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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.08.1978, Az.: BVerwG 1 B 121.78

Duldung des Aufenthalts; Ordnungsmäßiger Aufenthalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.08.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 121.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Mannheim - 23.01.1978 - AZ: 1 1721/77
nachfolgend
VG Stuttgart - 22.04.1979 - AZ: 3 172/76

Fundstelle

  • Buchholz 402.24 § 17 AuslG Nr 1

Amtlicher Leitsatz

Die Duldung des Aufenthalts im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 AuslG führt nicht zu einem ordnungsmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 2 des Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Sundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 II S. 1505).

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Januar 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Der Kläger macht nicht geltend, daß das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche oder auf einem Verfahrensmangel beruhen könne. Er ist offenbar der Ansieht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht das Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich.

3

Die vom Kläger zunächst angesprochene Frage, ob und inwieweit die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über eine Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG an die strafrichterliche Entscheidung gebunden ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kann ein Ausländer u.a. dann ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Gesetzliche Voraussetzung der Ausweisung ist danach die Verurteilung, nicht aber die der Verurteilung zugrundeliegende Tat. Der Ausweisungstatbestand verlangt daher keine Prüfung, ob der Ausländer tatsächlich eine strafbare Handlung begangen hat, Insbesondere hat die Ausländerbehörde nicht zu ermitteln, ob die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zutreffen und die Verurteilung folglich zu Recht ergangen ist. Die Ausländerbehörde ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, eine solche Prüfung im Rahmen des ihr bei Vorliegen des Ausweisungstatbestandes eröffneten Ermessens vorzunehmen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll sie bei ihren Ermessenserwägungen grundsätzlich an die strafrechtliche Entscheidung anknüpfen dürfen. Es ist nicht ihre Aufgabe, das Strafverfahren gewissermaßen zu "wiederholen". Deswegen kann es nur in Ausnahmefällen bei pflichtgemäßer, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtender Ausübung des Ausweisungsermessens geboten sein zu prüfen, ob die tragenden Feststellungen des Strafurteils zutreffen (Beschlüsse vom 2. März 1978 - BVerwG 1 B 64.78 - [DÖV 1978, 450], vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 84.78 -). Durch die Rechtsprechung des Senats ist dementsprechend geklärt, daß die Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung in der Regel von der Richtigkeit der Verurteilung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ohne weiteres ausgehen darf und lediglich zu prüfen hat, ob das abgeurteilte Verhalten des Ausländers im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen des Falles eine Ausweisung geboten erscheinen laßt (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - BVerwGE 48, 299 [301 f.]).

5

Die Ausländerbehörde ist zwar rechtlich nicht an die strafgerichtlichen Feststellungen gebunden (Beschluß vom 29. Juli 1977 - BVerwG 1 B 137.77 - NJW 1977, 2037). Wenn sich aber eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht aufdrängt, insbesondere nichts dafür ersichtlich ist, daß die Ausländerbehörde den Vorfall besser als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht aufklären kann, darf die Behörde die Feststellungen der. Strafurteils ihrer Entscheidung zugrunde legen (Urteil vom 16. Juni 1970 - BVerwG 1 C 47.69 - BVerwGE 35, 291 [294]; Beschlüsse vom 12. Mai 1977 - BVerwG 1 B 72.77 - und vom 5. Juli 1977 - BVerwG 1 B 109.77 -).

6

Damit ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, soweit sie für den vorliegenden Fall erheblich sein kann, revisionsgerichtlich geklärt.

7

Das Berufungsgericht ist im übrigen von den dargelegten Grundsätzen ausgegangen. Es hat geprüft, ob für die Ausländerbehörde Anlaß bestand, die strafgerichtlichen Feststellungen durch eigene Ermittlungen zu überprüfen. Es hat diese Frage verneint, weil es an einem "ernsthaften Zweifel" an der Richtigkeit der strafrichterlichen Feststellungen fehle. Danach kann keine Rede davon sein, daß sich die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil "durch nachträgliche gegenteilige Feststellungen als falsch erwiesen haben", wie der Kläger, ohne die Regelung des § 137 Abs. 2 VwGO zu beachten, mit seiner Beschwerde geltend macht.

8

Die Revision kann auch nicht wegen der Frage zugelassen werden, ob die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG "an eine falsche rechtliche Würdigung" des Strafgerichts gebunden ist. Der Rechtsstreit wirft diese Frage nicht auf. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Amtsgerichts auf dem Betriebsgelände (in einer Arbeitsbaracke) seiner Arbeitgeberin ohne Waffenschein eine Pistole mit sich geführt und aus dieser zwei Schüsse abgegeben. Deswegen ist er auf Grund des § 53 Abs. 3 Nr. 1 b des Waffengesetzes in der Fassung vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) - Waffe - verurteilt worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß diese rechtliche Würdigung fehlerhaft sein könnte. Im Sinne des § 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG (in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 1 WaffG) führt eine Schußwaffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt. Gerade diese Voraussetzungen hat das Amtsgericht festgestellt. Die Vorschrift des § 59 Abs. 4 WaffG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 433) über die Straffreiheit der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Falle rechtzeitiger Anmeldung der Schußwaffe trifft auf den Kläger nicht zu.

9

Das Vorbringen des Klägers zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wirft ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß die Ausländerbehörde bei Vorliegen des gesetzlichen Ausweisungstatbestandes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden hat, ob die Ausweisung geboten ist (BVerwGE 48, 299 [301 f.]). Ob die Ausweisung des Klägers dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, hängt jedoch ausschließlich von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und hat deswegen keine grundsätzliche Bedeutung (Beschlüsse vom 7. März 1978 - BVerwG 1 B 79.78 -; vom 26. Juni 1978 - BVerwG 1 B 142.78 -). Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß der Kläger zu einer verhältnismäßig geringen Strafe verurteilt worden ist. Aus einer geringen strafrechtlichen Schuld folgt nicht ohne weiteres, daß eine Ausweisung nicht ergehen darf. Einer Straftat kann ordnungsrechtlich größeres Gewicht als in strafrechtlicher Hinsicht zukommen. Darauf hat der Senat wiederholt hingewiesen (Beschlüsse vom 30. November 1970 - BVerwG 1 B 88.70 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 23]; vom 31. Oktober 1977 - BVerwG 1 B 191.77 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 47]; vom 28. Juni 1978 - BVerwG 1 B 145.78 -). Ferner ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, daß u.a., in den Fällen des illegalen Waffenbesitzes das Ausweisungsermessen auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden darf (BVerwGE 42, 133 [139]; Beschlüsse vom 28. Januar 1977 - BVerwG 1 B 4.77 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 42], vom 27. Dezember 1977 - BVerwG 1 B 258.77 -; vgl. auch Beschluß vom 6. Januar 1978 - BVerwG 1 B 63.77 - [Buchholz, a.a.O. Nr. 49]).

10

Schließlich hat die Frage nach der Berechnung der Fünfjahresfrist des Art. 2 Abs. 3 des Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 II S. 1505) - NAK - keine grundsätzliche Bedeutung. Gemäß Nr. 2 Abs. 2 des Protokolls zum NAK, das nach seinem Vorwort einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet, gilt der Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates als ordnungsgemäß im Sinne des Art. 2 NAK, wenn den Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Freizügigkeit der Ausländer sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit entsprochen ist. Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß der ordnungsgemäße Aufenthalt von mehr als fünf Jahren im Zeitpunkt der Ausweisung vorliegen muß (BVerwGE 37, 227 [230]; Beschluß vom 31. Mai 1978 - BVerwG 1 B 80.78 -). Der Senat hat außerdem bereits entschieden, daß ein Ausländer, der zum Verlassen des Staatsgebietes verpflichtet ist, sich darin nicht ordnungsgemäß im Sinne des Art. 2 NAK aufhält (BVerwGE 37, 227 [229]). Daraus folgt ohne weiteres, daß die Zeit eines lediglich geduldeten Aufenthalts in die Frist des Art. 2 Abs. 3 NAK nicht einzurechnen ist. Die Duldung bedeutet die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AuslG), also der zwangsweisen Entfernung des zur Ausreise verpflichteten Ausländers (§ 13 Abs. 1 AuslG). Sie setzt die Ausreisepflicht (§ 12 Abs. 1 AuslG) voraus und läßt diese unberührt. Demgemäß führt sie auch nicht zu einem ordnungsgemäßen Aufenthalt im Sinne des Arte 2 Abs. 3 NAK.

11

Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach
Meyer