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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1979, Az.: BVerwG 2 C 37.74

Allgemeines Postrecht; Rückzahlung von Studienförderungsmitteln; Vorzeitiges Ausscheiden; Fernmeldeaspirant; Deutsche Bundespost; Beamter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 37.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 25.02.1972 - AZ: V 286/70
VGH Baden-Württemberg - 16.08.1974 - AZ: IV 659/72

Fundstellen

  • DVBl 1981, 1113 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 1980, 57
  • VerwRspr 31, 738 - 745
  • VwRspr 1980, 738-745 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1981, 126

Verfahrensgegenstand

Verfassungsrecht

Beamtenrecht

Amtlicher Leitsatz

Zur Verbindlichkeit einer für den Fall vorzeitigen Ausscheidens getroffenen Vereinbarung über die Rückzahlung von Studienförderungsmitteln, die einem "Fernmeldeaspiranten" der Deutschen Bundespost und späterem Beamten gewährt worden waren (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung).

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. August 1974 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1972 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts ... wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin fordert von dem Beklagten die Rückzahlung von Studienförderungsmitteln, die sie ihm aufgrund des am 4. Februar 1958 geschlossenen "Vertrages für Fernmeldeaspiranten" gewährt hat. In diesem Vertrag heißt es unter anderem:

§ 1

a)
Die DBP übernimmt den Fernmeldepraktikanten H. für die Dauer des Besuchs der Ingenieurschule als Fernmeldeaspirant (FAsp). Nach Bestehen der Abschlußprüfung an der Ingenieurschule soll er als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes übernommen werden.

b)
Die DBP gewährt dem FAsp Vergütungen und trägt die vom Zeitpunkt der Annahme anfallenden Studienkosten in der in § 2 angegebenen Höhe.

c)
...

§ 2

...

§ 3

Der in § 1 genannte Fernmeldepraktikant verpflichtet sich:

a)
...

b)
...

c)
die ihm - gemäß § 2 - von der DBP während des Besuchs der Ingenieurschule gewährten Vergütungen und die anderen in dieser Zeit der DBP entstandenen besonderen Unkosten zurückzuzahlen, wenn er vorzeitig freiwillig oder aus einem Anlaß ausscheidet, den er vorsätzlich herbeigeführt hat ...

§ 4

Die Rückzahlungsverpflichtung erlischt 5 Jahre nach der Anstellung als planmäßiger Beamter des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes bei der DBP.

2

Der Beklagte besuchte vom 12. März 1958 bis zum 31. Juli 1961 die Ingenieurschule der Deutschen Bundespost B. und bestand am 21. Juli 1961 die Ingenieurprüfung (Fachrichtung Fernmeldetechnik). In dieser Zeit gewährte ihm die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 4. Februar 1958 insgesamt 10.484,99 DM an Vergütungen, Exkursionskostenersatz und Beihilfen. Mit Wirkung vom 1. August 1961 ernannte sie ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Technischen Fernmeldeinspektoranwärter und nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes am 6. August 1963 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Technischen Fernmeldeinspektor z.A. Mit Wirkung vom 1. März 1966 stellte sie ihn als Technischen Fernmeldeinspektor an und berief ihn mit Wirkung vom 23. Juli 1966 ins Beamten Verhältnis auf Lebenszeit. Nach zwischenzeitlicher Beförderung zum Technischen Fernmeldeoberinspektor entließ sie ihn antragsgemäß mit Ablauf des 31. August 1969 aus dem Beamtenverhältnis.

3

Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 28. Juli 1969 den Beklagten auf, die ihm wäbrend seines Studiums gewährten Vergütungen, Beiträge zu Exkursionskosten und Beihilfen zu erstatten. Der Beklagte erklärte sich jedoch lediglich bereit, einen Teilbetrag zu zahlen. Die Klägerin mahnte ihn mit dem ihm am 23. Oktober 1970 zugegangenen Schreiben vom 22. Oktober 1970 und machte Verzugszinsen geltend.

