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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.02.1976, Az.: BVerwG VI C 132.73

Anspruch eines Berufssoldaten auf Trennungsgeld; Begriff der "zwingenden persönlichen Gründe" im Sinne des § 2 Nr. 1 S. 5 Trennungsgeldverordnung (TGV); Umzugsbereitschaft als ungeschriebene Voraussetzung des § 2 Nr. 1 S. 1 TVG; Sinn und Zweck des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG); Prägung einer getrennten Haushaltsführung durch eine Versetzung oder Abordnung; Begrenzungsfunktion der beamtenrechtlichen und soldatenrechtlichen Fürsorgepflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.02.1976
Aktenzeichen
BVerwG VI C 132.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14217
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 07.09.1972 - AZ: 5 A 197/71

Fundstellen

  • BWV 1978, 179
  • DVBl 1977, 119 (Kurzinformation)
  • DokBer B 1976, 183
  • DÖD 1976, 255
  • PersVertr 1977, 340
  • RiA 1976, 157
  • VerwRspr 28, 44 - 49
  • ZBR 1976, 184

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1976
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Becker, Niedermaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. September 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Berufssoldat. Er war in ... (Niedersachsen) stationiert und bewohnte mit seiner Ehefrau und einem Kind vier Räume in einem Doppelhaus. Die Beklagte versetzte ihn durch Bescheid vom 1. Dezember 1970 zum 1. April 1971 nach ... (Schleswig-Holstein). Dabei sagte sie ihm Vergütung von Umzugskosten zu.

2

Der Kläger bat Mitte März 1971 um Aufnahme in die Liste der Wohnungssuchenden. Die Standortverwaltung Flensburg wies ihm am 21. April 1971 eine Dreizimmerwohnung in ... zu mit dem Hinweis, die Räume könnten voraussichtlich ab Mai 1971 bezogen werden. Der Kläger lehnte die Wohnung mit der Begründung ab, er bewohne in ... eine Landesdienstwohnung, die er nur mit einer Frist von drei Monaten kündigen könne.

3

Die Standortverwaltung Flensburg gewährte dem Kläger auf dessen Antrag vom 7. April 1971 mit Bescheid vom 17. Mai 1971 nur Trennungsgeld für die Zeit vom 1. April 1971 bis zum 1. Mai 1971. Für die Zeit ab 2. Mai 1971 lehnte sie die Gewährung von Trennungsgeld ab. Der Kläger machte geltend, die Wohnung in ... sei ungeeignet, weil sie zu klein und renovierungsbedürftig sei. Die Wehrbereichsverwaltung gab der Beschwerde des Klägers durch. Bescheid vom 11. August 1971 insoweit statt, als sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld bis einschließlich 3. Mai 1971, dem frühestmöglichen Termin für den Bezug der Wohnung, anerkannte. Im übrigen wies sie die Beschwerde zurück. Auch die weitere Beschwerde des Klägers, mit der er ausführte, daß seine Ehefrau als Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auf ihren Antrag vom 22. März 1971 erst mit Wirkung vom 1. August 1971 in den Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein versetzt worden sei, blieb erfolglos.

4

Der Kläger hat daraufhin Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag,

die Bescheide vom 17. Mai 1971, 11. August 1971 und vom 21. Oktober 1971 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Mai 1971 bis zum 31. Juli 1971 Trennungsgeld zu gewähren.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Der Kläger sei seit dem 1. Mai 1971 nicht mehr im Sinne von § 2 Nr. 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung - TGV - infolge Wohnungsmangels am Umzug verhindert gewesen. Er habe die ihm angebotene Wohnung, die für eine angemessene Lebensführung geeignet gewesen sei, abgelehnt. Sie habe nach ihrer Große durchschnittlichen Anforderungen entsprochen. Gewisse Unbequemlichkeiten und Behinderungen, insbesondere bei der Unterbringung eines überdurchschnittlichen Bestandes an Möbeln, hätte der Kläger in Kauf nehmen müssen. Dem Umzug hätten auch keine zwingenden persönlichen Gründe im Sinne von § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV im Wege gestanden. Auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau könne sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht berufen. Da die Versetzung des Klägers bereits am 1. Dezember 1970 verfügt worden sei, hätte seine Ehefrau von diesem Zeitpunkt an geeignete Maßnahmen treffen können, um den Umzug am 1. Mai 1971 zu ermöglichen. Sofern eine Übernahme in den schleswig-holsteinischen Schuldienst damals noch nicht möglich gewesen sein sollte, hätte sie notfalls ihre Beschäftigung auch aufgeben müssen.

6

Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 7. September 1972 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 17. Mai 1971, 11. August 1971 und 21. Oktober 1971 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai 1971 bis zum 31. Juli 1971 Trennungsgeld zu gewähren.

7

Die Revision macht geltend, die Vorschrift des § 2 Nr. 1 TGV sei unwirksam, weil die Ermächtigungsnorm des § 15 des Bundesumzugskostengesetzes - BUKG - gegen Art. 80 GG verstoße. Jedenfalls sei der Kläger aus persönlichen Gründen am Umzug gehindert gewesen. Die Ehefrau des Klägers habe nicht früher aus dem Schuldienst des Landes Niedersachsen ausscheiden können. Anträgen auf Versetzung werde regelmäßig erst zum Schuljahresschluß entsprochen. Angesichts des Lehrermangels wäre einem etwaigen Antrag auf Entlassung nach § 38 des Niedersächsischen Beamtengesetzes, zu dem sie ohnehin nicht verpflichtet gewesen sei, ebenfalls erst, zum Schuljahresschluß stattgegeben worden. Die Art. 3, 6 und 12 GG seien verletzt.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

10

II.

Die Revision ist zulässig (§ 134 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet.

11

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Trennungsgeld sind das Gesetz über die Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG -) in der hier noch maßgeblichen ursprünglichen Fassung vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) sowie die Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV -) in der ursprünglichen Fassung vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 808), die gemäß § 9 Abs. 1 TGV für Berufssoldaten entsprechend gilt. Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 TGV zu einer Dienststelle außerhalb seines bisherigen Dienstortes und seines Wohnortes versetzt worden. Die Beklagte hatte ihm auch Umzugskostenvergütung zugesagt (§ 2 BUKG). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, erfüllt der Kläger aber die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung eines Trennungsgeldes gemäß § 2 Nr. 1 TGV nicht.

12

Entgegen der - nicht näher begründeten - Ansicht der Revision bestehen gegen die Rechtswirksamkeit des § 2 Nr. 1 TGV keine Bedenken. Der erkennende Senat hat bereits in dem Beschluß vom 1. September 1971 - BVerwG VI B 26.71 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 34) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 11. März 1970 - 4 AZR 237/69 - [Leitsatz in RdA 1970, 255]) eingehend dargelegt, daß die gesetzliche Ermächtigung des § 15 Abs. 1 BUKG den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt. Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung lassen sich unter Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes des Bundesumzugskostengesetzes als eines die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in einem Teilbereich konkretisierenden Normenkomplexes hinreichend deutlich bestimmen. § 2 Nr. 1 TGVüberschreitet die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung in § 15 Abs. 1 BUKG nicht. Diese Auffassung hat der erkennende Senat unter Hinweis auf eine Entscheidung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1972 - BVerwG II C 3.72 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 38) betreff end die Einzugsgebietsklausel des § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 TGV (F. 1968) in dem Urteil vom 24. Oktober 1972 - BVerwG VI C 8.72 - (BVerwGE 41, 84 [85 f.]) ausdrücklich aufrechterhalten. In Übereinstimmung hiermit hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Urteil vom 4. Juli 1974 - BVerwG II C 22.73 - (Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 57) entschieden, daß auch in bezug auf die in § 8 Abs. 1 TGV enthaltene Ausschlußfristregelung die in § 15 BUKG enthaltene Ermächtigung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügt. An dieser Rechtsprechung der beiden mit öffentlichem Dienstrecht befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin festzuhalten.

13

Gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 TGV wird Trennungsgeld nur gewährt, wenn der Beamte wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort an einem Umzug verhindert ist. Ein Wohnungsmangel bestand für den Kläger in ... seit Mai 1971 nicht mehr, weil er die ihm von der Standortverwaltung Flensburg zum 1. Mai 1971 zugewiesene Wohnung am neuen Dienstort abgelehnt hat. In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, daß die am 1. Mai 1971 beziehbare Wohnung räumlich den Raumbedürfnissen des Klägers und seiner Familie entsprochen habe. Die Wohnungsgröße sei mit 66,13 qm ausreichend gewesen, um dem Kläger eine seiner Dienststellung angemessene Lebensführung zu ermöglichen, auch wenn er einige Schwierigkeiten bei der Aufstellung der Möbel angeführt habe. Nach der Bauzeichnung, die der Kammer vorgelegen habe, könne auch der Zuschnitt der Räume nicht als ungünstig angesehen werden. Die vom Verwaltungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen und für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen gezogene rechtliche Schlußfolgerung, die dem Kläger angebotene Wohnung sei angemessen gewesen, läßt keinen Rechtsfehler erkenner. Sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

14

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob die Gewährung von Trennungsgeld an den Kläger für den streitigen Zeitraum gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 TGV nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil ihm - unabhängig vom Wohnungsmangel - bis zu der Versetzung seiner Ehefrau in den schleswig-holsteinischen Schuldienst am 1. August 1971 die jederzeitige uneingeschränkte Umzugsbereitschaft fehlte. Die Umzugsbereitschaft wird zwar in § 2 Nr. 1 Satz 1 TGV nicht ausdrücklich gefordert. Sie wird aber, wie sich aus § 2 Nr. 2 Satz 2 TGV ergibt, "vorausgesetzt" (BVerwGE 44, 72 [80]; Beschluß vom 29. November 1973 - BVerwG II B 43.73 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 49]; Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 6.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 51]).

15

Da der Kläger im Mai 1971 jedenfalls nicht mehr wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort an einem Umzug verhindert war und § 2 Nr. 1 Satz 1 TGV als Anspruchsgrundlage entfällt, könnte ihm das begehrte Trennungsgeld nur dann im Wege einer Ermessensentscheidung gewährt werden, wenn er im Sinne von § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV "aus zwingenden persönlichen Gründen" vorübergehend an einem Umzug gehindert war. Das ist - wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat - nicht der Fall. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau in ... berufen.

16

Sinn und Zweck des Bundesumzugskostengesetzes als eines auch die soldatenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in einem Teilbereich konkretisierenden Normenkomplexes (§ 31 des Soldatengesetzes) ist die Regelung der Erstattung der dem Soldaten durch seine Versetzung oder Abordnung (Kommandierung) entstandenen Mehraufwendungen. Neben den Kosten für den Umzug können durch eine Versetzung oder Abordnung und die dadurch verursachte getrennte Haushaltsführung Mehraufwendungen entstehen, für die § 15 BUKG und die Trennungsgeldverordnung einen an der Fürsorgepflicht orientierten billigen Ausgleich, die Trennungsentschädigung, vorsehen. Die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit haben dabei zugleich Begrenzungscharakter. Hieraus folgt, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, daß die Gewährung von Trennungsentschädigung grundsätzlich nur dann und insoweit geboten ist, als die getrennte Haushaltsführung durch eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme geprägt ist. Durch eine Versetzung oder Abordnung (Kommandierung) ist eine getrennte Haushaltsführung aber nur dann geprägt, wenn der Beamte (Soldat) wegen des objektiven Grundes des Wohnungsmangels am neuen Dienstort am Umzug verhindert ist, wie dies auch in § 2 Nr. 1 Satz 1 TGV zum Ausdruck kommt (Urteil vom 13. April 1972 - BVerwG II C 3.72 - [a.a.O.]; BVerwGE 41, 84 [87]; 44, 72 [77 f.]; Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 6.72 - [a.a.O.]).

17

Bei dieser Betrachtungsweise stellt sich § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV gesetzessystematisch als eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist. Die mit jedem Orts- und Wohnungswechsel mehr oder weniger verbundenen Umstellungsschwierigkeiten der Lebensführung und die damit verursachten Eingriffe in die persönlichen Verhältnisse des Soldaten und seiner Familie reichen deshalb nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Anerkennung eines "zwingenden persönlichen Grundes" nicht aus. Die dem Umzug vorübergehend entgegenstehenden Hindernisse müssen über den Normalfall hinausgehende, den Umzug verhindernde besondere Gründe sein, die billigerweise die Übernahme der Mehrkosten durch den Dienstherrn gebieten. Insoweit tritt die Begrenzungsfunktion der beamten- und soldatenrechtlichen Fürsorgepflicht in den Vordergrund. Die Berufstätigkeit der Ehefrau des Beamten (Soldaten) vermag dementsprechen grundsätzlich die - ausnahmsweise - Zuerkennung des Trennungsgeldes nicht zu rechtfertigen. Die getrennte Haushaltsführung ist in diesem Falle nicht mehr entscheidend durch einen Umstand geprägt, der dem Dienstherrn zuzurechnen ist. Vielmehr beruht sie auf einer Willensentschließung des Beamten und seiner Familie, mögen die dafür maßgebenden Gründe auch noch so verständlich sein. Der erkennende Senat hat in BVerwGE 41, 84 (87, 88)  [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72]in diesem Zusammenhang ausgeführt:

"Wenn, wie hier, eine geeignete Familienwohnung am neuen Dienstort zur Verfügung steht, der Bedienstete (der nach obigem Beschlußzitat 'in erster Linie' für die Beschaffung einer Familienwohnung am neuen Dienstort und den Umzug dorthin 'verantwortlich' ist) aber diese Wohnung mit Rücksicht auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau am bisherigen Dienstort nicht bezieht, kann die Weitergewährung von Trennungsgeld grundsätzlich nicht als Gebot einer an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu orientierenden 'Billigkeit' gelten, würde vielmehr Sinn und Wesen des Trennungsgeldes geradezu verändern. Deshalb würde es auch die Zweckbestimmung des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV verfehlen, wollte man trotzdem ein durch 'zwingende' persönliche Gründe bedingtes vorübergehendes Umzugshindernis bejahen. Das ist besonders klar für die typischen Fälle, in denen die Ehefrau zwecks Mehrung der Familieneinkünfte berufstätig ist. Aber selbst wenn berufsethische Gründe im Vordergrund stehen sollten, hier z.B. vielleicht der voller Anerkennung werte Wunsch, sich dem Dienst an behinderten Schulkindern (noch) nicht zu entziehen, würde ein auf zwingenden persönlichen Gründen beruhendes vorübergehendes Umzugshindernis im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV grundsätzlich nicht bejaht werden können: Auch das würde auf eine Veränderung des Wesens der Einrichtung hinauslaufen, denn Belange der aufgezeigten Art liegen unbeschadet ihrer Wichtigkeit ganz außerhalb der Zweckbestimmung des Trennungsgeldes. Ein Bediensteter, der sich durch solche Belange gehindert erachtet, mit seiner Familie eine Wohnung am neuen Dienstort zu beziehen, wird dazu zwar nicht gezwungen, kann andererseits aber von seinem Dienstherrn nicht die Übernahme der ihm durch fortdauernde Familientrennung entstehenden Mehrkosten verlangen."

18

Dieser Rechtsprechung hat sich der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen (BVerwGE 44, 72 [78, 79]; Beschlüsse vom 29. November 1973 - BVerwG II B 43.73 - [a.a.O.], vom 2. Januar 1975 - BVerwG II B 53.74 - und vom 28. Januar 1975 - BVerwG II B 51.74 -).

19

Der Hinweis der Revision, die Ehefrau des Klägers habe vor dem 1. August 1971 nicht in den schleswig-holsteinischen Schuldienst versetzt werden können, vermag auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in BVerwGE 41, 84 (88) [BVerwG 24.10.1972 - VI C 8/72] zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits zu führen. Es liegt kein eine besondere Beurteilung gebietender Ausnahmefall vor. Für die weitere getrennte Haushaltsführung des Klägers und seiner Ehefrau war kein Umstand maßgebend, der gemessen an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn billigerweise einen Ausgleich der finanziellen Mehraufwendungen durch den Dienstherrn gebietet, zumal da es sich nicht um eine kurze Kündigungsfrist, sondern vielmehr um eine längere Zeit für die Lösung der Bindungen der Ehefrau des Klägers aus dem niedersächsischen Schuldienst handelt und die Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Ehefrau für eine Milderung der Lasten der zunächst getrennten Haushaltsführung aufgewendet werden konnten. Gleichgültig, aus welchen Motiven die Ehefrau des Klägers einen Beruf ausübt und auf diese Weise ihre Rechte und Pflichten in Familienverband wahrnimmt, ihre Ortsgebundenheit war das Ergebnis einer freiwillig eingegangenen, durch wirtschaftliche Eigeninteressen bestimmten oder doch mitbestimmten vertraglichen Bindung mit wirtschaftlichen Folgen (so auch BVerwGE 44, 72 [79]; Beschluß vom 29. November 1973 - BVerwG II B 43.73 - [a.a.O.]).

20

Diese Auslegung des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV steht nicht im Widerspruch zu der von der Revision angeführten Regelung des § 7 Abs. 4 TGV und verletzt Verfassungsrecht nicht.

21

§ 7 Abs. 4 TGV lautet:

"Ist der Ehegatte des Beamten an demselben Dienstort im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen und wird der Hausstand der Familie aus Anlaß der Abordnung, ihrer Aufhebung oder der Versetzung aus dienstlichen Gründen an den neuen Dienstort des Ehegatten verlegt, so kann dem zurückbleibenden Beamten längstens für die Dauer eines Jahres Trennungsgeld gewährt werden."

22

Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, daß nach Auffassung des Verordnungsgebers die Fürsorge für den nach Verlegung des Hausstandes am bisherigen Dienstort verbleibenden verheirateten Beamten und der Ausgleich für die sich hieraus ergebenden Mehrbelastungen dem Dienstherrn dieses Beamten, also nicht dem Dienstherrn des versetzten Beamten, obliegt. So gesehen bestätigt diese Regelung - zumindest mittelbar - die Auffassung, daß der Dienstherr des versetzten Ehegatten auch im Rahmen des § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV die Berufstätigkeit des zurückbleibenden Ehegatten bei der Gewährung von Trennungsgeld nicht zu berücksichtigen braucht. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt bei dieser Rechtslage nicht vor. Die unterschiedliche Regelung ist durch eine unterschiedliche Interessenlage geboten. § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV betrifft den Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn des versetzten Beamten, § 7 Abs. 4 TGV den Umfang der Fürsorgepflicht des zurückbleibenden Beamten nach Verlegung des Hausstandes.

23

Art. 3 Abs. 2 GG ist ebenfalls nicht berührt. § 2 Nr. 1 Satz 5 TGV (F. 1965) verwendet das Geschlecht nicht als Differenzierungsmerkmal. Vielmehr gilt diese Regelung ebenso, wenn eine im Bundesdienst stehende Beamtin versetzt wird und sie den Haushalt wegen der Berufstätigkeit ihres ortsgebundenen Ehemannes nicht verlegt.

24

Gegen das gewonnene Ergebnis bestehen auch aus Art. 6 Abs. 1 GG keine Bedenken. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung, Ehe und Familie zu schützen, kommt nur in Betracht, wenn die fragliche Bestimmung wirtschaftliche Nachteile gerade mit der Familie verbindet (BVerfGE 28, 104 [112]). Die Aufgabe des Staates, Ehe und Familie zu fördern, geht nicht so weit, daß der Staat gehalten wäre, von der Familie jede sie treffende finanzielle. Belastung fernzuhalten, zumal wenn diese nach Dauer und Höhe - wie bei einer vorübergehenden getrennten Haushaltsführung - erkennbar begrenzt ist und zudem weitgehend vom Verhalten der Betroffenen selbst abhängt oder die Folge ihres eigenen Verhaltens ist (BVerfGE 23, 258 [264]; 28, 104 [113]; BVerwGE 41, 84 [88]; 44, 72 [79, 80]; Beschluß vom 29. November 1973 - BVerwG II B 43.73 - [a.a.O.]).

25

Schließlich ist auch Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Ehefrau des Klägers ist nicht an der Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit gehindert. Nur wird die durch die getrennte Haushaltsführung entstehende Mehrbelastung nicht durch Gewährung von Trennungsgeld gemildert (Beschluß vom 29. November 1973 - BVerwG II B 43.73 - [a.a.O.]).

26

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.532 DM festgesetzt.

Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Becker
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Becker
Niedermaier
Dr. Franke