Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1976, Az.: BVerwG IV C 27.74
Gebot der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung; Öffentlichkeit bei Ortsbesichtigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.05.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 27.74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 07.12.1973 - AZ: II B 73.72
Rechtsgrundlage
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Dezember 1973 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die ohne Zulassung eingelegte auf § 133 Nr. 4 VwGO gestützte Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Aus der Revisionsbegründung, ihre Richtigkeit unterstellt, ergibt sich nicht eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung (§ 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG).
Das Gebot der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung bedeutet, daß die Verhandlung in Räumen stattfinden muß, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (so zutreffend Eberhard-Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Teil III 1960, S. 273, Vorbemerkungen zu §§ 169 bis 175 GVG, RdNr. 3 mit Hinweis auf Löwe-Rosenberg, Gerichtsverfassungsgesetz, § 169 Nr. 3, RG in JW 1938, 1019 und die herrschende Meinung; vgl. auch RdNrn. 4, 5 und 11 zu § 169 GVG; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 71.70 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3 und - BVerwG IV CB 13.72 - DVBl. 1973, 369, vom 25. Juli 1972 - BVerwG IV CB 60.70-, vom 15. September 1972 - BVerwG IV C 54.72 - und vom 26. Februar 1973 - BVerwG IV CB 46.71 -). Dem Vorbringen der Revision ist nicht zu entnehmen, daß die der Ortsbesichtigung am 30. November 1973 sich anschließende Verhandlung des Berufungsgerichts in dem Institut der Beigeladenen nicht jedermann zugänglich gewesen wäre, also nicht in dem bezeichneten Sinne öffentlich stattgefunden hätte: Die Ortsbesichtigung wurde nach dem Vortrag des Klägers vor dem Grundstück B. Straße ... eröffnet und auf dem Institutsgrundstück der Beigeladenen fortgesetzt. Die Beteiligten begaben sich sodann in ein Zimmer des Erdgeschosses des Instituts und stellten dort die aus der Niederschrift ersichtlichen Anträge. Die Revision trägt keine Tatsachen dafür vor und es gibt auch sonst keinen Anhalt dafür, daß irgendjemand, der der Verhandlung im Institutsgebäude beiwohnen wollte, gehindert gewesen wäre, an der Sitzung als Zuhörer teilzunehmen. In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, ob das Institutsgebäude gewöhnlich nur den Institutsangehörigen und Besuchern des Instituts uneingeschränkt offensteht; denn die im Anschluß an die Ortsbesichtigung in einem derartigen Gebäude - im Einverständnis mit den Prozeßbeteiligten - durchgeführte mündliche Verhandlung entspricht dem Erfordernis der Öffentlichkeit der Verhandlung nur dann nicht, wenn teilnahmewillige Personen am Zugang zur gerichtlichen Verhandlung tatsächlich gehindert werden. Daß im Jahre 1970 dem Kläger infolge einer zwischen ihm und der Beigeladenen bestehenden Differenz mitgeteilt worden ist, er dürfe das Institutsgebäude nur mit Zustimmung der Institutsleitung betreten, gestattet keinen Rückschluß darauf, daß am 30. November 1973 Personen, die an der Verhandlung des Berufungsgerichts als Zuhörer hätten teilnehmen wollen, daran gehindert worden wären (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 11 S. 38 [40], wonach ein an einem Grundstück angebrachtes Schild mit der Aufschrift "Betreten verboten" die Öffentlichkeit einer Verhandlung nicht einschränkt, weil es sich ersichtlich nicht an die Teilnehmer einer auf dem Grundstück durchgeführten mündlichen Verhandlung eines Gerichts wendet).
