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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1979, Az.: BVerwG 4 C 16.76

Mitverwendung einer Gehwegüberfahrt durch die Gemeinde; Beitragsfähiger Erschließungsaufwand; Mitverwendung privater Einrichtungen bei der Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen; Ersatzansprüche des Anliegers bei Anlegen einer Gehwegüberfahrt durch diesen; Freiwillige Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.05.1979
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 16.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 12.12.1975 - AZ: XIII A 412.74

Fundstellen

  • BauR 1979, 417
  • DVBl 1979, 785-786 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1979, 928 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1979, 269
  • DÖV 1979, 646-647 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1979, 646
  • Komm StZ 1979, 192
  • NJW 1980, 1406 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 31, 600 - 603
  • VwRspr 1980, 600-603 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Erschließungsbeitragsrecht

Amtlicher Leitsatz

Zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG gehört nur derjenige Aufwand der Gemeinde, den sie im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungsträger (§ 123 Abs. 1 BBauG) - aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung - machen mußte. Alles, was sie an Anlagen oder Einrichtungen mitverwendet, erspart oder als vorhandenen Bestand ausgenutzt hat, gehört grundsätzlich nicht dazu.

Gehörten demnach die Kosten für eine von dem Anlieger erstellte und von der Gemeinde bei dem Ausbau der Straße mitverwendete Gehwegüberfahrt nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG, dürfen sie nicht als eine "freiwillige Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag" (§ 133 Abs. 3 BBauG) angesehen und auf diese Weise (dennoch) in den Erschließungsaufwand einbezogen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 1975 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in Berlin 28, Forststraße 13. Sie wurden mit Bescheid vom 21. Februar 1974 zu einem Beitrag für die Erschließung dieses Grundstücks durch die Forststraße im Abschnitt Schulzendorfer Straße bis zur Märtin-Luther-Straße in Höhe von 3.779,98 DM herangezogen.

2

Nach Auffassung der Kläger ist dieser Bescheid insoweit rechtswidrig, als eine von ihnen im Jahre 1969 auf eigene Kosten erstellte, 20,19 qm große Gehwegüberfahrt nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt worden ist. Der Beklagte hatte die. Herstellung der Überfahrt auf dem in seinem Eigentum stehenden Straßenland mit Bescheid vom 13. August 1969 genehmigt und in der Genehmigung bestimmt, daß die Auffahrt entsprechend den allgemeinen Verwaltungsvorschriften für den Bau und die Unterhaltung von Geh- und Radwegen in bestimmter Weise (Mosaikpflaster in Beton, Gesamtdicke 15 cm, Pflasterfugen mit Zementmörtel usw.) herzustellen sei und daß die Gehwegüberfahrt nach Ablauf der Garantiepflicht der bauausführenden Firma (drei Jahre nach der amtlichen Abnahme) in sein Eigentum übergehe. Bei dem Ausbau der Forststraße wurden diese und andere Gehwegüberfahrten mitverwendet, jedoch nicht in die Erschließungskosten wertmäßig einbezogen.

