Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.07.1979, Az.: BVerwG 1 DB 16.79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 16.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - AZ: IX BK 8/79
Rechtsgrundlagen
- § 91 BDO
- § 92 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
In dem Rechtsstreitverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
des Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen und
des Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 24. Juli 1979
beschlossen:
Tenor:
Die Anordnungen der Einleitungsbehörde vom 9. März 1979 betreffend die vorläufige Dienstenthebung des Beamten sowie die Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge werden aufrechterhalten mit der Maßgabe, daß der Einbehaltungssatz von der Einleitungsbehörde neu festzusetzen ist.
Gründe
I.
Mit Anschuldigungsschrift vom 1. Februar 1979 hat der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 6. Dezember 1977 aus der von ihm verwalteten Dienstkasse der Verkaufsstelle der Deutschen Bundesbahn in H. Texas 350 Dollar unberechtigt entnommen und für private Zwecke verbraucht habe.
Durch Urteil vom 11. April 1979 hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Bundesbahnsekretärs versetzt. Es hat festgestellt:
Der Beamte war Leiter der Verkaufsstelle der Generalvertretung ... der Deutschen Bundesbahn in H./Texas. Seine Aufgabe war es, Fahrkarten der Deutschen Bundesbahn zu verkaufen und allgemein Kunden zu gewinnen. Im Rahmen dieser Tätigkeit oblag ihm auch die Verwaltung der Dienstkasse. Bei einer unvermutet am 7. und 8. Dezember 1977 vorgenommenen Kassenprüfung stellte der Generalvertreter, Bundesbahndirektor K., fest, daß in der Kasse 350 Dollar fehlten. Diesen Betrag hatte der Beamte vorübergehend der Kasse am 6. Dezember 1977 entnommen, um die fällige Miete für den Monat Dezember 1977 zu zahlen. Ein von ihm erwarteter Scheck über 1.369,89 Dollar ging erst im Laufe des 8. Dezember 1977 ein. Von diesem Betrag legte der Beamte 350 Dollar in die Dienstkasse zurück und vermerkte im Kassenbuch am 9. Dezember 1977 "Schalterprüfung durchgeführt. Das Soll stimmt mit dem Kassenbestand exakt überein. Ein Grund für die Differenz am Vortage kann nicht festgestellt werden."
Der Beamte hat sich dahin eingelassen, er habe Anfang Dezember 1977 nicht genügend Barmittel zur Verfügung gehabt, um seine Wohnungsmiete in Höhe von 350 Dollar zu bezahlen. Um Bargeld in US-Währung zu erhalten, habe er jeweils einen Scheck seiner Sparda-Bank in DM an die Generalvertretung New York schicken müssen, die ihm dann einen auf den entsprechenden Dollarbetrag lautenden und bei einer amerikanischen Bank einzulösenden Scheck nach H. übersandt habe. Am 2. Dezember 1977 habe er einen Sparda-Scheck ausgestellt. Mit dem zu erwartenden entsprechenden Dollarscheck habe er u.a. die Miete bezahlen wollen. Da dieser Scheck nicht rechtzeitig eingegangen sei und er die Miete nicht länger habe schuldig bleiben wollen, zumal die Dezembermiete bereits angemahnt gewesen sei und der Vermieter üblicherweise nicht mit sich habe reden lassen, habe er am 6. Dezember 1977 seiner Dienstkasse 350 Dollar entnommen und sie noch am selben Tage bei seiner Bank in H. eingezahlt. Die Bank habe dann am 7. Dezember 1977 die 350 Dollar dem Wohnungsvermieter überwiesen. Anfang Dezember 1977 habe er nicht genügend Geld auf seinem Konto gehabt, um die Miete zu begleichen, 1.500 Dollar, die im Kontoauszug erschienen, hätten ihm zur Begleichung privater Ausgaben nicht zur Verfügung gestanden. Es habe sich bei diesem Betrag um ein Darlehen gehandelt, das nur buchungsmäßig erfaßt worden sei und das er für den Kauf eines Autos benötigt habe. Eine weitere Kreditbewilligung hätte eine Woche Zeit in Anspruch genommen.
Zum Disziplinarmaß hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt: Ein Zugriff auf die Dienstkasse habe regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst zur Folge, wenn nicht besondere Milderungsgründe vorlägen. Ein solcher sei hier darin zu sehen, daß es sich um eine einmalige unbedachte Tat handele.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Er hält den Milderungsgrund einer unbedachten, persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien Beamten nicht für gegeben. Dabei müsse es sich um ein Versagen in einer besonderen, für den Beamten ungewohnten und unerwarteten Situation handeln. Daran fehle es hier, vielmehr habe der Beamte in einer Alltagssituation unbekümmert in die von ihm geführte Kasse gegriffen, weil er seinen Scheck nicht rechtzeitig nach New York geschickt und über das zum Fälligkeitszeitpunkt der Miete auf dem Bankkonto vorhandene Geld anderweitig verfügt habe.
Der Beamte hat bei der Einleitungsbehörde beantragt,
die nach der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch Verfügung vom 9. März 1979 angeordneten Maßnahmen, nämlich die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge, aufzuheben.
Für diese Maßnahmen sei, so meint er, im Hinblick darauf, daß in dem erstinstanzlichen Urteil nicht auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden sei, kein Raum.
II.
Der Antrag ist zulässig (§ 95 Abs. 3 BDO). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig(Beschlüsse vom 19. Dezember 1969 - BVerwG 3 D 28.69 - [BVerwG Dok.Ber. B 1970, 3691] und28. April 1978 - BVerwG 1 DB 7.78 -).
Der Antrag hat nur insofern Erfolg, als die Höhe des Einbehaltungssatzes nicht aufrechterhalten werden kann.
Soweit die vorläufige Dienstenthebung in Frage steht, ist hierfür lediglich Voraussetzung die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens (§ 91 BDO). Hierüber entscheidet die Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.
Aber auch die Anordnung der Einbehaltung eines Gehaltsteils ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Hierfür ist erforderlich, daß voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird (§ 92 BDO). Diese Voraussetzung ist trotz des auf Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt lautenden erstinstanzlichen Urteils zu bejahen. Nach der im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt lediglich summarisch vorzunehmenden Prüfung des Sachverhalts ist mit der Höchstmaßnahme zu rechnen.
Ein Beamter, der ihm anvertrautes Geld seiner Verwaltung auch nur vorübergehend vorenthält, um es für eigene Zwecke einzusetzen, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seiner Verwaltung verbindet, und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst belassen werden kann. Dieser in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes ständig vertretene Grundsatz duldet im Interesse einer geordneten und zuverlässigen Verwaltung nur wenige, eng begrenzte Ausnahmen. Eine solche ist nach der ständigen Rechtsprechung u.a. dann möglich, wenn das Vertrauen der Allgemeinheit und der Verwaltung in die Zuverlässigkeit des Beamten durch die Tat deshalb nicht unheilbar zerstört ist, weil es sich um eine persönlichkeitsfremde, unüberlegte Augenblickshandlung eines bis dahin untadeligen Beamten handelt.
Diese Beurteilung rechtfertigt sich dann, wenn der Beamte in einer für ihn außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Situation kurzschlußartig versagt. Dafür ergibt der festgestellte Sachverhalt nichts. Der Beamte griff vielmehr auf amtliches Geld zu, um einen Fehler in seinen privaten Gelddispositionen auszugleichen. Ein solches Verhalten zeigt bei einem Kassenbeamten eine tiefgreifende Unzuverlässigkeit, die hier dadurch verstärkt wird, daß der Beamte zur Verschleierung seines Verhaltens in den Kassenunterlagen eine falsche Eintragung machte, über die Pflichten der Kassenbeamten und die Folgen von Pflichtverletzungen besonders belehrt war und sich des Vertrauens unwürdig gezeigt hat, das ihm durch die Übertragung eines Dienstpostens im Ausland weit entfernt vom Sitz des nächsten Vorgesetzten und die kurz zuvor ausgesprochene Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entgegengebracht worden war.
Der Höhe nach kann die Einbehaltungsanordnung keinen Bestand haben. Den Einbehaltungssatz bestimmt die Einleitungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Vom Gericht ist die Entscheidung nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Ein solcher ist hier festzustellen. Nach Mitteilung der Einleitungsbehörde betrügen die um 50 v.H. gekürzten Dienstbezüge des Beamten monatlich 916,34 DM brutto. Hiervon zahle er 64,30 DM Lohnsteuer, 48 DM Krankenversicherungsbeitrag und 43,65 DM für sonstige Verpflichtungen (Lebensversicherung u.a.). Es blieben zum Leben 749,99 DM. Ein solcher Betrag reiche zur angemessenen Lebensführung dieses Beamten aus, da er ledig sei und keine Unterhaltsverpflichtungen habe. Sein Vorbringen, er zahle allein für seine Wohnung einschließlich der Nebenkosten 670 DM Miete, greife nicht durch, denn er könne nicht verlangen, daß der Dienstherr die hohen Kosten einer Luxuswohnung in Rechnung stelle.
Diesen Ausführungen ist zwar zuzustimmen. Gewisse Einschränkungen seiner Lebenshaltung muß der vorläufig des Dienstes enthobene Beamte hinnehmen. Eine hinreichende Alimentation gebietet aber, neben den Kosten der Lebensführung die Miete für eine angemessene Wohnung zu berücksichtigen. Die Neufestsetzung des Einbehaltungssatzes ist daher geboten. Das Gericht kann nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Einleitungsbehörde setzen. Vielmehr wird diese unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Kosten einer angemessenen Wohnung bei ihrer Entscheidung über die Höhe der Gehaltseinbehaltung zu berücksichtigen haben.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da es sich bei der Entscheidung über den Antrag nach § 95 Abs. 3 BDO nicht um eine solche in der Hauptsache im Sinne von § 116 Abs. 1 BDO handelt (Beschluß vom 26 Februar 1974 - BVerwG 1 DB 1.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 181];Beschluß vom 21. Januar 1974 - BVerwG 1 DB 14.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 193]).
Janzen
Dr. Hartmann