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung ist auch nicht dadurch verletzt worden, daß nach der am 25. Oktober 1973 verfügten Ladung ein "Termin zur Ortsbesichtigung auf dem Grundstück B., B. Straße ..., um 16.30 Uhr, und anschließenden mündlichen Verhandlung soweit erforderlich im Dienstgebäude in B., H., Sitzungssaal D" stattfinden sollte, während tatsächlich die mündliche Verhandlung auf Grund eines im Anschluß an die Ortsbesichtigung gefaßten Entschlusses des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, dem die Prozeßbeteiligten nicht widersprochen haben, im Institut der Beigeladenen zu Ende geführt worden ist. Der soeben wiedergegebene Inhalt der Terminsladung ließ erkennen, daß eine mündliche Verhandlung im Gerichtsgebäude nur "soweit erforderlich" vorgesehen, daß also auch mit einer Verhandlung schon am Ort der Ortsbesichtigung zu rechnen war, wie dies nicht unüblich und allen Rechtsanwälten geläufig ist. So ist ja auch keiner der Geladenen gehindert gewesen, an der Verhandlung teilzunehmen. Was die Teilnahme anderer Personen angeht, so ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gebietet, daß eine an jedermann gerichtete Kundmachung erfolgt, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, mag eine solche Kundmachung nach Art und Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form auch zweckmäßig sein. Deshalb ist z.B. ein Hinweis auf den Verhandlungstermin an dem Gebäude, in dem die mündliche Verhandlung stattfindet, oder ein Terminzettel vor dem Verhandlungsraum nicht zwingend geboten (vgl. Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 - a.a.O., Beschlüsse vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 71.70 - a.a.O. und - BVerwG IV CB 13.72 - a.a.O., vom 15. September 1972 - BVerwG IV C 54.72 - und vom 26. Februar 1973 - BVerwG IV CB 46.71 -, ferner RGZ 157, 341 ff.; BGHSt 5, 75 ff. und 21, 72 ff.). Die sich in diesem Zusammenhang auf "Baumbach-Lauterbach, Kommentar zur ZPO, Anm. 1 A zu § 169 GVG" berufende Revision übersieht, daß - anders als in früheren Auflagen - in der 34. Auflage Anm. 1 zu § 169 GVG der Beschluß des Senats vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 13.72 - DVBl. 1973, 369 ausdrücklich zitiert wird. Soweit Löwe-Rosenberg, 22. Aufl. § 169 GVG Anm. 3 und möglicherweise auch Zöller, 10. Aufl., Anm. zu § 169 GVG, eine Bekanntmachung durch Anschlag oder Terminzettel fordern, vermag der Senat diese Meinung - jedenfalls für Verfahren der vorliegenden Art - nicht zu teilen.
Da hiernach der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung nicht verletzt worden ist, bedarf es keiner Erörterung, ob eine solche Verletzung, wenn sie vorläge, erfolgreich mit der Revision von einer Partei geltend gemacht werden könnte, die an dem nachträglich von ihr beanstandeten Verfahren widerspruchslos teilgenommen hat und nicht geltend machen kann, daß ihr durch diese Art des Verfahrens ein Nachteil entstanden sei.
Da sich die als zulassungsfreie Verfahrensrevision (§ 133 VwGO) eingelegte Revision aus den erörterten Gründen als unzulässig erweist, ist sie durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Dem Senat ist mithin die von der Revision angestrebte materiellrechtliche Prüfung verschlossen; denn § 137 Abs. 3 VwGO regelt den Umfang der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur für den Fall zulässiger Revisionen (Urteil vom 23. Juli 1964 - BVerwG VIII C 32.64 - BVerwGE 19, 157 [159] unter Hinweis auf Urteil vom 11. Dezember 1963 - BVerwG V C 65.62 - BVerwGE 17, 253; vgl. ferner Urteil vom 5. September 1966 - BVerwG V C 218.65 - BVerwGE 25, 44 [45]). Mit einer nach § 133 VwGO ohne Zulassung eingelegten, jedoch nicht zulässigen Revision kann nämlich das Zulassungserfordernis des § 132 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht dadurch umgangen werden, daß mit der Revision geltend gemacht wird, es liege ein Fall der Rechtsgrundsätzlichkeit oder der Abweichung vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Der Streitwert ist nach freiem Ermessen des Gerichts festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG in Verbindung mit Art. 5 § 2 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 20. August 1975 - BGBl. I S. 2189 -).
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter