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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.03.1970, Az.: 4 AZR 237/69

Trennungsentschädigung; Beschäftigungsvergütung; Allgemeine Fürsorgepflicht; Alimentationspflicht; Umzugskosten; Reisekosten; Mehrauslagen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.03.1970
Aktenzeichen
4 AZR 237/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 21.03.1969 - 8 Sa 717/68

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 1 TrennungsgeldVO
  • DB 1970, 1742 (Volltext)
  • PersV 1972, 189

Amtlicher Leitsatz

1. Die in BUKG § 15 und BRKG § 22 vorgesehene Trennungsentschädigung und Beschäftigungsvergütung sind besondere, aus der allgemeinen Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten, insbesondere der Alimentationspflicht entspringende Zuwendungen, die unmittelbar mit den Umzugskosten und den Reisekosten nichts zu tun haben.

2. Die TGV in der Fassung vom 30.05.1968 ist rechtswirksam.

3. BUKG § 15, BRKG § 22 bestimmen Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu erlassenden Rechtsverordnungen noch so ausreichend, daß der mögliche Inhalt der TGV im allgemeinen voraussehbar ist (GG Art. 80 Abs. 1).

4. Es liegt im Rahmen der Ermächtigung, wenn die TGV Mehrauslagen im Sinne des Gesetzes in den Fällen ablehnt, in denen ein Beamter im Einzugsgebiet eines Ortes wohnt, in dem andere Beamte in bundeseigenen Wohnungen oder in solchen, die im Besetzungsrecht des Bundes stehen, wohnen.