Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.08.1977, Az.: BVerwG VI A 2.73
Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld seitens eines Berufssoldaten mit dem Dienstgrad eines Hauptmanns wegen Versetzung an einen neuen Dienstort; Wohnungsmangel als Grundvoraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld; Angemessenheit einer Wohnung bei Zumutbarkeit eines Einzugs unter Berücksichtigung der berechtigten persönlichen Verhältnisse des Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.08.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG VI A 2.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 54, 248
- BVerwGE 54, 248 - 257
- DVBl 1978, 763 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1978, 111
- DÖV 1978, 111 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 29, 550 - 557
Amtlicher Leitsatz
(Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeldern - Angemessenheit der Wohnung)
- 1.
Zum Begriff der Angemessenheit der Wohnung (hier: Aufnahme der vor dem Umzug nicht zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten / Soldaten gehörenden Mutter).
- 2.
Zum Begriff der "zwingenden persönlichen Gründe" für eine vorübergehende Umzugsverhinderung.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 1977
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Dr. Nehlert, Niedermaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Kläger ist Berufssoldat mit dem Dienstgrad eines Hauptmanns. Durch Verfügung vom 16. März 1972 wurde er unter Zusage der Umzugskostenvergütung zum 1. April 1972 von O. nach K. versetzt. Er traf am 4. April 1972 an seinem neuen Dienstort ein. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder, eine im Jahre 1958 geborene Tochter und einen im Jahre 1961 geborenen Sohn. Er bewohnt mit seiner Familie in O. nach seinen Angaben eine 87 qm große zentralbeheizte 4-Zimmer-Wohnung. Die monatliche Miete beträgt 336 DM.
Am 5. April 1972 beantragte der Kläger die Gewährung von Trennungsgeld. In dem Antragsformular beantwortete er die Frage nach seiner Bereitschaft, an den neuen Dienstort umzuziehen, mit "nein", er verwies dazu auf eine zu dem Antrag miteingereichte Anlage. Bei dieser befindet sich ein Schreiben des Klägers vom 4. April 1972 an seine Dienststelle, in dem er im wesentlichen folgendes ausführte: Er habe schon bei früheren Personalgesprächen die Gründe genannt, die ihm seinen Entschluß zu einem Familienumzug aus Fürsorge und Verantwortung gegenüber seiner Familie unmöglich machten. Auf Grund der Tatsache, daß seine Dienstzeit in vier und nach einem durchgeführten Familienumzug in drei 1/2 bzw. drei Jahren ende, müsse er im Hinblick auf die von ihm erwähnte Fürsorgepflicht und Verantwortung seiner Familie gegenüber nochmals seine Gründe darlegen, die ihn veranlaßten, von einem
Familienumzug Abstand zu nehmen. Seine Tochter, die die Klasse U III (8. Schuljahr) des Gymnasiums in O. besuche, werde durch den Umzug in der Ausbildung in ihrer zweiten Fremdsprache Französisch stark beeinträchtigt. Seine Tochter werde durch eine audio-visuelle Lehrmethode unterrichtet, die es an keiner Schule in K. gebe. Bei einem Schulwechsel sei ein Leistungsabfall unvermeidlich, abgesehen von einer damit verbundenen psychologisch bedingten Folgeerscheinung, die bis zur Aufgabe der jetzigen Schulausbildung führen könne. Erschwerend komme hinzu, daß er (der Kläger) nach Beendigung seiner Dienstzeit an seinem jetzigen Wohnsitz beruflich tätig werden müsse. Ein abermaliger Umzug (Endumzug) nach einer dreijährigen "Gastrolle" in K. wäre dann zu einem Zeitpunkt erforderlich, in dem sich seine Tochter im 12. Schuljahr (Unterprima) und sein Sohn im 9. Schuljahr (Obertertia) befänden. Ein dann durchzuführender Schulwechsel sei nicht zumutbar. - Seine - Ehefrau befinde sich seit 1969 in ärztlicher Behandlung, u.a. wegen asthmoider Bronchitis. Sin Umzug in den für diese Krankheit als klimatisch ungünstig bekannten Raum K. würde ihren Gesundheitszustand verschlechtern und werde daher ärztlicherseits abgelehnt. - An seinem jetzigen Wohnort wohne seine 75jährige, stark sehbehinderte Mutter. Sie lebe in einem eigenen Haushalt und müsse von seiner Ehefrau in jeder Woche mindestens zweimal betreut werden. Durch einen Familienumzug wäre diese krankheitsbedingte Betreuung seiner Mutter nicht mehr möglich. Eine Aufnahme seiner Mutter in seinen Haushalt, die nachfolgende zweimalige örtliche Umsetzung innerhalb von drei Jahren und das damit verbundene Herausreißen aus ihrem gewohnten Lebenskreis seien für die alte Frau nicht zumutbar. - Die Gewährung von Trennungsgeld bis zum voraussichtlichen Ende seiner Dienstzeit würde die Beklagte weniger kosten als der Umzug nach K. und der Rückumzug nach 0.
Durch Bescheid vom 14. April 1972 wurde die Gewährung von Trennungsgeld mit der Begründung abgelehnt, der Kläger gebe in seinem Schreiben vom 4. April 1972 eine Anzahl von Gründen an, die ihn "veranlaßten, von einem Familienumzug Abstand nehmen zu müssen". So menschlich verständlich alle angeführten Gründe seien, so gebe der Kläger doch zweifelsfrei zu erkennen, daß er nicht umziehen wolle. Damit entfalle aber der Wohnungsmangel als Grundvoraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld. Soweit sich durch die mit der Versetzung verbundenen Auswirkungen unzumutbare Härten ergeben sollten, könnten diese gegebenenfalls nur durch eine Änderung der dienstlichen Maßnahme bereinigt werden.
Am 28. März 1973 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld. In dem Antragsformular bejahte er nunmehr die Frage nach seiner Umzugsbereitschaft, er gab jedoch an, wegen Fehlens einer Wohnung am Umzug verhindert zu sein. An das Wohnungsfürsorgereferat richtete der Kläger am selben Tag einen Wohnraumbeschaffungsantrag, in dem er eine zentralbeheizte Wohnung mit sechs Zimmern und eine Monatsmiete von 450 bis 500 DM als gewünscht bezeichnete. Die gewünschte Zimmerzahl begründete er damit, daß er gezwungen sei, seine Mutter in seinen Haushalt am neuen Dienstort aufzunehmen. Das Wohnungsfürsorgereferat merkte den Kläger am 7. Mai 1973 als Bewerber für eine 5-Zimmer-"wohnung vor. Der Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld wurde durch Bescheid vom 15. Juni 1973 mit der Begründung abgelehnt, daß nach Feststellung des Wohnungsfürsorgereferats dem Kläger eine familiengerechte Wohnung hätte zugewiesen werden können, wenn er dies nach seiner Versetzung sofort beantragt hätte. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 7- August 1973 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Dem Kläger hätte bei sofortiger Antragstellung nach seiner Versetzung eine 4-Zimmer-Wohnung zugewiesen werden können. Eine solche Wohnung wäre für ihn, seine Ehefrau und seine beiden Kinder angemessen und zumutbar gewesen. Die von ihm beabsichtigte Aufnahme seiner Mutter in seinen Haushalt könne keine Berücksichtigung finden, weil seine Mutter im Zeitpunkt seiner Versetzung nicht seinem Haushalt angehört habe. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, daß der Kläger beim Wohnungsfürsorgereferat für eine 5-Zimmer-Wohnung vorgemerkt sei. Bei dieser Vormerkung handele es sich um eine Fürsorgemaßnahme, die dann zum Tragen komme, wenn mehrere entsprechende Wohnungen zur Verfügung ständen und kein anderer Bundesbediensteter, der Anspruch auf eine 5-Zimmer-Wohnung habe, benachteiligt werde. Sie stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit der Gewährung von Trennungsgeld. Nach alledem sei die Umzugsverhinderung auf das eigene Verhalten des Klägers zurückzuführen.
Der Kläger hat hierauf Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und - zuletzt - beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden behördlichen Bescheide die Beklagte zu verpflichten, ihm (dem Kläger) seit dem 4. April 1972 Trennungsgeld zu gewähren,
hilfsweise,
ihm seit dem 28. März 1973 Trennungsgeld zu gewähren.
Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat sich im wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide berufen.
Der erkennende Senat hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. März 1974 einen Auflagenbeschluß erlassen, zu dem sich die Parteien geäußert haben.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne (weitere) mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Für die Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO). Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die Klage ist nicht begründet.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Trennungsgeld sind das Gesetz über die Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG -) in der hier maßgeblichen ursprünglichen Fassung vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) sowie die Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV -) in der ursprünglichen Fassung vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 808), die gemäß § 9 Abs. 1 TGV für Berufssoldaten entsprechend gilt. Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 TGV zu einer Dienststelle außerhalb seines bisherigen Dienstortes und seines Wohnortes versetzt worden. Es ist ihm auch Umzugskostenvergütung zugesagt worden (§ 2 BUKG). Der Kläger erfüllt aber nicht die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld gemäß § 2 Nr. 1 TGV.
Gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 TGV wird Trennungsgeld nur gewährt, wenn der Beamte wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort an einem Umzug verhindert ist. Eine Prüfung dieser Frage würde sich allerdings erübrigen und die Gewährung von Trennungsgeld nach § 2 Nr. 1 Satz 1 TGV schon deshalb ausgeschlossen sein, wenn dem Kläger die in dieser Vorschrift vorausgesetzte jederzeitige uneingeschränkte Umzugsbereitschaft gefehlt hätte (vgl. BVerwGE 44, 72 [BVerwG 13.09.1973 - BVerwG II C 13.73] [80]; Urteil vom 4. Februar 1976 - BVerwG VI C 132.73 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 63 = ZHR 1976, 184 = RiA 1976, 157]). Von einer solchen Sach- und Rechtslage geht die Beklagte bei ihrer rechtlichen Beurteilung offenbar aus. Es kann aber zweifelhaft sein, ob der Kläger in seinem (ersten) Antrag vom 5. April 1972 seine mangelnde Umzugsbereitschaft (Umzugsunwilligkeit) unzweideutig erklärt hat und überhaupt hat erklären wollen. Bei einer zusammenfassenden Würdigung der damals von ihm, insbesondere in dem Schreiben vom 4. April 1972, gegen einen Umzug vorgebrachten Gründe, die er durch ärztliche Atteste und andere Bescheinigungen untermauert hat, liegt eher die Deutung nahe, daß der Kläger lediglich "zwingende persönliche Gründe" für eine vorübergehende Umzugshinderung im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV hat geltend machen wollen. Kennzeichnend dafür ist die Eingabe des Klägers an seine Dienststelle vom 5. Mai 1972 (vgl. Bl. 50 der Verwaltungsvorgänge), in der er in ergänzender Begründung seines Antrags auf Trennungsgeld von seiner "Umzugsunfähigkeit, die mit Umzugsunwilligkeit bezeichnet wird", spricht. Auch nach dem Ergebnis der mit ihm früher geführten Personalgespräche war der Kläger der Meinung, daß ihm die Möglichkeit eröffnet sei, noch nach seiner Versetzung und nach der erforderlichen Antragstellung seine "Umzugsunwilligkeit unter Darlegung der Hinderungsgründe anzuzeigen und um Bewilligung des Trennungsgeldes zu bitten" (vgl. Bl. 22 der Verwaltungsvorgänge). Der erkennende Senat kann daher nicht der Auffassung der Beklagten beipflichten, daß das Begehren des Klägers nach § 2 Nr. 2 Satz 2 TGV zu beurteilen sei. Diese Vorschrift setzt als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Trennungsgeld voraus, daß eine zunächst nicht vorhandene Umzugsbereitschaft erst später erklärt und geltend gemacht wird. So liegt der Fall hier aber nicht.
Es muß daher zunächst untersucht werden, ob der Kläger während des gesamten im Streit befindlichen Zeitraums wegen Wohnungsmangels an einem Umzug nach K. verhindert war. Dies ist zu verneinen. Nach dem von der Beklagten in Erfüllung des Auflagenbeschlusses des erkennenden Senats vorgelegten Schreiben der Standortverwaltung K. vom 25. April 1974 hätte dem Kläger bei Vorliegen eines Wohnraumbeschaffungsantrags in der Zeit vom 1. April 1972 bis zum 28. März 1973 eine 4-Zimmer-Wohnung zugewiesen werden können. Die Standortverwaltung hat während dieser Zeit 85 Wohnungen an Bewerber vergeben, die nach den Bewertungsziffern erst nach dem Kläger zu berücksichtigen waren. In dem angeführten Schreiben bestätigt die Standortverwaltung abschließend, daß dem Kläger bis zum 1. Oktober 1972 eine seiner Dienststellung entsprechende familiengerechte Wohnung in K. zugewiesen worden wäre. Dem hält der Kläger im wesentlichen entgegen, daß er im Rahmen der Wohnungsfürsorge für eine 5-Zimmer-Wohnung vorgemerkt worden sei und daß im Einblick auf die von ihm beabsichtigte Aufnahme seiner Mutter in seinen Haushalt in K. allenfalls eine Wohnung dieser Größe "familiengerecht" gewesen wäre. Dieser Einwand greift nicht durch.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Wohnung angemessen, wenn ihr Bezug dem Beamten unter Berücksichtigung seiner berechtigten persönlichen Verhältnisse zugemutet werden kann (vgl. u.a. Urteile vom 15. September 1966 - BVerwG VIII C 215.63 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 14] und vom 6. April 1967 - BVerwG II C 24.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 15]; Beschluß vom 30. November 1971 - BVerwG II B 28.71 - [Buchholz a.a.O. Nr. 35]). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht auch ausgesprochen, daß eine Wohnung nicht angemessen ist, wenn sie nicht auch "familiengerecht" ist. Familiengerecht ist darnach eine Wohnung dann, wenn sie nach ihrer Größe und Lage, nach Ausmaß und Zuschnitt der Räume den Anforderungen entspricht, die erfüllt sein müssen, um einer Familie ein Heim zu bieten, das eine gesunde Entwicklung der Familie und eine Entfaltung des Familienlebens gewährleistet (vgl. Urteil vom 8. Juli 1965 - BVerwG VIII C 30.63 - [Buchholz a.a.O. Kr. 6]). In diesem Zusammenhang wird aber als selbstverständlich vorausgesetzt, daß sich das Merkmal der "familiengerechten" Wohnung nach der Zahl der Angehörigen des Beamten bemißt, die bereits vor dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten (vgl. u.a. Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG VI C 49.67 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 36 = ZBE 1968, 192 = RiA 1968, 213]). Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, durch zusätzliche Aufnahme von weiteren Angehörigen in seinen Haushalt anläßlich oder bei Gelegenheit seiner Versetzung das für die Gewährung von Trennungsgeld vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal des Wohnungsmangels durch sein Verhalten selbst zu verwirklichen. Dies widerspricht aber nicht nur dem sich an den objektiven Gegebenheiten am neuen Dienstort zu orientierenden Begriff des Wohnungsmangels, sondern vor allem auch dem Sinn und Zweck des Trennungsgeldes, im Rahmen der Fürsorgepflicht die Mehrkosten auszugleichen, die dem Beamten durch einen dienstlich veranlaßten Wohnungswechsel notwendigerweise entstanden sind (vgl. zu dieser der Fürsorgepflicht im Rahmen des Umzugskostenrechts immanenten Begrenzungsfunktion die Urteile vom 4. Februar 1976 - BVerwG VI C 132.73 - [a.a.O.] und - BVerwG VI C 149.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 64 = ZBR 1976, 186 = RiA 1976, 174]). Dabei ist es ohne Belang, daß die Gründe, die den Beamten zur zusätzlichen Aufnahme von Angehörigen in seinen Haushalt bewegen mögen, menschlich verständlich erscheinen (vgl. auch Bayer.VGH, Urteil vom 17. März 1972- Nr. 102 III 70 - [BOT 1972, 189]).
Wenn der Kläger in seinem Falle einen Wohnungsmangel an seinem neuen Dienstort K. für gegeben erachtet hat, so lag dieser nicht in der dienstlichen Maßnahme der Versetzung begründet, sondern in seinem - menschlich verständlichen -Wunsch, seine früher nicht in seinem Haushalt lebende Mutter bei sich aufzunehmen. Infolge der mangelnden Bereitschaft, eine - für den Kläger und seine Familie angemessene - 4-Zimmer-Wohnung zu beziehen, war daher nicht mehr die Versetzung Grund der durch den Wohnungswechsel (getrennte Haushaltsführung) entstandenen Mehrkosten, sondern das höhere Wohnbedürfnisse auslösende eigene Verhalten des Klägers. Dafür braucht der Dienstherr nicht einzutreten, auch wenn er in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bei der Wohnungsbeschaffung Hilfe leistet (vgl. Bayer.VGH a.a.O.). Der Kläger kann sich daher auch nicht darauf berufen, daß er vom Wohnungsfürsorgereferat als Bewerber für eine 5-Zimmer-Wohnung vorgemerkt worden war. Abgesehen davon, daß diese Vormerkung erst auf Grund eines geraume Zeit (März/April 1973) nach der Versetzung (April 1972) vom Kläger gestellten Wohnraumbeschaffungsantrags vorgenommen worden ist, handelt es sich hierbei um eine reine Fürsorgemaßnahme, die für die hier zu entscheidende umzugskostenrechtliche Frage ohne relevante Bedeutung ist. Dem Kläger steht daher kein Trennungsgeldanspruch nach § 2 Nr. 1 Satz 1 TGV zu, weil er bei Zugrundelegung seiner Umzugsbereitschaft seit dem Zeitpunkt seiner Versetzung bei entsprechenden Bemühungen (vgl. auch § 2 Nr. 1 Satz 2 TGV) eine angemessene 4-Zimmer-Wohnung in K. hätte finden können und ihm eine solche Wohnung - wie sich aus der Mitteilung der Standortverwaltung ergibt - nach Antragsteilung auch alsbald zugewiesen worden wäre. Im übrigen hat der Kläger nach der von ihm nicht bestrittenen Darstellung der Beklagten sogar noch die ihm im November 1973 von der Standortverwaltung in K. angebotene 4-Zimmer-Wohnung (ca. 80 qm) zum Mietpreis von ca. 250 DM nicht angenommen.
Da der Kläger während des gesamten im Streit befindlichen Zeitraums jedenfalls nicht wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort an einem Umzug verhindert war und deshalb § 2 Nr. 1 Satz 1 TGV als Anspruchsgrundlage entfällt, könnte ihm das begehrte Trennungsgeld nur dann im Wege einer Ermessensentscheidung gewährt werden, wenn er im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV "aus zwingenden persönlichen Gründen" vorübergehend an einem Umzug gehindert war. Dies ist ebenfalls zu verneinen.
Wie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat, haben die Kriterien der Fürsorgepflicht (§79 BBG, § 31 SG) und der Billigkeit im Umzugskostenrecht zugleich Begrenzungscharakter (vgl. dazu die oben schon angeführten Entscheidungen). Hieraus folgt, daß die Gewährung von Trennungsgeld grundsätzlich nur dann und insoweit geboten ist, als die getrennte Haushaltsführung durch eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme geprägt ist. Durch eine Versetzung oder Abordnung (Kommandierung) ist eine getrennte Haushaltsführung aber nur geprägt, wenn der Beamte (Soldat) wegen des objektiven Grundes des Wohnungsmangels am neuen Dienstort am Umzug verhindert ist, wie dies auch in § 2 Nr. 1 Satz 1 TGV zum Ausdruck kommt (vgl. auch BVerwGE 4-1, 84 [87]; 44, 72 [77]; Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 6.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 51 = ZBR 1974, 160]). Bei dieser Betrachtungsweise stellt sich § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV gesetzessystematisch als eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist (ebenso Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 1976 - 2 BvE 321/76 -). Die mit Jedem Orts- und Wohnungswechsel mehr oder weniger verbundenen Umstellungsschwierigkeiten der Lebensführung und die damit verursachten Eingriffe in die persönlichen Verhältnisse des Beamten (Soldaten) und seiner Familie reichen deshalb für die Anerkennung eines "zwingenden persönlichen Grundes" nicht aus. Die dem Umzug vorübergehend entgegenstehenden Hindernisse müssen über den Normalfall hinausgehende, den Umzug verhindernde besondere Gründe sein, die billigerweise die Übernahme der Mehrkosten durch den Dienstherrn gebieten. Insoweit tritt die Begrenzungsfunktion der beamten- und soldatenrechtlichen Fürsorgepflicht in den Vordergrund (vgl. insbesondere Urteil vom 4. Februar 1976 - BVerwG VI C 132.73 - [a.a.O.]).
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtsgrundsätze ist das Vorbringen des Klägers im Hinblick auf § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV folgendermaßen rechtlich zu beurteilen:
Der Einwand des Klägers, daß die Schulausbildung seiner beiden Kinder, insbesondere seiner Tochter wegen Fehlens einer Schule mit einer der bisherigen entsprechenden Lehrmethode am neuen Dienstort, beeinträchtigt werde, rechtfertigt nicht die Gewährung von Trennungsgeld. Es handelt sich hierbei um Umstellungsschwierigkeiten, die mit der Versetzung an einen anderen Dienstort für eine Beamtenfamilie regelmäßig verbunden sind (vgl. BVerwGE 44, 72 [BVerwG 13.09.1973 - BVerwG II C 13.73] [77 f.]; Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 6.72 -[a.a.O.]; Crisolli/Treutlein, Umzugskostenrecht im öffentlichen Dienst, Kommentar, § 2 TGV RdNr. 22). Es liegt insoweit auch kein Sachverhalt vor, der - wie etwa der bevorstehende Abschluß einer Schulausbildung am bisherigen Wohnort - die Ausdehnung der Ausnahmeregelung des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV "zwingend erheischt" (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 6.72 - [a.a.O.]). Der Hinweis des Klägers, daß ein von ihm nach Beendigung seiner Dienstzeit beabsichtigter "Rückumzug" an seinen bisherigen Wohnort sich nachteilig auf den dann bevorstehenden Schulabschluß seiner Kinder auswirken werde, ist ebenfalls nicht geeignet, sein Klagebegehren zu stützen; denn eine solche Möglichkeit würde nicht (mehr) durch die Versetzung selbst, sondern durch einen freien - zudem erhebliche Zeit nach der Versetzung liegenden - Willensentschluß des Kläger geprägt sein. Daß ein solcher Geschehensablauf nicht als "zwingender persönlicher Grund" im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV anerkannt werden kann, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 6.72 - [a.a.O.]).
Ein "zwingender persönlicher Grund" ist ferner auch nicht darin zu erblicken, daß die klimatischen Verhältnisse am neuen Dienstort für den Gesundheitszustand der Ehefrau des Klägers besonders ungünstig sind (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 30.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 20 = ZBR 1968, 191 = RiA 1968, 115]); Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, 4. Aufl., § 2 TGV Erl. 11; Crisolli/Treutlein, a.a.O., § 2 TGV RdNr. 22). In einem solchen Fall ist nicht mehr ein (nur) vorübergehendes persönliches Umzugshindernis gegeben, wie es Voraussetzung für die Anwendung des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV ist (vgl. Meyer/Fricke, a.a.O., § 2 TGV Erl. 12 a). Die Einwendungen des Klägers richten sich in diesem Zusammenhang in Wirklichkeit gegen seine Versetzung, die aber nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist (und sein kann).
Auch die Betreuungsbedürftigkeit der Mutter des Kläger an seinem bisherigen Wohnort stellt keinen zwingenden persönlichen Grund im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV dar. Auch insoweit fehlt es an dem Merkmal der vorübergehenden Verhinderung; denn die Notwendigkeit der Betreuung der Mutter besteht nach Lage des Falles ständig oder doch auf nicht absehbare Zeit. Darüber hinaus können "zwingende persönliche Gründe" nur anerkannt werden, wenn sie in der Person des Beamten (Soldaten) oder der mit ihm (im Zeitpunkt der Versetzung) in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen liegen (so jetzt ausdrücklich § 2 Abs. 2 letzter Satz der Trennungsgeldverordnung i.d.F. vom 22. November 1973 [BGBl. I S. 1715]; Meyer/Fricke, a.a.O., § 2 TGV Erl. 12 a). Die Mutter des Klägers lebt aber nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihm; sie hat vielmehr in O. - wenn auch in unmittelbarer Nachbarschaft des Klägers - einen eigenen Haushalt. In bezug auf die Mutter des Klägers ist auch nicht ein Ausnahmefall gegeben, in dem es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder die Grundsätze vor. Treu und Glauben gebieten, dem Beamten Trennungsgeld unabhängig vom Wohnungsmangel am neuen Dienstort zu gewähren (vgl. hierzu Beschluß vom 28. Januar 1975 - BVerwG II B 51.74 - [Buchholz a.a.O. Nr. 58]). Denn dem. Kläger ist es zuzumuten, nach seiner Versetzung eine anderweitige Betreuung seiner Mutter am bisherigen Wohnort in dem erforderlichen Umfang sicherzustellen oder sich um die Beschaffung einer Wohnung für seine Mutter in der Nähe der ihm in K. zugewiesenen Wohnung zu bemühen, wenn schon nicht eine 5-Zimmer-Wohnung dort zu erlangen war. Den Äußerungen des Klägers zu den Fragen I A und B des Auflagenbeschlusses des Senats ist allerdings zu entnehmen, daß er in dem fraglichen Zeitraum derartige Anstrengungen nicht unternommen hat.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 680 DM festgesetzt.
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier
Dr. Franke