4

Am 1. Dezember 1970 hat die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, wobei sie im Klageantrag den zwischenzeitlich vom Beklagten geleisteten Teilbetrag berücksichtigt hat. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 7.914,19 DM zuzüglich 7 v.H. Zinsen aus 9.214,19 DM seit dem 9. November 1970 und aus den entsprechend den geleisteten Teilzahlungen jeweils noch geschuldeten Beträgen, jeweils vom Zahlungstag ab, zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Verträge der vorliegenden Art seien zwar grundsätzlich als rechtswirksame öffentlich-rechtliche Verträge eigener Art zu behandeln. Im konkreten Falle habe jedoch die Klägerin gegen den Beklagten aufgrund des Vertrages vom 4. Februar 1958 keinen Anspruch auf Rückzahlung von Studienförderungsmitteln, weil diese Vereinbarung wegen Überschreitung der höchstzulässigen Bindungsdauer an den Dienstherrn unwirksam sei.

6

Der Vorbereitungsdienst eines geförderten Fernmeldeaspiranten dürfe nicht gemeinsam mit der Studienzeit als Förderungszeit ins Verhältnis zur Dauer der "Betriebstreue" gesetzt werden, sofern er - wie hier - nicht in die Studienzeit falle und ein Rechtsanspruch auf den Unterhaltszuschuß bestanden habe. Der Vorbereitungsdienst und die mit ihm gesetzlich verbundenen Unterhaltszuschüsse seien keine vertragliche "Gegenleistung" des Dienstherrn, für die er dem Anwärter eine Selbstverpflichtung abverlangen dürfe. Somit müsse für die höchstmögliche Bindungsdauer ein Verhältnis der Dauer tatsächlicher vertraglicher Ausbildungsförderung zur Dienstzeit unter Einschluß der Tätigkeit als Beamter auf Probe hergestellt werden. Bei einer Regelung der vorliegenden Art ohne fortlaufende Tilgung des Erstattungsbetrages überschreite eine Bindungsdauer von 73 Monaten gegenüber einer reinen Förderungszeit von 41 Monaten die Grenze des nach Art. 12 Abs. 1 GG zeitlich noch Zulässigen. Der Senat neige dazu, als Obergrenze zumutbarer Bindung an das Dienstverhältnis allgemein 150 v.H. der Förderungsdauer noch für zulässig zu halten. Indessen bedürfe dies keiner abschließenden Entscheidung, weil die Höchstdauer einer erzwungenen Betriebstreue fünf Jahre betrage. In diesem Zeitraum erhalte der fördernde Dienstherr einen ausreichenden Gegenwert durch verwertbare Dienste für seine Förderung. Andererseits werde die Freiheit der Arbeitsplatzwahl durch den Ausbildungsförderungsvertrag nicht unverhältnismäßig lange und unzumutbar eingeschränkt. Die Zeit von fünf Jahren entspreche der in § 624 BGB als Höchstbindungszeit für privatrechtliche Dienstverhältnisse festgelegten Frist, die auch § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) für privatrechtliche Berufsausbildungsverhältnisse übernommen habe.

7

Der Hinweis der Klägerin auf § 46 Abs. 4 des Soldatengesetzes - SG - sei unbeachtlich. Das Berufssoldatenverhältnis unterscheide sich grundsätzlich vom Beamtenverhältnis, weil das Soldatengesetz im Interesse des wichtigen Gemeinschaftsgutes der Verteidigungsbereitschaft den Berufssoldaten keinen uneingeschränkten Entlassungsanspruch gewähre.

8

Die Klägerin hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 25. Februar 1972 zurückzuweisen,

9

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

10

Sie rügt Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des Art. 12 Abs. 1 GG.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

II.

Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts.

13

Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Verträge der vorliegenden Art zu dem Zweck, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes der Klägerin zu sichern, öffentlich-rechtliche Verträge eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen sind und daß die darin getroffenen Rückzahlungsvereinbarungen - jedenfalls, soweit wie hier auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich rechtlich vertretbar sind (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] und 77; Urteile vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 4], vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67-, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68-, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4] und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [Buchholz 232 § 83 BBG Nr. 4]; Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 -; BVerwGE 40, 237 [239]). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch der zwischen den Beteiligten geschlossene Vertrag - insbesondere die in ihm enthaltene Rückzahlungsverpflichtung - wirksam. Er enthält keine unbedingte Verpflichtung des Beklagten zur "Betriebstreue". Er eröffnet ihm vielmehr für den Fall, daß die ihm durch die Klägerin vermittelte Vorbildung und Ausbildung zu seiner Anstellung als planmäßiger Beamter des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes der Deutschen Bundespost führen werde, die Möglichkeit, nach seiner freien Wahl die durch die ihm zugewendeten Studienförderungsmittel aufgelaufene Schuld statt durch Rückzahlung durch "Betriebstreue" bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Anstellung abzutragen. Diese dem Beklagten eingeräumte Wahlmöglichkeit stellte ihn damit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sogar günstiger als er gestanden hätte, wenn ihm die Klägerin von vornherein für die Durchführung des Studiums ein uneingeschränkt rückzahlbares Darlehen gewährt hätte, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Bindung an den Dienstherrn erhoben werden könnten.

14

Der Beklagte war durch die Verpflichtung zur Rückzahlung der ihm gewährten Studienförderungsmittel nicht in unzumutbarer Weise an dem Wechsel seines Arbeitsplatzes gehindert. Das sich aus dem - als Ausfluß des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung - in Art. 2 GG gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit ergebende Gebot der Vertragstreue gilt grundsätzlich auch im öffentlichen Recht. Die an Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 13, 168 [174]; Urteil vom 24. Januar 1963 - 5 AZR 100/62 - [JZ 1964, 183]; vgl. auch Urteil vom 18. August 1976 - 5 AZR 399/75 - [NJW 1977, 973] mit weiteren Nachweisen) anknüpfenden Erörterungen in der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen hier zu keiner anderen Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher ausdrücklich offengelassen, ob und inwieweit der erwähnten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für Fälle der vorliegenden Art zu folgen ist. Dieser Rechtsstreit nötigt ebenfalls zu keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn unterstellt wird, daß Art. 12 Abs. 1 GG nicht durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verdrängt wird und daß dem Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem Recht auf Vertragsfreiheit zukommen kann, ist eine Rückzahlungsklausel trotz der darin liegenden (freiwilligen) Beschränkung des späteren Beamten in der freien Wahl des Arbeitsplatzes allenfalls dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn diese Beschränkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem späteren Beamten nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers nicht entspricht (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [69 f.] sowie Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

15

Da die im Vertrag vorgesehene "Betriebstreue" - wie dargelegt - nur eine von zwei rechtlichen Möglichkeiten ist, die Schuld gegenüber der Klägerin zu tilgen, bedürfte es überhaupt keiner Erörterung der vom Berufungsgericht verneinten Frage, ob der Gegenwert, den der Beklagte durch Dienstleistung als Beamter auf Probe und als Beamter auf Lebenszeit bereits erbracht hat, in einem die Rückzahlungspflicht gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ausschließenden Verhältnis zu den ihm gewährten Studienförderungsleistungen steht, wenn ihm die Rückgewähr der empfangenen Leistungen zumutbar war (ständige Rechtsprechung; BVerwGE 30, 77; Urteile vom 10. Juni 1969 - BVerwG 2 C 121.67-, vom 5. Mai 1970 - BVerwG 2 C 15.68-, vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 - und vom 25. November 1971 - BVerwG 2 C 25.70 - [a.a.O.]; sowie Beschluß vom 10. August 1971 - BVerwG 2 B 11.71 -). Eine die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende substantiierte Darlegung dazu läßt das Berufungsurteil vermissen. Die Höhe des Rückforderungsbetrages von etwa 10.000 DM allein läßt den Schluß, daß der Beklagte hierdurch faktisch auf die Alternativleistung der "Betriebstreue" abgedrängt war, nicht zu. Hinzu kommt, daß er mit angemessenen Ratenzahlungen rechnen durfte und ihm auch die Möglichkeit offenstand, die Summe durch ein in Raten abzuzahlendes Entschuldungsdarlehen abzutragen.

16

Selbst wenn aber zugunsten des Beklagten eine Abdrängung auf die Alternative der Betriebstreue unterstellt wird, ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus anderen Gründen richtig. Die dem Beklagten angesonnene Betriebsdauer war nicht unzumutbar lang.

