Prüf- und Instandsetzungsarbeiten an Kettenfahrzeugen.

3

Vom 1. September 1978 bis 8. Juni 1980 war der Antragsteller als EliMechFw bei der 1./Instandsetzungsbataillon (InstBtl) ... in D. eingesetzt. Mit Verfügung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 29. Januar 1980 wurde er unter vorangehender Kommandierung ab 9. Juni 1980 zum 1. Juli 1980 auf den Dienstposten eines BtrbEliFw bei der Schule Technische Truppe 1/Fachschule des Heeres für Technik (STTr 1/FSHT), Lehrgruppe C, IX. Inspektion, in A. versetzt. Aus Gründen des Bedarfs leistet er Dienst in der VII. Inspektion - Fachgruppe Panzerelektrikinstandsetzung -, in der durch Übernahme neuer Aufgaben zusätzliches Fachpersonal benötigt wird.

4

Die Versetzungsplanung wurde dem Antragsteller im Januar 1980 eröffnet. Hiergegen nahm er mit Schreiben vom 24. Januar 1980 Stellung. Mit Verfügung der SDH vom 29. Januar 1980, dem Antragsteller eröffnet am 8. April 1980, wurde die geplante Versetzung angeordnet. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 8. April 1980, welches am gleichen Tage bei seiner Einheit eingegangen ist.

5

Mit Schreiben vom 20. Mai 1980 legte der Antragsteller gegen seine Versetzung mit der Begründung Beschwerde ein, diese bedeute für ihn eine besondere Härte. Seine Frau habe eine gut bezahlte Stellung und werde in A. für die Dauer seiner Restdienstzeit von zweieinhalb Jahren keine vergleichbare Anstellung erhalten. Sie sei nicht bereit, ihren jetzigen Arbeitsplatz aufzugeben und nach Aachen zu ziehen. Zudem stünden seine Bemühungen um einen Hauskauf in B. kurz vor dem Abschluß.

6

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) hat die Beschwerde mit Bescheid vom 28. Juli 1980, dem Antragsteller ausgehändigt am 1. August 1980, als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerde vom 20. Mai 1980 sei unzulässig, weil die nach § 6 Abs. 1 WBO zwingend vorgeschriebene Zweiwochenfrist nicht eingehalten worden sei. Das Schreiben vom 8. April 1980 müsse, auch wenn man es als Beschwerde ansehe, ebenfalls als unzulässig behandelt werden, weil gemäß § 6 Abs. 1 VBO eine Beschwerde nicht am selben Tag eingelegt werden dürfe, an dem der Beschwerdeführer vom Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten habe. Das Schreiben vom 24. Januar 1980 schließlich könne noch nicht als Beschwerde im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung angesehen werden, weil zu diesem Zeitpunkt die Versetzungsverfügung noch nicht erlassen und somit noch keine nach der Wehrbeschwerdeordnung anfechtbare Maßnahme vorhanden gewesen sei.

7

Mit Schreiben vom 4. August 1980, eingegangen beim BMVg am 5. August 1980, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 7. Oktober 1980 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

8

Der Antragsteller trägt vor, die Versetzungsverfügung der SDH vom 29. Januar 1980 sei fernschriftlich zurückgezogen worden. Dies habe ihm sein damaliger Kompaniechef am 22. April 1980 eröffnet. Erst am 19. Mai 1980 habe ihm der stellvertretende Bataillonskommandeur des InstBtl ... eröffnet, daß die Versetzungsverfügung vom 29. Januar 1980 wieder in Kraft trete. Im übrigen rügt der Antragsteller eine Verletzung der dem Vorgesetzten obliegenden Fürsorgepflicht, indem bei der Entscheidung über seine Beschwerde die für das persönliche Wohl des Soldaten und seiner Familie wichtigen Vorschriften nicht berücksichtigt worden seien.

9

Der BMVg bittet,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Er trägt vor, es treffe nicht zu, daß die Versetzungsverfügung vom 29. Januar 1980 von der SDH zurückgezogen worden sei. Diese Annahme beruhe auf einem Mißverständnis, das durch ein Fernschreiben des ... Korps ausgelöst worden sei. In diesem Fernschreiben sei das Instandsetzungskommando angewiesen worden, für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1980 und dem 1. September 1980 den Antragsteller oder einen anderen Soldaten zur STTr 1/FSHT zu kommandieren. Hieraus sei geschlossen worden, daß die Versetzung des Antragstellers zum 1. Juli 1980 hinfällig geworden sei. Dies sei dem Antragsteller mitgeteilt worden. Die SDH habe dem .... Korps ihrerseits mit Fernschreiben vom 24. April 1980 mitgeteilt, daß an der Versetzung des Antragstellers festgehalten werden müsse. Das Mißverständnis sei dem Antragsteller nicht anzulasten, der BMVg gehe davon aus, daß die Beschwerde vom 20. Mai 1980 fristgerecht eingelegt worden sei.

11

Die Versetzung des Antragstellers zur STTr 1/FSHT nach A. sei aus dienstlichen Gründen notwendig. Die Schulen seien nicht in der Lage, alle freiwerdenden Dienstposten aus eigenem Nachwuchs nachzubesetzen. Aus diesem Grunde sei es notwendig, daß der Personalbedarf unter anderem auch durch das Feldheer zu tragen sei. Den Schulen des Heeres sei hierbei in der Stellenbesetzung Priorität einzuräumen. Auf Grund der ungünstigen Personalsituation stünden den Dienstposten für EliMechFw im Heer weniger als 50 % entsprechend ausgebildete Soldaten gegenüber. Im InstBtl ... habe im Zeitpunkt der Versetzung des Antragstellers ein Überhang an EliMechFw bestanden. Angesichts des vordringlichen Bedarf an Fachpersonal an der STTr 1/FSHT habe aus diesem Bataillon ein EliMechFw abgezogen werden müssen. Bei einem Soll von drei EliMechFw im Bataillon und einem Ist von vier sei nur der Antragsteller für eine Versetzung in Frage gekommen. Die drei anderen Soldaten würden entweder im Bataillon benötigt, wie der Feldwebel P., oder würden nicht mehr über eine genügende Restdienstzeit verfügen, wie der Feldwebel R. oder hätten erst in diesem Jahr ihre Ausbildung abgeschlossen und würden daher mangels ausreichender praktischer Erfahrung für eine Verwendung an der Schule noch nicht in Frage kommen, wie der Feldwebel Pa..

12

Die Berufstätigkeit der Ehefrau und der bevorstehende Erwerb eines Hauses in B. stünden der aus dienstlichen Gründen gebotenen Versetzung nicht entgegen.

13

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen.

14

II

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

15

Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers in vollem Umfange nachzuprüfen. Denn der BMVg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung der SDH vom 29. Januar 1980 zu Unrecht als verspätet und damit unzulässig angesehen.

16

Der Antragsteller hatte zwar bei Einlegung seiner Beschwerde vom 8. April 1980 gegen die ihm am gleichen Tage eröffnete Versetzungsverfügung vom 29. Januar 1980 gegen die Bestimmungen in § 6 Abs. 1 VBO verstoßen, wonach die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht eingelegt werden darf. Auf Grund der Eröffnung durch seinen Disziplinarvorgesetzten am 22. April 1980, die Versetzungsverfügung der SDH sei zurückgezogen worden, konnte er - auch wenn diese Eröffnung auf einem Mißverständnis beruhte - davon ausgehen, daß seine Beschwer entfallen war und damit die Beschwerde ihre Erledigung gefunden hatte. Die am 19. Mai 1980 erfolgte Eröffnung durch den stellvertretenden Bataillonskommandeur InstBtl ..., die Versetzungsverfügung vom 29. Januar 1980 trete wieder in Kraft, ist aus der Sicht des Antragstellers als neue beschwerdefähige Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung anzusehen. Seine hiergegen mit Schreiben vom 20. Mai 1980 eingelegte erneute Beschwerde ist fristgerecht eingelegt.

17

Die sachliche Überprüfung des Vorbringens des Antragstellers ergibt jedoch gleichwohl, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegründet ist.

18

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Verwendung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ermessensausübung kann hingegen vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob die SDH bei ihrer Versetzungsentscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat oder ob sie dabei die gesetzlichen Grenren des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwGE 53, 95).

19

Das dienstliche Bedürfnis für die angeordnete Versetzung ergibt sich daraus, daß in der STTr 1/FSHT der Dienstposten eines Btrb-EliFw besetzt werden mußte.

20

Die Entscheidung der SDH, den Antragsteller auf diesen Dienstposten zu versetzen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die SDH durfte angesichts des Fehls an ausgebildeten EliMechFw auf einen Soldaten des InstBtl ... zurückgreifen, nachdem hier einer über das Soll hinaus vorhanden war. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie hierbei den Antragsteller auswählte. Der Antragsteller ist ausgebildeter EliMechFw und BttbEliFw, seine Ausbildung hat sich darüber hinaus auch auf Prüf- und Instandsetzungsarbeiten an Ketten-Kfz erstreckt. Er ist damit, was der Antragsteller auch nicht bestreitet, für die vorgesehene Verwendung geeignet. Der BMVg hat unter Angabe der Gründe glaubhaft vorgetragen, daß von den zum Zeitpunkt der Versetzung im InstBtl ... vorhandenen vier EliMechFw der Antragsteller am ehesten für eine Versetzung in Frage kam. Der Antragsteller steht im übrigen seiner neuen Dienststelle auch unter Berücksichtigung seines Anspruchs auf Berufsförderung während der Dienstzeit jedenfalls noch für zweieinhalb Jahre und damit für eine Zeitspanne zur Verfügung, die seine Versetzung als sinnvoll erscheinen lassen.

21

Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe, die Berufstätigkeit seiner Ehefrau und der geplante Hauskauf, sind nicht so gewichtig, daß die SDH aus Fürsorgegesichtspunkten gehalten gewesen wäre, von der dienstlich gebotenen Versetzung Abstand zu nehmen. Da die jederzeitige Versetzbarkeit zu den von den Berufssoldaten wie auch von den Soldaten auf Zeit freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses gehört, muß es hingenommen werden, wenn durch die Versetzung auch die Interessen der berufstätigen Ehefrau berührt werden (vgl. BVerwGE 43, 215, 219 [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70]; BVerwG Beschluß vom 29. November 1978 - 1 WB 19/78 - m.w.H.). Die Entscheidung der Ehefrau, dem Antragsteller möglicherweise nicht an seinen neuen Dienstort folgen zu wollen, ist eine im persönlich-familiären Bereich liegende Entscheidung der Eheleute, die die personalbearbeitende Stelle nicht verpflichtet, dienstliche Interessen derartigen persönlichen Interessen unterzuordnen. Auch die Absicht des Soldaten, sich ein Haus zu kaufen, steht einer dienstlich gebotenen Versetzung nicht entgegen.

22

Da die angefochtene Verfügung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht, ist der Antrag zurückzuweisen.

23

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Nast-Kolb
Brüne
Balkenhol