3

Die Kläger meinen, ihre Aufwendungen für die Gehwegüberfahrt hätten bei der Abrechnung berücksichtigt und ihnen auf ihren Erschließungsbeitrag angerechnet werden müssen. Daraus ergebe sich für sie eine Ermäßigung um 642,52 DM auf 3.137,46 DM. Es sei ungerechtfertigt, wenn die Grundstückseigentümer, die keine Gehwegüberfahrten erstellt hätten, dadurch in den Genuß eines geringeren Beitrages kämen, daß die Aufwendungen anderer Grundstückseigentümer unberücksichtigt blieben.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit folgender Begründung stattgegeben: Zwar seien dem Beklagten insoweit, als vorhandene Gehwegüberfahrten mitverwendet wurden, keine unmittelbaren Aufwendungen oder Kosten im Sinne der §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Nr. 3 BBauG entstanden; denn der Beklagte habe diese Überfahrten nicht als gemeindliche Erschließungsanlagen vertraglich übernommen. Auch aus § 129 Abs. 1 Satz 2 oder § 129 Abs. 2 BBauG lasse sich ein Anspruch der Kläger, die Gehwegüberfahrt wertmäßig in den Erschließungsaufwand einzubeziehen und auf ihren Erschließungsbeitrag anzurechnen, nicht herleiten, weil diese Vorschriften den Anlieger nur vor Doppelbelastung schützen wollten. Habe ein Anlieger jedoch vor oder während der Herstellung der Erschließungsanlage auf eigene Kosten Ausbaumaßnahmen durchgeführt, die von der Gemeinde bei der endgültigen Herstellung hätten mitverwendet werden können und die auch mitverwendet worden seien, wodurch der Umfang des Erschließungsaufwandes gemindert worden sei, so seien diese Ausbaumaßnahmen wie eine Vorausleistung des Anliegers zu behandeln. Da diese "Vorausleistung" dem betreffenden Anlieger anzurechnen sei, müsse die Gemeinde mit Rücksicht darauf, daß alle beteiligten Anlieger für die notwendigen Kosten der Erschließungsanlage aufzukommen haben, den Wert der "Vorausleistung" dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand zuschlagen. Die Rechtslage sei hier nicht anders, als bei freiwilligen Vorausleistungen eines Anliegers an die Gemeinde. Diese seien im Gesetz zwar nicht erwähnt, jedoch unstreitig auch in der Form der Sachvorausleistung, vor allem der "unentgeltlichen" Grundstücksübertragung, zulässig. Der nach § 133 Abs. 3 BBauG zu fordernde enge zeitliche Zusammenhang zwischen der "Vorausleistung" und der Straßenherstellung sei hier gegeben. Die Gehwegüberfahrt habe also in die Erschließungsbeitragsabrechnung zu dem dafür maßgebenden Einheitssatz für Gehwege von 35 DM je qm (§ 1 Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Neufestsetzung von Einheitssätzen des Erschließungsbeitragsgesetzes vom 8. Dezember 1969, GVBl. S. 2563) einbezogen und den Klägern auf ihren Erschließungsbeitrag angerechnet werden müssen. In Höhe des den Klägern bei Anwendung dieses Verfahrens entstehenden Vorteils von 642,52 DM sei die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag rechtswidrig.

5

Das beklagte Land hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

6

II.

Die Revision hat Erfolg. Die Heranziehung der Kläger zu einem Beitrag für die Erschließung ihres Grundstücks durch die Forststraße ist nicht in der von den Klägern angefochtenen Höhe rechtswidrig. Insbesondere sind ihre Aufwendungen für eine Gehwegüberfahrt ihnen nicht gemäß § 133 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341), nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG - als Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen und nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einzubeziehen (§ 128 Abs. 1 BBauG). Das dieser Würdigung entgegenstehende, stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht und kann daher keinen Bestand haben (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 und § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).

7

Nur derjenige Aufwand darf nach §§ 127 ff. BBauG auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden, der zum "Erschließungsaufwand" im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG gehört. Dabei handelt es sich im wesentlichen um Erwerbs- und Herstellungskosten der Gemeinde, Kosten für die (vertragliche) Übernahme von Anlagen als gemeindliche Anlagen und um den Wertersatz für von der Gemeinde bereitgestellte Flächen. § 128 BBauG führt abschließend die Kosten auf, die in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingehen (Urteil des Senats vom 22. Februar 1974 - BVerwG IV C 18.73 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 14 S. 23 ff. [26]).

8

Der Fall, daß die Gemeinde Erschließungsanlagen oder Teile davon (z.B. Gehwegüberfahrten, Stützmauern) "kostenlos" in den Ausbau einbezieht, ist von dem Wortlaut des § 128 Abs. 1 BBauG nicht erfaßt. Was die über ihren Wortlaut hinausführende Auslegung dieser Vorschrift anbelangt, ist zu bemerken, daß sie in der Rechtsprechung des Senats bisher nicht erweiternd, sondern eher einengend verstanden worden ist. Dies entspricht ihrem Charakter als abschließende Regelung (vgl. Urteil vom 22. Februar 1974 a.a.O.). Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang insbesondere Fälle, in denen um eine nachträgliche Entschädigung für das vom Anlieger vormals unentgeltlich oder jedenfalls deutlich unter dem gegenwärtigen Wert abgegebene Straßenland gestritten worden ist. (Vgl. das bereits erwähnte Urteil des Senats vom 22. Februar 1974; ferner: die Urteile vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 25.69 -; vom 14. November 1969 - BVerwG IV C 88.68 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 6; vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 -; vgl. auch Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C 49.76 - BVerwGE 55, 349.) Der Senat hat mit dieser Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß § 128 Abs. 1 BBauG es nicht zulasse, eine etwa zusätzlich geleistete Straßenlandentschädigung in den Erschließungsaufwand eingehen zu lassen. Zum beitragspflichtigen Erschließungsaufwand gehörten vielmehr nur solche Beiträge, die aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung gezahlt worden seien (vgl. Urteil vom 28. November 1975, Urteilsabdruck S. 16).

9

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ergibt sich für die Auslegung des § 128 Abs. 1 BBauG, daß zum Erschließungsaufwand im Sinne dieser Vorschrift nur derjenige Aufwand der Gemeinde gehört, den sie im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungsträger (§ 123 Abs. 1 BBauG) - aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung - machen mußte. Alles was sie mitverwendet, erspart oder als vorhandenen Bestand ausgenutzt hat, gehört grundsätzlich nicht dazu.

10

Mit dieser eingrenzenden Auslegung des § 128 Abs. 1 BBauG wird der Bedeutung dieser Vorschrift als abschließende Regelung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes in dem System des geltenden Erschließungsbeitragsrechts entsprochen: Wenngleich der Erschließungsaufwand bis zu 90 % unter den Anliegern nach deren jeweiligen Vorteilen zu verteilen ist (§§ 131 und 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG), zielt das Erschließungsbeitragsrecht des Bundesbaugesetzes nicht auf einen Ausgleich der Erschließungslast unmittelbar unter den betreffenden Straßenanliegern ab. Nach der gesetzlichen Regelung trägt nicht der eine Anlieger des anderen (Erschließungs-)Last, sondern die Erschließungslast trifft grundsätzlich die Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BBauG). Die Gesamtheit der Beitragspflichtigen wird davon nur mittelbar betroffen, weil die Gemeinde berechtigt ist, die ihr in Erfüllung dieser Last entstandenen Aufwendungen durch die Erhebung von Beiträgen nach den §§ 127 ff. BBauG auf die Anlieger abzuwälzen. Auf der Grundlage dieser vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion wird der Umfang des beitragsfähigen Erschließungsaufwands auf das begrenzt, was die Gemeinde als Erschließungsträger effektiv belastet. Das Gebot, alle Anlieger möglichst gleich und vorteilsgerecht zu behandeln, besagt nichts über den Umfang des Erschließungsaufwands, sondern betrifft (nur) die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands. Die Gemeinde darf also nicht zu dem Zwecke, daß die Anlieger letztlich gleiche Lasten tragen, einen "Aufwand" einbeziehen, den sie tatsächlich nicht hat und aus Rechtsgründen auch nicht haben muß.

11

Für den vorliegenden Fall ergibt sich demnach: Allein daraus, daß der Beklagte die von den Klägern erstellte Gehwegüberfahrt bei dem Ausbau der Forststraße mitverwendet und dabei Aufwendungen erspart hat, können die Kläger nichts herleiten. Sie können insbesondere nicht aus Rechtsgründen zu Lasten des beitragsfähigen Erschließungsaufwands Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wie sich aus folgendem ergibt:

12

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts besitzen die Kläger keine Ansprüche nach § 133 Abs. 3 BBauG. Wenn die "mitverwendete Gehwegüberfahrt" - wie dargelegt - nicht zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG gehört, darf sie nicht wie eine "Vorausleistung" des Anliegers behandelt werden, damit sie dennoch dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand zugeschlagen werden könne. § 133 Abs. 3 BBauG darf nicht dazu verwandt werden, die engeren Grenzen des § 128 Abs. 1 BBauG zu durchbrechen. Ferner würde § 133 Abs. 3 BBauG mit den vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegungen nicht im Einklang mit § 129 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BBauG stehen.

13

Davon abgesehen, ist es im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, die Aufwendungen der Kläger für die Gehwegüberfahrt als "Vorausleistung" im Sinne des § 133 Abs. 3 BBauG zu behandeln. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur "freiwilligen Vorausleistung" und der von ihm angestellte Vergleich mit der unentgeltlichen Grundstücksübertragung, die ebenfalls eine Sachvorausleistung sei, helfen hier nicht weiter. Die freiwillige Vorausleistung mag - etwa wenn sie vertraglich vereinbart worden ist (vgl. Urteil des Senats vom 22. August 1975 - BVerwG IV C 7.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 23) - anstelle der Heranziehung zu einer Vorausleistung statthaft sein; die Leistung kann aber jeweils nur dann als eine "Vorausleistung" gelten, wenn sie gemäß § 133 Abs. 3 BBauG "auf den Erschließungsbeitrag" erbracht worden ist. Davon ist jedoch bei dem Antrag des Klägers vom 12. August 1969 und der daraufhin von dem Beklagten nach § 7 Abs. 6 des Berliner Straßengesetzes vom 9. Juni 1964 - GVBl. S. 693 - (BStrG) unter dem 13. August 1969 erteilten Genehmigung dieser Gehwegüberfahrt einschließlich der dazu gegebenen Auflagen offensichtlich nicht die Rede gewesen. Da das Anlegen von Gehwegüberfahrten nach § 7 Abs. 6 Satz 1 BStrG dem Anlieger obliegt, entsprach dies der hier maßgeblichen Rechtslage. Ob überhaupt Vereinbarungen über Ersatzansprüche - mit dem Ziel, die betreffenden Kosten über den beitragsfähigen Erschließungsaufwand (auch) auf die übrigen Anlieger umzulegen - danach zulässig sind, mag offenbleiben. Vereinbarungen solchen Inhalts sind hier nicht getroffen worden. Die Kläger haben insbesondere die Klausel betreffend den - nicht an einen Wertersatz gebundenen - Eigentumsübergang vorbehaltlos akzeptiert. Zumindest an dieser Stelle hätten sie ihren Wunsch nach Anrechnung ihrer Leistung auf den Erschließungsbeitrag als "Vorausleistung" zum Ausdruck bringen müssen, wenn für sie hier ein Sachzusammenhang gegeben wäre. Da das offenbar nicht geschehen ist, können die Kläger nicht beanspruchen, daß ihr Verhalten nachträglich als "eine Leistung auf den Erschließungsbeitrag" aufgefaßt wird.

14

Damit scheiden auch Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 683 BGB und Entschädigungsansprüche gemäß § 951 BGB im vorliegenden Fall aus. Das Interesse der Kläger, (schon) 1969 eine Gehwegüberfahrt anzulegen, und das Interesse des Beklagten, diese Überfahrt später in den Ausbau der Forststraße einbeziehen zu können, sind hier auf der Grundlage des § 7 Abs. 6 BStrG durch die antragsgemäß erteilte Genehmigung vom 13. August 1969 einschließlich der darin enthaltenen Auflagen und Rechtserklärungen ausgeglichen worden. Die Genehmigung ist bestandskräftig geworden. Ob der damit auch förmlich bestätigte Ausgleich der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung aller Einzelheiten in bestmöglicher Weise ausgewogen ist oder ob von den Klägern z.B. mehr Herstellungsmaßnahmen verlangt worden sind, als sie für ihre Überfahrt gebraucht hätten, ist nicht erheblich. Die Gehwegüberfahrt ist von den Klägern jedenfalls nicht einseitig oder ganz überwiegend im Interesse des Beklagten angelegt worden. Die Kläger haben damit kein "fremdes Geschäft", sondern zu einem maßgeblichen Teil ihr eigenes Geschäft besorgt. Ihr etwaiges Interesse an einem Aufwendungsersatz oder Wertausgleich für Eigentumsverlust ist dabei nicht zur Geltung gekommen. Auch sonst hatten die Kläger - insbesondere im Hinblick auf § 7 Abs. 6 BStrG - keinen Anlaß, ohne weiteres darauf zu vertrauen, daß ihre Aufwendungen ohne Rücksicht auf den Inhalt des Genehmigungsbescheids ihnen später im Rahmen der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag angerechnet werden.

15

Sonstige Gründe, die die Rechtmäßigkeit der Heranziehung in der von den Klägern angefochtenen Höhe in Zweifel ziehen könnten, sind nicht geltend gemacht und im übrigen nicht ersichtlich. Der Senat vermag daher in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO) und die Klage abzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 642,52 DM festgesetzt.

Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues