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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.01.1973, Az.: BVerwG IV C 26.71

Offenlegung der Bebauungsabsicht in einer Vertragsurkunde; Erforderlichkeit einer bodenverkehrsrechtlichen Genehmigung für die Auflassung eines Grundstücks; Erforderlichkeit einer Bodenverkehrsgenehmigung für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV C 26.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 25.03.1971 - AZ: VIII 567/68

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 308 - 316
  • BR 27, 121
  • BayVBl 1973, 615
  • BlGBW 1973, 176
  • DVBl 1973, 932 (Kurzinformation)
  • DVBl 1975, 519-521 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DWW 1974, 140
  • DokBer A 1973, 203
  • DÖV 1973, 354 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1973, 876 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1388-1389 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 25, 183 - 189

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG ist in seiner ersten Alternative nur erfüllt, wenn der Bebauungszweck in der Vertragsurkunde eindeutig offengelegt wird.

  2. 2.

    Einseitige Erklärungen, die nach dem Inhalt der Vertragsurkunde nicht erkennbar auch vom Erklärungswillen der anderen Beteiligten mitgetragen werden, reichen zur Offenlegung eines Bebauungszwecks nicht aus.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. März 1971 wird aufgehoben.

Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juni 1968 werden zurückgewiesen.

Das beklagte Land und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beigeladene zu 1). Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens selbst.

1

I.

Der Rechtsvorgänger der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) veräußerten durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 25. Februar 1965 an die Beigeladene zu 1) das Flurstück ... der Gemarkung N. für 40.000 DM. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Auflassung des Grundstücks einer bodenverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf.

2

Das Flurstück ... ist unbebaut. Es wird gegenwärtig landwirtschaftlich genutzt und liegt in einem unbeplanten Bereich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Der bei Abschluß des Berufungsverfahrens noch nicht genehmigte Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) stellt es als Teil einer Grünfläche dar, die später möglicherweise als Friedhof verwendet werden soll.

3

In § 1 der Vertragsurkunde wird das an die Beigeladene zu 1) veräußerte Grundstück als "jetzt Oede und Bauerwartungsland" bezeichnet. In § 3 ("Weitere Vertragsbestimmungen") heißt es unter Nr. 4:

"Die Kosten dieses Kaufvertrags, der Auflassung und der Eigentumseintragung im Grundbuch, auch eine etwaige Grunderwerbsteuer, trägt die Käuferin.

Diese beantragt hiermit:

a)
beim Grundbuchamt N. Freistellung von den Gerichtsgebühren gem. Gesetz vom 30. 5. 53 mit der Versicherung, daß es sich um ein Geschäft nach § 1 dieses Gesetzes handelt;

b)
beim Finanzamt L. Freistellung von der Grunderwerbsteuer nach, dem II. Gesetz über die Grunderwerbsteuerbefreiung beim Wohnungsbau."

4

Unter Vorlage dieser eine Auflassung noch nicht enthaltenden Vertragsurkunde beantragte der dazu bevollmächtigte Notar beim Landratsamt L. auf einem vorgedruckten "Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 19 Bundesbaugesetz" "die Genehmigung des Rechtsgeschäfts oder die Ausstellung eines Zeugnisses, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist". Das Landratsamt erteilte daraufhin nach § 23 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - ein Zeugnis vom 5. Juli 1967 dahin, daß es einer Bodenverkehrsgenehmigung nicht bedürfe. Dagegen erhob die Beigeladene zu 1) Widerspruch. Sie machte geltend, daß sich das Genehmigungsbedürfnis aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG ergebe: Das Grundstück liege im Außenbereich und sei zum Zwecke der Bebauung verkauft worden. Auf diesen Widerspruch hob das Landratsamt durch Bescheid vom 10. August 1967 des Zeugnis auf und versagte nunmehr die Bodenverkehrsgenehmigung. Es nahm an, daß der Bebauungszweck mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Antrag auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer zu entnehmen sei und daß die demnach erforderliche Bodenverkehrsgenehmigung versagt werden müsse, weil die in Aussicht genommene Bebauung mit öffentlichen Belangen nicht zu vereinbaren sei.

5

Gegen diesen Bescheid haben die Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Sie haben mit dem Antrag, den Bescheid vom 10. August 1967 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben, im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes vorgetragen: Der - zudem einseitige - Antrag auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer reiche nicht aus, um annehmen zu können, daß das Grundstück im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG "zum Zwecke der Bebauung" erworben werden solle. Im Gegenteil zeige die Verwendung des Wortes "Bauerwartungsland", daß die sofortige Bebaubarkeit von den Vertragsparteien weder zugesichert noch erwartet worden sei. In Wahrheit gehe es der Beigeladenen zu 1) nur darum, sich über das Bodenverkehrsrecht treuwidrig ihren Verpflichtungen zu entziehen, nachdem sie in der zivilgerichtlichen Auseinandersetzung unterlegen sei.

6

Das beklagte Land und die Beigeladene zu 1) sind diesem Vorbringen entgegengetreten und haben sich übereinstimmend namentlich darauf berufen, daß der Antrag auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer für die Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG genüge.

7

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, daß die Bebauungsabsicht ausdrücklich und eindeutig in der Vertragsurkunde zum Ausdruck kommen müsse und daß dementsprechend ein Antrag auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer nicht ausreiche. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) die Klage abgewiesen. Er hat zur Begründung ausgeführt: Die Aufhebung des zunächst erteilten Zeugnisses unterliege nicht den einschränkenden Regeln über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten. Diese Einschränkungen bestünden nur für bereits bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte. Daran fehle es hier. Die Beigeladene zu 1) habe gegen das sie beschwerende Zeugnis zulässigerweise Widerspruch eingelegt. Die Aufhebung des Zeugnisses sei auch sachlich zu Recht erfolgt. Entgegen dem Zeugnis unterliege der Rechtsvorgang nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG der Genehinigungspflicht. Die Bebauungsabsicht gehe aus der Vertragsurkunde, nämlich aus dem Antrag auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer, zwar nur mittelbar, aber doch eindeutig hervor. Daß der Befreiungsantrag keinen Bestandteil des eigentlichen Kaufvertrages darstelle, sei unschädlich. Das zunächst erteilte Zeugnis vom 5. Juli 1967 habe auch nicht darauf gestützt werden können, daß die Vertragsurkunde keine Auflassung enthalte. Die somit erforderliche Bodenverkehrsgenehmigung sei zu Recht, versagt worden. Eine Bindungswirkung aus § 21 Abs. 1 BBauG habe nicht entgegengestanden. Mit der Erteilung des Zeugnisses vom 5. Juli 1967 sei die in § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG vorgesehene Frist unterbrochen worden. Materiell scheitere das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1) jedenfalls daran, daß es in der freien Feldflur liegen, dort einen Fremdkörper bilden und infolgedessen die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen werde.

8

Gegen diese Entscheidung richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Kläger, mit denen sie beantragen,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen.

9

Sie rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

10

Die Beigeladene zu 1) bittet um Zurückweisung der Revisionen. Sie hält die Verfahrensrügen der Kläger für nicht gerechtfertigt und tritt auch in der Sache den Gründen des angefochtenen Urteils bei.

11

Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. Die anwaltlich nicht vertretene Beigeladene zu 2) hat lediglich mitgeteilt, daß der Flächennutzungsplan mittlerweile genehmigt worden sei.

12

II.

Die Revisionen sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen mit Recht stattgegeben. Die dagegen gerichteten Berufungen müssen unter Abänderung des angefochtenen Urteils zurückgewiesen werden.

13

Das angefochtene Urteil beruht in erster Linie auf der Annahme, daß die im Kaufvertrag vom 25. Februar 1965 vereinbarte Auflassung des Flurstücks ... Deiner Bodenverkehrsgenehmigung bedürfe. Diese Annähme ist unzutreffend; sie verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).

14

Gegenstand der von den Klägern erhobenen Anfechtungsklage ist der im Widerspruchsverfahren bestätigte Bescheid vom 10. August 1967, durch den das zuständige Landratsamt das zunächst gemäß § 23 Abs. 2 Setz 1 BBauG erteilte Negativattest vom 5. Juli 1967 zurückgenommen und zugleich die Bodenverkehrsgenehmigung versagt hat. Dieser Bescheid geht davon aus, daß die in Rede stehende Auflassung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG der Genehmigungspflicht unterliege und daß dementsprechend ein - noch § 23 Abs. 2 Satz 1 BBauG das Gegenteil voraussetzendes - Negativattest nicht habe erteilt werden dürfen. Dieser Ausgangspunkt ist irrig: Die Erteilung des Negativattestes entsprach der Rechtslage. Bei der im Vertrag vom 25. Februar 1965 vereinbarten Auflassung handelt es sich um "einen Rechtvorgang", für den "eine Genehmigung nach § 19 nicht erforderlich" ist (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BBauG).

15

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG bedarf die Auflassung eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks der Bodenverkehrsgenehmigung, wenn sie - nur das kommt hier in Betracht - "nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäftes zum Zwecke der Bebauung ... vorgenommen wird". Inhalt des Verpflichtungsgeschäftes in diesem Sinne ist eine Bebauungsabsicht nur dann, wenn sie in einem noch näher zu kennzeichnenden Sinne als Bestandteil eben dieses Verpflichtungsgeschäftes im Wortlaut der Vertragsurkunde eindeutig offengelegt wird (vgl. Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 82.62 - in BVerwGE 19, 79 [80]). Das trifft für die Vertragsurkunde vom 25. Februar 1965 nicht zu.

16

Das Gebot eindeutiger Offenlegung muß im Bodenverkehrsrecht vor dem Hintergrund der in den §§ 19 Abs. 4 Satz 3 und 21 Abs. 1 BBauG getroffenen Regelung gesehen werden: Die zur Genehmigungsbedürftigkeit führende Bebauungsabsicht kann, ohne daß ein förmlicher Bescheid zu ergehen braucht, zum Inhalt eines (nach § 21 Abs. 1 BBauG bindenden) Verwaltungsaktes werden. Schon daraus ergibt sich, daß von ihrer Offenlegung jedenfalls das an Klarheit verlangt werden muß, was die Bestimmtheit des die Bebauungsabsicht gewissermaßen übernehmenden Verwaltungsaktes erfordert. Weiter kommt jedoch hinzu, daß die Genehmigungsbehörden bei der Bearbeitung von Bodenverkehrsgenehmigungsanträgen unter dem Druck einer - insbesondere bei notwendiger Beteiligung anderer Behörden (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 BBauG) - außerordentlich kurz bemessenen Bearbeitungsfrist von zwei Monaten stehen (vgl. zur Problematik dieser Frist namentlich das Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 39.68 - in BVerwGE 31, 274 [278 f.]). Das erfordert in Bodenverkehrsverfahren im allgemeinen und bei dem Inhalt der in ihnen eingereichten Anträge und Urkunden im besonderen ein "erhöhtes Maß an Klarheit und Vollständigkeit" (Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - in BauR 1971, 246 [248]), weil nur dann, wenn der Gegenstand des Verfahrens von vornherein zweifelsfrei ist, die Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG in der Kürze der Frist und in der Rechtsfolge einer mit Bindungswirkung ausgestatteten fingierten Genehmigung - allenfalls - vertretbar und für die zuständigen Behörden zumutbar ist.

17

Die Vertragsurkunde vom 25. Februar 1965 enthält keine ausdrückliche Offenbarung einer Bebauungsabsicht der Beigeladenen zu 1). Das wäre unschädlich, wenn sich gleichwohl aus ihrem Inhalt mit den gekennzeichneten hohen Anforderungen eindeutig ein Bebauungszweck ergäbe. Daran fehlt es jedoch ebenfalls.

18

Die Bezeichnung des Flurstücks als "Oede und Bauerwartungsland" scheidet als verläßlicher Anhaltspunkt ohne weiteres aus. Das Wort "Bauerwartungsland" soll eine bestimmte Bodenqualität zum Ausdruck bringen; über die aktuelle Zweckrichtung des Erwerbsvorganges sagt seine Venwendung nichts aus. Im übrigen könnte, wenn man dies bezweifeln wollte, das Ergebnis nur sein, daß seine Verwendung gegen eine aktuelle Bauabsicht spricht. Denn bei Bauerwartungsland handelt es sich, wie das Wort selbst ergibt, um Flächen, deren Bebaubarkeit (vermeintlich) in Aussicht steht, gegenwärtig aber gerade noch nicht gegeben ist. Wer Bauerwartungsland kauft, rechnet mit der künftigen Bebaubarkeit; hätte er eine aktuelle Bauabsicht, müßte er Bauland erwerben.

19

Die in § 3 Nr. 4 der Vertragsurkunde enthaltenen Anträge auf Gebühren- und Grunderwerbsteuerbefreiung lassen gleichfalls die (etwaige) Bebauungsabsicht der Beigeladenen zu 1) nicht eindeutig erkennen. Das gilt schon deshalb, weil sich beide Anträge in einer - auch angesichts der fehlenden Fundstellen undurchsichtigen - Verweisung auf irgendwelche Gesetze erschöpfen und damit ein bestimmtes Fachwissen voraussetzen, um - wenn überhaupt - als Erklärungen über eine Bebauungsabsicht verstanden werden zu können. Das liegt bei dem Antrag auf Gebührenbefreiung besonders klar zutage; sein Wortlaut deutet auf eine Bauabsicht nicht einmal entfernt hin. Nichts anderes gilt aber auch für den Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung. Der Unterschied der beiden Anträge besteht lediglich darin, daß bei der Grunderwerbsteuer auf ein Gesetz Bezug genommen wird, das in seiner Überschrift von "Wohnungsbau" spricht. Daraus mag sich die - im übrigen, wie noch zu erörtern sein wird, sachlich ungerechtfertigte - Vermutung ableiten lassen, daß es dieses Gesetz nur mit dem Wohnungsbau zu tun habe und deshalb wohl auch der einen solchen Antrag stellende Erwerber eine Bauabsicht haben werde. In welchem Maß eine solche Folgerungsweise naheliegt, kann dahingestellt bleiben. Dem Erfordernis der Eindeutigkeit ist jedenfalls nicht genügt. Dem läßt sich auch nicht der Hinweis entgegensetzen, daß die Bearbeiter von Bodenverkehrsgenehmigungsanträgen in aller Regel hinreichende Kenntnisse der Zusammenhänge haben und deshalb im allgemeinen in der Lage sein werden, die richtigen Schlüsse zu ziehen. Für die Eindeutigkeit kommt es nicht darauf an, was in der Regel an behördlichem Wissen erwartet werden kann. Die Bodenverkehrsgenehmigungsbehörden sind für die Bearbeitung von Anträgen auf Grunderwerb Steuerbefreiung nicht zuständig; Kenntnisse in dieser Richtung sind nicht vorausgesetzt. Dementsprechend kann auch bei den Anforderungen, die an die Eindeutigkeit zu stellen sind, nur auf den steuerrechtlich nicht vorgebildeten Bearbeiter abgestellt werden. Ihm aber kann ein Antrag auf Befreiung von der Grunderwerbsteuer lediglich zu Vermutungen Anlaß geben; von einer eindeutigen Offenlegung der (etwaigen) Bebauungsabsicht kann keine Rede sein.

20

Die Bezugnahme auf das "Gesetz vom 30. 5. 53" und das "II. Gesetz über die Grunderwerb Steuerbefreiung beim Wohnungsbau" ist überdies noch aus einem anderen Grunde ungeeignet, eine Bebauungsabsicht eindeutig offenzulegen. Die Prüfung dieser Gesetze - einerseits des Bundesgesetzes über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau vom 30. Mai 1953 (BGBl. I S. 273) und andererseits des Zweiten Gesetzes des Landes Baden-Württemberg über Grunderwerbsteuerbefreiungen beim Wohnungsbau (II. GrEStWG) vom 20. Juli 1962 (Ges.Bl. S. 74) - führt nämlich zu dem Ergebnis, daß sowohl die Gebühren als auch die Steuerbefreiung nicht stets eine Bebauungsabsicht des Erwerbers voraussetzen. Der in der Vertragsurkunde angeführte § 1 des Gesetzes über Gebührenbefreiungen betrifft allein in seinem ersten Absatz Erwerbsvorgänge mit Bebauungsabsicht, stellt dem jedoch im nachfolgenden zweiten Absatz solche Geschäfte gleich, "die den Erwerb eines unbebauten Grundstücks betreffen, wenn das Grundstück zum Zwecke der gewinnfreien Weiterveräußerung an einen Dritten erworben wird, der auf dem Grundstück Gebäude errichtet". Ähnlich liegt es bei dem Gesetz über die Grunderwerbsteuerbefreiung. Auch hier steht in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der "Erwerb eines unbebauten Grundstücks ... zur Errichtung eines steuerbegünstigten Gebäudes" als Fall der Steuerfreiheit in gewisser Weise im Vordergrund. In § 1 Abs. 1 folgen jedoch noch zahlreiche weitere Fälle der Grunderwerbsteuerbefreiung, so unter anderem in Nr. 16 der Fall des Hinzuerwerbes einer Fläche zu einem bebauten Grundstück. Der Beigeladenen zu 1) mag auch insoweit durchaus zugestanden werden, daß häufig der sonstige Vertragsinhalt oder der gesamte Zusammenhang Anhaltspunkte liefern wird, die auf die genauere Grundlage der Gebühren- und Steuerbefreiungsanträge schließen lassen und daß dann "praktisch" alles den Schluß auf eine Bebauungsabsicht des Erwerbers nahelegt. Darauf kommt es indessen nicht an; die notwendige Eindeutigkeit wird, wenn es erst derartiger mehr oder weniger naheliegender Schlüsse bedarf, nicht erreicht.

21

Die Vertragsurkunde vom 25. Februar 1965 erfüllt noch aus einem weiteren Grunde nicht die Voraussetzungen, von denen nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG die Genehmigungspflicht abhängt: § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG stellt auf den "Inhalt des ... Verpflichtungsgeschäftes" ab. Das bedeutet nicht dasselbe wie "Inhalt der Vertragsurkunde". Allerdings ist das Wort Verpflichtungsgeschäft im Rahmen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG weit auszulegen. Es beschränkt sich nicht auf den unmittelbar verpflichtenden Gehalt der Vertragsurkunde und erst recht nicht auf den Teil, der privatrechtlich von den §§ 320 ff. BGB erfaßt wird. Selbst in dieser weiten Auslegung deckt der Begriff aber nur Willensbekundungen der Vertragsbeteiligten. Das schließt die Beachtlichkeit solcher Erklärungen aus, die nach dem Inhalt der Vertragsurkunde nicht auch vom Erklärungswillen der anderen Beteiligten mitgetragen werden. Darum ober handelt es sich bei einem Gebühren- und Steuerbefreiungsantrag der hier vorliegenden Art. Der Antrag wendet sich an das zuständige Grundbuchamt bzw. an das zuständige Finanzamt; er wird durch das Verpflichtungsgeschäft veranlaßt, gehört ihm jedoch - auch in dem genannten weiten Sinne - nicht an und konnte ebenso außerhalb der Vertragsurkunde formuliert und gestellt werden. Daß dies nicht ausreichen kann, wird durch folgende Überlegung bestätigt: Die Offenlegung der Bebauungsabsicht entscheidet in den hier zur Erörterung stehenden Fällen über die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsvorganges. Ob diese Genehmigungsbedürftigkeit gegeben oder nicht gegeben ist, berührt notwendig die Interessen nicht nur des Käufers, sondern auch des Verkäufers. Dies liegt auf der Hand, wo die Durchführbarkeit des Vertrages von der Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung bzw. eines Negativattestes abhängt. Aber auch dort, wo der Verkäufer keinerlei Gewährleistung übernommen hat und für die Ebene des Privatrechts sicher sein kann, daß der Vertrag ohne Rücksicht auf den Ausgang des bodenverkehrsrechtlichen Verfahrens abgewickelt werden soll, ist es für ihn nicht gleichgültig, wie sich dieses bodenverkehrsrechtliche Verfahren gestaltet. Das zeigt sich hinreichend schon daran, daß die Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtsvorganges und die damit gegebene Möglichkeit der Genehmigungsversagung den grundbuchrechtlichen Vollzug des Vertrages nicht unerheblich verzögern kann. Diese Konsequenzen zwingen zu der Annahme, daß sich die Genehmigungsbedürftigkeit nicht durch Erklärungen herbeiführen läßt, die nach ihrem Gehalt und ihrer Richtung nicht erkennbar auch vom Erklärungswillen des Verkäufers mitgetragen werden. Das verdient gerade im Hinblick auf Gebühren- und Steuerbefreiungsanträge eine Unterstreichung. Derartige Anträge werden, wie die Erfahrung lehrt, nicht selten mehr oder weniger formularmäßig in Vertragsurkunden aufgenommen. Ihre Funktion wird - wenn sie den Beteiligten überhaupt voll zum Bewußtsein kommt - in dem gesehen, was ihrem unmittelbaren Gegenstand entspricht. Dieser unmittelbare Gegenstand aber liegt außerhalb des Bereiches, in dem die Interessen des Verkäufers und des Käufers einander entgegengesetzt sein können. Der Verkäufer hat in aller Regel keinen Anlaß zu Befürchtungen und deshalb auch keinen Anlaß, bei dem Beurkundungsvorgang besonders aufzumerken, wenn der Käufer mit entsprechenden Anträgen den Versuch unternimmt, sich Gebühren und Steuern zu ersparen. Dieser Sach- und Interessenlage widerspräche es gröblich, wenn derartigen Anträgen dennoch im Zusammenhang mit § 19 BBauG eine Bedeutung zukäme, die - zu Lasten des Verkäufers - in eine dem unmittelbaren Gehalt und der eigentlichen Funktion solcher Anträge fremde Richtung geht. Im übrigen ist, wie hinzugefügt werden mag, bei Anträgen auf Befreiung von Gebühren und Steuern häufig nicht einmal sicher, daß sich der Erwerber dazu mit dem Bewußtsein erklärt, dadurch über den Antragsgegenstand hinaus Einfluß auf die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsvorganges zu nehmen. Befreiungsanträge werden, wie erwähnt, nicht selten mehr oder weniger schematisch in Vertragsurkunden aufgenommen. Ob ihnen eine bewußte Willensbildung zugrunde liegt, ist meistens nicht erkennbar. Die daraus erwachsenden Ungewißheiten treten besonders deutlich in Fällen hervor, in denen - wie auch im vorliegenden - formularmäßig ohne eine Rangstufung beantragt wird, eine Bodenverkehrsgenehmigung oder ein Negativattest zu erteilen, in denen also ein Bebauungszweck gleichrangig vorausgesetzt und zugleich verneint wird und deshalb fast der Verdacht entstehen konnte, daß sich nicht einmal der beurkundende Notar bezüglich des Bebauungszweckes über den rechtlichen Gehalt der Urkunde schlüssig gewesen ist. Das alles mag indessen auf sich beruhen. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG sind jedenfalls nur erfüllt, wenn der Bebauungszweck eindeutig offengelegt wird und dies nicht durch eine außerhalb des Verpflichtungsgeschäftes stehende einseitige, nicht erkennbar auch vom Erklärungswillen der anderen Seite mitgetragene Erklärung geschieht. Im vorliegenden Falle fehlt es an dem einen wie dem anderen Kennzeichen und damit an der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsvorganges.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Noack