Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.03.1980, Az.: BVerwG 1 WB 62/79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 62/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 19906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. März 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberst Eckardt, Hauptfeldwebel Wortmann als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seit 1962 wurde er in Ulm verwendet, zuletzt in der Stabskompanie des ... Korps als ABC-Auswertefeldwebel. Der Antragsteller hat als Hauptfeldwebel einen Dienstposten inne, der für einen Feldwebel/Oberfeldwebel ausgewiesen ist (sogenannter Weißbuch-Hauptfeldwebel). Im März 1978 wurde ihm durch den Chef des Stabes ... Korps mitgeteilt, daß er mit einer Versetzung rechnen müsse. Daraufhin erklärte der Antragsteller am 10. März 1978 in einer sogenannten "Planungshilfe", daß er in erster Linie als ABC-Auswertefeldwebel in U. verwendet werden wolle. Falls eine Versetzung erforderlich werden solle, wünsche er eine Verwendung als ABC-Auswertefeldwebel oder S 3-Stabsdienstfeldwebel in U. oder M.. Zur Begründung dieses Wunsches führte er aus, daß er mit seiner Familie seit 15 Jahren in U. lebe. Er habe hier starke persönliche Bindungen. Seine Frau habe in U. eine Arbeitsstelle, deren Verlust zu finanziellen Härten führen werde. Er wünsche deshalb in U. oder in der Nähe U.s zu verbleiben. Mit einer notwendigen Umschulung sei er einverstanden. Der Vorgesetzte und weitere Vorgesetzte des Antragstellers nahmen zu diesen Wünschen Stellung und befürworteten sie.
Am 31. Juli 1978 wurde dem Antragsteller eine Personalplanung der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 28. Juli 1978 eröffnet, nach der seine Versetzung als Kompaniefeldwebel zum ABC-Abwehrbataillon ... in B. vorgesehen war. Auf Gegenvorstellungen hin blieb die SDH bei ihrer Personalplanung.
Mit Schreiben vom 28. September 1978 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Versetzung zum ABC-Abwehrbataillon ... nach B.. Er macht insbesondere familiäre Gründe geltend. Er sei seit April 1962 im Raum U. stationiert, er habe hier mittlerweile einen großen Bekanntenkreis gewonnen, überdies wohne in U. seine Verwandtschaft. Seine Ehefrau arbeite in der pharmazeutischen Industrie. Sie habe vor kurzem die Voraussetzungen für höheren Lohn erhalten und verdiene nunmehr monatlich ungefähr 700 DM. Er habe einen zwölfjährigen Sohn, der zur Zeit die 6. Klasse der Hauptschule in U. besuche. Er beabsichtige, seinen Sohn mit Beginn des neuen Schuljahres in der 6. Klasse der Realschule Neu-U. einzuschulen. Eine derartige Einschulung in die Realschule sei nach dem Baden-Württembergischen Schulgesetz nicht möglich. Diese Möglichkeit sei nur in Bayern gegeben. Seine Ehefrau sei nicht gewillt, ihm nach B. zu folgen. Dies habe seinen Grund in der geplanten Umschulung des Sohnes und in ihrer beruflichen Tätigkeit.
Nachdem er seit 16 1/2 Jahren im Raum U. stationiert sei, habe sich eine Art Vertrauensgrundsatz herausgebildet, daß er nicht mehr versetzt werden würde. Dieser Vertrauenstatbestand werde verstärkt durch diverse Äußerungen von Staatssekretären im Bundesministerium der Verteidigung, die immer wieder ausgeführt hätten, daß bei Weißbuch-Hauptfeldwebeln - wenn eben möglich - Umschulungen vorgenommen werden würden, um Ortswechsel der Soldaten zu vermeiden. Die Abwägung der Fürsorgepflicht einerseits und der Gehorsamspflicht andererseits müsse zu dem Ergebnis führen, daß die Fürsorgepflicht überwiege. Es werde deshalb gebeten, die Versetzungsverfügung aufzuheben.
Durch förmliche Verfügung vom 16. Oktober 1978 wurde der Antragsteller zum 2. Oktober 1978 zur 1./ABC-Abwehrbataillon ... nach B. als S 3-Feldwebel versetzt.
Mit Bescheid vom 17. Januar 1979 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurück. Aus den dem Antragsteller schon im März 1978 mitgeteilten Grundsätzen sei seine Versetzung dienstlich erforderlich. Beim ABC-Abwehrbataillon ... in B. seien zwei Hauptfeldwebelstellen zu besetzen und zwar die Kompaniefeldwebelstelle bei der 1. Kompanie und die S 3-Feldwebelstelle. Nachdem zunächst geplant gewesen sei, den Antragsteller auf die Stelle des Kompaniefeldwebels der 1. Kompanie zu versetzen, sei diese Planung zugunsten des S 3-Feldwebeldienstpostens geändert worden, für den der Antragsteller besser geeignet erschienen sei. Aus der Tatsache, daß der Antragsteller 16 1/2 Jahre am selben Standort verblieben sei, lasse sich ein Anspruch auf ein weiteres Verbleiben nicht herleiten. Die persönlichen Gründe des Antragstellers, die nicht verkannt würden, seien nicht so schwerwiegend, daß die dienstlichen Erfordernisse ihnen gegenüber zurückzutreten hätten.
Der Beschwerdebescheid ist dem Antragsteller am 8. Februar 1979 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 20. Februar 1979, beim BMVg eingegangen am 22. Februar 1979, hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der BMVg mit Schreiben vom 21. März 1979 dem Senat vorgelegt hat.
Der Antragsteller macht geltend, daß der BMVg zu Unrecht den dienstlichen Interessen gegenüber seinen persönlichen Interessen den Vorrang eingeräumt habe. Der BMVg habe immer wieder erklärt, daß Versetzungen von sogenannten "Weißbuch-Hauptfeldwebeln" nach Möglichkeit nicht vorgenommen werden sollten. Hierdurch habe er sich selbst gebunden. Der parlamentarische Staatssekretär in Bundesministerium der Verteidigung, Dr. ... Bü., habe am 15. Juni 1978 erklärt, daß die Weißbuch-Feldwebel funktionsgerecht umgesetzt würden. Dies sei unvermeidlich mit Umschulungen, Versetzungen und teilweise auch mit Ortswechsel verbunden. Es werde jedoch versucht, Härten zu vermeiden. Auch der Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung, Dr. H., habe erklärt, daß nach Möglichkeit Umsetzungen nur innerhalb der Einheit oder am Standort erfolgen sollten, um einen Ortswechsel der Soldaten und ihrer Familien zu vermeiden. Dann noch notwendige Versetzungen würden nicht kurzfristig verfügt.
Der Antragsteller glaubt, daß durch solche wiederholten gleichartigen Erklärungen von Versetzungen bei entgegenstehenden persönlichen Verhältnissen abgesehen werden müsse. Gerade im Raum Ulm bestehe eine derartige Ballung von Einheiten der Bundeswehr, daß eine Versetzung in diesem Raum hätte möglich sein müssen. Der Verpflichtung, notwendig werdende Versetzungen nicht kurzfristig zu verfügen, sei der BMVg nicht nachgekommen. Er sei erst zehn Tage vor der geplanten Versetzung von dieser unterrichtet worden. Die Möglichkeit einer Umschulung sei offensichtlich nicht geprüft worden.
Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung von 16. Oktober 1978 und die Beschwerdeentscheidung des BMVg vom 17. Januar 1979 aufzuheben,
hilfsweise
den BMVg zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er führt aus, daß die Versetzung des Antragstellers, der als Hauptfeldwebel den Dienstposten eines Feldwebels/Oberfeldwebels besetzt habe, mit der Etatisierung der A 8 mA-Weißbuchstellen unabdingbar gewesen sei. Ein Hauptfeldwebeldienstposten als ABC-Auswertefeldwebel oder als S 3-Feldwebel, so wie vom Antragsteller gewünscht, habe weder im Raum U. noch im Raum M. zur Verfügung gestanden. Dagegen seien beim ABC-Abwehrbataillon ... in B. zwei Hauptfeldwebeldienstposten zu besetzen gewesen. Nachdem der Antragsteller zunächst entsprechend einer Mitteilung des Personaloffiziers des ... Korps als Kompaniefeldwebel habe eingesetzt werden sollen, sei er schließlich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung als S 3-Feldwebel eingeplant worden, was auch seinem Verwendungswunsch entsprochen habe. Die persönlichen Gründe für ein Verbleiben im Standort U. seien nicht so zwingend, daß sie gegenüber den genannten dienstlichen Belangen Vorrang haben könnten. Die mit dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten verbundene Versetzbarkeit bedeute, daß der Soldat grundsätzlich Umschulungen seiner Kinder ebenso hinnehmen müsse wie die Gefährdung von Arbeitsplätzen anderer Familienmitglieder.
Die von dem Antragsteller angeführten Erklärungen des parlamentarischen Staatssekretärs und des Staatssekretärs im Bundesministerium der Verteidigung hätten keine Selbstbindung des BMVg dahin bewirkt, daß von der vorgesehenen Versetzung abgesehen werden müsse.
Die Rüge des Antragstellers, er sei erst ca. zehn Tage vor der Versetzung von dieser unterrichtet worden, greife nicht durch. Ihm sei bereits im März 1978 die Möglichkeit einer Versetzung eröffnet worden. Die konkrete Absicht der SDH, ihn zum 1. Oktober 1978 zum ABC-Abwehrbataillon ... nach B. zu versetzen, sei ihm am 31. Juli 1978 eröffnet worden.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet.
Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar; im übrigen kann die Verwendungsentscheidung vom Senat nur darauf nachgeprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG Beschluß vom 27. November 1979 - 1 WB 119/78).
Das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung des Antragstellers ist gegeben. Der Antragsteller besetzte als Hauptfeldwebel in der Stabskompanie des ... Korps eine Feldwebel/Oberfeldwebelstelle. Besoldet wurde er aus einer sogenannten Weißbuch-Hauptfeldwebels teile. Hinsichtlich des dienstlichen Bedürfnisses für die planstellengerechte Verwendung solcher Hauptfeldwebel hat der Senat in dem oben genannten Beschluß vom 27. November 1979 folgendes ausgeführt:
"Es" (lies: das dienstliche Bedürfnis) "ergibt sich aus dem Gebot des § 18 BBesG nach funktionsgerechter Besoldung. Der dort zum Ausdruck kommende Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gebietet nicht nur, daß sich die Besoldung eines Soldaten nach den von ihn bekleideten, nach seiner Wertigkeit einer Besoldungsgruppe zuzuordnenden Dienstposten bestimmt, sondern gebietet umgekehrt den die Planstellen bewirtschaftenden Stellen im Zusammenhang mit der sich aus § 49 Abs. 1 BHO ergebenden haushaltsrechtlichen Planstellenbindung zugleich auch, den Soldaten im Regelfall auf einem Dienstposten einzusetzen, dessen Funktionen seinem besoldungsrechtlichen Status entsprechen. Der Einsatz eines Soldaten auf einem in der STAN niedriger bewerteten Dienstposten stellt eine Ausnahme dar. Ein solcher unterwertiger Einsatz bedarf demgemäß einer die Ausnahme rechtfertigenden Begründung, besonders wenn er längere Zeit andauern soll. Der BMVg hat daher auch schon bisher die nicht dienstpostengerechte Verwendung zutreffend als Ausnahme behandelt (vgl. 'Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen' des BMVg Nr. 1/1978 vom 13. Februar 1978, vgl. jetzt Nr. 1/1979 vom 1. August 1979). Die 1970 zur Verbesserung der Aufstiegsmöglichkeiten von Unteroffizieren erfolgte Vermehrung der Planstellen durch Schaffung der Umwandlungsmöglichkeit VOR rund 5.000 Oberfeldwebelstellen (A 7) in Hauptfeldwebelstellen (A 8) durch einen 'ku-Vermerk' in Kapitel 14 03 Titel 423 01 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1971 - der sogenannten 'Weißbuchstellen' - enthielt insoweit ebenfalls eine durch Fürsorgegesichtspunkte bedingte Ausnahmeregelung, die dadurch haushaltsrechtlich bereinigt wurde, daß durch Wegfall des 'ku-Vermerks' im Haushaltsjahr 1977 diese Stellen in vollgültige Planstellen umgewandelt wurden. Wenn der BMVg sich nunmehr bemüht, die durch die Zuweisung der sogenannten Weißbuchstellen unterwertig, d.h. nicht auf ihrem Dienstgrad entsprechenden STAN-Dienstposten verwendeten Hauptfeldwebel nach und nach im Rahmen des dienstlich Möglichen einer ihrem Dienstgrad entsprechenden funktionsgerechten Verwendung zuzuführen, und sie dementsprechend auf frei werdende höherwertige Dienstposten versetzt, so ist ein dienstliches Bedürfnis hierfür gegeben. Es ist darin zu erblicken, daß durch die Versetzung eine dienstgradgerechte freie Planstelle besetzt und damit der Normalfall der dienstgradgerechten Verwendung wiederhergestellt werden soll.
Im Hinblick darauf, daß der BMVg jahrelang die unterwertige Dienstpostenbesetzung im Rahmen der sogenannten 'Weißbuchstellen' praktiziert hat, sind seinem Ermessen unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge für die betroffenen Hauptfeldwebel (§ 10 Abs. 3 SG) allerdings insofern Grenzen gezogen, als er bei der nun erforderlich gewordenen, über mehrere Jahre hinweg zu planenden Planstellenbereinigung bemüht sein muß, Härten für die betroffenen Soldaten zu vermeiden."
Nichts anderes besagen die vom Antragsteller ins Feld geführten Äußerungen der Staatssekretäre im Bundesministerium der Verteidigung. Auch dort ist stets die Rede davon, daß Härten vermieden werden müßten; eine generelle Zusage, jeder Ortswechsel werde vermieden werden, ist zu keiner Zeit gegeben worden. Beim Antragsteller liegt in der Versetzung von U. nach B. kein Härtefall. Seine persönlichen Verhältnisse schließen einen Ortswechsel nicht aus. Auch bei der Versetzung von Weißbuch-Hauptfeldwebeln muß es dabei bleiben, daß der Hinweis auf den entgegenstehenden Willen der Ehefrau des zu versetzenden Soldaten die Versetzung grundsätzlich nicht hindert (BVerwGE 53, 95). Etwas anderes mag nur dann gelten, wenn gerade im Hinblick auf die lange Stehzeit am bisherigen Dienstort von der Ehefrau des Antragstellers berufliche Entscheidungen getroffen worden sind, die den Umzug an den neuen Dienstort für sie unzumutbar erscheinen lassen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Ehefrau des Antragstellers arbeitet nach seinen Angaben in der pharmazeutischen Industrie und erzielt dort ein Monatseinkommen von 700 DM. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß ein entsprechender Arbeitsplatz nicht auch im Bereich B. gefunden werden kann. An substantiierten Darlegungen des Antragstellers, daß dies nicht möglich sein werde, fehlt es. Was die schulische Situation des Sohnes des Antragstellers angeht, so muß der Antragsteller sich darauf verweisen lassen, daß sein dienstlicher Wohnsitz vor und nach seiner Versetzung in Baden-Württemberg liegt. Er kann nicht verlangen, daß der BMVg bei Versetzungserwägungen berücksichtigt, daß wegen der Lage U.s an der Grenze zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Bayern dem Antragsteller ausnahmsweise die Möglichkeit der Wahl zwischen zwei Schulsystemen zur Verfügung steht. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, die schulische Ausbildung seines Kindes an den Möglichkeiten der Schulgesetze des Landes Baden-Württemberg zu orientieren.
Nach alledem erweist sich auch bei Beachtung dessen, daß bei der Versetzung von sogenannten Weißbuch-Hauptfeldwebeln dem Ermessen des zuständigen Vorgesetzten engere Grenzen gesetzt sind als bei anderen Versetzungen, die vorliegende Versetzung des Antragstellers nicht als ermessensfehlerhaft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide
Eckardt
Wortmann