Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.04.1979, Az.: BVerwG 4 C 76.76
Teilung eines Grundstücks im Außenbereich; Klageänderung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.04.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 76.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 29.03.1973 - AZ: IX A 1332/71
- VGH Bayern - 09.02.1976 - AZ: 250 II 73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 58, 20 - 26
- BBauBl. 1979, 456
- BauR 1979, 310
- BayVBl. 1979, 472
- BlGBW 1980, 86
- DVBl 1979, 623-625 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1980, 495 (Kurzinformation)
- DÖV 1979, 915 (Kurzinformation)
- NJW 1980, 305
- NJW 1980, 304-305 (Volltext mit amtl. LS) "Begriff der Bebauung im Bodenverkehrsrecht"
- VerwRd. 1980, 30
- VerwRspr 30, 935 - 940
- ZfBR 1979, 170
Amtlicher Leitsatz
Das in § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1960/1976 enthaltene Tatbestandsmerkmal "bebaut" erfaßt alle baulichen Anlagen, die den § 29 Satz 1 BBauG 1960/1976 erfüllen, d.h. alle Anlagen, die sowohl bauliche Anlagen im Sinne dieser Vorschrift als auch mindestens bauanzeigebedürftig sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie baurechtswidrig sind und ob ihre Beseitigung zu erwarten ist.
Wird die Genehmigung der Teilung eines "bebauten" Grundstücks beantragt, so setzt die Genehmigungsfähigkeit des Antrags voraus, daß das Vorhandensein der Bebauung offengelegt wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Meyer und
Dr. Niehues
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Februar 1976 wird aufgehoben, soweit die Klägerinnen mit ihrem Hilfsantrag vom Beklagten die Erteilung einer Teilungsgenehmigung verlangen. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Klägerinnen wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Die Klägerinnen sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümerinnen des 1,4170 ha großen Flurstücks Nr. 215 der Gemarkung Straßlach. Das Grundstück ist mit Ausnahme von einigen kleinen Holzhütten und eines sie umgebenden Zaunes unbebaut. Diese Anlagen sind ungenehmigt. Nördlich und östlich des Grundstücks liegen jenseits von Straßen Wohngebiete. Westlich und südlich von ihm setzt sich das unbebaute Grünland fort; auf dem sich südlich anschließenden Grundstück steht noch ein einzelnes Gebäude.
Durch Antragsformular mit dem Datum "12.1.1970" (richtig: 1971) beantragten die Klägerinnen beim Vermessungsamt Wolfratshausen eine Neuvermessung, durch die sechs etwa gleich große an die Straße grenzende Teilstücke wegvermessen werden sollten. Der Bevollmächtigte der Klägerinnen gab in dem Antragsschreiben an, daß die Teilung zur Auflösung der Erbengemeinschaft, nicht zum Zwecke der Bebauung oder kleingärtnerischen Dauernutzung vorgenommen werden solle. Die auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten blieben unerwähnt. Das Vermessungsamt leitete den Antrag an das Landratsamt Wolfratshausen weiter. Wann er dort einging, ist streitig. Das Antragsschreiben trägt oben rechts einen Datumsstempel "18. Feb. 1971".
Das Landratsamt versagte mit Bescheid vom 15. April 1971 die Genehmigung zur Grundstücksteilung. Zur Begründung führte es aus: Entgegen der im Vermessungsantrag enthaltenen Angabe müsse davon ausgegangen werden, daß die Teilung zum Zwecke der Bebauung erfolgen solle. Das sei einmal aus der Bauplatzgröße der abzutrennenden Teilstücke und zum anderen daraus zu schließen, daß die Klägerinnen bereits 1965 vergeblich um die Genehmigung für ein Doppelwohnhaus nachgesucht hätten. Die demnach auch jetzt bezweckte Bebauung widerspreche der geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Klägerinnen haben Klage erhoben mit dem Antrag,
unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides festzustellen, daß die beantragte Teilungsgenehmigung als erteilt gelte,
hilfsweise,
den Beklagten zur Genehmigungserteilung zu verpflichten.
