Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1964, Az.: BVerwG I B 174.64

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ; Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch die Ausführung und die Benutzung eines Vorhabens ; Natürliche Eigenart der Landschaft alsöffentlicher Belang; Schutz der Außenbereichslandschaft vor dem Eindringen wesensfremder Benutzungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.1964
Aktenzeichen
BVerwG I B 174.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 12678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 27.05.1964 - AZ: VGH II 550/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Paul
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Mai 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beigeladene tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerdevortrag ergibt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (s. auch Abs. 3 Satz 3 a.a.O.). Eine solche Bedeutung läßt sich nicht daraus herleiten, daß beide Vorinstanzen den Augenschein für erforderlich gehalten und die Sache verschieden beurteilt haben, daß die Berufungsentscheidung mit einer eingehenden Begründung versehen ist, daß die Behörde die Berufung eingelegt hat und daß in der Gemeinde Unruhe wegen des Berufungsurteils entstanden sein soll. Dies alles besagt nichts dafür, daß eine revisionsgerichtliche Prüfung der Sache im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts wünschenswert wäre. Aber auch die Rechtsfragen, die in der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellt sind, bedürfen keiner Klärung durch das Revisionsgericht.

2

Nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG -kann nicht nur die Ausführung, sondern auch die Benutzung eines Vorhabens öffentliche Belange beeinträchtigen. Zu den öffentlichen Belangen gehört nach § 35 Abs. 3 BBauG auch die natürliche Eigenart der Landschaft. § 35 Abs. 2 und 3 BBauG schützt somit als natürliche Eigenart der Landschaft nicht nur das reizvolle oder schöne Landschaftsbild gegen Verunstaltung durch Bauten - dieser ästhetischen Aufgabe dient vornehmlich das Natur- und Landschaftsschutzrecht. § 35 Abs. 2 und 3 BBauG dient vielmehr auch und gerade dazu, die Außenbereichslandschaft ihrer Bestimmung für die naturgegebene Bodennutzung sowie als Erholungslandschaft der Allgemeinheit zu erhalten und sie in dieser ihrer natürlichen Punktion und Eigenart vor dem Eindringen wesensfremder Benutzungen zu schützen, insbesondere vor der Benutzung zum Wohnen, auch zum wochenend- oder ferienmäßigen Wohnen. In diesem Zusammenhang kann es keine Rolle spielen, ob das einer wesensfremden Benutzung dienende Bauwerk durch Bäume gegen Sicht gedeckt oder auffällig sichtbar und ob seine Zweckbestimmung erkennbar ist. Im übrigen ist kein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer solchen Bestimmung des Eigentumsinhalts möglich, die im Außenbereich zwar ein der naturgegebenen Bodennutzung dienendes Bauwerk, nicht aber ein Wohn- oder Wochenendhaus zuläßt.

3

Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Werner
Lullies
Dr. Paul