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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.08.1978, Az.: BVerwG 1 DB 20.78

Disziplinargerichtliches Antragsverfahren; Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung; Entscheidung im Disziplinarverfahren; Vorermittlungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.08.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 20.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 30.05.1978 - AZ: IV BK 5/78

Fundstelle

  • BVerwGE 63, 114 - 117

Verfahrensgegenstand

Bestimmung einer Frist zur Beschleunigung der Vorermittlungen

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Erledigt sich ein disziplinargerichtliches Antragsverfahren in der Hauptsache, so ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstandes und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn die Kostenentscheidung nicht der abschließenden Entscheidung im Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben kann.

  2. 2.

    Ein Antrag, dem Dienstvorgesetzten nach Abschluß der Vorermittlungen entsprechend BDO § 66 eine Frist für seine Entscheidung nach BDO § 27, BDO § 28 zu setzen, ist unzulässig.

In dem Verfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 18. August 1978
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Bundesbahndirektors ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... vom 30. Mai 1978 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Präsident der Bundesbahndirektion ... hat gegen den Beamten Vorermittlungen nach § 26 BDO geführt. Da nach Bekanntgabe des wesentlichen Ergebnisses der Vorermittlungen eine Entscheidung des Dienstvorgesetzten nach §§ 27, 28 BDO zunächst ausgeblieben war, hat der Beamte durch seinen Verteidiger beim Bundesdisziplinargericht beantragt, eine Frist zu bestimmen, innerhalb der das Verfahren einzustellen, eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder das förmliche Disziplinarverfahren einzuleiten sei.

2

Vor Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts über diesen Antrag hat der Präsident der Bundesbahndirektion ... das Vorermittlungsverfahren nach § 27 Abs. 1 BDO eingestellt. Der Beamte hat daraufhin seinen Fristsetzungsantrag nicht weiterverfolgt und beantragt,

die Kosten des Verfahrens der Deutschen Bundesbahn aufzuerlegen.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 30. Mai 1978 das gerichtliche Verfahren auf Kosten des Antragstellers eingestellt. Es hat die Hauptsache als erledigt angesehen und über die Kosten des Verfahrens entsprechend § 91 a ZPO entschieden. Dabei ist es davon ausgegangen, daß der Fristsetzungsantrag nach summarischer Prüfung als unzulässig zu behandeln gewesen wäre.

4

Gegen diesen Beschluß hat der Beamte rechtzeitig Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Er begründet die Beschwerde im wesentliche damit, daß der Antrag auf gerichtliche Fristbestimmung analog § 66 BDO zulässig (VG Berlin, DVBl. 1977, 739, Anm. Kloepfer S. 740) und auch begründet gewesen sei. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

6

II.

Die Beschwerde ist nach § 79 BDO zulässig;, sie hat jedoch keinen Erfolg.

7

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat nach Erledigung des Fristsetzungsantrags zu Recht eine Kostenentscheidung getroffen, wie sie § 116 Abs. 1 BDO für den Regelfall zwingend vorsieht. Diese konnte nicht einer späteren abschließenden Entscheidung im Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben, weil bereits feststand, daß es dazu nicht kommen würde (vgl. Beschluß vom 22. April 1977 - BVerwG 1 DB 3.77 -).

8

2.

Nach Erledigung der Hauptsache ist über die Kosten des Verfahrens entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken, der in §§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 161 Abs. 2 VwGO, 158 Abs. 1 FGO seinen Ausdruck gefunden hat, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach muß der Antragsteller die Kosten tragen, weil er ohne Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren unterlegen wäre; sein Antrag auf Bestimmung einer Frist für den Abschluß der Vorermittlungen war unzulässig.

9

Ein Fristsetzungsverfahren sieht § 66 BDO nur für den Fall vor, daß ein eingeleitetes förmliches Disziplinarverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben wird. Dies belastet den betroffenen Beamten insbesondere dann, wenn aufgrund der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO in seine Rechtsstellung eingegriffen wird. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf das Vorermittlungsverfahren scheidet aus, weil es an den Voraussetzungen hierfür fehlt. Zwar liegt die Bedeutung der Vorschrift auch darin, daß in ihr der allgemeine, in allen Verfahrensabschnitten zu berücksichtigende Grundsatz der Eilbedürftigkeit aller Disziplinarsachen zum Ausdruck kommt (Claussen/Janzen, BDO 3. Aufl., § 66 Rz. 1). Daraus ist aber nicht zu folgern, daß in allen Verfahrensabschnitten auch Fristsetzungsanträge an das Bundesdisziplinargericht zulässig wären. Entscheidend ist vielmehr, welche Rechtsschutzmöglichkeiten das Gesetz sonst noch vorsieht.

10

Da weder durch die Vorermittlungen noch durch das Ausbleiben der Entscheidung des Dienstvorgesetzsen nach deren Abschluß die Stellung des Beamten in rechtlicher Hinsicht beeinträchtigt wird, bedarf es unter diesem Gesichtspunkt nicht der Einführung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsbehelfs. Den mit den Vorermittlungen unter Umständen verbundenen faktischen Beeinträchtigungen etwa durch die mit dem Wissen um die Vorermittlungen verbundenen psychischen Belastungen, durch möglicherweise unberechtigte berufliche Zurücksetzung oder durch den offengelassenen Verdacht eines Dienstvergehens kann der Beamte dadurch begegnen, daß er die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt (§ 34 BDO). Besteht der Verdacht zu Unrecht, so muß die Einleitungsbehörde den Beamten rehabilitieren oder er kann das Bundesdisziplinargericht anrufen. Ist sonach der Rechtsschutz des Beamten im Fall eines ungerechtfertigten Verdachts eines Dienstvergehens für den Verfahrensabschnitt vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens im Gesetz ausreichend geregelt, besteht kein Anlaß, daneben wahlweise in analoger Anwendung von § 66 BDO ein Fristsetzungsverfahren zuzulassen.

11

3.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Lange
Dr. Hartmann