Sie haben im ersten und zweiten Rechtszug zur Begründung vorgetragen Die Genehmigung gelte als erteilt, weil das Landratsamt sie nicht innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Frist versagt habe. Der Antrag könne nicht erst am 18. Februar 1971 beim Landratsamt eingegangen sein. Das Vermessungsamt habe ihn am 9. Februar 1971 abgesandt. Der Abstand zwischen dem 9. und dem 18. Februar sei so groß, daß die offensichtlich begründeten Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Bescheides vom 15. April 1971 zu Lasten des Beklagten gehen müßten. Das Grundstück sei auch entgegen der in dem Bescheid zum Ausdruck kommenden Meinung des Beklagten bebaubar. Die Teilung solle allerdings in erster Linie der Auseinandersetzung dienen. Für spätere Zeit könne eine Bauabsicht nicht ausgeschlossen werden; gegenwärtig stehe das nicht im Vordergrund.
Der Beklagte hat an dem ergangenen Bescheid festgehalten und ist der Ansicht entgegengetreten, daß die begehrte Genehmigung wegen Fristablaufs als erteilt gelte.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29. März 1973 die Klage abgewiesen. Es hat auf Grund einer Beweisaufnahme angenommen, daß der Genehmigungsantrag erst am 18. Februar 1971 beim Landratsamt eingegangen sei und demzufolge die begehrte Genehmigung nicht als erteilt gelte. Der Hilfsantrag könne ebenfalls keinen Erfolg haben, weil mit der Teilung eine Bebauungsabsicht verfolgt werde und deren Verwirklichung nicht mit dem dafür maßgebenden § 35 BBauG zu vereinbaren sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Februar 1976 die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Seine Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Der auf Feststellung gerichtete Hauptantrag sei unzulässig. Wenn das zur Begründung dieses Antrages Vorgetragene zutreffe, stehe den Klägerinnen ein Anspruch auf die Erteilung eines Fiktionszeugnisses zu. Diesen Anspruch könnten sie nur mit einer Verpflichtungsklage durchzusetzen suchen. Die Möglichkeit, den jetzt anhängigen Feststellungsantrag in einen entsprechenden Verpflichtungsantrag umzudeuten, scheide aus, weil es für eine Verpflichtungsklage an dem notwendigen Antragsvorverfahren fehle. Der Hilfsantrag sei hingegen zwar zulässig, aber unbegründet. Den Klägerinnen stehe ein Anspruch auf die von ihnen geforderte Teilungsgenehmigung schon deshalb nicht zu, weil der Teilungsvorgang keiner Bodenverkehrsgenehmigung bedürfe. Das Flurstück Nr. 215 liege im Außenbereich. Es werde durch die Straßen im Norden und Osten so klar von der vorhandenen Bebauung getrennt, daß nicht einmal von einem Angrenzen an bebaute Grundstücke oder eine Anlehnung an eine zusammenhängende Bebauung gesprochen werden könne. Zudem sei das Grundstück so groß, daß es durch die in seiner Umgebung vorhandene Bebauung nicht mehr geprägt werde und daher nicht ohne einen entsprechenden Bebauungsplan bebaut werden könne. Im Außenbereich seien Grundstücksteilungen nur genehmigungsbedürftig, wenn entweder das Grundstück bebaut oder seine Bebauung genehmigt sei oder wenn die Teilung zum Zwecke der Bebauung oder kleingärtnerischen Dauernutzung erfolgen solle. Keine dieser Alternativen sei gegeben. Bei den vorhandenen Holzhütten und der sie umgebenden Einfriedung handele es sich nicht um eine das Genehmigungserfordernis auslösende Bebauung. Auszugehen sei allerdings davon, daß sich dieser Begriff mit dem der baulichen Anlage im Sinne des § 29 BBauG decke. Mindestens einige der vorhandenen Hütten seien derartige bauliche Anlagen. Dennoch bedürfe es keiner Teilungsgenehmigung. Es sei nämlich absehbar, daß die vorhandenen Hütten sowie die Einfriedung beseitigt werden müßten. Im Hinblick auf zwei Gerätehütten sei im Mai 1967 eine Beseitigungsverfügung ergangen, die im September 1973 mit dem Abschluß eines Verwaltungsstreitverfahrens bestandskräftig geworden sei. Mit dem Erlaß dieser Verfügung habe der Beklagte klar zum Ausdruck gebracht, daß er die vorhandenen Anlagen nicht hinzunehmen gedenke. Angesichts dessen seien diese Anlagen ungeeignet, ein bodenverkehrsrechtliches Genehmigungsbedürfnis zu begründen. Dabei komme noch hinzu, daß die Klägerinnen in dem Antrag vom 12. Januar 1971 ihr Grundstück als nicht bebaut bezeichnet hatten. Die Klägerinnen verfolgten mit der Teilung auch keinen zur Genehmigungsbedürftigkeit führenden Zweck. Der Beklagte habe weder aus dem Inhalt der Teilungserklärung noch aus anderen Umständen mit der für das Bestehen eines Genehmigungserfordernisses notwendigen Eindeutigkeit schließen können, daß entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Klägerinnen mit der Teilung eine Bebauungsabsicht verfolgt werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerinnen, mit der sie unter Rüge einer Verletzung von formellem und materiellem Recht in erster Linie bitten, den Beklagten zur Erteilung eines Fiktionszeugnisses, hilfsweise, ihn zur Erteilung einer Teilungsgenehmigung zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Er wiederholt mit ergänzenden Ausführungen die Begründung des angefochtenen Urteils.
Die beigeladene Gemeinde hat sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision hat im Hilfsantrag Erfolg. Insoweit führt sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die weitergehende Revision bleibt erfolglos.
Die Klägerinnen begehren mit ihrem - jetzt so gefaßten - Hauptantrag die Erteilung eines Zeugnisses darüber, daß die Genehmigung zum Teilungsvorgang vom 12. Januar 1971 "als erteilt" gelte (§ 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. August 1976 - BGBl. I S. 2221 - BBauG 1976 -). Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die Zulässigkeit des Hauptantrages scheitert nicht an § 142 VwGO. Die Klägerinnen haben freilich im zweiten Rechtszug insoweit keinen Verpflichtungs-, sondern einen Feststellungsantrag gestellt. Das hindert sie jedoch nicht, noch im Revisionsverfahren auf einen (entsprechenden) Verpflichtungsantrag überzugehen (vgl. Urteil vom 27. Februar 1970 - BVerwG IV C 28.67 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 6 S. 2 [4]). Ebensowenig steht § 68 Abs. 2 VwGO der Zulässigkeit des Verpflichtungsantrages entgegen. Richtig ist allerdings, daß die Klägerinnen vor Erhebung der Klage jedenfalls nicht ausdrücklich um die Erteilung des von ihnen jetzt verlangten Zeugnisses nachgesucht haben. Das ist jedoch unschädlich. Die Klägerinnen haben den erforderlichen Antrag spätestens mit ihrem Prozeßvorbringen nachgeholt; und der Beklagte hat sich hierauf - ablehnend - zur Sache eingelassen.
Der Hauptantrag muß aber in der Sache erfolglos bleiben. Den Klägerinnen steht ein Zeugnis des geforderten Inhalts nicht zu. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Satz 1 BBauG 1976 sind nicht erfüllt: Die Teilungsgenehmigung gilt nicht als erteilt.
Die Klägerinnen meinen, daß alle Voraussetzungen der in § 19 Abs. 4 Satz 3 des Bundesbaugesetzes in seiner insoweit noch maßgebenden Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - vorgesehenen Genehmigungsfiktion erfüllt seien. Das trifft indessen nicht zu: § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG 1960 griffe zugunsten der Klägerinnen nur ein, wenn der Beklagte die Teilungsgenehmigung "nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages versagt" hätte. Das hat er jedoch getan. Der Beklagte hat mit seinem Bescheid vom 15. April 1971 die aus § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG 1960 folgende Frist schon deshalb gewahrt, weil die Frist zu dieser Zeit noch nicht einmal angelaufen war.
Der erkennende Senat hat zu § 19 Abs. 4. Satz 3 BBauG 1960 mehrfach ausgesprochen, daß der Eingang des Antrages die (Fiktions-)Frist dann nicht auslöse, "wenn der ... genehmigungsbedürftige Rechtsvorgang wegen seiner ... unzureichenden Beschaffenheit nicht einmal genehmigungsfähig ist", etwa weil die Art der vorgesehenen Teilung nicht klar genug bezeichnet wurde oder weil im Zusammenhang mit dem Genehmigungsbedürfnis sonstige Unklarheiten bestehen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 48.72 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 S. 31 [37] mit weiteren Nachweisen S. 37 f.). Die Anwendung dieses Grundsatzes ergibt, daß auch der Antrag der Klägerinnen vom 12. Januar 1971 die fragliche Frist nicht in Lauf gesetzt hat. Er war nicht genehmigungsfähig, d.h. nicht aus seinem Inhalt heraus einer Prüfung zugänglich, weil durch ihn nicht "der Gegenstand des Verfahrens von vornherein zweifelsfrei" bestimmt war (vgl. Urteil vom 19. Januar 1973 - BVerwG IV C 26.71 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 28 S. 25 [27]). Der Antragsinhalt ließ nämlich nicht - oder doch nicht in Übereinstimmung mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - erkennen, daß und unter welchem Gesichtspunkt der Teilungsvorgang überhaupt genehmigungsbedürftig sein könne. Zu der - wie unten noch näher zu erörtern sein wird - in Wahrheit einzig in Betracht kommenden Alternative des § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1960, daß es der Genehmigung bedürfe, weil "das Grundstück bebaut" ist, ließ sich dem Antragsinhalt Zutreffendes nicht entnehmen. Die Klägerinnen haben in dem Antragsschreiben das Grundstück als nicht bebaut bezeichnet. Das war, auch wenn es ihnen nicht vorzuwerfen sein mag, objektiv geeignet, die Genehmigungsbehörde irrezuführen. Die darin liegende Behinderung einer sachgerechten Prüfung des Antrages hinderte das Anlaufen der Frist des § 19 Abs. 4. Satz 3 BBauG 1960. Belanglos ist, ob der für die Bearbeitung des Antrages zuständige Beamte von der vorhandenen Bebauung Kenntnis hatte oder - etwa auf Grund anderer Verfahren - Kenntnis hätten haben können. Das Vorhandensein einer Bebauung unterliegt, soweit daraus im Einzelfall die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsvorganges folgt, dem "Gebot eindeutiger Offenlegung", wird ihm nicht genügt, so fehlt dem Antrag die Genehmigungsfähigkeit (vgl. zum generellen Offenlegungsgebot im Bodenverkehrsrecht Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 S. 16 [22]; Urteil vom 6. Mai 1970 - BVerwG IV C 28.68 - BVerwGE 35, 187 [190 ff.]; Urteil vom 19. Januar 1973 a.a.O. S. 26).
Da demnach die Frist, nach deren fruchtlosem Ablauf die Genehmigung als erteilt gegolten hätte, bis zum Erlaß des ablehnenden Bescheides nicht einmal angelaufen war, kommt es im Zusammenhang mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG 1960 auf alle weiteren Fragen nicht an. Ein Zeugnis über den Eintritt der Genehmigungsfiktion, wie es mit dem Hauptantrag verlangt wird, steht den Klägerinnen nicht zu. Insoweit ist daher die Revision zurückzuweisen.
Der Hilfsantrag der Klägerinnen richtet sich darauf, daß der Beklagte verpflichtet werden soll, nunmehr die fragliche Teilungsgenehmigung zu erteilen. Das Berufungsgericht hat auch diesen Antrag abgewiesen, weil es zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Teilungsvorgang gar nicht genehmigungsbedürftig und somit für eine Genehmigung kein Raum ist. Dem vermag der erkennende Senat im Ergebnis nicht zu folgen.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß sich die Genehmigungsbedürftigkeit seinerzeit nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1960 richtete und sich mittlerweile nach dem damit wörtlich übereinstimmenden § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1976 richtet: Das Grundstück der Klägerinnen liegt im Außenbereich. Was die Revision insoweit - zugunsten der Zugehörigkeit zum Innenbereich - gegen die Würdigung des Berufungsgerichts einzuwenden versucht, hält der Nachprüfung nicht stand. Zuzugeben ist allerdings, daß das angefochtene Urteil in einigen Ausführungen insofern nicht ganz unmißverständlich ist, als dort ohne weiteres auf "das" (gesamte) Grundstück der Klägerinnen abgestellt wird, obgleich denkbar ist (und wohl auch allenfalls in Betracht kommt), daß zwar nicht das gesamte Grundstück, wohl aber sein hier vornehmlich interessierender östlicher Teil im Innenbereich liegen könnte. Das angefochtene Urteil überzeugt jedoch unabhängig von diesen möglicherweise nicht uneingeschränkt tragfähigen Ausführungen. Das Berufungsgericht kommt nämlich ausdrücklich gerade auch für die der bebauten Ortslage nächstgelegenen Seiten des Grundstücks - für die nördliche und die Östliche Seite - zu dem Ergebnis, daß hier nicht der "Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt" (Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20 [21]), sondern das Grundstück so klar von der vorhandenen Bebauung getrennt wird, daß nicht einmal von einer Anlehnung an die vorhandene Bebauung gesprochen werden kann. Daraus folgt in der Tat, daß das gesamte Grundstück der Klägerinnen zum Außenbereich gehört.
Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß der in Rede stehende Teilungsvorgang einer Bodenverkehrsgenehmigung seinerzeit nicht deshalb bedurfte (und jetzt auch nicht deshalb bedarf), weil "die Teilung zum Zwecke der Bebauung ... vorgenommen" wurde (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1960/1976). Das diesen Punkt betreffende Revisionsvorbringen geht an den entscheidenden Fragen vorbei: Wesentlich ist nicht, ob die Klägerinnen seinerzeit "in Wahrheit" den Wunsch hatten zu bauen und ob nach Lage der Dinge auch die Behörde dies erkennen konnte. Wesentlich ist auch nicht, daß das Landratsamt - nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung verständlich - gemeint hat, eine Bauabsicht der Klägerinnen feststellen zu können und dies seiner Entscheidung zugrunde legen zu müssen. Eine Teilung geschieht im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1960/1976 nur dann zum Zwecke der Bebauung, wenn ein solcher Zweck "vom Eigentümer eindeutig und mit dem Willen offengelegt wird", ihn "im bodenverkehrsrechtlichen Verfahren prüfen zu lassen" (Urteile vom 9. April 1976 - BVerwG IV C 75.74 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 35 S. 20 [31] und vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 28.75 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 38 S. 35 [393]). "Der Eigentümer kann mit einem Teilungsvorgang Hoffnungen, Wünsche, Vorstellungen, Erwartungen des einen oder des anderen Inhalts verbinden; er kann dies verschweigen oder offenbaren. Auf alles das kommt es nicht an, solange er seine Vorstellungen nicht zum (Prüfungs-)Gegenstand des Bodenverkehrsgenehmigungsverfahrens macht. Erst wenn er das tut, wenn er also seine Bestrebungen als das auch bodenverkehrsrechtlich mit der Teilung Gewollte in das Genehmigungsverfahren einbringt, liegt, sofern Gegenstand des Gewollten eine Bebauung ... ist, eine bodenverkehrsrechtlich erhebliche 'bezweckte Nutzung' im Sinne der §§ 19 Abs. 2 Nr. 2 ... vor" (Urteil vom 9. April 1976 a.a.O. S. 26 f.). Von einem solchen Einbringen kann schlechterdings keine Rede sein, wenn ein Eigentümer - wie hier die Klägerinnen - in dem Antragsschreiben ausdrücklich erklärt, daß die Teilung nicht zum Zwecke der Bebauung geschehen solle.
Unerheblich für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist, daß die Klägerinnen im Laufe des anhängigen Streitverfahrens mehrfach unterstrichen haben, daß die abzutrennenden Teilstücke nach Möglichkeit bebaut werden sollen. Die Klägerinnen hätten zwar, nachdem sie ursprünglich eine Bauabsicht nicht eingebracht hatten, noch nachträglich eine Bauabsicht in das Verfahren einbringen können (vgl. Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 S. 16 [20]). Das hätte jedoch nicht nur eindeutig geschehen müssen, sondern es hätte zudem einzig in der Weise geschehen können, daß die Klägerinnen ihren bisherigen Genehmigungsantrag zurücknahmen und an den Beklagten einen geänderten Genehmigungsantrag richteten (vgl. Urteil vom 16. April 1971 a.a.O. S. 21). Dem Prozeßvorbringen der Klägerinnen diese Deutung zu geben, verbot sich bereits deshalb, weil sie mit einer Rücknahme ihres ersten Genehmigungsantrages dem anhängigen Verfahren die Grundlage entzogen hätten.
Der Teilungsvorgang bedurfte und bedarf demnach nicht mit der Begründung einer Bodenverkehrsgenehmigung, daß "die Teilung zum Zwecke der Bebauung ... vorgenommen" werde. Eine solche Genehmigung war und ist aber - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - erforderlich, weil das Grundstück im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1960/1976 "bebaut ... ist". Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf der Ansicht, daß sich der Begriff der "Bebauung" in § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1960/1976 mit dem der (genehmigungs- oder doch wenigstens anzeigebedürftigen) baulichen Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BBauG 1960/1976 decke, daß aber dennoch solche baurechtswidrigen Baulichkeiten außer Betracht zu bleiben hätten, deren Beseitigung abzusehen sei. Das hält der erkennende Senat im zweiten - einschränkenden - Teil nicht für richtig.
Auszugehen ist mit dem Berufungsgericht davon, daß unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1960/1976 alle baulichen Anlagen fallen, die den § 29 Satz 1 BBauG 1960/1976 erfüllen. Darauf deutet sowohl der Wortlaut als auch der zwischen diesen Vorschriften bestehende Sachzusammenhang hin. Die Deckung der beiden Begriffe führt allerdings angesichts der Weite des Begriffs der "baulichen Anlage" dazu, daß das bodenverkehrsrechtliche Genehmigungserfordernis auch durch Baulichkeiten ausgelöst werden kann, die - wie in der Regel z.B. eine Einfriedung - in ihrer geringfügigen Bedeutung kaum geeignet sind, ein bodenverkehrsrechtliches Kontroll- oder Lenkungsinteresse hervorzurufen. Die darin liegende Ausweitung des Genehmigungserfordernisses muß jedoch bei der gegebenen Rechtslage hingenommen werden, weil sich eine Beschränkung dieses Erfordernisses auf das Vorhandensein von "bodenverkehrsrechtlich belangvollen Baulichkeiten" mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1960/1976 kaum überzeugend begründen, jedenfalls aber nicht mit einer Eindeutigkeit abgrenzen ließe, die für den Grundstücksverkehr allein erträglich wäre.
Aus ähnlichen Gründen verbietet es sich, im Zusammenhang mit dem Begriff der Bebauung einschränkend zu berücksichtigen, ob mit dem Fortbestehen etwa vorhandener baurechtswidriger Baulichkeiten zu rechnen ist oder nicht. Selbst wenn diese Einschränkung, was hier unerörtert bleiben mag, sachlich nicht unangemessen sein sollte, könnte sie doch wegen ihrer Konsequenzen für die Berechenbarkeit des Genehmigungserfordernisses nicht gutgeheißen werden. Gerade das angefochtene Urteil belegt dies. Die vom Beklagten erlassene Beseitigungsverfügung ist beim Ergehen des angefochtenen Urteils schon mehr als zwei Jahre bestandskräftig gewesen, ohne daß sie vollzogen worden war. Außerdem richtete sie sich nur gegen einen Teil der auf dem Grundstück der Klägerinnen vorhandenen Bebauung. Wie auf dieser Grundlage einigermaßen verläßlich zu schließen sein soll, daß die Beseitigung insgesamt bevorsteht (oder auch, daß sie insgesamt nicht bevorsteht), ist nicht ersichtlich. Eine Ungewißheit dieses Ausmaßes kann nicht hingenommen werden, wenn es um die Frage geht, ob ein bestimmter Teilungsvorgang der bodenverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf oder nicht. Erwägenswert könnte allenfalls sein, ob nicht über die Ansicht des Berufungsgerichts noch hinausgehend einschränkend angenommen werden muß, daß - unabhängig von einem behördlichen Einschreiten und einem vermeintlichen Bevorstehen der Beseitigung - alle materiell baurechtswidrigen Bauten bei der Anwendung der hier erörterten Alternative des § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1960/1976 außer Betracht zu bleiben haben. Auch das kann jedoch nicht bejaht werden: Käme es auf die Absehbarkeit der Beseitigung nicht an, so würde der Fortfall des Genehmigungserfordernisses bei illegalen Baulichkeiten gerade auch für die Fälle in Kauf genommen, in denen die Beseitigung - wie im übrigen nach aller Erfahrung praktisch nicht selten - mindestens vorerst nicht erwartet werden kann. In solchen Fällen ist jedoch das Bedürfnis nach einer bodenverkehrsrechtlichen Kontrolle von Teilungsvorgängen nicht geringer, als es das bei einer materiell legalen oder gar genehmigten Bebauung ist.
Aus alledem folgt, daß die von den Klägerinnen beabsichtigte Grundstücksteilung wegen der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1960/1976 der Bodenverkehrsgenehmigung bedurfte und auch jetzt noch bedarf. Daß die vorhandenen Anlagen mindestens zum Teil alle Voraussetzungen des § 29 Satz 1 BBauG 1976 erfüllen, also sowohl bauliche Anlagen als auch baugenehmigungs- oder doch bauanzeigebedürftig sind, läßt sich den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entnehmen. Auch der nach dem eingangs Gesagten ursprünglich gegebene Mangel an Genehmigungsfähigkeit steht dem Genehmigungsbegehren der Klägerinnen nicht entgegen. Dieser Mangel ist, da an dem Vorhandensein von baulichen Anlagen kein Zweifel mehr sein kann, mittlerweile geheilt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 a.a.O. S. 38).
Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob die von den Klägerinnen beabsichtigte Teilung; "mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar wäre" (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 BBauG 1976). Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist, da sich diese Prüfung auf die Zulässigkeit einer (weiteren) Bebauung nicht zu erstrecken hat, nichts erkennbar, was auf eine solche Unvereinbarkeit hindeutete.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 35.000 DM festgesetzt.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Meyer
Dr. Niehues