17

Mit Rücksicht auf den früheren Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens des Beklagten kann offenbleiben, ob die vertraglich vorgesehene Gesamtzeit der "Betriebstreue", d.h. die Zeit bis zum Ablauf von fünf Jahren seit der planmäßigen Anstellung, den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG noch genügen würde. Der Beklagte hat - wie sich aus einem Vergleich des Zeitraums der tatsächlichen "Betriebstreue" mit dem der Vor- und Ausbildung ergibt - seine Entlassung noch innerhalb einer "zulässigen" Zeitspanne betrieben (vgl. u.a. Urteile vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [a.a.O.] und BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [70 f.]). Seine "Betriebstreue", mit der er die ihm gewährten Studienförderungsmittel "ablösen" konnte, stellte erst nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes für die Klägerin einen Gegenwert dar. Die Zeit der Vor- und Ausbildung - und damit auch der Vorbereitungsdienst des Beklagten im Beamtenverhältnis auf Widerruf - ist außer Betracht zu lassen (vgl. u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] C [71]; Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 18.68/2 C 19.68/2 C 8.69 - [a.a.O.] und Beschluß vom 26. März 1979 - BVerwG 6 B 11.79 -). Auch wenn der Beamte während des Vorbereitungsdienstes zum Teil verwertbare Leistungen erbringt, so wird hierdurch dessen Ausbildunerscharakter bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht beeinflußt. Er ist nur beschränkt als Arbeitskraft einzusetzen, weil der Vorbereitungsdienst seiner Ausbildung und der Erlangung seiner Befähigung für die Beamtenlaufbahn dient (BVerwGE 52, 183 [188]). Das - im übrigen in der Revisionsinstanz ohnehin nicht mehr zu berücksichtigende - Vorbringen des Beklagten, er sei während des Vorbereitungsdienstes mehr Hilfe als Belastung gewesen, ist mithin unbeachtlich (vgl. auch Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [a.a.O.] sowie Beschluß vom 26. März 1979 - BVerwG 6 B 11.79 -). Das bedeutet, daß er nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes ab 6. August 1963 bis zu seiner Entlassung mit Ablauf des 31. August 1969 in einem Zeitraum von insgesamt sechs Jahren und etwa drei Wochen (ca. 73 Monate) Leistungen erbracht hat, die ein Äquivalent für die ihm gewährte spezielle Ausbildung waren. Diesem Zeitraum steht zunächst der von der Klägerin geförderte Zeitraum des Studiums vom 12. März 1958 bis zum 31. Juli 1961 von drei Jahren, vier Monaten und knapp drei Wochen (ca. 41 Monate) gegenüber. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus, meint jedoch, entgegen den Ausführungen im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 1968 - BVerwG 2 C 70.67 - (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [72]) dürfe die anschließende Zeit des Vorbereitungsdienstes nicht wie das Studium als Förderungszeit angesehen werden, aus der sich eine Verpflichtung zur Betriebstreue ergeben könne.

18

Der Senat hält nach erneuter Prüfung an seiner bisherigen Auffassung fest. Zwischen der Zeit des Studiums und der Zeit des Vorbereitungsdienstes bestehen allerdings Unterschiede. Nur für das Studium werden aufgrund eines gegenseitigen Vertrages mit beiderseitigen Verpflichtungen im Ermessenswege Studienförderungsmittel gewährt, während der Dienstherr kraft Gesetzes verpflichtet ist, dem Anwärter im Rahmen des Widerrufsbeamtenverhältnisses eine unentgeltliche Ausbildung zu vermitteln. Dementsprechend hat der 6. Senat des. Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 23. März 1977 - BVerwG 6 C 8.74 - (BVerwGE 52, 183 [189]) ausgeführt, daß die im geltenden Beamten- und Laufbahnrecht als Regel vorgesehene Gewährleistung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst durch den Dienstherrn nicht zu den besonderen Leistungen oder zusätzlichen Zuwendungen gehört, die das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Rechtsprechung zu den "Fernmeldeaspirantenverträgen" der Deutschen Bundespost im Auge habe, nach der Rückzahlungsklauseln grundsätzlich wirksam und mit höherrangigem Recht (Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 33 Abs. 5 GG) vereinbar seien. Er hat entschieden, daß der Dienstherr deshalb von einem Beamten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst nicht die während des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf entstandenen allgemeinen Ausbildungskosten zurückfordern kann und daß Rückzahlungsvereinbarungen dieser Art unwirksam sind. In Übereinstimmung hiermit hat auch die Klägerin vom Beklagten nicht die Erstattung derartiger Kosten verlangt. Das schließt jedoch nicht aus, daß der die Vorbildung ergänzende Vorbereitungsdienst, während dessen Dauer der Beklagte Vorteile - nämlich eine allgemein, auch privatwirtschaftlich verwertbare technische Ausbildung - erlangte, ohne seinerseits der Klägerin für sie uneingeschränkt verwertbare Leistungen zu erbringen, bei der Frage nach der zumutbaren Bindungsdauer zu berücksichtigen ist. Nur in diesem Sinne ist auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen, nach der die dem Geforderten angesonnene Bindungsdauer ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG mindestens die Dauer der vorangegangenen Studien- und Ausbildungszeit erreichen darf (u.a. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [72]; Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG 2 C 86.67 - [a.a.O.]).

