Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.05.1979, Az.: BVerwG 1 DB 9.79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 9.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 03.02.1979 - AZ: V BK 3/78
Rechtsgrundlagen
- § 91 BDO
- § 92 BDO
- § 95 BDO
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 9. Mai 1979
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Postbetriebsassistenten ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 3. Februar 1979 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Präsident der Oberpostdirektion N. legt dem Beamten in dem mit Verfügung vom 22. August 1978 eingeleiteten, mit Rücksicht auf ein sachgleiches Strafverfahren gegenwärtig ausgesetzten Disziplinarverfahren u.a. zur Last, als Kom-Fahrer beim Postamt E. in 90 Fällen durch ihn vereinnahmte Postreisegebühren in Höhe von 23.958,40 DM bis zu 19 Tage verspätet an die Postkasse abgeliefert und in der Zwischenzeit für sich verwendet zu haben. Der Präsident der Oberpostdirektion hat den Beamten zugleich vorläufig des Dienstes enthoben und, weil angesichts der Schwere des Dienstvergehens mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen sei, die Einbehaltung von 50 v.H. der Dienstbezüge angeordnet.
2.
Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1978 hat der Beamte gegen diese Anordnungen gemäß § 95 Abs. 3 BDO gerichtliche Entscheidung beantragt.
3.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer V - ... - hat die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge durch Beschluß vom 3. Februar 1979 aufrechterhalten.
4.
Gegen diesen, dem Beamten am 9. Februar 1979 zugestellten Beschluß richtet sich dessen am 19. Februar 1979 eingegangene Beschwerde, zu deren Rechtfertigung der Beamte unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens vor allem bestreitet, die zu spät abgerechneten Beträge ganz oder teilweise für sich verbraucht zu haben. Das alsdann verbleibende Dienstvergehen der verspäteten Abrechnung der Fahrgelder rechtfertige, meint er, nicht die Erwartung der Entfernung aus dem Dienst. Zusätzlich macht der Beamte geltend, daß ihm auch bei Berücksichtigung der Einkünfte seiner Ehefrau und aus seiner Nebentätigkeit nach Abzug aller Verbindlichkeiten für sich und seine Ehefrau zum Leben nur noch 1.378,09 DM verblieben, wovon noch die Miete mit 350 DM zu bestreiten sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung zu Recht aufrechterhalten. Diese setzt lediglich die ordnungsgemäße - hier nicht in Frage stehende - Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens und den - hier begründeten - Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Verfahren zu rechtfertigen. Die vorläufige Dienstenthebung liegt dann im Ermessen der Einleitungsbehörde. Dem Akteninhalt läßt sich nicht entnehmen, daß die Einleitungsbehörde im gegebenen Fall bei der Anordnung der Dienstenthebung ermessensfehlerhaft entschieden habe.
2.
Auch die Einbehaltungsanordnung ist mit Recht ergangen; denn die in dem Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach nur überschlägliche Prüfung des Sachverhalts ergibt anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen wird.
3.
Der diese Erwartung rechtfertigende Verdacht, der Beamte habe die verspätet abgelieferten Fahrgeldeinnahmen wenigstens teilweise für sich verbraucht, stützt sich im wesentlichen auf folgende Überlegungen:
- a)
Die aus der - zur Anlage der Einleitungsverfügung gemachten und vom Beamten inhaltlich nicht in Abrede gestellten - Aufstellung hervorgehende Häufigkeit der verspäteten Ablieferung von Fahrgeldeinnahmen läßt die Annahme bloßer Schlamperei, auf die der Beamte sich zur Entschuldigung seines Verhaltens beruft, unwahrscheinlich erscheinen.
- b)
In der Zeit vom 27. August bis 27. November 1976 hat er jeweils pünktlich abgerechnet. Das ist darauf zurückzuführen, daß er - wie er zugibt - durch die Entlassung eines Kollegen wegen verspäteter Ablieferung gewarnt war. Der Beamte konnte sein Verhalten hiernach durchaus steuern, was weitere Bedenken gegen seine Einlassung begründet, er habe in den Zeiträumen vor August und nach November 1976 lediglich aus Nachlässigkeit und Schlamperei verspätet abgerechnet.
- c)
An den in der genannten Aufstellung im einzelnen aufgeführten Tagen hat der Beamte Beträge von seinem Postscheckkonto abgehoben, die die am selben Tage verspätet abgelieferten Fahrgeldeinnahmen jeweils überstiegen. Diese Tage liegen mit einer Ausnahme am Monatsende. In einigen Fällen hat der Beamte dabei sein Postscheckguthaben überzogen. Das begründet zusätzlich den hinreichenden Verdacht, daß der Beamte die eingenommenen Fahrgelder teilweise für sich verbraucht hat, weil er sonst nicht gehalten gewesen wäre, sein Postscheckkonto, teilweise sogar unter Überziehung des Guthabens, zu belasten, um die eingezogenen Fahrgelder abliefern zu können.
- d)
Besonders belastend für den Beamten ist schließlich die Tatsache, daß er ausweislich der genannten Aufstellung in einer Vielzahl von Fällen Fahrgeldeinnahmen nur für bestimmte Tage verspätet abrechnete, obwohl er an den Abrechnungsdaten bereits die Einnahmen anderer Tage hinter sich hatte. Das ist z.B. geschehen am 21. Juni 1977, 26. Juli 1977, 8. August 1977, 21. September 1977, 29. September 1977, 17. November 1977, 27. Dezember 1977, 5. Januar 1978, 12. Januar 1978, 23. Januar 1978, 6. Februar 1978, 16. Februar 1978, 19. April 1978, 17. Mai 1978, 29. Mai 1978 und am 2. Juni 1978.
4.
Hiernach erscheint insgesamt der hinreichende Verdacht eines Dienstvergehens gerechtfertigt, das einen ausreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit für die Annahme begründet, der Beamte werde voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden. Wer nämlich ihm anvertrautes oder zugängliches Geld der Verwaltung zum privaten Verbrauch auch nur vorübergehend entzieht, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Ausnahmen hiervon sind nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nur möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Das könnte der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei der einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadligen Beamten oder wenn die Tat sonst als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten wäre. Daß auch nur eine dieser Voraussetzungen hier gegeben wäre, läßt sich dem bisher ermittelten Sachverhalt nicht entnehmen.
Ob im Einzelfall ausnahmsweise in Fällen der hier in Rede stehenden Art auch noch andere Gründe die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen können, bedarf hier keiner Erörterung, weil solche Gründe nicht ersichtlich sind.
5.
Die Einleitungsbehörde hat auch bei der Bestimmung der Höhe des einzubehaltenden Gehaltsteils nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft gehandelt. Sie hat dabei den Grundsatz bedacht, daß der Beamte sich eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung gefallen lassen müsse, die Einbehaltung wegen ihres vorläufigen Charakters jedoch nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen dürfe. Das ist hier schon mit Rücksicht darauf nicht der Fall, daß dem Beamten für sich und seine Ehefrau auch bei Berücksichtigung seines Vorbringens in der Beschwerdeschrift nach Abzug der Aufwendungen für Miete etwa 1.025 DM monatlich verbleiben. Hiervon kann er ohne wirtschaftliche Existenzgefährdung den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau auch bei Berücksichtigung großstädtischer Lebensverhältnisse bestreiten.
6.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Janzen
Dr. Hartmann