Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1974, Az.: BVerwG II C 22.73
Zur ausreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm des § 15 BUKG zum Beginn der Ausschlussfrist (§ 8 TGV) für Beamte/Soldaten, bei denen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Trennungsgeldes schon am 1. Juli 1965 (Tag, an dem die Trennungsgeldverordnung rückwirkend in Kraft trat) erfüllt waren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 22.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 14450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 21.11.1972 - AZ: 5 A 96/67
Rechtsgrundlagen
- § 8 TrennungsgeldVO vom 12.8.1965 (BGBl. I S. 808)
- § 8 TrennungsentschädigungsVO vom 3.7.1964 (BGBl. I S. 441)
- § 15 Bundesumzugskostengesetz vom 8.4.1964 (BGBl. I S. 253)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch in bezug auf die in § 8 Abs. 1 TGV enthaltene Ausschlußfristregelung genügt die in § 15 BUKG enthaltene Ermächtigung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG (im Anschluß an Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG II C 2.72 -).
- 2.
Für die durch die rückwirkende Inkraftsetzung der Trennungsgeldverordnung begünstigten Beamten/Soldaten begann die Ausschlußfrist schon am 1. Juli 1965, wenn bei ihnen an diesem Tage alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Trennungsgeldes erfüllt waren.
- 3.
Art. 3 Abs. 1 GG ist in diesen Fällen durch die Verkürzung der regelmäßigen Ausschlußfrist von einem Jahr um rd. 1 1/2 Monate nicht verletzt, weil ein besonderes öffentliches Interesse des Dienstherrn an der alsbaldigen Gewinnung einer Übersicht über die finanziellen Auswirkungen der rückwirkenden Inkraftsetzung bestand.
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 1974
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge,
Dr. Idel, Dr. Rosendahl und Wetzel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. November 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1917 geborene - inzwischen mit dem Dienstgrad eines Hauptfeldwebels in den Ruhestand getretene - Kläger war seit 1956 Angehöriger der Bundeswehr. Er wurde am 1. August 1959 von H. zur Truppenübungsplatz- und Fliegerabwehrschießplatzkommandantur T. in H. unter Zusage der Umzugskostenvergütung versetzt. Im Dezember 1959 bezog er mit seiner Familie in dem 12 km davon entfernt liegenden Ort L. eine Bundesdarlehenswohnung.
Nachdem mit Rückwirkung zum 1. Juli 1965 die Trennungsgeldverordnung vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 808) - TGV - in Kraft getreten war, beantragte der Kläger am 7. Juli 1966, ihm Trennungsgeld in Form von Fahrkostenersatz und Verpflegungszuschuß zu gewähren, und ließ sich in die Liste der Wohnungssuchenden eintragen; zur Begründung führte er an, daß er täglich von L. nach T. zu seiner Dienststelle fahren müsse. Die Standortverwaltung L. lehnte den Antrag durch Bescheid vom 2. Januar 1967 ab. Durch Bescheid vom 13. Februar 1967 wies die Wehrbereichsverwaltung I die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers und durch Bescheid vom 11. April 1967 der Bundesminister der Verteidigung die weitere Beschwerde des Klägers zurück. Als Gründe für die Zurückweisung der weiteren Beschwerde führte der Bundesminister der Verteidigung an, der Kläger habe mit seinem Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld nicht die in § 8 Abs. 1 TGV bestimmte Ausschlußfrist von einem Jahr gewahrt und auch aus anderen Gründen stehe ihm nach neuem Recht kein Anspruch auf Fahrkostenersatz und Verpflegungszuschuß zu. Mit der deswegen beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
- 1.
die Bescheide vom 2. Januar 1967, vom 13. Februar 1967 und vom 11. April 1967 aufzuheben und
- 2.
die Beklagte zu verpflichten, seinem Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum vom 1. Juli 1965 bis zum 30. Juni 1968 stattzugeben.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 21. November 1972 abgewiesen; in den Gründen hat es dargelegt:
Der Kläger habe mit seinem am 7. Juli 1966 gestellten Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld die in § 8 Abs. 1 TGV bestimmte Ausschlußfrist nicht gewahrt. Der Anspruch sei deswegen erloschen.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei das Trennungsgeld nicht als wiederkehrende Leistung anzusehen, so daß auch nicht bezüglich jeder Leistung eine besondere Ausschlußfrist in Gang gesetzt werde. Das Trennungsgeld werde vielmehr nur einmal bewilligt und dann bis zur Einstellung der Leistungen ebenso wie die Dienstbezüge lediglich monatsweise ausgezahlt. Da der Kläger bereits seit Dezember 1959 in L. wohnte und seit dieser Zeit zu einer in T. stationierten Einheit gehörte, seien die für die Gewährung des Trennungsgeldes maßgebenden Voraussetzungen bereits am 1. Juli 1965 bei Inkrafttreten der Trennungsgeldverordnung erfüllt gewesen. Der Antrag habe demnach spätestens bis zum 30. Juni 1966 gestellt werden müssen. Die Fristversäumnis habe nicht nur Bedeutung für die zurückliegende Zeit, sondern sie wirke auch in die Zukunft. Werde vor Ablauf der Jahresfrist ein Antrag nicht gestellt, so gehe der Trennungsgeldanspruch unter (zu vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 8. Juli 1969 - I A 1359/68 - [NDBZ 1970, 13]; Meyer-Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst 4. Aufl., Anm. 3 zu § 8 TGV; Crisolli-Treutlein, Umzugskostenrecht im öffentlichen Dienst, Kommentar, Erläuterung 2 zu § 8 TGV). Die Richtigkeit dieser Auslegung ergebe sich einmal aus dem Wort "Ausschlußfrist" in Verbindung mit dem als Beginn dieser Frist bezeichneten Tag der Erfüllung der für die Gewährung des Trennungsgeldes maßgebenden Voraussetzungen, der nur als Zeitpunkt der erstmaligen Erfüllung der materiellen Voraussetzungen verstanden werden könne. Andererseits werde diese Auslegung durch den mit § 8 TGV verfolgten Zweck geboten. Die Ausschlußfrist solle verhindern, daß die Verwaltungsbehörden unter Umständen noch über Anträge auf Trennungsgeld für lange zurückliegende Zeiträume entscheiden müßten. Mit solchen Anträgen wären möglicherweise erhebliche Beweisschwierigkeiten verbunden, da festgestellt werden müsse, ob der Antragsteller während des gesamten Zeitraumes, für den Trennungsgeld beantragt wird, uneingeschränkt umzugswillig gewesen sei und während dieser Zeit ein Umzug wegen Wohnungsmangels unterblieben sei. Die Vorschrift des § 8 TGV diene somit - ebenso wie andere Regelungen über Ausschlußfristen, insbesondere im Bereich der darreichenden Verwaltung, - der Rechtssicherheit.
§ 8 TGV stehe auch nicht im Widerspruch zu § 15 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) - BUKG -; denn die im Bundesumzugskostengesetz enthaltene Ermächtigung schließe nur solche Regelungen aus, die den Erwägungen der Fürsorge und Billigkeit, von denen das ermächtigende Gesetz getragen werde, nicht genügen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1972 - BVerwG II C 3.72 -). Da den betroffenen Beamten und Soldaten durch § 8 TGV hinreichend Zeit zur Vorbereitung eines Antrags gegeben worden sei, könne die einjährige Ausschlußfrist nicht als unbillig oder als mit dem Sinn und Zweck des Bundesumzugskostengesetzes unvereinbar angesehen werden.
Dagegen könne die Berufung auf das Versäumnis der Ausschlußfrist im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, nämlich dann, wenn der Einwand der Arglist gegeben sei oder wenn sie sonst grob treuwidrig sei. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Daß die Beklagte bis zum Bekanntwerden des oben genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1972 die Rechtsauffassung vertreten habe, der Begriff des Einzugsgebietes sei auch in der Zeit vom 1. Juli 1965 bis zum 30. Juni 1968 anwendbar gewesen, hindere sie nicht daran, sich auf die Ausschlußfrist zu berufen. Der Kläger habe sich auf die Rechtsmeinung der Beklagten nicht verlassen dürfen, sondern habe - zumindest vorsorglich - innerhalb der Ausschlußfrist einen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld stellen müssen. -
Der Kläger hat gegen das soeben inhaltlich wiedergegebene Urteil erster Instanz die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Bescheide der Beklagten vom 2. Januar 1967, 13. Februar 1967 und 11. April 1967 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinem - des Klägers - Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum vom 1. Juli 1965 bis zum 30. Juni 1968 stattzugeben,
hilfsweise, die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Das angefochtene Urteil hält dem Revisionsvorbringen stand.
Nicht zu überzeugen vermag das Revisionsvorbringen, die in § 8 Abs. 1 TGV enthaltene Ausschlußfristregelung sei nicht durch die Ermächtigungsnorm des § 15 BUKG gedeckt; insoweit genüge die in § 15 BUKG enthaltene Ermächtigung nicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -. Aus Art. 80 Abs. 1 GG ergibt sich nicht das Erfordernis, die in § 15 Abs. 1 BUKG enthaltene Ermächtigung auch - wie die Revision offenbar meint - auf die Ausgestaltung (Modalitäten) der Regelung über die Ausschlußfrist zu erstrecken. Den Anforderungen dieser Verfassungsvorschrift genügt es, daß sich aus der Ermächtigung - sei es ausdrücklich oder sei es auf Grund eines Vergleichs mit anderen Vorschriften des ermächtigenden Bundesumzugskostengesetzes - die Tendenz des Gesetzgebers ergibt, die Gewährung der in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen überhaupt von einem innerhalb einer Ausschlußfrist zu stellenden Antrag abhängig zu machen. Diese Tendenz des Gesetzgebers, der zu entnehmen ist, daß der Verordnungsgeber zum Erlaß einer solchen - in ihrer Ausgestaltung dem Ermessen des Verordnungsgebers überlassenen - Ausschlußfristregelung ermächtigt wurde, ergibt sich aber, wie schon in dem Urteil des Senats vom 4. Mai 1972 - BVerwG II C 2.72 - (DÖD 73, 8 [BVerwG 13.04.1972 - BVerwG II C 3.72]) ausgeführt worden ist, mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber selbst in § 2 Abs. 6 BUKG die Erstattung oder den Ausgleich aller anderen aus Anlaß einer Versetzung oder Abordnung entstandenen notwendigen Mehrauslagen von der Einhaltung einer Ausschlußfrist abhängig gemacht hat.
Nicht stichhaltig ist das hiergegen gerichtete Argument der Revision, aus § 2 Abs. 6 BUKG lasse sich die erwähnte Tendenz schon deswegen nicht herleiten, weil diese Vorschrift des Bundesumzugskostengesetzes an Tatbestände anknüpfe, die in der Vergangenheit liegen und abgeschlossen seien, während § 8 Abs. 1 TGV, dem zwar in der Vergangenheit liegende Tatbestände zugrunde gelegt seien, nicht an abgeschlossene Tatbestände anknüpfe, und zwar deshalb nicht, weil der Anspruch auf Trennungsgeld "fortlaufend in jedem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des § 2 TGV erfüllt sind", entstehe. Dieses Argument leidet darunter, daß nicht zwischen den Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf Trennungsgeld einerseits und den Voraussetzungen für die Fälligkeit des in der Regel "monatlich nachträglich" (§ 8 Abs. 2 TGV) - nämlich nachträglich durch monatlich "wiederkehrende Leistungen" - zu erfüllenden Anspruchs andererseits unterschieden wird. Der Umstand, daß es sich bei dem Anspruch auf Trennungsgeld um einen Anspruch auf nachträglich fällig werdende "wiederkehrende Leistungen" handelt, steht der Annahme, daß § 8 Abs. 1 TGV ebenso wie § 2 Abs. 6 BUKG an einen abgeschlossenen Tatbestand anknüpft, nicht entgegen. Der Verordnungsgeber hätte zwar die Ausschlußfrist bei Fälligkeit der einzelnen "wiederkehrenden Leistungen" beginnen lassen können - wie dies für die Verjährung von "wiederkehrenden Leistungen" in § 197 BGB vorgeschrieben ist und wie es im Ergebnis früher bei Anwendung des § 8 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 441) - TEV - der Fall war. Davon hat der Verordnungsgeber jedoch bei der Neuregelung des Rechts des Trennungsgeldes in Abkehr von der zuvor in Kraft gewesenen Regelung offensichtlich bewußt abgesehen.
Aus der inhaltlich unterschiedlichen Regelung der Ausschlußfrist in § 8 TEV einerseits und in § 8 TGV andererseits sind entgegen der Auffassung der Revision Rückschlüsse auf Mängel in der Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm nicht zu ziehen. Diese Unterschiede in der Ausgestaltung der beiden Ausschlußfristregelungen rechtfertigen sich daraus, daß die in § 15 BUKG erteilte Ermächtigung es - wie schon erwähnt - dem Ermessen des Verordnungsgebers überläßt, im einzelnen nähere Regelungen über die Voraussetzungen der Bewilligung von Trennungsgeld einschließlich der zu wahrenden Antragsfrist zu treffen. Infolgedessen ist es dem Verordnungsgeber auch überlassen, das Recht auf Trennungsentschädigung nach Maßgabe des jeweils Notwendigen oder Zweckmäßigen in den Grenzen der ihm erteilten Ermächtigung und des an der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten/Soldaten orientierten Ermessens neu zu regeln.
Fehl geht auch das Revisionsvorbringen, der Lauf der Ausschlußfrist könne nicht schon vor der Entstehung des Anspruchs auf Trennungsgeld begonnen haben; entstanden sei der Anspruch auf Trennungsgeld jedoch frühestens am 12. August 1965 (Tag der Unterzeichnung der Verordnung) oder am 19. August 1965 (Tag der Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt); er gelte nur kraft Fiktion als schon am 1. Juli 1965 entstanden, weil der Trennungsgeldverordnung Rückwirkung beigelegt worden sei. § 8 Abs. 1 Satz 2 TGV stellt hinsichtlich des Beginns der Ausschlußfrist nach seinem insoweit klaren Wortlaut gerade nicht auf die Entstehung des Anspruchs ab, sondern auf den Tag, "an dem die für die Gewährung des Trennungsgeldes maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind", nämlich auf den Tag, an dem nach dem 30. Juni 1965 erstmals alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung des, Trennungsgeldes vorlagen. Dieser Wortlaut kann nicht als "zufällig" angesehen und deswegen, so interpretiert werden, wie die Revision es für richtig hält, schon deswegen nicht, weil der Verordnungsgeber bei Erlaß des § 8 Abs. 1 Satz 2 TGV nicht die von ihm selbst bestimmte Rückwirkung der Trennungsgeldverordnung und die daraus für den Beginn der Ausschlußfrist in Fällen der vorliegenden Art sich ergebenden Fragen übersehen haben kann. Für die Annahme, daß der Verordnungsgeber bei der Fassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TGV sorgfältige Erwägungen angestellt und die Wortwahl mit Bedacht getroffen hat, spricht überdies, daß er sich von der bis zum 1. Juli 1965 geltenden Ausschlußfristregelung löste und auch deswegen Anlaß hatte, sich über die neue Ausschlußfristregelung, insbesondere über den Tag, mit dem die Ausschlußfrist für die rückwirkend begünstigten Beamten/Soldaten beginnen sollte, eingehende Gedanken zu machen. Hinzu kommt, daß der Verordnungsgeber sich an gesetzlichen Ausschlußfristregelungen orientieren konnte, die oft mit detaillierten Ausnahmebestimmungen versehen sind (vgl. z.B. Art. II Abs. 10 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275] in der Fassung des Art. II § 18 Abs. 1 des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 [BGBl. I S. 1557]) und die es ihm, wenn sein Wille darauf gerichtet gewesen wäre, nahelegen mußten, eine Ausnahme in § 8 Abs. 1 TGV zugunsten derjenigen Beamten/Soldaten aufzunehmen, bei denen die "für die Gewährung des Trennungsgeldes maßgebenden Voraussetzungen" schon vor Erlaß der mit Rückwirkung ausgestatteten Trennungsgeldverordnung vorlagen. Die soeben angeführten Umstände und außerdem insonderheit der schon in dem angeführten Urteil BVerwG II C 2.72 vom Senat herausgestellte Zweck des § 8 Abs. 1 TGV rechtfertigen die Auffassung, daß die dort vorgesehene Ausschlußfrist nach dem Willen des Verordnunggebers schon am 1. Juli 1965 in den Fällen begann, in denen bereits an diesem Tage die für die Gewährung des Trennungsgeldes maßgebenden - tatsächlichen - Voraussetzungen vorlagen.
Der Senat teilt auch nicht die von der Revision vertretene Auffassung, daß § 8 Abs. 1 Satz 2 TGV gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße, soweit er den Lauf der Ausschlußfrist in den soeben angeführten Fällen schon vor dem Erlaß der Trennungsgeldverordnung beginnen läßt und dadurch zuungunsten des betroffenen Personenkreises die Möglichkeit, die Gewährung von Trennungsgeld zu beantragen, "um einen Monat und zwölf bzw. neunzehn Tage" verkürzt. Es ist zwar richtig, daß die Verkürzung der Antragsfrist dem Verordnungsgeber in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG die Möglichkeit eröffnete, für diejenigen Beamten/Soldaten eine Ausnahmeregelung zu treffen, bei denen die für die Gewährung von Trennungsgeld maßgebenden - tatsächlichen - Voraussetzungen schon am 1. Juli 1965 oder an einem anderen vor dem Erlaß der Trennungsgeldverordnung liegenden Tage erfüllt waren. Eine Pflicht zu einer solchen Ausnahmeregelung kann jedoch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht anerkannt werden. Eine solche Pflicht ist schon angesichts des Regelungszwecks des § 8 Abs. 1 TGV und unter Berücksichtigung des Umstandes zu verneinen, daß dem Kläger für die Stellung des Antrags trotz der erwähnten Fristkürzung rund zehn und ein halber Monat verblieben. Schon in seinem Urteil BVerwG II C 2.72 hat der Senat zum Regelungszweck dargelegt, der Dienstherr müsse im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können; deswegen müsse er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er zu rechnen habe, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Es bestand somit bei Erlaß der Trennungsgeldverordnung ein besonderes öffentliches Interesse an der baldigen Herbeiführung übersichtlicher Verhältnisse in bezug gerade auf die Fälle, in denen die für die Gewährung von Trennungsgeld maßgebenden Voraussetzungen schon vor dem Erlaß der mit Rückwirkung ausgestatteten Trennungsgeldverordnung lagen. Dieses besondere öffentliche Interesse rechtfertigt den - geringen - Nachteil, der dem Kläger gegenüber anderen Trennungsgeldberechtigten dadurch, daß er in den ersten rund eineinhalb Monaten der einjährigen Ausschlußfrist zur Anmeldung seines Anspruchs aus tatsächlichen Gründen noch außerstande war, erwachsen ist, dies um so mehr, als der Anspruch auf Gewährung des Trennungsgeldes bei Bewilligung nach späterem fristgemäßen Antrag mit Rückwirkung auch für diesen ersten Abschnitt der Ausschlußfrist entstanden wäre. Anders wäre die Rechtslage allerdings dann zu beurteilen, wenn die Möglichkeit das Trennungsgeld zu beantragen, für Personen, bei denen die für die Gewährung von Trennungsgeld maßgebenden Voraussetzungen schon vor Erlaß der Trennungsgeldverordnung erfüllt waren, - anders als es hier geschehen ist - auf einen unangemessen kurzen Teil der Frist beschränkt worden wäre.
Ein Verstoß gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistete Rechtsstaatlichkeit staatlichen Handelns liegt ebenfalls nicht vor. Die rückwirkende Inkraftsetzung der Trennungsgeldverordnung verstößt schon deswegen nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG, weil es sich um eine Verordnung handelt, die Rechte gewährt, also dem Beamten/Soldaten keine Leistungen aufbürdet (vgl. BVerfGE 30, 129 [BVerfG 26.01.1971 - 2 BvL 2/68]/140; 30, 367/380, 383). Die Ausschlußregelung des § 8 Abs. 1 TGV stellt sich als eine bloße Einschränkung der in dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsgewährungen dar. Sie enthält keine rückwirkende Beseitigung oder Beschränkung der für den Kläger begründeten Rechtsposition. Die differenzierte Bemessung der Antragsmöglichkeit in den Fällen, in denen die für die Gewährung des Trennungsgeldes maßgebenden Voraussetzungen innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Trennungsgeldverordnung schon vor deren Erlaß erfüllt waren, lag - wie schon oben dargelegt worden ist - im Rahmen des dem Verordnungsgeber vom Gesetzgeber zugestandenen Ermessens und verletzt deshalb den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht.
Aus alledem folgt, daß die Revision des Klägers erfolglos bleiben muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Dr. Rosendahl
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wetzel ist durch Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt