Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1979, Az.: BVerwG 1 CB 5.78
Befristung der Wirkung einer Ausweisung; Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers; Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung nach der Menschenrechtskonvention; Zulassungsfreie Revision wegen unterbliebener notwendiger Beiladung; Zulassungsfreie Revision wegen fehlender Urteilsgründe; Eheschließung eines Ausländers mit einer deutschen Staatsangehörigen nach der Ausweisung des Ausländers; Öffentliches Interesse an der Fernhaltung eines Ausländers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.06.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 CB 5.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 26.03.1976 - AZ: 3 K 1273/75
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.11.1977 - AZ: IV A 982/76
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 28 Abs. 1 GG
- Art. 3 MRK
- Art. 8 MRK
- § 9 Abs. 2 AuslG
- § 15 Abs. 1 AuslG
- § 1 AufenthG/EWG
- § 12 AufenthG/EWG
- § 15 AufenthG/EWG
- § 65 Abs. 2 VwGO
- § 133 Nr. 3 VwGO
- § 133 Nr. 5 VwGO
Fundstellen
- DÖV 1979, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 81 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für das Ermessen der Ausländerbehörde, die Wirkung der Ausweisung zu befristen (§ 15 Abs. 1 AuslG), ist der Zweck der Ausweisung maßgebend. Das Ermessen wird u.a. durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG begrenzt.
- 2.
Hat der Ausländer nach seiner Ausweisung einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet, so muß die Behörde die Wirkung der Ausweisung gemäß § 15 Abs. 1 AuslG befristen, wenn die Güter- und Interessenabwägung an Hand der Maßstäbe, die für die Ausweisung von Ausländern mit einem deutschen Ehegatten gelten, ergibt, daß der Schutz von Ehe und Familie des Ausländers Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet beansprucht.
- 3.
Gegenüber Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, die grundsätzlich Freizügigkeit genießen, ist die Wirkung der Ausweisung gemäß § 15 AufenthG/EWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AuslG zu befristen, wenn eine die Ausweisung gemäß § 12 AufenthG/EWG rechtfertigende Gefahr nicht mehr vorliegt.
- 4.
Beantragt ein unanfechtbar ausgewiesener Ausländer die nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung, so müssen auf diesen Antrag die Ausländerbehörde und im Streitfall das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht auch die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung überprüfen.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1977 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich.
1.
Der Kläger hält unter Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 und 8 Abs. 1 MRK, § 12 Abs. 1 und 3 AufenthG/EWG sowie § 15 Abs. 1 AuslG zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "unter welchen Umständen Ausländer, die Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft sind und die nach ihrer Ausweisung eine deutsche Staatsangehörige geheiratet haben, in die Bundesrepublik zurückkehren können". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG darf einem Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden; diese Wirkung der Ausweisung und der Abschiebung kann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG befristet werden, und zwar auch nachträglich. Diese Regelung gilt auch für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (§ 15 AufenthG/EWG). Es ist nicht zweifelhaft und vom Senat wiederholt ausgesprochen worden, daß für die Ausübung des nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG der Behörde eingeräumten Ermessens der Zweck der Ausweisung maßgebend ist und daß folglich die Behörde die Wirkung der Ausweisung aufrechterhalten darf, wenn es der Zweck der Ausweisung weiterhin erfordert (Beschluß vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77 - [DÖV 1979, 292] mit weiteren Nachweisen). Es versteht sich von selbst und bedarf ebenfalls nicht revisionsgerichtlicher Klärung, daß dieses Ermessen unter anderem durch den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 GG) ergebenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG begrenzt wird (Beschlüsse vom 7. November 1978 - BVerwG 1 B 31.77 - [a.a.O.], vom 12. März 1979 - BVerwG 1 B 158.78 -). Heiratet der Ausländer nach seiner Ausweisung oder Abschiebung einen deutschen Staatsangehörigen, so hat demgemäß die Behörde auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach den Maßstäben, die der Senat für die Ausweisung und die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entwickelt hat (BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] [134 f.]; 48, 299 [303 f.]; Urteil vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 79.76 - [DÖV 1979, 293 = MDR 1979, 342]), zu prüfen, ob die ehelichen und familiären Belange des Ausländers Vorrang vor dem öffentlichen Interesse daran beanspruchen, daß der Ausländer weiterhin dem Bundesgebiet ferngehalten wird (Beschlüsse vom 26. Juli 1978 - BVerwG 1 B 102.78-, vom 15. August 1978 - BVerwG 1 B 85.78 -). Eine die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglichende Befristung der Wirkung der Ausweisung darf wegen des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 GG in den genannten Fällen nicht versagt werden, wenn von dem aus Anlaß strafgerichtlicher Verurteilung ausgewiesenen Ausländer keine konkrete und entsprechend schwere Gefahr für ein wichtiges Schutzgut mehr ausgeht und demgemäß die mit seiner Anwesenheit im Bundesgebiet verbundene Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland nicht so gewichtig ist, daß sie die Gefahr für den Bestand der Ehe und Familie eindeutig überwiegt (Urteil vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 79.76 - [a.a.O.]).
