Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.11.1967, Az.: BVerwG IV B 79/67

Zulässigkeit eines Wochenendhauses im Außenbereich; Zulässigkeit eines Kleinstbauwerkes im Außenbereich; Abrissanordnung mit Blick auf ein Gartenhaus; Charakterisierung eines Bauwerks als Wochenendhaus

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 79/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 12600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 01.02.1967 - AZ: VI OVG A 161/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 1967
durch
die Bundesrichter Klein, Clauß und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 1. Februar 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger bekämpft die Anordnung der beklagten Baubehörde, ein von ihm auf einem Pachtgrundstück im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde errichtetes Gartenhäuschen abzureißen.

2

Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil.

3

Die Beschwerde ist nicht begründet.

4

Das Berufungsgericht ist nicht, wie der Kläger meint, von dem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1964 (BVerwGE 18, 247) ausgesprochenen Grundsatz abgewichen, daß die Entscheidungen über die Zulässigkeit nicht bevorrechtigter Vorhaben im Außenbereich, deren Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, dem Verwaltungsermessen entzogen sei, daß vielmehr auf ihre Zulassung ein Rechtsanspruch bestehe.

5

Das Berufungsgericht hat die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Tatsachen in vollem Umfang selbst geprüft und aus eigenem Urteil eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das Vorhaben und damit seine rechtliche Unvereinbarkeit mit § 35 Abs. 2 und 3 BBauG bejaht.

6

Der Kläger kann auch nicht geltend machen, daß die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen den daraus gezogenen rechtlichen Schluß nicht trügen.

7

Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß das Gartenhäuschen des Klägers mit einer Grundfläche von nur 1,75 m mal 2,83 m besonders klein und infolge des Baumbestandes des Grundstücks bzw. der auf der Ostseite verlaufenden Hochmoorkante besonders unauffällig gelegen ist. Die Charakterisierung des Bauwerks als Wochenendhaus ist trotzdem berechtigt. Dabei kommt es entscheidend nicht darauf an, ob der Kläger, wie das Berufungsgericht aus den auf dem Grundstück lagernden Fensterrahmen geschlossen hat, das Häuschen in Zukunft noch erweitern will. Auch ein Gebäude von nur knapp 5 qm Grundfläche und 2 m Höhe kann bei geschickter Raumausnutzung und zweckmäßiger Ausstattung 2 bis 3 Personen Unterkunft während eines Wochenendes, insbesondere also Übernachtungsmöglichkeiten bieten. Das ergibt schon ein Vergleich mit den noch kleineren, heute üblichen sogenannten Camping-Wohnwagen, die 2 bis 3 Personen oft wochenlang ein Hotel ersetzen können. Wollte man Bauwerke von der hier fraglichen Art nur wegen ihrer geringen Größe nicht als Wochenendhäuser ansehen, sondern z.B. als Gartenhäuschen im Außenbereich bevorrechtigt zulassen, so würde das die Bestrebungen der Gemeinden, ihren Außenbereich von der Besiedlung durch ortsfremde Wochenendbesucher freizuhalten, häufig vereiteln. Es würde sich dann einfach ein neuer Typ von Wochenendhäusern entwickeln. Daß im übrigen der Kläger das Häuschen zum Zweck der Wochenendnutzung aufgestellt hat, ergibt sich aus seinem eigenen Schreiben an die Beklagte vom 25. September 1964, in dem es heißt, er habe gehofft, dort (gemeint ist: auf dem Grundstück) "evt. ein frohes Wochenende verleben zu können".

8

War in dem Bauwerk des Klägers somit ein Wochenendhaus zu sehen, so hat das Berufungsgericht es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die vom Kläger selbst angeführte Entscheidung vom 29. April 1964 [BVerwGE 18, 247]) nicht den gemäß § 35 Abs. 1 BBauG bevorrechtigten Vorhaben zugezählt, sondern geprüft, ob es gemäß § 35 Abs. 2 BBauGöffentliche Belange beeinträchtigt. Auch insoweit sind die Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts durch die tatsächlichen, für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen gerechtfertigt.

9

Entscheidendes Gewicht kommt dabei schon den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu.

10

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Darstellungen in einem Flächennutzungsplan öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG sein können (vgl. außer der Entscheidung BVerwGE 18, 247 die zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. März 1967 - BVerwG IV C 205.65 - [NJW 67, 1385]). Der Wunsch einer kleinen Gemeinde, den ländlichen Charakter ihres Außenbereichs zu wahren und dort den Bau von Wochenendhaus-Kolonien durch die Stadtbevölkerung zu verhindern, liegt im Rahmen ihrer Planungsbefugnis und ist - im Flächennutzungsplan genügend konkretisiert zum Ausdruck gebracht - von der Baugenehmigungsbehörde als öffentlicher Belang zu achten. Daß die Aussagekraft des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen hier eingeschränkt sei, etwa weil die örtlichen Gegebenheiten seiner Verwirklichung von vornherein entgegengestanden hätten oder weil die Entwicklung des Baugeschehens seit seinem Inkrafttreten in einer tatsächlich anderen Richtung verlaufen sei, hat auch der Kläger nicht behauptet. Außer seinem Gartenhäuschen befindet sich in der näheren Umgebung nur das etwas größere Wochenendhaus des Pächters Sistig, um dessen Beseitigung ebenfalls ein Rechtsstreit geführt wird. Der Außenbereich der Beigeladenen ist hier also bisher von der Besetzung mit Wochenendhäusern frei geblieben.

11

Der Kläger kann auch nicht geltend machen, die Verwirklichung dieses Planungsziels sei durch sein Vorhaben nicht gefährdet.

12

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das fragliche Gelände sich zur Besetzung mit Wochenendhäusern geradezu anbiete und daß bei einem für den Kläger günstigen Ausgang dieses Rechtsstreites der Eigentümer des Grundstücks die restlichen Parzellen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht selbst landwirtschaftlich nutzen, sondern ebenfalls zur Errichtung von Wochenendhäusern verpachten werde. An diese tatsächlichen Feststellungen, die sich wesentlich auf den vom Berufungsgericht eingenommenen Augenschein stützen, ist das Revisionsgericht gebunden. Der Schluß, daß bei Duldung des Häuschens des Klägers in der Nachbarschaft weitere Wochenendhäuser errichtet werden würden, ist danach nicht, wie der Kläger meint, eine jeglicher Grundlage entbehrende Vermutung, sondern entspricht der Lebenserfahrung. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, wie der Beklagte dann weitere Bauvorhaben, die möglicherweise ebenso klein und versteckt gelegen sein würden wie das Häuschen des Klägers, verhindern könnte. Die Entstehung einer Wochenendhaus-Kolonie in diesem bisher unstreitig freigehaltenen Gebiet würde aber die im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zum Ausdruck gekommenen Planungsziele gefährden und damit öffentliche Belange beeinträchtigen.

13

Ebenfalls keinen Bedenken begegnet es, wenn das Berufungsgericht durch das Vorhaben des Klägers die natürliche Eigenart der Landschaft als beeinträchtigt angesehen hat. Für die Frage, ob eine solche Beeinträchtigung im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG vorliegt, ist nicht entscheidend, ob sich ein Bauwerk ästhetisch seiner Umgebung gut einfügt oder nicht. Auch ein ganz unauffälliges, ja versteckt liegendes Gebäude beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft, wenn es ihrer Struktur, das heißt der für sie charakteristischen Nutzungsweise nicht entspricht. Daß in der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bisher unberührten teils moorigen, teils landwirtschaftlich genutzten Umgebung eine Wochenendhausbesiedlung strukturfremd sein würde, hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht.

14

Schließlich sind die Befürchtungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Entstehung einer Splittersiedlung gerechtfertigt. Bei Duldung des Häuschens des Klägers, das ist oben ausgeführt worden, müßte mit der Errichtung einer in dieser Umgebung unerwünschten Kolonie von Wochenendhäusern gerechnet werden, der die Baugenehmigungsbehörden nicht mehr erfolgreich entgegentreten könnten.

15

Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Klein
Clauß
Dr. Weyreuther