Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1978, Az.: BVerwG 1 DB 7.78
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 7.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15515
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - AZ: II VL 27/77
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Diszplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen
am 28. April 1978
auf den Antrag des Beamten vom 1. März 1978
beschlossen:
Tenor:
Die Anordnungen der Einleitungsbehörde vom 2. November 1976 betreffend die vorläufige Dienstenthebung des Beamten sowie die Einbehaltung eines Teile seiner Dienstbezüge werden aufrechterhalten.
Gründe
I.
In der Anschuldigungsschrift vom 1. Juli 1977 hat der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt,
- 1.
in der Zeit vom 7. August 1974 bis Ende 1976 in mindestens 6 Fällen Schecks, die sowohl bei Ausstellung als auch bei Vorlage ungedeckt waren, in den Verkehr gebracht sowie in mindestens 100 Fällen bei der Ausstellung ungedeckte Schecks zur Erlangung von Postlaufkrediten in Zahlung gegeben zu haben, wobei er die Schecks erst am Vorlegungstage abdeckte, nachdem er sich unter Mißbrauch seiner Dienststellung Kenntnis von der bevorstehenden Vorlegung verschafft hatte,
- 2.
ab August 1972 bis Oktober 1976 in 5 Fällen seine Dienstbezüge zur Sicherung von Überziehungskrediten mehrfach abgetreten zu haben, wobei er in 3 Fällen gleichzeitig falsche Angaben über das Bestehen von weiteren Zahlungsverpflichtungen machte.
Durch Urteil vom 22. Dezember 1977 hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer ... den Beamten wegen eines Dienstvergehens in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt, und zwar in das Amt eines Bundesbankoberinspektors versetzt.
Zu Punkt 1 der Anschuldigungsschrift hat die Kammer festgestellt, daß ein vom Beamten auf die Bezirkssparkasse R. gezogener Schecküber 350 DM weder bei Auszahlung noch bei Vorlage gedeckt gewesen sei, was der Beamte gewußt habe. Drei weitere von ihm auf die B. Bank, Filiale K., gezogene Schecks, und zwar zwei über je 300 DM und ein Scheck über 900 DM seien bei Ausstellung und Vorlage ebenfalls ungedeckt gewesen, was dem Beamten disziplinar vorzuwerfen sei. Im Gegensatz zu dem Scheck über 350 DM könne dem Beamten die Nichteinlösung dieser Schecks jedoch, nicht als pflichtwidrig zur Last gelegt werden, da der Beamte habe damit rechnen können, bei Vorlage der Schecks von der Bank benachrichtigt zu werden, damit er rechtzeitig Deckung schaffen könne. Die Ausstellung von zunächst ungedeckten, aber später gedeckten Schecks zur Erlangung von Postlaufkrediten hat die Kammer als pflichtwidrig insbesondere im Hinblick darauf gewertet, daß der Beamte unter mißbräuchlicher Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung zur Bestimmung des Zeitpunktes, in dem er für Deckung habe sorgen müssen, in die nur Bediensteten der Landeszentralbank zugänglichen Unterlagen selbst Einblick genommen habe bzw. dies durch einen Kollegen habe vornehmen lassen.
Zu Punkt 2 der Anschuldigungsschrift hat die Kammer lediglich in folgender Hinsicht Pflichtwidrigkeiten angenommen:
- a)
Eine weitere Gehaltsabtretung zugunsten der F. und des Bankhauses F. ungeachtet der Tatsache, daß beide Kreditinstitute vom Vorliegen vorangegangener anderweitiger Abtretungen ausgegangen seien,
- b)
aus den gleichen Gründen eine weitere Gehaltsabtretung an die D. Bank, Filiale K., im April 1976,
- c)
eine unrichtige Selbstauskunft vom 25. September 1976 gegenüber der Volksbank I. dahin, daß weitere Teilzahlungsverbindlichkeiten lediglich in Höhe von 8.000 DM bestanden hätten, während diese in Wahrheit mehr als 50.000 DM betragen hatten.
In den übrigen in der Anschuldigungsschrift angeführten Fällen hat die Kammer ein pflichtwidriges Verhalten nicht für nachgewiesen erachtet.
Die Kammer hat das Dienstvergehen als sehr schwerwiegend gewertet und die Tragbarkeit des Beamten in Frage gestellt. Sie hat jedoch das Absehen von der Höchstmaßnahme im wesentlichen damit begründet, daß eine materielle Schädigung der Bankpartner nicht eingetreten sei, daß der Beamte stets gut beurteilt worden sei und sich in einer schwierigen finanziellen Situation befunden habe.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Bundesdisziplinaranwalt wie der Beamte, letzterer durch seinen Verteidiger, Berufung eingelegt.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts richtet sich in erster Linie dagegen, daß die Kammer einen Teil der Vorwürfe nicht für erwiesen angesehen habe. Der Bundesdisziplinaranwalt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Beamte in letzter Zeit in mehreren weiteren Fällen ungedeckte Schecks hingegeben und weitere Gehaltsabtretungen vorgenommen habe. Weiter wendet sich die Berufung gegen die Auffassung der Kammer, daß eine materielle Schädigung der Kreditinstitute nicht eingetreten sei. Hierfür sei bedeutsam, so meinte der Bundesdisziplinaranwalt, daß der Beamte Rückzahlungsverpflichtungen bereits 1974 nicht eingehalten habe.
Im übrigen wendet er sich gegen die Zumessungserwägungen der Kammer. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
Der Verteidiger des Beamten rechtfertigt seine auf eine mildere Disziplinarmaßnahme abzielende Berufung im wesentlichen damit, daß der Beamte allenfalls fahrlässig gehandelt und sich teilweise in unverschuldeter schwieriger finanzieller Situation befunden habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungen Bezug genommen.
Durch Schriftsatz vom 1. März 1978 hat der Verteidiger des Beamten beantragt,
die nach der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens durch Verfügung vom 2. November 1976 angeordneten Maßnahmen, nämlich die vorläufige Dienstenthebung des Beamten und die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge, aufzuheben.
Für diese Maßnahmen sei, so meint der Verteidiger, im Hinblick darauf, daß in dem erstinstanzlichen Urteil nicht auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden sei, kein Raum.
Der Antrag ist zulässig (§ 95 Abs. 3 BDO). Der Senat ist für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig (§ 95 Abs. 3 a.a.O.;Beschluß vom 19. Dezember 1969 - BVerwG 3 D 28.69 - [BVerwG Dok.Ber. B 1970, 3691]).
Die Anordnungen der Einleitungsbehörde bestehen zu Recht.
Soweit die vorläufige Dienstenthebung in Frage steht, ist hierfür lediglich Voraussetzung die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens (§ 91 BDO). Die Verfügung ist rechtswirksam. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.
Aber auch soweit die Anordnung der Einleitungsbehörde sich auf die Einbehaltung eines Gehaltsteils bezieht, ist sie nicht zu beanstanden. Hierfür ist erforderlich, daß voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird (§ 92 BDO). Diese Voraussetzung ist trotz des auf Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt lautenden erstinstanzlichen Urteils zu bejahen. Nach der im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt lediglich summarisch vorzunehmenden Prüfung des Sachverhalts ist mit der Höchstmaßnahme zu rechnen.
Ein Beamter der ..., der ungedeckte Schecks in Kenntnis der fehlenden Deckung ausstellt, handelt in hohem Maße ansehensschädigend im Sinne von § 54 Satz 3 BBG auch dann, wenn er geglaubt hat, bei Vorlage der Schecks Deckung verschaffen zu können. Ein Scheck ist ein Zahlungsmittel, dessen Effizienz auf dem Vertrauen des Scheckinhabers in die vorhandene Deckung beruht. Dieses Vertrauen ist durch den Beamten geschmälert worden. Die mehrfachen Gehaltsabtretungen sind ebenso wie die unrichtige Selbstauskunft und die mißbräuchliche Ausnutzung seiner Dienststellung zum Zwecke der Feststellung des Deckungszeitpunktes geeignet, den vom Beamten verursachten Ansehungsschaden zu erhöhen.
Unter diesen Umständen würde sich schon bei einem Beamten, der dienstlich nicht mit Geldverkehr befaßt ist, die Frage nach seiner weiteren Tragbarkeit durchaus stellen. Hier bekommt das pflichtwidrige Verhalten des beschuldigten Beamten sein volles disziplinares Gewicht dadurch, daß es sich bei ihm um einen Bediensteten der ... handelt, der längere Zeit in hervorgehobener Stellung als Kreditsachbearbeiter und zuletzt als ständiger stellvertretender Direktor der Zweigstelle ... tätig gewesen ist. Es hätte daher von ihm korrektes Verhalten bei Abwicklung seiner privaten finanziellen Transaktionen um so mehr erwartet werden können, als er bereits im Herbst 1974 im Zusammenhang mit der Ausstellung des auf die Bezirkssparkasse R. gezogenen ungedeckten Schecks durch den Dienstvorgesetzten ausdrücklich vor weiteren Unregelmäßigkeiten gewarnt worden war. Die schwierige finanzielle Situation, in der sich der Beamte jahrelang befunden haben mag, kann als Milderungsgrund nicht entscheidend ins Gewicht fallen, da nichts dafür dargetan ist, daß er in diese Situation ohne sein Verschulden geraten ist. Bei dieser Sachlage würde ihn die bisherige tadelfreie Führung für sich allein von der Höchstmaßnahme nicht freistellen können, zumal Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte lediglich fahrlässig gehandelt hat, nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand nicht gegeben sind.
Gegen die Höhe des Einbehaltungsbetrages bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da es sich bei der Entscheidung über den Antrag nach § 95 Abs. 3 BDO nicht um eine solche in der Hauptsache im Sinne von § 116 Abs. 1 BDO handelt(Beschluß vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 DB 1.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 181];Beschluß vom 21. Januar 1974 - BVerwG 1 DB 14.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1974, 193]).
Lange
Janzen