19

Die Frage nach der - weitgehend, auch von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles abhängigen - Höchstdauer der zumutbaren "Betriebstreue" - hat das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden. Sie ist auch im vorliegenden Felle nicht zu entscheiden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Höchstdauer der zumutbaren "Betriebstreue" 150 v.H. der Förderungsdauer, höchstens aber fünf Jahre betrage, hält einer rechtlichen Nachprüfung jedenfalls nicht stand. Eine derartige Obergrenze läßt sich weder aus § 624 BGB noch aus den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) herleiten. Im Rahmen des § 624 BGB ist die hier für die zumutbare Bindungsdauer maßgebliche "Betriebstreue" als Gegenwert für eine vom Dienstherrn erbrachte Vorleistung im Rahmen einer Studienförderung ohne Bedeutung. Durch den Vertrag vom 4. Februar 1958 ist das Recht des Beklagten, jederzeit seine Entlassung fordern zu können, nicht in Frage gestellt. Die Klägerin hat demgemäß auch dem Entlassungsantrag des Beklagten alsbald entsprochen (vgl. hierzu BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [76]). § 5 des Berufsbildungsgesetzes ist ebenfalls nicht einschlägig. Gegenstand dieser Regelung ist ein privatrechtliches Ausbildungsverhältnis, das nicht wie ein Vertrag der vorliegenden Art auf die künftige Begründung eines grundsätzlich seinem Wesen nach auf Lebenszeit angelegten Beamtenverhältnisses gerichtet ist. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist dieses Gesetz auch auf eine Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht anwendbar. Nach seinem § 83 gilt dieses Gesetz ferner nicht für ein (selbst privatrechtliches) Berufsausbildungsverhältnis, das ausdrücklich mit dem ausschließlichen Ziel einer späteren Verwendung als Beamter begründet wird. Hinzu kommt, daß die Berufsausbildung gemäß § 3 des Gesetzes die Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses voraussetzt, dessen Inhalt weitgehend gesetzlich geregelt ist (vgl. insbesondere die §§ 6 ff. des Gesetzes). Die im Berufsbildungsgesetz geregelten Lebenssachverhalte unterscheiden sich mithin wesentlich von den Fällen der vorliegenden Art, für die der Umstand wesensprägend ist, daß Leistungen im Ermessenswege bewilligt werden.

20

Daraus ist allerdings nicht zu schließen, daß die den Vorschriften des § 624 BGB und des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes zugrundeliegende Fünfjahresfrist ohne jede Bedeutung für die Ermittlung der zulässigen Bindungsdauer ist. Den angeführten Regelungen ist vielmehr zu entnehmen, daß eine - aufgrund freien Entschlusses eingegangene - Bindungsdauer von fünf Jahren grundsätzlich zumutbar ist. Der Fünfjahresfrist kommt durchaus eine eigenständige Bedeutung für die Ermittlung einer zulässigen Bindungsdauer zu, ohne daß sie aber generell eine Höchstgrenze darstellt. Auch die Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes - SG - in der Fassung des Sechsten Änderungsgesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) bestätigt, daß eine Fünfjahresfrist für Ausbildungsförderungsverträge im öffentlichen Recht nicht als höchstzulässige Bindungsdauer an den Dienstherrn anzusehen ist, sondern daß ein darüber hinausgehender Zeitraum zumutbar sein kann. Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SG muß ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf eigenen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung entlassen wird, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Im Beschluß vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 - (BVerfGE 39, 128 [142]), nach dem § 46 Abs. 4 Satz 1 SG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem ausgeführt, die Anforderung, daß eine Dienstzeit von dreifacher Dauer der Ausbildungszeit abgeleistet werden müsse, sei jedenfalls nicht unverhältnismäßig; eine kürzere Dienstzeitanforderung würde angesichts der hohen Kosten, die durch die Ausbildung entstünden, die Belange des Dienstherrn nicht mehr ausreichend wahren, wenn mit dieser Regelung - auch - die jederzeitige Verteidigungsbereitschaft durch die Einschränkung der Abwerbung qualifizierter Führungskräfte, insbesondere im Bereich des fliegenden Personals, sichergestellt werden sollte, so läßt sie doch Rückschlüsse auf Fälle der vorliegenden Art zu. Die Auffassung des Berufungsgerichts, sie dürfe bei der Ermittlung der zumutbaren Bindungsdauer durch Fernmeldeaspirantenverträge in keiner Weise berücksichtigt werden, weil das Soldatengesetz keinen uneingeschränkten Entlassungsanspruch gewähre, greift nicht durch. Der Gesetzgeber hat in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG keine auch nur zeitweise Entlassungssperre eingeführt. Die Erstattungspflicht wirkt sich lediglich faktisch als eine wirtschaftliche Einengung der Möglichkeit aus, jederzeit die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis zu beantragen (vgl. auch hierzu BVerfGE 39, 128 [142]). Erst das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3114) hat insoweit eine zeitlich begrenzte Entlassungssperre gebracht.

21

Ausgehend von diesen Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der Länge des Studiums, der Höhe der Kosten und des Lebensalters des Beklagten von 30 Jahren bei seiner Entlassung, die einen beruflichen Neuanfang mit der erlangten, auch privatwirtschaftlich nutzbaren Ausbildung durchaus ermöglichte, ist jedenfalls eine die geförderte Studienzeit und den Vorbereitungsdienst lediglich um etwa acht Monate überschreitende Bindungszeit nicht unverhältnismäßig und noch zumutbar. Sie erreicht nicht einmal die zweifache Dauer des Studiums.

22

Die Rückforderung der gesamten Studienförderungsmittel ist schließlich mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, auch wenn die Klägerin in späteren Fernmeldeaspirantenverträgen die Rückzahlungsmodalitäten günstiger geregelt hat. Der Beklagte ist das Vertragsverhältnis mit der Klägerin aus freiem Entschluß eingegangen. Die Klägerin war nicht gehindert, ihre Verwaltungsübung aus willkürfreien Erwägungen für die Zukunft zu ändern und die Fernmeldeaspirantenverträge nun anders auszugestalten, wenn sie dies für sachgerecht und zweckmäßig hielt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, solche günstigeren Rückzahlungsregelungen nachträglich auch auf die früheren, mit anderem Inhalt geschlossenen Verträge anzuwenden. Er verbietet nur eine sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung gleicher Lebensverhalte. Hieran fehlt es aber, wenn zu unterschiedlichen Zeitpunkten Verträge mit neuen Erfordernissen und Erfahrungen Rechnung tragendem, unterschiedlichem Inhalt abgeschlossen werden.

23

Gegen die Höhe der vom Beklagten geforderten Zinsen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Klägerin ist nicht auf die Geltendmachung von Prozeßzinsen in Höhe von 4 v.H. ab Rechtshängigkeit beschränkt (§ 291 BGB). Bereits in seinem Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - (a.a.O.) hatte der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts der Deutschen Bundespost Zinsen von 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuerkannt und dargelegt, der Rechtsgrund für die höheren Zinsen liege in dem Schaden, den die Klägerin durch die Unterlassung der Rückzahlung nach Verzugseintritt erlitten und für den der dortige Beklagte mit Rücksicht auf die quasi-vertragliche Grundlage des Rückzahlungsvorbehalts einzutreten habe. Dem hat sich der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 -) und hat diese Auffassung in den Urteilen vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 22.77/2 C 23.77 - erneut bestätigt. Auch hier stehen der Klägerin Verzugszinsen in der geforderten Höhe zu, weil sie allgemein mit Bankkrediten arbeitet und dafür Zinsen in der verlangten Höhe aufbringen muß.

24

Da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat übereinstimmend bekundet haben, daß das dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Zahlenwerk auch im übrigen richtig ist, war - wie geschehen - zu erkennen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.914,19 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Idel
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer