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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1972, Az.: BVerwG IV CB 60.70

Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch ein Wochenendhaus; Qualitative Vereinbarkeit der Vorhaben mit der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft ; Selbstverpflichtung einer unzuständigen Behörde; Ästhetischer Schutz vor groben Verunstaltungen; Verstoß gegen die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.07.1972
Aktenzeichen
BVerwG IV CB 60.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 01.07.1970 - AZ: II 607/68

Fundstellen

  • HFR 1973, 39
  • JR 1972, 521

Amtlicher Leitsatz

Das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung bedeutet, daß die Verhandlung in Räumen stattfinden muß, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (wie IV CB 71.70).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juli 1970 werden zurückgewiesen.

Die Revisionen der Kläger gegen dasselbe Urteil werden verworfen.

Die Kläger zu 1) und 2) tragen je 1/3, die Kläger zu 3) und 4) je 1/6 der Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

2

Die Beschwerdebegründungen lassen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnte, nicht erkennen.

3

Die von den Beschwerden als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, ob ein Wochenendhaus die natürliche Eigenart der Landschaft auch dann beeinträchtigen könne, wenn es nicht auffällig ins Blickfeld trete, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft sowohl bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vor, als auch dann, wenn ein Vorhaben einem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist (Beschluß vom 29. April 1968 - BVerwG IV B 77.67 - [Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 66]). Soweit es um die qualitative Vereinbarkeit der Vorhaben mit der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft geht, kommt es nicht entscheidend darauf an, wie auffällig die Vorhaben ins Blickfeld treten: "Auch ein ganz unauffälliges, ja versteckt liegendes Gebäude beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft, wenn es ihrer Struktur, d.h. der für sie charakteristischen Nutzungsweise nicht entspricht" (Beschluß vom 21. November 1967 - BVerwG IV B 79.67 - [Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 59]). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach ausgesprochen, daß die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG auch und gerade dazu dienen, die Außenbereichslandschaft in ihrer naturgegebenen Bodennutzung sowie als Erholungslandschaft der Allgemeinheit zu erhalten und sie vor dem Eindringen wesensfremder Benutzungen zu schützen, insbesondere vor der Benutzung zum Wohnen, auch zum wochenend- und ferienmäßigen Wohnen (Beschluß vom 15. Oktober 1964 - BVerwG I B 174.64 - [Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 14]). Bereits das der Erholung eines einzelnen dienende Vorhaben entzieht durch seine Exklusivität der Allgemeinheit Erholungsmöglichkeiten (Beschluß vom 27. Oktober 1964 - BVerwG 1 B 35.63 - [Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 15]).

4

Die weitere von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob eine über eine Zusage hinausgehende hoheitliche Selbstverpflichtung einer unzuständigen Behörde die zuständige Behörde binde, stellt sich auf Grund des vom Berufungsgericht festgestellten und mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Sachverhalts ebensowenig wie die Frage, ob die Kläger aus etwaigen "Gestattungen" anderer Vorhaben der Umgebung einen Anspruch auf Genehmigung ihrer Vorhaben herleiten können. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Bürgermeister der beigeladenen Gemeinde einem der Kläger gegenüber eine "hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem späteren Tun" erklärt haben sollte. Das Berufungsurteil enthält auch keine Feststellungen darüber, daß in der Umgebung der Grundstücke der Kläger Wochenendhäuser genehmigt worden sind.

5

Die Revision kann auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, denn das Berufungsurteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - (DVBl. 1964, 184) ab. In dem genannten Urteil wird ausgesprochen, daß nur unerhebliche Auswirkungen der Ausführung oder Benutzung des Vorhabens auf die Landschaft seiner Umgebung noch keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange darstellen. Mit der Begründung, die Vorhaben der Kläger beeinträchtigten als wesensfremde Nutzungen die natürliche Eigenart der Landschaft auch dort, wo die wesensfremde Nutzung nicht auffällig ins Blickfeld trete, weicht das Berufungsurteil nicht von dieser Rechtsaufassung ab. Da der öffentliche Belang der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft zwei voneinander unabhängige Ziele verfolgt, nämlich sowohl die Verhinderung einer der Landschaft wesensfremden Nutzung als auch den ästhetischen Schutz vor groben Verunstaltungen (Beschluß vom 29. April 1968 a.a.O.), reicht eine erhebliche Auswirkung eines Vorhabens auf einen dieser Schutzzwecke aus, um die Unzulässigkeit des Vorhabens zu begründen. Bei einer Beeinträchtigung der funktionellen Bestimmung der Landschaft, wie sie das Berufungsgericht festgestellt hat, kommt es auf eine erhebliche Auswirkung auf das Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht nicht mehr an.

6

II.

Die auf § 133 Nr. 4 VwGO gestützten Revisionen sind als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Revisionsbegründungen, ihre Richtigkeit unterstellt, ergibt sich nicht, daß das Berufungsgericht gegen die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung (§ 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG) verstoßen hat:

7

Das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung bedeutet, daß die Verhandlung in Räumen stattfinden muß, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht (so zutreffend Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Teil III 1960, S. 223, Vorbemerkungen zu §§ 169 bis 175 GVG, RdNr. 2 mit Hinweis auf Löwe-Rosenberg, Gerichtsverfassungsgesetz, § 169 Nr. 3, RG in JW 1938, 1019 und die herrschende Meinung; vgl. auch RdNrn. 4, 5 und 11 zu § 169 GVG). Dem Vorbringen der Revisionen ist nicht zu entnehmen, daß die Verhandlung des Berufungsgerichts im Sitzungssaal des Rathauses in Hessigheim nicht jedermann zugänglich gewesen sei, also nicht in dem bezeichneten Sinne öffentlich stattgefunden habe. Daß sich an der Tür des Rathauses, an der öffentlichen Aushängetafel an dem Rathaus und an der Tür des Sitzungssaals ein Hinweis auf die öffentliche Gerichtssitzung, auch eine Tagesordnung, nicht befand, hinderte niemand, der es wünschte, als Zuhörer an der Verhandlung teilzunehmen. Eine an jedermann gerichtete Kundmachung, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, mag je nach Art und Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein, wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gefordert und ist auch bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als geboten bezeichnet worden (vgl. u.a. RGZ 157, 341 ff.; BGHSt 5, 75 ff. und 21, 72 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 80.62 - [Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 11]). Die Bemerkung bei Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 30. Auflage, § 169 GVG Anm. 1, auf welche die Revisionen hinweisen, besagt einmal, daß zur "Öffentlichkeit" die Bekanntmachung gehöre, "soweit erforderlich", verlangt also nicht schlechthin die Bekanntmachung. Soweit sie ferner besagt, der Verhandlungsraum müsse "zugänglich, kenntlich gemacht und ohne besondere Schwierigkeit zu finden sein", stützt sie sich, was die Kenntlichmachung etwa durch einen Anschlag vor dem Verhandlungsraum angeht, zu Unrecht auf das Urteil des OLG Bremen vom 31. August 1955 (MDR 1955, 757); denn dort wurde gerade ein solcher Anschlag nicht für erforderlich gehalten (vgl. auch die Billigung dieser Entscheidung durch Eberhard Schmidt a.a.O. RdNr. 11 zu § 169).

8

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG; für jede der drei verbundenen Rechtsstreitigkeiten erscheint ein Streitwert von 2.000 DM angemessen.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther