Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.05.1979, Az.: BVerwG 4 B 93.79
Rüge einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; Erforderlichkeit eines Vollmachtsnachweises beim Antrag einer Bodenverkehrsgenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.05.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 93.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 20.10.1976 - AZ: 8 A 200/73
- OVG Niedersachsen - 30.01.1979 - AZ: I OVG A 23/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 35, 192
- DVBl 1979, 625-626 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1120-1121 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 30, 944 - 946
- VerwRspr. 30, 944
Amtlicher Leitsatz
Das Anlaufen der Verschweigungsfrist des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG 1960 (§ 19 Abs. 4 Satz 7 BBauG 1976) setzt für den Fall der Antragstellung durch einen Bevollmächtigten nicht voraus, daß die Vollmacht schriftlich nachgewiesen wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Januar 1979 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Das angefochtene Urteil weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Was dazu von der Beschwerde vorgebracht wird, verkennt das Wesen der eine Revisionszulassung rechtfertigenden Abweichung: Für die Würdigung des vorliegenden Falles kommt es darauf an, ob bei einem in Vollmacht gestellten Genehmigungsantrag der Eingang des Antrages nur dann die Zweimonatsfrist des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG 1960 ausgelöst hat, wenn zugleich die Tatsache der Vollmacht schriftlich nachgewiesen wurde. Diese Rechtsfrage ist, wie die Beigeladene nicht verkennt, in den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 98.65 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 22 S. 51 [52], vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - BauR 1971, 246 [248] und vom 28. Februar 1975 - BVerwG IV C 77.74 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 32 S. 1 [11] nicht behandelt. Das Beschwerdevorbringen läuft im Kern auf die Behauptung hinaus, daß bestimmte Rechtsausführungen, die jene Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu anderen Rechtsfragen enthalten, bei folgerichtiger Übertragung auf die im vorliegenden Fall interessierende Rechtsfrage dazu führen müßten, daß die Erforderlichkeit eines schriftlichen Vollmachtsnachweises bejaht wird. Selbst wenn das in der Folgerungsweise Überwiegendes für sich hätte, wäre damit eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan.
Die Revision kann auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zugelassen werden. Die Rechtssache hat in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung. Nach dem Wortlaut und dem Stand der Auslegung des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG 1960 (bzw. des ihm insoweit entsprechenden § 19 Abs. 4 Satz 7 BBauG 1976) ist sicher, daß das Anlaufen der sogenannten Verschweigungsfrist von einem schriftlichen Vollmachtsnachweis nicht abhängt. Das bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren:
Darüber, ob es eines Vollmachtsnachweises bedarf, bestimmt das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht. Da das Bundesbaugesetz insoweit keine Regelung trifft, wird es durch das Landesverfahrensrecht ergänzt (vgl. Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG IV C 30.73 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 33 S. 12 [14]). Der demnach hier maßgebende § 79 Abs. 2 Satz 1. des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (LVwG) bestimmt, daß "der Bevollmächtigte ... auf Verlangen seine Vollmacht nachzuweisen" habe. Diese Regelung hat das Berufungsgericht dahin verstanden, daß es zur Beachtlichkeit eines Antrages und damit zugleich zur Auslösung der in § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG 1960 vorgesehenen Verschweigungsfrist eines schriftlichen Vollmachtsnachweises nicht bedürfe. Diese - nach § 304 LVwG revisible - Auslegung ist offensichtlich zutreffend. Sie stimmt mit § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfGüberein. Damit muß allerdings - wie der Beigeladenen zuzugeben ist - deshalb noch nicht das letzte Wort gesagt sein, weil sich immerhin vorstellen ließe, daß das allgemeine Recht des Verwaltungsverfahrens gerade in diesem Punkt durch besondere Schutzbedürfnisse des Bodenverkehrsrechts überlagert und damit modifiziert wird (vgl. Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG IV C 77.74 - a.a.O. S. 5). Eine solche Überlagerung wäre auch in der Tat in Erwägung zu ziehen, wenn sich - wie die Beschwerde behauptet - aus dem Bodenverkehrsrecht ergäbe, "daß es der Behörde" stets "möglich sein muß, den Antrag zu prüfen, bevor die Zweimonatsfrist ... zu laufen beginnt", dies "aber immer dann nicht möglich" ist, "wenn der im fremden Namen gestellte Antrag nicht erkennen läßt, ob er aufgrund rechtswirksamer Bevollmächtigung gestellt wurde"
(Beschwerdeschrift S. 5). Diese Behauptung trifft jedoch nicht zu. Das Anlaufen der Verschweigungsfrist setzt nicht in dem Sinne eine "unmittelbare Prüfungsfähigkeit" des Antrages voraus, daß die zuständige Behörde gar nichts mehr zu ermitteln brauchte, sondern unmittelbar aufgrund des Antragsinhaltes entscheiden könnte (Urteil vom 6. Mai 1970 - BVerwG IV C 28.68 - BVerwGE 35, 187 [191]). Anderenfalls wäre das Zugeständnis einer Bearbeitungsfrist von zwei Monaten unverständlich; auch die in § 150 Abs. 1 Satz 1 BBauG angeordnete Aufklärungspflicht der Genehmigungsbehörde bestätigt dies (vgl. Urteil vom 6. Mai 1970 a.a.O. S. 190). Für das Anlaufen der Frist kommt es wesentlich allein darauf an, ob der Antrag in dem Sinne prüfungsfähig ist, daß die Behörde in eine sachgerechte Prüfung eintreten kann. Daran fehlt es beispielsweise, wenn nicht genau feststeht, welches Grundstück betroffen ist, oder wenn bei einer Teilung nicht genau angegeben wird, in welcher Weise das Grundstück geteilt werden soll (vgl. Urteil vom 6. Mai 1970 a.a.O. S. 190 f.) oder wenn unklar bleibt, worauf sich der Antrag richtet (vgl. Urteil vom 16. April 1971 a.a.O.) oder wenn, weil das Vorhandensein einer Bebauung verschwiegen wird, für die Behörde nicht erkennbar ist, von welchem Genehmigungstatbestand sie auszugehen hat (vgl. Urteil vom 6. April 1979 - BVerwG 4 C 76.76). Von einer Behinderung dieser Art kann keine Rede sein, wenn eine Bodenverkehrsgenehmigung unter Behauptung einer Vertretungsmacht beantragt, dabei aber diese Vertretungsmacht nicht (oder - wie im vorliegenden Fall - nicht vollständig) schriftlich nachgewiesen wird. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Genehmigungsbehörde durch einen solchen "Mangel" gehindert sein sollte, in die erforderliche Prüfung einzutreten. Die Gefahr, der sie infolge jenes "Mangels" unterliegt, besteht einzig darin, daß sich, wenn die Vorlage der Vollmacht verlangt wird, herausstellen könnte, der Antragsteller sei in Wahrheit gar nicht vertretungsberechtigt. Diese Gefahr ist ohne spezifische Beziehung zum Bodenverkehrsrecht. Sie beinhaltet lediglich - im Bodenverkehrsrecht nicht anders als bei sonstigen Anträgen - das Risiko, daß die Behörde eine Prüfung durchführt, die sich nachträglich als nutzlos erweist. Das müssen Genehmigungsbehörden ohnehin in Kauf nehmen, und zwar insbesondere deshalb, weil der Antragsteller jederzeit seinen Antrag zurücknehmen oder ihn auch inhaltlich ändern kann. Der Gesetzgeber sowohl des Landes- als auch des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes hat in Kenntnis der damit zusammenhängenden (potentiellen) Belastung der Behörden angeordnet, daß eine schriftliche Vollmacht erst auf behördliches Verlangen beigebracht werden müsse. Davon im Bodenverkehrsverfahren abzuweichen, besteht kein Anlaß. In der Gefahr, daß sich in Ermangelung einer Vertretungsberechtigung das behördliche Tätigwerden letztlich als nutzlos erweist, unterscheidet sich das Bodenverkehrsverfahren nicht wesentlich von anderen Verwaltungsverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den §§ 13 f. GKG.
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher