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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1965, Az.: BVerwG VIII C 30.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1965
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 30.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 16.09.1960 - AZ: V OVG - A 71.59

Fundstellen

  • DVBl 1966, 708 (Kurzinformation)
  • DÖD 1966, 12
  • JVBl. 1966, 59
  • JZ 1966, 77-78 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1966, 220

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Sind Akten, die ihrem Wesen nach geheimzuhalten sind, herangezogen worden vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung, dann sind sie nach deren Inkrafttreten auf Anforderung der zuständigen Behörde zurückzusenden; Streitigkeiten hierüber sind auszutragen in dem in § 99 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Verfahren.

  2. 2.

    Will der versetzte Beamte am Versetzungsort ein Eigenheim erwerben, so hat er nach der Zurückweisung einer ihm angebotenen Mietwohnung keinen Anspruch auf Trennungsentschädigung bis zum Bezüge des Eigenheims, wenn mit dessen Bau noch nicht begonnen ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Zahlung der Trennungsentschädigung eingestellt wird.

  3. 3.

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter geltend machen kann, die Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG)und der Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) seien verletzt worden dadurch, daß die Weiterzahlung der Trennungsentschädigung eingestellt wurde, weil er eine ihm nach seiner Versetzung angebotene Ersatzwohnung abgelehnt hat, die seinen eigenen und den für seine Familie zu stellenden Ansprüchen nicht entspreche.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. September 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im April 1955 vom Finanzamt Wolfenbüttel an das Finanzamt Osnabrück-Land versetzt und erhielt Trennungsentschädigung. Wegen der Finanzierungsschwierigkeiten, die dem Erwerb eines Eigenheims am Versetzungsort entgegenstanden, stellte ihm seine Dienstbehörde eine Mietwohnung zur Verfügung, an deren Finanzierung sie sich durch ein Arbeitgeberdarlehen beteiligt hatte. Die Wohnung war am 1. Juni 1957 bezugsfertig. Sie wurde zu diesem Zeitpunkt anderweitig vergeben, da der Kläger zuvor erklärt hatte, er könne die Wohnung nicht annehmen, weil sie als Dauerwohnung für ihn unzumutbar sei, und da er auch den Vorschlag abgelehnt hatte, sie als "Notwohnung" zu beziehen.

2

Die Zahlung der Trennungsentschädigung wurde vom 1. Juni 1957 an eingestellt. Der Antrag des Klägers auf ihre Weitergewährung wurde abgelehnt, sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Auf seine Klage hat sie ihm das Verwaltungsgericht noch für den Monat Juni 1957 zugesprochen; im übrigen hat es seine Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Berufung zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, die ihm angebotene Wohnung am 1. Juli 1957 zu beziehen. Die Miete sei den Einkommensverhältnissen des Klägers angemessen gewesen, in gesundheitlicher Hinsicht seien Beanstandungen nicht zu erheben gewesen. Auch in Anbetracht der Zähl der Familienmitglieder sowie der unterzubringenden Möbel und der sonstigen. Hausrats sei die Wohnung nicht zu klein gewesen. Eine anders lautende Behauptung des Klägers müßte durch die maßstabgerechten Skizzen des Steuerinspektors und Bausachverständigen Harms - dieser hatte im Auftrage der Oberfinanzdirektion ein Gutachten gefertigt und zu den Einwendungen des Klägers hiergegen Stellung genommen und seinen Ausführungen Skizzen und eine Aufstellung der vorhandenen Möbelstücke beigefügt - als widerlegt angesehen werden. Der Kläger selbst habe im August 1956 erklärt, die Wohnung sei zumutbar, nachdem er wenigstens neun Tage lang Gelegenheit gehabt hatte, sich mit den Einzelheiten der für ihn vorgesehenen Wohnung vertraut zu machen, insbesondere sich die Bauzeichnungen anzusehen. Daraufhin habe die Oberfinanzdirektion dem Bauherrn einen Zuschuß von 5.000 DM gewährt, um die Wohnung für den Kläger zu erhalten. Hätte er seine Erklärung voreilig abgegeben, dann wäre es seine Pflicht gewesen, unverzüglich nachträglich nochmals, genaue Erkundigungen einzuziehen, um sie notfalls widerrufen zu können. Seine Weigerung, die Wohnung zu beziehen, habe er nicht vor der Hingabe des Darlehens, sondern erst im Februar 1957 ausgesprochen. Als er die ihm angebotene Wohnung hätte beziehen können, sei mit dem Bau des von ihm später erworbenen Eigenheims noch nicht begonnen und dessen Finanzierung noch nicht sichergestellt gewesen.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

4

II.

Die Revision ist unbegründet.

5

Rechtsgrundlage der Verfügung, durch die die Zahlung der Trennung Entschädigung, eingestellt wurde, war Nr. 25 Abs. 8 der Niedersächsischen Durchführungsverordnung zum Gesetz über Umzugskostenvergütung der Beamten vom 7. Mai 1935 (RBB S. 40) in der Fassung vom 21. Dezember 1953 (GVOBl. 1954 S. 2) - nds. DVO-UKG -. Nach dieser Vorschrift ist es Pflicht der Beamten, sich um die Beschaffung einer eigenen Wohnung am Dienstort fortgesetzt ernstlich zu bemühen. Die vorgesetzte Behörde hat die Beamten dabei zu unterstützen und darüber zu wachen, daß sie jede gebotene Gelegenheit zum Erlangen einer Wohnung benutzen. Der Umzug darf nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert werden. Wird eine Wohnung, die nach der dienstlichen Stellung des Beamten und nach seinem Diensteinkommen als angemessen anzusehen ist, zurückgewiesen, so ist die Zahlung der Entschädigung ab dem Tage einzustellen, an dem die Wohnung von dem Beamten hätte bezogen werden können. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht zutreffend das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Einstellung der Zahlung bejaht.

6

Der Kläger hat die ihm angebotene Wohnung zurückgewiesen.

7

Diese Feststellung des Berufungsgerichts beruht nicht auf einer irrigen Auslegung der Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers. Das Revisionsgericht kann nachprüfen, ob die Auslegung einer Erklärung mit den Denkgesetzen vereinbar ist, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt sind und ob wesentlicher Auslegungsstoff außer Betracht gelassen worden ist (Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG IV C 309.59 -, Buchholz BVerwG 310, § 137 Nr. 5). Die Feststellung des Berufungsgerichts ist vereinbar mit den Denkgesetzen, verletzt keine anerkannten Auslegungsgrundsätze und hat keinen wesentlichen Auslegungsstoff außer Betracht gelassen.

8

In seinem Schreiben an den Vorsteher des Finanzamts vom 21. Februar 1957 hat der Kläger erklärt, die Raumverteilung stelle sich jetzt als so ungünstig für ihn heraus, daß er diese Wohnung nicht mieten könne. Nachdem ihm eröffnet worden war, daß ihm die Wohnung als Dauerwohnung zugewiesen und die Zahlung der Trennungsentschädigung mit dem Tage ihrer Bezugsfertigkeit eingestellt werde, erklärte, er in seinem Schreiben an den Vorsteher des Finanzamts vom 20. Mai 1957, daß er die Wohnung nicht annehmen könne. In dieser Erklärung nahm er Bezug auf seine an die Oberfinanzdirektion Hannover gerichtete Beschwerde vom gleichen Tage, die er im Eingang seines Schreibens als "Beschwerde an den Herrn Niedersächsischen Minister für Finanzen" bezeichnete. In dieser bat er allerdings auch, über seinen Antrag auf Weitergewährung der Trennungsentschädigung zuerst zu entscheiden, weil er sich wegen der wirtschaftlichen Folgen auf die Frage der Weiterzahlung oder Nichtzahlung der Trennungsentschädigung rechtzeitig einstellen müsse; im Falle der Weitergewährung, mit der er rechne, komme die Entscheidung nach dem Ersten des nächsten Monats zurecht, weil er dann nichts zu unternehmen brauche.

9

Mit seinen beiden Schreiben vom 20. Mai 1957 hat der Kläger nicht, wie er jetzt vorträgt, unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß für ihn die Frage einer Weiterzahlung oder Nichtzahlung der Trennungsentschädigung für seine endgültige Entschlußfassung entscheidend sei, und daß er, wenn wider Erwarten seiner Eingabe nicht stattgegeben werde, sofort handeln, nämlich die Wohnung zum 1. Juni 1957 beziehen werde; sie ergeben vielmehr in ihrem Zusammenhang, daß er es eindeutig abgelehnt hat, die ihm angebotene Wohnung zu beziehen. Diese Ablehnung enthielt keinen Vorbehalt, die Wohnung doch zu beziehen für den Fall, daß die Zahlung der Trennungsentschädigung eingestellt werde. Seine Erklärung wurde von allen Instanzen der Verwaltungsbehörde und von den beiden verwaltungsgerichtlichen Vorinstanzen als eindeutige Ablehnung aufgefaßt; diese Auslegung entsprach ihrem objektiv erkennbaren Sinn. Da sich der Behörde keine Zweifel an dem Sinn der Erklärung aufdrängen mußten, war sie auch nicht verpflichtet, einen etwaigen anders gerichteten Willen des Klägers zu erforschen. Der Kläger kann daher keine Rechte aus dem Umstand herleiten, daß über seine Beschwerde verspätet entschieden worden sei.

10

Die dem Kläger angebotene Wohnung war angemessen. Das wird, vom Berufungsgericht fehlerfrei auf Grund der folgenden Feststellungen dargelegt: Die Wohnfläche der Wolfenbütteler Wohnung sei nur um wenige Quadratmeter größer gewesen als die Wohnfläche der dem Kläger in Osnabrück angebotenen Wohnung. Daß die Aufstellungsmöglichkeiten für die Möbel nicht völlig befriedigend gewesen seien, rechtfertige die Ablehnung der Wohnung nicht; dies sei eine Mißhelligkeit, die mit einem Umzug häufig verbunden sei. Die Wohnung sei nicht nur dann als angemessen anzusehen, wenn auf jede zum Haushalt gehörige Person ein Wohnraum ausreichender Größe entfalle; dieser Maßstab sei nur von Bedeutung für die Frage, ob der Einsatz öffentlicher Mittel für den Bau einer Wohnung angezeigt sei. Für die Entscheidung, ob einem Beamten zuzumuten sei, eine ihm zugewiesene Wohnung zu beziehen, komme es allein darauf an, ob diese nach seinen Familienverhältnissen angemessen sei. Der vom Kläger als "Wohnküche" bezeichnete, mit einer Kochnische versehene Raum sei als Schlafstätte für seinen Sohn nicht ungeeignet gewesen. Seine drei noch im jugendlichen Alter stehenden Töchter hätten gemeinsam in einem Zimmer schlafen können.

11

Ob eine dem versetzten Beamten angebotene Wohnung angemessen ist, richtet sich gemäß Nr. 25 Abs. 8 Satz 4 nds. DVO-UKG "nach der dienstlichen Stellung des Beamten und nach seinem Diensteinkommen". Die Angemessenheit richtet sich aber nicht ausschließlich nach diesen Merkmalen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG ausgesprochene Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, und der in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete besondere Schutz des Staates für Ehe und Familie sind auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Wohnung zu beachten. Überdies sorgt nach § 87 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 1. März 1963 (GVBl. S. 95) der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie. Für die Anwendung der vorgenannten Umzugskostenvorschrift folgt daraus, daß die Wohnung nicht angemessen ist, wenn sie nicht auch familiengerecht ist. Familiengerecht ist sie dann, wenn sie nach ihrer Größe und Lage, nach Ausmaß und Zuschnitt der Räume wie auch nach der gesamten Ausstattung den Anforderungen entspricht, die erfüllt sein müssen, um einer Familie ein Heim zu bieten, das eine gesunde Entwicklung der Familie und eine Entfaltung des Familienlebens gewährleistet; dazu gehört auch, daß die Belastung für die Familie tragbar ist oder tragbar gemacht wird und tragbar bleibt (Begriffsbestimmung des Wohnungswirtschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wohnungsbau in seinem Gutachten zur Frage der familiengerechten Wohnung vom 17. Dezember 1952, BBBl. 1953 S. 11).

12

Das Urteil des Berufungsgerichts enthält zwar keine Ausführungen darüber, ob durch die Zumutung an den Kläger, die ihm angebotene Wohnung zu beziehen, die Würde des Menschen und der Schutz der Familie verletzt wurden; seine tatsächlichen Feststellungen reichen aber aus, um über diesen erst im Laufe des Revisionsverfahrens vorgetragenen Einwand des Klägers zu entscheiden.

13

Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schütze der staatlichen Ordnung. Der Kläger meint, das Verlangen der Behörde sei auf eine Zerreißung des Familienzusammenhangs und eine Zerstörung des Familienfriedens hinausgelaufen; die ihm zugemutete Wohnung sei für äußerstenfalls vier Personen vorgesehen, demnach für seine aus sechs Personen bestehende Familie schlechthin ungeeignet gewesen.

14

Der Kläger hat nicht ausgeführt, in welcher Weise und aus welchen Gründen durch den Bezug der ihm angebotenen Wohnung der Familienzusammenhang zerrissen und der Familienfriede zerstört worden wäre. Es muß deshalb insoweit auf die Ausführungen zurückgegriffen werden, die er während des Verwaltungsverfahrens gemacht hat.

15

Am 4. Februar 1957 hatte er angegeben, er benötige zwei Kinderschlafzimmer, und zwar ein 18 qm großes Mädchenschlafzimmer für seine drei Töchter im Alter von 15, 9 und 8 Jahren und von Oktober an ein 12-15 qm großes Schlafzimmer für seinen bald 18jährigen Sohn; bis zum 30. September 1957 sei dieser noch in der Lehre bei der Salzgitter-Maschinenbau AG. Der von der Oberfinanzdirektion mit der Begutachtung beauftragte Steuerinspektor ... schlug vor, die drei Töchter, die in Wolfenbüttel auch in einem Raum zusammen geschlafen hatten, in dem 17,23 qm großen Zimmer der neuen Wohnung unterzubringen. Als Schlafstätte für den Sohn, der in Wolfenbüttel die frühere Küche bewohnt habe, sah er in erster Linie den mit einer Kochnische verbundenen Wohnraum vor, in zweiter Linie das eigentliche Wohnzimmer der Familie. Die Zurückweisung der Wohnung begründete der Kläger u.a. damit, in dieser Wohnung sei für seinen Sohn weder eine geeignete Schlafstätte noch Schlafraum vorhanden.

16

Der Kläger hatte ferner mit umfangreichen Ausführungen bemängelt, daß die Aufstellmöglichkeiten für seine Möbel wesentlich ungünstiger seien als in seiner bisherigen Wohnung in Wolfenbüttel. Zur Überprüfung dieses Einwandes hatte Steuerinspektor ... die Räume beider Wohnungen vermessen, den Möbelbestand des Klägers festgestellt, Vorschläge für die Aufstellung der Möbel in der neuen Wohnung gemacht und in Grundrißskizzen die Möbel maßstabgerecht eingetragen. Im ganzen stellte der Gutachter fest, die Wolfenbütteler Wohnung des Klägers habe eine Nutzfläche von 92,62 qm, davon 70,04 qm reine Wohnfläche, die Osnabrücker Wohnung dagegen habe eine Nutzfläche von 94,11 qm, davon 75,68 qm reine Wohnfläche. Er kam zu dem Ergebnis, die Wohnung in Osnabrück sei für die Unterbringung der Familie und der Möbel voll zumutbar; es verbleibe in jedem Falle ein ausgesprochenes Wohnzimmer, und die vorhandenen Möbel seien restlos unterzubringen.

17

Auf Grund dieses Gutachtens traf auch die Oberfinanzdirektion die Feststellung, die Wohnung in Osnabrück sei für die Unterbringung der Familie und des Mobiliars des Klägers voll ausreichend. Das Berufungsgericht hat sich mit eingehender Begründung dieser Auffassung angeschlossen.

18

Hinsichtlich der Tatsachen, die der Beurteilung der Angemessenheit zugrunde zu legen sind, ist das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gebunden; es kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff "angemessen" unrichtig ausgelegt hat. Die Tatsachen und Umstände, mit denen das Berufungsgericht die Zumutbarkeit der Wohnung für den Kläger begründet hat, lassen jedoch eine unrichtige Auslegung dieses Begriffes nicht erkennen. Dieses hat hierbei auch in Betracht gezogen, daß der Kläger selbst die Erklärung abgegeben hatte, er sehe die Wohnung als zumutbar an, und daß die Oberfinanzdirektion daraufhin dem Bauherrn einen Zuschuß von 5.000 DM gewährt hat, um diese Wohnung als Mietwohnung für den Kläger zu erhalten.

19

Das Berufungsgericht hat die ihm gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegende Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht dadurch verletzt, daß es seinen Feststellungen maßstabgerechte Skizzen der früheren und der vorgesehenen neuen Wohnung des Klägers zugrunde gelegt hat, die dem während des Verwaltungsverfahrens, im Auftrage der Oberfinanzdirektion angefertigten Gutachten als Anlagen beigefügt waren. Auf Grund der Skizzen hat sich das Berufungsgericht ein Urteil gebildet darüber, ob die dem Kläger angebotene Wohnung in Anbetracht der Zahl der Familienmitglieder sowie der unterzubringenden Möbel und des sonstigen Hausrats zu klein gewesen sei. Es stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen, ob es sich für die Verwertung der Skizzen selbst die erforderliche Sachkunde zutraute oder ob es sich der Hilfe eines Sachverständigen bedienen mußte, weil es die erforderliche Sachkenntnis nicht besitze (Beschlüsse vom 24. Februar 1961 - BVerwG V B 22.61 - und vom 20. August 1964 - BVerwG VI B 2.64 -). Die Verwertung der Skizzen erforderte keine Sachkunde, die dem Berufungsgericht unmöglich zur Verfügung stehen konnte. Es brauchte daher über die Angemessenheit der Wohnung nicht durch die Beauftragung eines Innenarchitekten als Sachverständigen Beweis zu erheben.

20

Dem Kläger war die Trennungsentschädigung nicht über den 1. Juli 1957 hinaus weiter zu gewähren aus dem Grunde, weil die Wohnung zu diesem Zeitpunkt an einen anderen Beamten der Finanzverwaltung vergeben und von diesem seither bereits bewohnt war.

21

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde dem Kläger die Trennungsentschädigung für den Monat Juni 1957 zugesprochen, weil trotz ihrer Bezugsfertigkeit am 1. Juni 1957 als ein den Umständen nach angemessener Umzugstermin der 1. Juli 1957 in Betracht gekommen wäre. Auf Grund dieser Erwägung hatte der Kläger zwar eine Frist für die Durchführung des Umzugs bis zum 1. Juli 1957, nicht aber für seine Überlegung, ob er die Wohnung beziehen wolle oder nicht. Eine solche Überlegungsfrist hatte er weder erbeten noch bewilligt erhalten. Die Wohnung brauchte ihm nicht bereitgehalten zu werden bis zu dem Zeitpunkt, an dem er, wenn er sie hätte beziehen wollen, den Umzug hätte durchführen können, weil er sie bereits am 20. Mai 1957 zurückgewiesen hatte, nachdem er aufgefordert worden war, sich über die Annahme oder Zurückweisung der Wohnung zu erklären. Daß die Wohnung nach ihrem Bezugsfertigwerden auf Grund seiner Zurückweisung anderweitig vergeben wurde, ist deshalb ohne Einfluß auf die Zulässigkeit der Einstellung der Zahlung der Trennungsentschädigung.

22

Die dem Dienstherrn obliegende Pflicht zur Fürsorge für den Beamten und seine Familie gebot es dem Beklagten nicht, dem Kläger die Trennungsentschädigung so lange zu gewähren, bis er seine Absicht, ein Eigenheim zu erwerben und zu beziehen, ausgeführt hatte.

23

Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Fürsorgepflicht verneint, weil zu der Zeit, als der Kläger die ihm angebotene Wohnung hätte beziehen können, noch nicht einmal die Finanzierung des Eigenheimes, sichergestellt gewesen, geschweige denn mit dem Bau begonnen worden sei. Unter Bezugnahme auf einschlägige Verwaltungserlasse ist im Schrifttum anerkannt, daß die Trennungsentschädigung so lange gewährt werden kann, bis ein von dem versetzten Beamten am Versetzungsort geplantes Eigenheim beziehbar ist unter der Voraussetzung, daß der Bau binnen angemessener Frist ausgeführt wird (Ambrosius-Vogels, Das Umzugskostenrecht, 7. Aufl. 1956, Erl. 24 zu Nr. 25 DVO-UKG, S. 215). Die Ablehnung einer dem Beamten zum Bezug angebotenen Wohnung kann nur dann zur Einstellung der Zahlung der Trennungsentschädigung führen, wenn die mit dem Hausbau zusammenhängenden Vorbereitungen noch nicht so weit fortgeschritten sind, daß der Beamte von dem Bauvorhaben zurücktreten kann (Köhnen-Kopicki, Das Umzugskostenrecht, Bundesausgabe S. 208, Erl. 22 zu Nr. 25 DVO-UKG). Auch dann, wenn der Beamte am neuen Dienstort ein eigenes Haus bauen will, ist er, solange er den Bau nicht in Angriff nimmt, verpflichtet, sich fortgesetzt ernstlich um die Erlangung einer Wohnung zu bemühen; erst nach dem Beginn der Bauarbeiten darf er diese Bemühungen einstellen, ohne die Trennungsentschädigung, einzubüßen (Meyer-Fricke, Umzugskosten, Trennungsentschädigung, Beschäftigungsvergütung im öffentlichen Dienst, 3. Aufl. Teil 2 B, Bl. 140 e, Erl. 28 zu Nr. 25 DVO-UKG).

24

Der Kläger hatte zwar einen am 18. April 1957 abgeschlossenen Kaufanwartschaftsvertrag über ein Eigenheim vorgelegt. Mit dessen Bau war aber noch nicht begonnen. Die Einhaltung des für den Herbst 1957 vorgesehenen Termins zum Baubeginn war abhängig von der rechtzeitigen Bewilligung der für den Bau beantragten öffentlichen Mittel. Auch dann war mit der Bezugsfertigkeit des Eigenheims erst zum Frühjahr 1958 zu rechnen. Tatsächlich ist es erst im Laufe des Jahres 1959 fertiggestellt und bezogen worden.

25

Der Kläger hatte allerdings schon seit dem Jahre 1956 den Bau eines Eigenheimes betrieben. Zu der Zeit, als er die ihm angebotene Wohnung ablehnte, hoffte er, den Erwerb eines Eigenheims mit Hilfe einer von den Niedersächsischen Ministern der Finanzen und für Aufbau erbetenen Ausnahmeregelung erreichen zu können. Der Kläger macht geltend, die Oberfinanzdirektion habe sein Gesuch um Gewährung einer Ausnahmeregelung nicht weitergeleitet und statt dessen die Beschaffung der Mietwohnung in Angriff genommen. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden zwischen der Pflicht des Dienstherrn, einen versetzten Beamten bei der Beschaffung einer Wohnung am neuen Dienstort zu unterstützen und bis zur Durchführbarkeit des Umzugs eine Trennungsentschädigung zu gewähren einerseits, und der Pflicht des Dienstherrn, Eigenheimbaupläne der Beamten zu fördern andererseits. Die Pflicht, den Kläger bei der Beschaffung einer angemessenen Wohnung in Osnabrück zu unterstützen, hat der Beklagte erfüllt. Die Pflicht des Dienstherrn zur Förderung von Eigenheimbauplänen ist den versetzten Beamten gegenüber keine andere als gegenüber bodenständigen Beamten. Diese Pflicht wird begrenzt durch die hierfür erlassenen Wohnungsbauförderungsbestimmungen. Ob der Kläger auch geltend machen will, daß der Beklagte gegen die Pflicht, den Eigenheimbauplan des Klägers zu fördern, verstoßen habe, bedarf hier keiner Klärung; denn auf die Entscheidung der Frage, ob der Beklagte zur Weiterzahlung der Trennungsentschädigung verpflichtet war, wäre dies ohne Einfluß.

26

Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe gegen die §§ 99, 100 VwGO verstoßen dadurch, daß es dem Kläger keine Einsicht in die Dienststrafakten gewährt, sondern diese nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung dem Beklagten zurückgereicht habe. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ergab sich im vorliegenden Falle aus § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 1 VwGO; die Möglichkeit der Akteneinsicht war Bestandteil des "weiteren Verfahrens". Schon das Berufungsgericht hatte nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu verfahren, weil diese während des Berufungsverfahrens in Kraft getreten ist. An die Stelle der Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 70 Abs. 2 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 ist damals die Beschränkung der Vorlagepflicht in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO getreten. Waren die Akten vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vorgelegt worden, so unterlagen sie nicht einfach dem vollen Einsichtsrecht des Klägers, sondern es trat an die Stelle der Einsichtsverweigerung ein Rücknahme recht der Behörde; dieses war die notwendige Kehrseite ihres Vorlageverweigerungsrechts. Mit dem Wegfall des Rechts zur Verweigerung der Akteneinsicht hatte sich für die vorlegende Behörde die Lage wesentlich geändert; ihre Befugnis, eine auch im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vertretbare Einsichtnahme durch die Beteiligten abzuwehren, mußte ihr oder der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde erhalten bleiben.

27

Wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 10. Mai 1962 - BVerwG VIII B 158.61 - ausgeführt hat, konnte eine Behörde, die vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung Akten vorgelegt hat, diese nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung zurückfordern. In dem damals entschiedenen Falle blieb es unerörtert, ob der Behörde das Rückforderungsrecht auch dann noch zustand, nachdem das Berufungsgericht auf die vorgelegten Akten ohne Einschränkung Bezug genommen, Einzelheiten aus ihnen erörtert und ihren Inhalt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte. Ein solcher das Rückforderungsrecht möglicherweise ausschließender Fall liegt im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht vor, weil das Berufungsgericht auf die Dienststrafakten des Klägers nicht Bezug genommen und ihren Inhalt seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Es ist deshalb kein Mangel des Berufungsverfahrens, daß das Berufungsgericht nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung die Dienststrafakten dem Beklagten auf Anfordern zurückgereicht hat, ohne dem Kläger vorher Einsicht zu gewähren.

28

Durch die Verweigerung der Einsicht in die Dienststrafakten und deren Rückgabe an die beklagte Behörde wurde der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

29

Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat zwar vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Grundrecht wird im besonderen dann verletzt, wenn ein Urteil gestützt wird auf Tatsachen und Beweisergebnisse, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Ein solcher Verfahrensmangel liegt schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsurteil nicht "gestützt" worden ist auf Feststellungen, die sich aus den Dienststrafakten ergeben können. Der Kläger kann aber auch nicht geltend machen, im erstinstanzlichen Verfahren seien diese Diehststrafakten herangezogen worden mit der Folge, daß sie schon dadurch Gegenstand der Berufungsverhandlung geworden seien. Ob sich überhaupt mit dieser Begründung ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nachweisen ließe, kann aus den folgenden Gründen offenbleiben:

30

Das Recht auf rechtliches Gehör wird nicht "versagt", wenn der Betroffene oder sein Vertreter es unterläßt, Gebrauch zu machen von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwGE 19, 231). Mit dem Vorbringen, der Kläger habe ein Recht darauf, daß die im Verfahren erster Instanz herangezogenen Dienststrafakten im Berufungsverfahren Gegenstand der Verhandlung würden, hätte sich das Berufungsgericht auf einen dahin gehenden Beweisantrag befassen müssen; bei einer auf § 99 Abs. 1 VwGO gestützten Weigerung der zuständigen Behörde, diese Akten vorzulegen, hätte der Kläger einen Antrag gemäß § 99 Abs. 2 VwGO stellen können, über den das Berufungsgericht in einem besonderen Verfahren durch Beschluß zu entscheiden gehabt hätte mit der den Beteiligten gegebenen Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im jetzigen Revisionsverfahren kann der Kläger, der diesen Weg im Berufungsverfahren nicht beschritten hat, nicht mehr rügen, das Berufungsgericht hätte die Dienststrafakten nicht an die zuständige Behörde zurücksenden dürfen.

31

Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.700 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt