Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.1979, Az.: BVerwG 6 B 11.79
Nichtzulassungsbeschwerde gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf die Geltendmachung von Verfahrensmängeln; Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes im Beamtenrecht; Rückforderung der Studienförderung eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 11.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 29.03.1977 - AZ: 10 K 1983/75
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.12.1978 - AZ: I A 949/77
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 26. März 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.240 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht schon dann, wenn die in dem erstrebten Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung erlangen könnte (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG 5 B 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1] und vom 10. März 1978 - BVerwG 6 B 43.78 - m.w.N.). Diese Bedeutung kommt ihr nur dann zu, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Solche Rechtsfragen bezeichnet die Beschwerde nicht.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die dem Kläger angesonnene "Betriebstreue" von acht Jahren - insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnisses, in dem dieser Zeitraum zur Dauer seines Studiums und seines Vorbereitungsdienstes steht - mit dem durch Art. 12 Abs. 1 GG gesicherten Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes vereinbar sei, würde in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu beantworten sein. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - (Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1 = ZBR 1964, 339) dargelegt, daß diese Frage unbeantwortet bleiben muß, wenn der Beamte bereits vor Ablauf dieses Zeitraumes aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Denn wäre sie zu verneinen, entfiele damit nicht jede Bindung des Beamten. In Anwendung der dem § 139 BGB und dem § 242 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken wäre der vorgesehene Gesamtzeitraum der Bindung vielmehr in eine "zulässige" und eine darüber hinausgehende "unzulässige" Zeitspanne aufzuspalten. Sodann wäre zu prüfen, ob der Zeitraum, in dem der Beamte dienstliche Leistungen erbracht hat, die einen Gegenwert für die ihm gewährte spezielle Ausbildung darstellen, die "zulässige" Bindungsdauer überschreitet (BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] [70 f.]; 30, 77 [79]).
Das Bemühen der Beschwerde, eine Überprüfung dieser Rechtsprechung mit dem Argument zu erreichen, die Aufspaltung des Gesamtzeitraumes der vorgesehenen Bindung in eine "zulässige" und eine "unzulässige" Zeitspanne sei mit neueren Rechtsanschauungen nicht vereinbar, die nach Auffassung der Beschwerde ihren Ausdruck in den Vorschriften der §§ 15, 16, 18, 19. Berufsbildungsgesetz gefunden haben, muß erfolglos bleiben. Denn Zweck der Nichtzulassungsbeschwerde ist es allein, die Klärung solcher Rechtsfragen zu ermöglichen, die höchstrichterlich noch nicht beantwortet sind. Angriffe gegen den vom Revisionsgericht bereits eingenommenen, die Frage beantwortenden Rechtsstandpunkt sind hingegen dem Revisionsverfahren vorbehalten. Sie können auch dann nicht zur Zulassung der Revision, führen, wenn sie - wie hier - in bewußter Vernachlässigung des Unterschiedes zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision in die Form einer Rechtsfrage gekleidet werden.
Ebenfalls nicht mehr klärungsbedürftig, weil höchstrichterlich geklärt, ist die Frage, ob der Vorbereitungsdienst auf die Zeitspanne anzurechnen ist, während der der Beamte die ihm gewährten Studienförderungsmittel durch Dienstleistung "ablösen" kann. In BVerwGE 30, 65 (71) [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67] ist das unter Hinweis darauf, daß der Vorbereitungsdienst allein der Ausbildung des Beamten dient, ausdrücklich und unabhängig von den Gegebenheiten des entschiedenen Einzelfalles verneint worden. Diese Rechtsprechung ist in dem - einen anders gelagerten Fall betreffenden - Urteil des Senats in BVerwGE 52, 183 (= DÖV 1978, 103) nicht aufgegeben oder modifiziert, sondern bestätigt worden. Auch insoweit bezeichnet die Beschwerde mithin keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern versucht, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Vernachlässigung des Unterschiedes zwischen einer Nichtzulassungsbeschwerde und einer Revision anzugreifen.
Die weiter von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Klägerin gehalten war, dem Beklagten aus Billigkeitsgründen einen Teil der Rückzahlungsforderung zu erlassen, hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits beantwortet. In dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 12. Juli 1972 - BVerwG 6 C 38.70 - (BVerwGE 40, 237 = ZBR 1972, 335) hat der Senat dem Dienstherrn zwar die Verpflichtung auferlegt, im Rahmen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens einen völligen oder teilweisen Erlaß der Forderung oder Zahlungserleichterungen zu erwägen. Das ist aber ausdrücklich im Hinblick auf die in der Entscheidung ausführlich erörterte besondere Gestaltung des Falles geschehen. Dies verdeutlicht nicht zuletzt der in der Entscheidung enthaltene Hinweis, normalerweise könne es nicht als ermessensfehlerhaft gescholten werden, wenn die Behörde keinen Anlaß sehe, Ermessenserwägungen darüber anzustellen, ob dem zur Rückzahlung verpflichteten Beamten Zahlungserleichterungen gewährt oder die Forderung ganz oder zum Teil erlassen werden soll. Damit steht fest und bedarf keiner Klärung mehr, daß die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zu verneinen ist.
Schließlich verleiht auch die Frage, ob der Betrag der aufgelaufenen Zinsen die Rückforderung trotz Gewährung von Ratenzahlungen insgesamt unzumutbar mache, weil die Höhe der Gesamtforderung den Beklagten an der freien Wahl des Arbeitsplatzes hindere, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sollte es die Beschwerde mit dieser Fragestellung als klärungsbedürftig bezeichnen wollen, ob angesichts des Umganges der Zinsforderung ein gänzlicher oder teilweiser Erlaß dieser Forderung (oder der Gesamtforderung) geboten war, so schließen die vorausgegangenen Ausführungen die Zulassung der Revision auch unter diesem Aspekt aus, zumal die Klägerin dem Beklagten mit der Gewährung von Ratenzahlungen bereits eine Zahlungserleichterung eingeräumt hat. Sollte die Beschwerde eine Entscheidung darüber erreichen wollen, ob die Rückforderung von Aufwendungen des Dienstherrn für die Vorbildung eines Beamten insgesamt rechtswidrig ist, wenn zwar nicht der zurückgeforderte Grundbetrag unzumutbar ist, dem Betroffenen aber die Summe aus dem Grundbetrag und den aufgelaufenen Zinsen nicht tragbar erscheint, besteht ebenfalls kein rechtlicher Anlaß zur Zulassung der Revision. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht der revisionsgerichtlichen Klärung, daß ein berechtigtes Zahlungsverlangen nicht dadurch unzumutbar und somit rechtswidrig wird, daß der Schuldner durch verzögerte Zahlung zusätzlich eine hohe Zinsforderung entstehen läßt.
Als einzigen Verfahrensfehler rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es der Behauptung des Beklagten, er sei während des Vorbereitungsdienstes drei Monate lang nur zu "tatsächlichen Dienstleistungen" herangezogen worden, nicht nachgegangen sei, insbesondere den vom Beklagten dazu angebotenen Beweis nicht erhoben habe. Das Unterbleiben tatsächlicher Aufklärung kann aber nur dann mit Erfolg als Verfahrensmangel gerügt werden, wenn es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts auf die unter Beweis gestellte Tatsache ankam (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 96] und vom 10. Februar 1978 - BVerwG 6 B 12.78 -). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts, die - wie dargelegt - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht, war für die Entscheidung, ob der Vorbereitungsdienst auf die Zeitspanne anzurechnen ist, während der die Pflicht zur Rückzahlung der Studienförderungsmittel "abgelöst" werden kann, nicht von Bedeutung, wie der Beklagte während des Vorbereitungsdienstes tatsächlich eingesetzt worden ist.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.240 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Becker
Dr. Schinkel