Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1979, Az.: BVerwG 1 DB 29.79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 29.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 05.09.1979 - AZ: II BK 4/79
Rechtsgrundlagen
- § 92 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
In der Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 14. Dezember 1979
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Präsidenten der Bundesbahndirektion S. wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 5. September 1979 aufgehoben, soweit damit die Anordnung des Präsidenten der Bundesbahndirektion. S. vom 13. Februar 1979 betreffend die vorläufige Dienstenthebung des Beamten aufgehoben worden ist. Insoweit wird diese Verfügung aufrechterhalten.
Die Beschwerde wird im übrigen zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt legt dem Beamten im förmlichen Disziplinarverfahren zur Last, er habe dadurch ein Dienstvergehen begangen, daß er am 8. Januar 1979 70 DM Lagergeld kassiert und für sich verbraucht habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten dieses Vorwurfs für schuldig befunden und ihn in das Amt eines Bundesbahnsekretärs versetzt.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
2.
Der Beamte beantragt mit Schriftsatz vom 26. Juni 1979, die zugleich mit der Einleitung des förmlichen Verfahrens und der Dienstenthebung des Beamten durch Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion S. vom 13. Februar 1979 angeordnete Einbehaltung von 50 v.H. der Dienstbezüge
"rückwirkend ganz oder teilweise aufzuheben".
Er macht geltend: Er habe trotz Bemühens keine Nebentätigkeit gefunden. Seine wieder bei ihm lebende Ehefrau könne aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten. Am Tattage habe er 14.000 DM Schulden gehabt; sein Gehaltskonto sei mit 3.500 DM überzogen gewesen. Ihm hätten nur noch 2,50 DM zum Leben zur Verfügung gestanden. Seine Ehefrau habe am Vortage einen Selbstmordversuch unternommen.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 5. September 1979 sowohl die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wie die der Einbehaltung von 50 v.H. der Dienstbezüge aufgehoben, weil der Beamte mit Rücksicht auf seine hohe Verschuldung und den vorangegangenen Selbstmordversuch seiner Ehefrau im Zuge einer persönlichkeitsfremden einmaligen Augenblickstat gehandelt habe und deshalb nach überschläglicher Prüfung des Sachverhalts mit der Entfernung aus dem Dienst nicht zu rechnen sei. Das erfordere auch die Aufhebung der Anordnung über die vorläufige Dienstenthebung, weil Erwägungen, die eine entsprechende Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch erkennbar seien.
4.
Gegen diesen am 13. September 1979 zugestellten Beschluß richtet sich die am 25. September 1979 eingegangene Beschwerde zu deren Rechtfertigung der Präsident der Bundesbahndirektion S. geltend macht: Der Beamte habe keineswegs im Zuge einer unüberlegten Augenblickstat gehandelt. Er habe, um den Griff in die Kasse vertuschen zu können, anschließend mehrere wohlbedachte Einzelhandlungen unternommen, nämlich Abgabe einer Quittung ohne Durchschlag, Unterlassen der Verrechnung im Nebengebührenbuch und Eintragung eines falschen Auslieferungsdatums im Gepäckschein. Der Beamte sei auch nicht unbescholten. Auf Anraten des Bahnarztes habe er wegen beginnender Alkoholabhängigkeit aus dem Betriebsdienst genommen werden müssen. Trotz des nachdrücklichen Hinweises, daß er das gestörte Vertrauensverhältnis durch Bewährung wiederherstellen müsse, habe er sich an den ihm dienstlich anvertrauten Geldern vergriffen.
5.
Der Bundesdisziplinaranwalt unterstützt die Beschwerde. Der Beamte tritt ihr entgegen.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit damit die Anordnung über die einstweilige Dienstenthebung aufgehoben worden ist. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
1.
Das bisherige Ermittlungsergebnis rechtfertigt bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 95 Abs. 3 BDO gebotenen summarischen Betrachtungsweise nicht den Verdacht eines Dienstvergehens, das mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen werde.
Wohl besteht nach dem entsprechenden Geständnis des Beamten kein Zweifel daran, daß er am 8. Januar 1979 ihm in amtlicher Eigenschaft gegebenes Lagergeld von 70 DM für sich verbraucht und zur Tarnung dieser Manipulation auf der. Gepäckscheinen den unrichtigen Ausliefervermerk "25/12. = Stunden 10" mit Namenszeichen angebracht hat. Er hat, auch insoweit ist er geständig, den Betrag nicht in dem dafür bestimmten Gebührenbuch vermerkt. Dieser Sachverhalt rechtfertigt nach der ständigen Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst. Ein Beamter nämlich, der sich an ihm anvertrautem Geld seiner Verwaltung vergreift, zerstört das Vertrauen in seine Ehrlichkeit als unabdingbare Voraussetzung eines jeden Beamtenverhältnisses so nachhaltig, daß der Bundesbahn seine Weiterbeschäftigung schlechterdings nicht zugemutet werden kann. In einem solchen Fall ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise nur zu rechtfertigen, wenn der Beamte in einer unausweichlichen, unverschuldeten Notlage, in einer seelischen Ausnahmesituation oder im Zuge einer persönlichkeitsfremden, unbedachten einmaligen Gelegenheitstat gehandelt hat.
Diese Voraussetzungen erscheinen nach dem bisherigen Sachverhalt hier gegeben.
Da dem Beamten nach seiner unwiderlegten Darstellung am Tattage für seinen und seiner Ehefrau Lebensunterhalt nur noch 2,50 DM zur Verfügung standen, er überdies mit über 13.000 DM Schulden belastet war und auch sein Gehaltskonto bereits mit 3.500 DM überzogen war, geht der Senat davon aus, daß sich der Beamte am Tattage, dem 8. Januar 1979, in einer unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage befand. Sie kann zwar nicht als unverschuldet angesehen werden, weil nicht ausreichend dargetan ist, daß die Anschaffungen des Beamten, die zu seiner Verschuldung geführt haben, in vollem Umfange notwendig waren. Die Notlage des Beamten zur Tatzeit kann hiernach keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund darstellen, der für sich allein die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnte. Der Senat folgt jedoch den Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts in dem angefochtenen Beschluß und dem inzwischen verkündeten Urteil, der Beamte habe in einer einmaligen Versuchungssituation persönlichkeitsfremd versagt. Als nämlich in Gestalt des bei ihm am 8. Januar 1979 eingezahlten Lagergeldes von 70 DM plötzlich die Gelegenheit an ihn herantrat, ohne erhebliche Manipulationen, lediglich durch Unterlassung der Verbuchung im Gebührenbuch und durch Einsetzung eines falschen Auslieferungsdatums auf dem Gepäckschein sich Mittel für die Deckung des primitivsten Lebensbedarfs zu verschaffen, mag er die Nerven und damit die Kraft verloren haben, der damit verbundenen Versuchung zu widerstehen. Dazu wird der unmittelbar vorangegangene Selbstmordversuch der Ehefrau, die zu dieser Zeit noch isoliert im Krankenhaus lag, beigetragen haben: Die Widerstandskraft des Beamten gegenüber der plötzlich an ihn herangetretenen Versuchung zur Aufbesserung seiner Wirtschaftslage mag hierdurch hochgradig geschwächt gewesen sein. Diese Umstände kennzeichnen das Verhalten des Beamten, auch wenn er nicht in Panik gehandelt haben mag, als eine durch eine plötzliche Versuchung ausgelöste unbedachte Gelegemheitstat. Die ihm zur Last gelegten Manipulationen ändern hieran nichts; sie bestanden in dem bloßen Unterlassen der Eintragung im Gebührenbuch und darüber hinaus in der Eintragung eines falschen Auslieferungsdatums auf dem Gepäckschein und kennzeichnen sich so als Begleithandlungen ohne eigenes kriminelles Gewicht. Sie stehen zumal in einem engen zeitlichen und einem unlösbaren logischen Zusammenhang mit der Aneignungshandlung selbst und nehmen dieser deshalb nicht den Charakter einer unbedachten Gelegenheitstat.
Das Verhalten erscheint auch persönlichkeitsfremd. Der Beamte ist bisher durch Unehrlichkeit nicht aufgefallen. Seine Neigung zur Unpünktlichkeit und zum übermäßigen Alkoholgenuß während eines Teiles des Jahres 1973 mag zusammenhängen mit den Schwierigkeiten, die zur vorübergehenden Trennung der Eheleute und zu dem Selbstmordversuch der Ehefrau geführt haben. Sie kennzeichnen eine inzwischen überwundene negative Lebensphase bei dem Beamten und sind überdies nicht einschlägig. Mit Recht bezeichnet das Bundesdisziplinargericht den Beamten deshalb auch als bisher unbescholten.
2.
Der Beamte hat die Anordnung seiner vorläufigen Dienstenthebung nicht angefochten. Weder der Schriftsatz vom 26. Juni 1979 noch seine Eingabe vom 24. August 1979 ergeben einen solchen Willen. Mit der Eingabe vom 26. Juni 1979 beantragt er ausdrücklich nur, "die Anordnung des Einbehalts von Dienstbezügen rückwirkend ganz oder teilweise aufzuheben".
Dem angefochtenen Beschluß fehlt daher insoweit die Grundlage. Er ist deshalb unter Aufrechterhaltung der entsprechenden einstweiligen Anordnung insoweit aufzuheben.
Die Einleitungsbehörde wird jedoch zu überlegen haben, ob sie die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nicht von sich aus aufhebt, zumal sie keine Gründe vorgetragen hat, die die Aufrechterhaltung dieser Anordnung auch für den Fall rechtfertigen könnten, daß es bei der vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochenen Versetzung in das Amt eines Bundesbahn Sekretärs verbleibt.
3.
Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Janzen
Dr. Hartmann