Den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften steht in Fällen der vorliegenden Art ein weitergehender Schutz nach einer Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen auch dann nicht zu, wenn sie zu dem Personenkreis zählen, der gemäß § 1 AufenthG/EWG grundsätzlich Freizügigkeit genießt. Diesem Personenkreis darf in Fällen wie dem vorliegenden der Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 12 AufenthG/EWG nur verwehrt werden, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung es rechtfertigen. Es muß eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; das setzt ebenfalls eine konkrete Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung voraus (Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - [NJW 1979, 506]). Daraus folgt ohne weiteres, daß die Behörde verpflichtet ist, die in § 15 Abs. 1 AuslG geregelte Wirkung der Ausweisung zu befristen, wenn diese Gefahr entfallen ist, mithin Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung es nicht mehr rechtfertigen, dem Ausländer die Freizügigkeit vorzuenthalten. Entsprechendes hat für die in § 9 Abs. 2 AuslG geregelte Wirkung der Ausweisung sowie für die Wirkung der Abschiebung nach §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 1 AuslG zu gelten. Die Revision kann folglich auch nicht zur Klärung der Frage zugelassen werden, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um einem EG-Ausländer die Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland zu verweigern (S. 3 der Beschwerdeschrift).
2.
Die weitere in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, "welche rechtlichen Auswirkungen es für die Befristung hat, wenn gegen einen EG-Ausländer eine Ausweisungsverfügung erlassen worden ist, die nicht hätte ergehen dürfen und die aufgehoben worden wäre, wenn der Kläger seinerzeit Rechtsmittel eingelegt hätte", ermöglicht ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Wie der Senat bereits im Beschluß vom 26. Juni 1978 - BVerwG 1 B 142.78 - ausgesprochen hat, versteht es sich von selbst und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung, daß im Rahmen einer Entscheidung über eine nachträgliche Befristung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG die Rechtmäßigkeit der unanfechtbar gewordenen Ausweisungsverfügung grundsätzlich nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Beantragt ein unanfechtbar ausgewiesener Ausländer wie der Kläger nachträglich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG die Befristung der Wirkung der Ausweisung, so gibt ein solcher Antrag allein weder der Behörde noch im Streitfall dem Verwaltungsgericht Anlaß, zugleich die Rechtmäßigkeit der unanfechtbaren Ausweisungsverfügung nachzuprüfen. Die Behörde darf sich grundsätzlich auf die Prüfung beschränken, ob bei Beachtung des Zwecks der Ausweisung nach dem nunmehr gegebenen Sachverhalt eine Änderung der in § 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG geregelten gesetzlichen Folge der Ausweisung auf Grund pflichtgemäßer Ermessensausübung unter Berücksichtigung vorrangigen Rechts veranlaßt ist.
Das Berufungsgericht hat im übrigen dargelegt, die Ausweisung des Klägers sei insbesondere deswegen verfügt worden, weil von dem Kläger selbst eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen sei; auch unter Berücksichtigung der für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe sei sie nicht rechtswidrig erfolgt. Die Beschwerde macht nichts geltend, was die Richtigkeit dieser Ausführungen des Berufungsgerichts in Zweifel ziehen könnte.
3.
Desgleichen kommt den Fragen keine grundsätzliche Bedeutung zu, ob es gegen Art. 3 und 8 Abs. 1 MRK verstößt, daß dem Kläger der Aufenthalt im Bundesgebiet verwehrt wird, insbesondere ob "nicht darin eine unmenschliche Behandlung liegt, daß der Kläger offenbar auf Dauer von seiner Ehefrau und von seinem Kind ferngehalten werden soll", und ob eine unmenschliche Behandlung deswegen zu verneinen ist, weil der Kläger die von ihm ausgehende Gefahr selbst gesetzt hat.
Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 MRK reicht nicht weiter als das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG (BVerwGE 48, 299 [302]). Ausländerbehördliche Maßnahmen, die in das Ehe- und Familienleben des Ausländers eingreifen und nach den in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätzen dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG entsprechen, sind daher auch auf Grund der in Art. 8 Abs. 2 MRK geregelten Schranken des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens statthaft. Solche Maßnahmen stellen, wie sich von selbst versteht, auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 MRK dar. Insbesondere machen solche Maßnahmen den Ausländer und seine Familienangehörigen nicht zu bloßen Objekten des Staates und setzen sie nicht einer Behandlung aus, die ihre Subjektsqualität in Frage stellt, was mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre (BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 241/77 - [NJW 1979, 1100]). Im übrigen kann auch nach dem Berufungsurteil keine Rede davon sein, daß "der Kläger offenbar auf Dauer von seiner Ehefrau und von seinem Kind ferngehalten werden soll". Vielmehr hat das Berufungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es letztlich bei dem Kläger liege, ob die von ihm ausgehende Gefahr einmal erlösche oder nicht. Sollte sich der Kläger inzwischen von der Drogenszene gelöst haben, so könnte in der Tat im Hinblick darauf, daß die der Ausweisung zugrundeliegende Verurteilung bereits 71/2 Jahre zurückliegt, eine hinreichende Gefahr entfallen sein, die es rechtfertigt, den Kläger weiterhin aus dem Bundesgebiet fernzuhalten. Die Verstöße des Klägers gegen das Aufenthaltsrecht genügen mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 1 GG allein nicht, dem Kläger ein Zusammenleben mit seiner deutschen Ehefrau im Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu verwehren. Indessen ermöglichen diese Erwägungen nicht die Zulassung der Revision, sondern nur eine erneute behördliche Prüfung dahin, ob die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung nunmehr zu befristen sind.
II.
Die Revision des Klägers ist unzulässig und deswegen zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Ohne Zulassung können mit der Revision nur wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne des § 153 VwGO gerügt werden. Solche Verfahrensmängel macht der Kläger nicht geltend.
1.
Der Kläger hält den in § 133 Nr. 3 VwGO genannten Verfahrensmangel für gegeben, weil sein im Geltungsbereich des Ausländergesetzes lebendes Kind zu dem Verfahren nicht beigeladen worden sei, obwohl ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) vorliege. Diese Rüge greift nicht durch.
Nach § 133 Nr. 3 VwGO ist die zulassungsfreie Revision eröffnet, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO stellt einen solchen Verfahrensmangel nicht dar (Beschluß vom 23. Februar 1977 - BVerwG 7 CB 74.75 - [Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 45]). Die Regelung des § 133 Nr. 3 VwGO erfaßt nur die Fälle der fehlerhaften Vertretung eines Verfahrensbeteiligten. Derjenige, der nicht beigeladen worden ist, obwohl er hätte beigeladen werden müssen, ist nicht Verfahrensbeteiligter. Er erhält die Stellung eines Beteiligten erst durch seine Beiladung (§ 63 Nr. 3 VwGO). Es kommt daher nicht darauf an, ob das Berufungsgericht hier zu Unrecht die Notwendigkeit der Beiladung verneint hat.
2.
Auch der in § 133 Nr. 5 VwGO geregelte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Es trifft nicht zu, daß das Berufungsurteil, nicht mit Gründen versehen worden sei. Das Berufungsgericht hat eingehend und ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es die Ablehnung der Befristung für rechtmäßig hält. Seine Entscheidungsgründe sind entgegen dem Revisionsvorbringen nicht unvollständig, verworren oder unverständlich (Beschluß vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - [Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7]). Daß das Berufungsgericht sich nicht mit jedem einzelnen Einwand des Klägers ausdrücklich auseinandergesetzt hat, bedeutet nicht, daß die Entscheidung im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO nicht mit Gründen versehen wäre. Das Berufungsgericht hat dargelegt, an welchen rechtlichen Voraussetzungen es den Anspruch des Klägers geprüft hat. Es hat die familiären Belange des Klägers mit den öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung aus dem Bundesgebiet abgewogen. Entgegen der Revisionsbegründung hat es die Ausweisungsverfügung nicht für unwirksam erachtet, sondern ausdrücklich ausgesprochen und näher begründet, daß die Behörde nicht von der Rechtswidrigkeit der Verfügung habe ausgehen müssen. Schließlich hat es ausgeführt, von dem Kläger gehe eine Gefahr für die Allgemeinheit aus, und zur Begründung vor allem dargelegt, es gebe Anhaltspunkte dafür, "daß der Kläger künftig gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen könnte". In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Würdigung des Berufungsgerichts zutreffend ist oder nicht. Unvollständig, verworren oder unverständlich, wie der Kläger meint, ist sie jedenfalls nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Billigkeitsgründe im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Dickersbach
Meyer