Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.03.1980, Az.: BVerwG 1 DB 6.80
Antragsverfahren; Bundesdisziplinargericht; Kostenentscheidung; Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 6.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 19.12.1979 - AZ: IV BK 23/79
Rechtsgrundlagen
- § 66 BDO
- § 79 BDO
- § 114 Abs. 1 BDO
- § 114 Abs. 3 BDO
- § 115 Abs. 9 BDO
- § 116 Abs. 1 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 63, 341 - 343
- DokBer B 1980, 137
- ZBR 1981, 284
Amtlicher Leitsatz
In den nicht in §§ 114 Abs. 3, 115 Abs. 9 BDO genannten Antragsverfahren ist vom Bundesdisziplinargericht grundsätzlich keine Kostenentscheidung zu treffen; ihre Kosten werden von der Kostenentscheidung in der Hauptsache erfaßt. Hat in einem solchen Verfahren eine Beschwerde Erfolg, so ergeht im Beschwerderechtszug ebenfalls keine Kostenentscheidung.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 10. März 1980
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts wird die Kostenentscheidung des Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 19. Dezember 1979 aufgehoben.
Gründe
I.
Gegen den Beamten ist ein förmliches Disziplinarverfahren anhängig. Er hat beim Bundesdisziplinargericht beantragt, eine Frist zu bestimmen, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist (§ 66 BDO). Vor Entscheidung über diesen Antrag ist die Anschuldigungsschrift beim Bundesdisziplinargericht eingegangen. Dieses hat durch den angefochtenen Beschluß das Antragsverfahren auf Kosten des Bundes eingestellt. Es hat insoweit die Hauptsache als erledigt angesehen und über die Kosten auf Grund eines aus § 91 a ZPO hergeleiteten allgemeinen Grundsatzes nach billigem Ermessen entschieden.
Der Beschluß ist dem Bundesdisziplinaranwalt am 7. Januar 1980 zugestellt worden. Er hat am 10. Januar 1980 Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die zum Nachteil des Bundes getroffene Kostenentscheidung wendet. In erster Linie meint er, eine Kostenentscheidung habe überhaupt nicht ergehen dürfen, wenn aber doch, dann nicht zum Nachteil des Bundes, denn eine vermeidbare Verfahrensverzögerung zwischen der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und der Vorlage der Anschuldigungsschrift liege nicht vor.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 79 BDO zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Das erstinstanzliche disziplinargerichtliche Antragsverfahren nach § 66 BDO ist ohne Kostenentscheidung abzuschließen, weil darin keine Entscheidung "in der Hauptsache" (§ 116 Abs. 1 BDO) liegt. Es zählt nicht zu den Verfahren, die nach §§ 114 Abs. 3, 115 Abs. 9 BDO kostenmäßig entsprechend einem Beschwerdeverfahren zu behandeln sind. Seine Kosten werden von der Kostenentscheidung erfaßt, die später zur Hauptsache ergeht.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß in Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO durch das Bundesdisziplinargericht grundsätzlich keine Kostenentscheidung zu erlassen ist (Beschlüsse vom 26. Januar 1979 - BVerwG 1 DB 2.79 - mit weiteren Nachweisen, vom 21. März 1979 - BVerwG 1 DB 7.79-, vom 9. Mai 1979 - BVerwG 1 DB 9.79-, vom 13. August 1979 - BVerwG 1 DB 14.79-, vom 20. Juli 1979 - BVerwG 1 DB 15.79-, vom 24. Juli 1979 - BVerwG 1 DB 16.79-, vom 27. August 1979 - BVerwG 1 DB 17.79-, vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 1 DB 25.79-, vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 1 DB 29.79-, vom 21. Dezember 1979 - BVerwG 1 DB 31.79-, vom 8. Januar 1980 - BVerwG 1 DB 35.79 - und 11. Januar 1980 - BVerwG 1 DB 36.79 -).
Noch weniger kann die Entscheidung nach § 66 BDO als eine Entscheidung in der Hauptsache angesehen werden. Während es sich bei den Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO immerhin noch um vorläufige Sachentscheidungen handelt, wird in Verfahren nach § 66 BDO zur Sache überhaupt nichts entschieden; ein Fristsetzungsbeschluß ist noch nicht einmal vollstreckbar (Claussen/Janzen, BDO, 3. Aufl. § 66 Rz 7 a). Folglich handelt es sich auch hier nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache, so daß der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts ohne Kostenentscheidung ergeht (Beschlüsse vom 27. Dezember 1974 - BVerwG 1 DB 20.74-, vom 11. Februar 1976 - BVerwG 1 DB 1.76 - unter Hinweis auf BDHE 3, 61, vom 23. Mai 1977 - BVerwG 1 DB 4.77-, vom 28. Oktober 1977 - BVerwG 1 DB 15.77 und BVerwG 1 DB 17.77 -). Nur ausnahmsweise, um eine kostenrechtliche Grundlage zu haben und insoweit eine Lücke zu schließen, muß das Bundesdisziplinargericht eine Kostenentscheidung treffen, wenn feststeht, daß es nicht zu einer abschließenden Entscheidung im Disziplinarverfahren durch das Gericht oder die Einleitungsbehörde kommen kann (Beschlüsse vom 22. April 1977 - BVerwG 1 DB 3.77-, vom 18. August 1978 - BVerwG 1 DB 20.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 263] und vom 26. Januar 1979 - 1 DB 2.79 -). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Da die Beschwerde Erfolg hat, ergeht auch für die Beschwerdeinstanz keine Kostenentscheidung, denn das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insoweit anstelle des Bundesdisziplinargerichts. § 114 Abs. 1 und Abs. 2 BDO schreibt eine Kostenentscheidung nur für die Fälle vor, in denen das Rechtsmittel ganz oder teilweise erfolglos bleibt.
Janzen
Dr. Hartmann