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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.12.1980, Az.: BVerwG 4 C 28.77

Planfeststellung für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße ; Ordnungsgemäße Bestimmung der Planfeststellungsbehörden durch Landesrecht; Bundesrechtliche Bedenken gegen die Doppelfunktion einer Landesbehörde als Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde; Unterbliebene Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses; Ersatzlose Beseitigung einer unwiderruflich erlaubten Grundstückszufahrt; Fehlen einer Entschädigungsregelung im Planfeststellungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.12.1980
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 28.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 29.09.1975 - AZ: R/N 300 V 74
VGH Bayern - 04.08.1976 - AZ: 462 VIII 75

Fundstellen

  • BRS 45, 498 - 500
  • BayVBl 1981, 244
  • DVBl 1981, 403-405 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1981, 129
  • JArbBl 1981, 575
  • NJW 1981, 1000-1001 (Volltext mit amtl. LS) "Fehlen einer Entschädigungsregelung im Planfeststellungsbeschluß"

Amtlicher Leitsatz

Das Bundesfernstraßengesetz schreibt den Ländern nicht vor, in fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren für die Anhörung der Beteiligten und für die Planfeststellung verschiedene Behörden zu bestimmen (im Anschluß an Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 22.69 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 15 S. 15).

Führt die Planfeststellung zu einer ersatslosen Unterbrechung einer (nicht nur widerruflich) bestehenden Grundstückszufahrt, so muß über den Anspruch des Betroffenen auf eine angemessene Entschädigung in Geld dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluß entschieden werden (im Anschluß und in Ergänzung des Urteils vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - in BVerwGE 58, 154).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues und Dr. David
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. August 1976 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß mit der Begründung, die vorher bestehende Zufahrt zu seinem Grundstück werde durch die geplante Straßenbaumaßnahme ersatzlos beseitigt.

2

Der Kläger und seine Ehefrau sind seit dem Jahre 1969 Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A.straße ... in P.. Die am linken Donauufer verlaufende A.straße bildet einen Teil der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße .... Durch Beschluß vom 6. März 1972 stellte die Regierung von Niederbayern den Plan "für die Beseitigung der Engstelle der Bandesstraße 12 (Nord) am Anger in der Stadt Passau" fest. Der - inzwischen ausgeführte - Plan sieht die durch den Abriß einer südlich der Straße gelegenen Häuserzeile ermöglichte Beseitigung der bisherigen Engstelle, den verkehrsgemäßen Ausbau der Straße, und - aus Gründen der Hochwassersicherheit - die Höherlegung der Fahrbahn vor. Im Bereich des Grundstücks des Klägers beträgt die Höhendifferenz zwischen der alten und der neuen Fahrbahn etwa 1,20 m. Der Gehweg wird in diesem Bereich in der Höhenlage nicht verändert. Er ist zur neuen Fahrbahn hin mit einer 1,30 in hohen Stützmauer abgegrenzt, in die an mehreren Stellen Treppen eingelassen sind, damit Fußgänger vom Gehweg aus die Fahrbahn erreichen können (und umgekehrt). Die früher bestehende Zufahrt zum Grundstück des Klägers ist durch die Höherlegung der Fahrbahn und die Stützmauer zum Gehweg hin beseitigt.

3

Im Planfeststellungsverfahren wurden die Rechtsvorgängerinnen des Klägers und seiner Ehefrau gehört; sie erhoben keine Einwendungen. Der Planfeststellungsbeschluß wurde weder den Rechtsvorgängerinnen des Klägers und seiner Ehefrau noch diesem selbst zugestellt. Nachdem der Kläger gegen die Planung vorstellig geworden war, erließ die Regierung von Niederbayern am 3. Oktober 1974 einen weiteren Planfeststellungsbeschluß mit dem sie die Straßenbaumaßnahme erneut (unverändert) feststellte und die Einwendungen des Klägers zurückwies. Dieser Planfeststellungsbeschluß wurde allein dem Kläger zugestellt. Die Zurückweisung seiner Einwendungen ist im wesentlichen wie folgt begründet:

4

Dem Belang des Klägers, sein Anwesen von der Bundesstraße aus über eine unmittelbare Zufahrt zu erreichen, stehe das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs gegenüber. Diesem öffentlichen Interesse müsse der Vorzug gegeben werden. Die Herstellung einer Zufahrt würde zu einer Unterbrechung des Gehwegs im Bereich des Anwesens des Klägers und damit zu einer Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs führen; außerdem müßte die am Fahrbahnrand bestehende Parkbucht auf annähernd 20 m Länge von parkenden Fahrzeugen freigehalten werden, so daß öffentliche Stellflächen für drei Fahrzeuge verloren gingen. Demgegenüber könnten auf dem Grundstück des Klägers bei der von ihm geforderten Auffüllung des Geländes vor seinem Wohnhaus lediglich zwei bis drei private Abstellflächen gewonnen werden. Die Benutzung der vom Kläger verlangter Zufahrt würde überdies zu einer Störung des Verkehrsablaufes auf der Bundesstraße 12 führen.

5

Der Kläger hat Klage erheben, die er im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen wie folgt begründet hat:

6

Es sei für ihn untragbar, daß sein Haus keine Zufahrt mehr habe. Er benötige außerdem für sich und seine Mieter vier Parkplätze. Auf die an der Bundesstraße angelegten Parkbuchten könne er nicht verwiesen werden, da dort immer andere Fahrzeuge parkten. Die Planfeststellungsbehörde habe sich über die Zufahrt offensichtlich keine Gedanken gemacht, wie sich daraus ergebe, daß die Straße bei Erlaß des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bereits fertiggestellt gewesen sei. Die Beseitigung der früher vorhandenen Zufahrt stelle einen Eingriff in sein Eigentum dar.

7

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zur Begründung hat er die zur Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses dargelegten Erwägungen wiederholt und vertieft.

8

Das Verwaltungsgericht ist Aufgrund einer dahingehenden Erklärung der Ehefrau des Klägers davon ausgegangen, daß die Klage von Anfang an auch in ihrem Namen erhoben worden sei. Es hat durch den beauftragten Richter einen Augenschein eingenommen und mit Urteil vom 29. September 1975 den Planfeststellungsbeschluß vom 3. Oktober 1974 aufgehoben.

9

Der Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren auf Klagabweisung weiterverfolgt hat. Das Berufungsgericht hat das Verfahren bezüglich der Ehefrau des Klägers abgetrennt und unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage des Klägers abgewiesen. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

10

Das Verwaltungsgericht habe das Begehren des Klägers zu Unrecht als Anfechtungsklage angesehen. Dem Kläger gehe es nicht um die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern um dessen Ergänzung durch die Anordnung einer unmittelbaren Zufahrt zu seinem Grundstück. Dieses Begehren sei mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen und in diesem Sinne auszulegen. Der Planfeststellungsbeschluß leide an keinem rechtlichen Mangel. Seine Rechtmäßigkeit werde insbesondere auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß er erst nach Fertigstellung des Straßenausbaues erlassen worden sei. Auch inhaltlich sei die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, die Anordnung einer Zufahrt abzulehnen, nicht zu beanstanden. Die Beseitigung der Zufahrt bedeute für den Kläger allerdings einen so erheblichen Nachteil, daß ihm dies billigerweise nicht zugemutet werden dürfe. Denn vor dem Straßenumbau hätten er und seine Mieter die Möglichkeit gehabt, in den Hofraum vor seinem Grundstück einzufahren, um dort Kraftfahrzeuge abzustellen. Der Kläger hätte ferner auf dem unbebauten Grundstücksteil auch Garagen errichten dürfen. Diese rechtlich zulässigen Nutzungen des Grundeigentums seien ihm durch die Planfeststellung ersatzlos genommen worden. Trotzdem habe der Kläger aber keinen Anspruch auf die Anlegung einer Zufahrt, vielmehr habe er nach § 17 Abs. 4 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - gegen den Träger der Straßenbaulast nur einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Denn die von ihm geforderte Zufahrt sei mit dem Straßenbau vor haben unvereinbar. Ihre Schaffung würde voraussetzen, daß der tiefer als die neue Fahrbahn liegende Gehweg entweder über eine Rampe oder über Treppen auf das Niveau der Fahrbahn geführt würde. Außerdem müßte vom Grundstück des Klägers aus, das auf gleicher Höhe wie der Gehweg liege, eine schiefe Ebene zur höher gelegenen Fahrbahn angelegt werden. Dies würde eine wesentliche Verschlechterung des durch den Planfeststellungsbeschluß erreichten Zustandes bedeuten, bei dem der Fußgängerverkehr auf einer eigenen Ebene vom Fahrzeugverkehr völlig getrennt und deshalb weitgehend ungefährdet stattfinde. Eine Unterbrechung des Gehweges durch eine Kampe oder durch Treppen hätte dagegen eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit für die Fußgänger zur Folge, vor allem bei Schnee- und Eisglätte. Unter diesen Umständen sei die Straßenplanung, die die Zufahrt zum Hofraum abgeschnitten habe, sachgerecht. Der Kläger müsse sich deshalb gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG mit einer angemessenen Geldentschädigung begnügen.

11

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er macht die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts geltend und vertieft seine bisherigen Ausführungen.

12

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

13

Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, daß das angefochtene Urteil keinen Bestand haben könne. Bei der Prüfung der Frage, ob die Anlage einer Zufahrt mit dem Vorhaben "unvereinbar" sei, müßten im vorliegenden Fall schon aus eigentumsrechtlichen Gründen zugunsten des Klägers schärfere Anforderungen gestellt werden.

14

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Eine abschließende Entscheidung ist in der Revisionsinstanz nicht möglich, weil es an den dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

15

Zu Unrecht macht der Kläger allerdings geltend, das angefochtene Urteil leide schon deshalb an einem zur Aufhebung nötigenden Mangel, weil der Bund als Träger der Straßenbaulast nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren (notwendig) beigeladen worden sei. Einer solchen Beiladung, bedurfte es hier nicht. Zwar ist es richtig, daß der Träger der Straßenbaulast sowohl im Anfechtungsstreit um die Aufhebung des von ihm erwirkten Planfeststellungsbeschlusses als auch im Verpflichtungsstreit um die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses am Verfahren beteiligt sein muß. Die Notwendigkeit einer solchen Beteiligung führt aber nicht durchweg zur Notwenwendigkeit auch einer Beiladung nach § 65 VwGO. Letztere entfällt vielmehr mit Rücksicht auf die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen durch die Länder dann, wenn die Straßenbaulast beim Bund liegt und das im Rahmen der Auftragsverwaltung zuständige Land schon als Beklagter am Rechtsstreit beteiligt ist (vgl. Urteile vom 15. April 1977 - BVerwG IV C 3.74 - in BVerwGE 52, 226 [230 f.] und BVerwG IV C 100.74 - in BVerwGE 52, 237 [239 ff.]). Die Voraussetzungen sind hier gegeben.

16

Dem Kläger kann ferner nicht gefolgt werden, soweit er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, das Berufungsgericht hätte von der Rechtswidrigkeit des umstrittenen Planfeststellungsbeschlusses schon mit Rücksicht darauf ausgehen müssen, daß dieser Planfeststellungsbeschluß von einer Behörde erlassen worden sei, deren Bestimmung als Planfeststellungsbehörde durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliege. Bedenken in dieser Richtung bestehen in Wirklichkeit nicht:

17

Die Regierung von Niederbayern, die den hier in Rede stehenden Planfeststellungsbeschluß erlassen hat, hat als sachlich und örtlich zuständige Behörde gehandelt; die Übertragung der Zuständigkeit auf sie verstößt auch nicht gegen Bundesrecht. Allerdings trifft es zu, daß nach dem Bundesfernstraßengesetz - FStrG - die oberste Landesstraßenbaubehörde den Plan feststellt (§ 18 Abs. 4 FStrG in der Fassung vom 6. August 1961 [BGBl. I S. 1742] sowie § 18 a Abs. 1 FStrG in der Fassung vom 1. Oktober 1974 [BGBl. I S. 2413]) und daß die Aufgaben der obersten Landesstraßenbaubehörde in Bayern grundsätzlich dem Staatsministerium des Innern übertragen sind. Durch § 22 Abs. 4 Satz 2 FStrG sind die Länder jedoch ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten Landesstraßenbaubehörden auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Von dieser Ermächtigung hat der Freistaat Bayern Gebrauch gemacht. Nach Art. 5 des bayerischen Gesetzes zum Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes vom 25. Juli 1969 (GVBl. S. 182) - VollzugG - kann das Staatsministerium des Innern durch Rechts Verordnung die nach dem Bundesfernstraßengesetz der obersten Landesstraßenbaubehörde zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen. Dies ist in der Verordnung zur Übertragung der Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde nach dem Bundesfernstraßengesetz vom 25. August 1969 (GVBl. S. 292) - VO 1969 - bzw. nach der entsprechenden Verordnung vom 18. November 1974 (GVBl. S. 791) - VO 1974 - geschehen. In § 1 Nr. 2 b VO 1969 und § 6 VO 1974 ist unter anderem bestimmt, daß die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde in den Fällen des § 18 Abs. 5 Satz 1 FStrG 1961 bzw. des § 18 a Abs. 1 Satz 1 FStrG 1974, d.h. die Befugnisse der obersten Land es Straßenbaubehörde zum Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses, den Regierungen übertragen werden.

18

Diese daher rechtmäßige Zuständigkeitsübertragung wird unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht insoweit in Frage gestellt, als die Regierungen gemäß Art. 3 VollzugG im Planfeststellungsverfahren außerdem die Funktionen der Anhörungsbehörde nach § 18 Abs. 3 und 4 FStrG 1961 bzw. nach § 18 FStrG 1974 wahrzunehmen haben. Denn wie der erkennende Senat bereits früher entschieden hat, hat die im Bundesfernstraßengesetz gemachte Unterscheidung zwischen der Planfeststellungsbehörde und der Anhörungsbehörde nicht in einem organisationsrechtlichen Sinn die Bedeutung, daß die diesen Behörden obliegenden Aufgaben bestimmten (konkreten) Landesbehörden zugewiesen werden oder daß gar den Ländern die Errichtung bestimmter Landesbehörden vorgeschrieben würde. Die bundesrechtliche Regelung beschränkt sich vielmehr darauf, Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde als Behörden allein von ihrer Funktion her zu umschreiben. Sie enthält daher auch keine Einschränkung der Organisationsbefugnis der Länder in bezug auf die Frage, ob die Aufgaben der Planfeststellungsbehörde und diejenigen der Anhörungsbehörde zwei verschiedenen Landesbehörden übertragen oder ob sie bei einer einzigen Landesbehörde vereinigt werden sollen (vgl. Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 22.69 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 15 S. 15 [16]; ebenso - für das luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren - Beschluß vom 2. Oktober 1979 - BVerwG 4 N 1.79 - in BVerwGE 58, 344).

19

Rechtlichen Bedenken unterliegt das Berufungsurteil dagegen insoweit, als es auf der Ansicht beruht, Gegenstand des Rechtsstreits sei der "Planfeststellungsbeschluß" vom 3. Oktober 1974. Der unter diesem Datum an den Kläger gerichtete Bescheid der Regierung von Niederbayern ist sowohl von ihr selbst als auch vom Berufungsgericht zu Unrecht als Planfeststellungsbeschluß bezeichnet und gewertet worden. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

20

Das in der vorliegenden Sache umstrittene Straßenbauvorhaben zur "Beseitigung der Engstelle der Bundesstraße 12 (Nord) ... Stadt P." ist gemäß § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 5 FStrG 1961 durch Planfeststellungsbeschluß vom 6. März 1972 festgestellt worden, und zwar einschließlich des Straßenbereichs, an dem das Grundstück des Klägers gelegen ist. Dieser Planfeststellungsbeschluß ist zwar dem Kläger nicht zugestellt oder anderweitig amtlich bekanntgegeben worden und hat daher ihm gegenüber weder Wirksamkeit erlangt noch eine Rechtsbehelfsfrist in Lauf gesetzt (vgl. § 43 VwVfG sowie §§ 57, 58, 70 und 75 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dieser Mangel des Planfeststellungsverfahrens bestand aber allein im Verhältnis zum Kläger. Auf die Rechtswirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses im übrigen war er dagegen ohne Einfluß. Insbesondere blieb die mit dem Planfeststellungsbeschluß erreichte Zulassungs- und Gestaltungswirkung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 FStrG 1961 von dem Zustellungsmangel unberührt. Für eine dasselbe Straßenbauvorhaben betreffende erneute und inhaltsgleiche Planfeststellung war danach kein Raum. Die Bedeutung des Bescheides vom 3. Oktober 1974 liegt daher - richtig verstanden - allein darin, daß mit ihm die Zustellung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses vom 6. März 1972 nunmehr auch an den Kläger bewirkt worden ist, verbunden mit der Erklärung der Planfeststellungsbehörde, sie halte - auch im Hinblick auf die vom Kläger inzwischen erhobenen Einwendungen - unverändert an dem festgestellten Plan fest.

21

Die vom Kläger auf den Bescheid vom 3. Oktober 1974 hin - in zulässiger Weise - erhobene Klage muß nach alledem dahin gewertet werden, daß sie den Planfeststellungsbeschluß vom 6. März 1972 zum Gegenstand hat (§ 79 Abs. 1 VwGO).

22

Daraus ergibt sich zunächst, daß der gerichtlichen Prüfung das Bundesfernstraßengesetz noch in seiner Fassung vom 6. August 1961 und nicht - wie das Berufungsgericht angenommen hat - in seiner auf dem Zweiten Fernstraßenänderungsgesetz beruhenden Neufassung vom 1. Oktober 1974 zugrundezulegen ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Klage mit einem Aufhebungsbegehren, einem Verpflichtungsbegehren oder - wie es in der vorliegenden Sache dem Interesse des Klägers entsprechen dürfte - mit beiden durch ein Eventualverhältnis verbundenen Begehren weitergeführt wird (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 S. 1 [3/4] sowie Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - in BVerwGE 51, 15 [24/25]).

23

Zum anderen folgt aus dieser Betrachtungsweise, daß die Rüge des Klägers, der Planfeststellungsbeschluß sei rechtsfehlerhaft, weil er erst nach der Ausführung der Bauarbeiten erlassen worden sei, gegenstandslos ist. Der maßgebende Planfeststellungsbeschluß vom 6. März 1972 ist dem Grundsatz des § 17 Abs. 1 FStrG 1961 (und 1974) entsprechend vor Beginn der Baumaßnahmen erlassen worden. Der Senat hält es allerdings für geboten, vorsorglich darauf hinzuweisen, daß die Erwägungen, die der Kläger in diesem Zusammenhang zur Begründung seiner auf den "Planfeststellungsbeschluß" vom 3. Oktober 1974 abstellenden Rüge vortragen lassen hat, dem Senat keinen Anlaß gegeben hätte, im Falle der Entscheidungserheblichkeit von seiner im Urteil vom 25. August 1971 - BVerwG IV C 22.69 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 15) näher dargelegten Auffassung abzugehen, daß ein Planfeststellungsbeschluß nach § 17 FStrG nicht allein deswegen der Aufhebung unterliegt, weil er erst nach Beginn der Bauarbeiten erlassen worden ist.

24

In der Sache selbst hängt die Entscheidung, ob die angefochtene Planung der verwaltungsgerichtlichen Prüfung standhält, zunächst davon ab, ob sich die Planfeststellungsbehörde innerhalb der ihrer gestalterischen Planungsfreiheit gesetzten rechtlichen Schranken gehalten hat. Diese Schranken ergeben sich, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont hat, in formeller Hinsicht aus der Bindung der Planfeststellungsbehörde an das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken - erstens - aus der behördeninternen Bindung der Planfeststellungsbehörde an die vorbereitende Planungsentscheidung des Bundesministers für Verkehr nach § 16 FStrG, - zweitens - aus dem Erfordernis einer der fernstraßenrechtlichen Zielsetzung entsprechenden Rechtfertigung des konkreten Planvorhabens, - drittens - aus gesetzlichen Planungsleitsätzen und - viertens - aus den Anforderungen des sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis erstreckenden Abwägungsgebots (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56).

25

Was die hier insbesondere interessierende Regelung des Planfeststellungsbeschlusses zur Beseitigung der früheren Zufahrt zum Grundstück des Klägers und zur Ablehnung der Schaffung einer Ersatzzufahrt angeht, so ist in der gerichtlichen Prüfung von § 17 Abs. 4 FStrG 1961 als der insoweit maßgeblichen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrift und des § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 als der maßgeblichen materiellrechtlichen Regelung auszugehen. Nach diesen Vorschriften ist innerhalb des Planfeststellungsbeschlusses darüber zu entscheiden, ob der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren hat, wenn durch den Ausbau von Bundesstraßen Zufahrten zu Grundstücken unterbrochen werden, die keine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz besitzen, soweit nicht - was hier allerdings offensichtlich ausscheidet - von der Unterbrechung lediglich Zufahrten betroffen sind, die nur aufgrund einer widerruflichen Erlaubnis bestehen (vgl. Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - in BVerwGE 58, 154).

26

Dem, was sich danach an Anforderungen an die gerichtliche Prüfung ergibt, wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat namentlich die Vorschrift des § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 außer Betracht gelassen und demzufolge nicht geprüft, ob die Planfeststellung unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschrift das durch die Planung aufgeworfene Problem der Zufahrtenbeseitigung und der möglichen Schaffung von Ersatzzufahrten zutreffend in der Abwägung berücksichtigt hat. Für den Fall, daß die Planung insoweit keinen Bedenken unterliegen sollte, ist die Frage ungeklärt, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren ist und die Entscheidung darüber in den Planfeststellungsbeschluß hätte aufgenommen werden müssen.

27

Zur Klärung dieser Fragen bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht getroffen werden können. Das nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Für die neue Entscheidung des Berufungsgerichts wird dabei noch auf folgendes hingewiesen:

28

Der Beklagte hat im Laufe des Revisionsverfahrens geltend gemacht, im Planfeststellungsbeschluß sei für den Verlust der Grundstückszufahrt eine den Anforderungen des § 8 Abs. 4 a und § 17 Abs. 4 FStrG 1961 genügende Regelung über eine angemessene Entschädigung in Geld enthalten. Der Frage, ob dem Beklagten in dieser Ansicht gefolgt werden kann, käme entscheidungserhebliche Bedeutung zu, wenn sich im neuen Berufungsverfahren erweisen sollte, daß die Beseitigung der bisherigen Grundstückszufahrt und die Versagung einer Ersatzzufahrt keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Für diesen Fall ist vorsorglich hervorzuheben, daß sich die Ansicht des Beklagten in Wirklichkeit nicht halten läßt.

29

In bezug auf den Kläger scheitert sie schon daran, daß sich der Planfeststellungsbeschluß vom 6. März 1972 mit dem Grundstück des Klägers nicht individuell befaßt und daher jedenfalls keine Entschädigungsentscheidung zugunsten des Klägers enthält. Es kommt aber noch hinzu, daß die vom Beklagten für seine Ansicht angeführte Bemerkung des Planfeststellungsbeschlusses auch allgemein nicht als eine Entschädigungsregelung im Sinne des § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 anerkennt werden könnte. Diese Bemerkung enthält nichts weiter als den Hinweis darauf, daß "über die Entschädigungsfragen ... später zwischen den Betroffenen und dem Straßenbaulastträger verhandelt" und erforderlichenfalls im "Entschädigungsverfahren ... oder ... durch die ordentlichen Gerichte entschieden" wird (vgl. Planfeststellungsbeschluß S. 7). In dieser Bemerkung liegt offensichtlich allein eine Verweisung auf eine erst später herbeizuführende - gütliche oder streitige - Regelung in einem gesonderten Verfahren, nicht aber schon eine Entscheidung über eine Geldentschädigung durch den Planfeststellungsbeschluß selbst.

30

Die Notwendigkeit, in den Fällen des § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 (bzw. § 8 a Abs. 4 FStrG 1974) eine solche Entscheidung schon im Planfeststellungsbeschluß zu treffen, ist im Anschluß an das bereits angeführte Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - (BVerwGE 58, 154) hier erneut zu unterstreichen. Eine Verweisung des Planfeststellungsbeschlusses auf eine Entschädigungsregelung im späteren Enteignungsverfahren genügt dem für jede hoheitliche Planung geltenden Grundsatz der Problembewältigung (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - in BVerwGE 57, 297 [300]) dann, wenn - wie beispielsweise bei der Inanspruchnahme fremder Grundstücke für das Straßenbauvorhaben - dem Träger der Straßenbaulast der Zugriff auf Rechte Dritter allein mit Hilfe des rechtswirksamen und vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses nicht möglich ist, sondern es dazu außerdem entweder der Einigung mit dem Betroffenen oder der Durchführung des Enteignungsverfahrens, gegebenenfalls nach sofortiger Besitzeinweisung, bedarf (vgl. § 19 Abs. 1 und 3 FStrG 1961 bzw. §§ 18 f. und 19 FStrG 1974). In diesen Fällen einer zur Planfeststellung zusätzlich notwendigen Eingriffsregelung ist in dem Zeitpunkt, in dem der Planbetroffene den dem Plan entsprechenden Rechtsverlust erleidet, zugleich auch die Regelung reiner Entschädigung gesichert. Für die ersatzlose Beseitigung einer bestehenden Zufahrt gilt dies demgegenüber nicht. Sie kann - wie gerade auch das vorliegende Verfahren zeigt - in der Regel ohne Inanspruchnahme fremden Grundeigentums oder eines anderen fremden Rechts allein durch die bauliche Gestaltung der Straßenbaumaßnähme geschehen. In bezug auf sie wird daher in der Regel schon in der Planfeststellung eine abschließende und mit der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gegen den Planbetroffenen ohne weiteres durchsetzbare Regelung herbeigeführt. Diese Rechtsfolge schließt es aus, daß der Betroffene in diesen Fällen, hinsichtlich einer (möglichen) Geldentschädigung seinerseits auf eine spätere Regelung außerhalb des Planfeststellungsverfahrens verwiesen werden darf. Die Berücksichtigung seiner berechtigten Belange erfordert es vielmehr, daß die Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch in dem Verfahren getroffen wird, in dem abschließend auch über den die Entschädigungsfolge auslösenden Rechtsverlust zu entscheiden ist. Dieser Folgerung ist umso weniger auszuweichen, als ungeachtet der in § 8 Abs. 4 a FStrG 1961 (§ 8 e Abs. 4 FStrG 1974) gesetzlich angeordneten Entschädigungsfolge im Einzelfall umstritten sein kann, ob nach der gegebenen Planungsentscheidung die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch vorliegen, beispielsweise ob ein Entschädigungsanspruch nicht deshalb entfällt, weil im Plan ein "angemessener Ersatz" vorgesehen sei, weil dem Anlieger eine "gemeinsame Zufahrt" für mehrere Grundstücke zur Verfügung stehe (§ 8 a Abs. 4 Satz 2 FStrG 1974) oder weil das betroffene Grundstück trotz des ersatzlosen Wegfalls einer Zufahrt jedenfalls noch eine "anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz" besitze. Im Hinblick auf keine dieser Voraussetzungen ist es mit dem Gebot der Problembewältigung vereinbar und dem Planbetroffenen zumutbar, daß er erst die Planungsentscheidung hinzunehmen habe, um dann in einem gesonderten Enteignungs- oder Entschädigungsverfahren sein Recht in bezug auf die Entschädigung zu suchen.

31

Eine derartige Entscheidungsaufteilung würde überdies auch nicht dem Zusammenhang Rechnung tragen, der zwischen einer ausreichenden Lösung der Zufahrtsfrage und der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses besteht. Die Fragen, ob der Plan für eine durch ihn aufgehobene Zufahrt einen "angemessenen Ersatz" schafft oder ob der Anlieger auf eine "gemeinsame Zufahrt" oder auf eine vorhandene "anderweitige Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz" verwiesen werden darf, stellen sich unter einem doppelten Ansatz: Sie sind nicht nur und nicht einmal in erster Linie Fragen zum Entschädigungsanspruch des Betroffenen, sondern vorab Fragen zur Rechtmäßigkeit der Planung selbst. Sie können nur einheitlich beantwortet werden, und dies muß daher notwendigerweise in der Planung geschehen, nicht aber außerhalb ihrer in einem Verfahren, in dem die Planung nicht mehr zur Disposition steht.

32

Dies alles gilt freilich - worauf abschließend hinzuweisen ist - allein in bezug auf die Entschädigungsentscheidung dem Grunde nach. Über die Höhe der Entschädigung ist - insoweit in Übereinstimmung mit allen enteignungsrechtlichen Entschädigungsfällen - in der Tat im Enteignungs- bzw. Entschädigungsverfahren zu entscheiden. Die Ungewißheit über sie berührt die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht. Der Streit über die Höhe der enteignungsrechtlichen Entschädigung führt demgemäß nicht in den Verwaltungsrechtsweg, sondern gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG allein in den Zivilrechtsweg.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. David