Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.02.1973, Az.: BVerwG IV CB 46.71
Wahrung des Gebots der Öffentlichkeit der Verhandlung bei Vornahme der Ortsbesichtigung eines Bahnübergangs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG IV CB 46.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 29.06.1971 - AZ: II OVG A 134/70
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 26. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1971 sowie die Revision des Klägers gegen dieses Urteil werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist unzulässig, weil sie in der Rechtsmittelschrift vom 17. August 1971, mit der zugleich die zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt worden ist, ausdrücklich als hilfsweise erhoben bezeichnet worden ist. Die Beschwerde ist somit unter der Bedingung eingelegt worden, daß die Revision keinen Erfolg hat. Ebenso wie bei allen übrigen Rechtsmitteln ist die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch bedingungsfeindlich (BVerwG, Beschluß vom 17. Februar 1961 - BVerwG IV B 85.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 7]; Urteil vom 8. August 1961 - BVerwG VII CB 152.60 - [DÖV 1961, 913]).
II.
Die auf § 133 Nr. 4 VwGO gestützte Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Aus der Revisionsbegründung - ihre Richtigkeit unterstellt - ergibt sich nicht, daß das Berufungsgericht gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung (§ 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG) verstoßen hat. Das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung bedeutet, daß die Verhandlung in Räumen stattfinden muß, zu denen während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann der Zutritt offensteht. Dem Vorbringen der Revision ist nicht zu entnehmen, daß die Verhandlung des Berufungsgerichts in dem Bahnwärterhaus nicht jedermann zugänglich gewesen wäre, also nicht in dem bezeichneten Sinne öffentlich stattgefunden hätte.
Im vorliegenden Falle ist zu berücksichtigen, daß die Verhandlung anläßlich einer Ortsbesichtigung stattfand, bei der der Bahnübergang, die nähere Umgebung sowie die vom Kläger für den Fall der Schließung des Bahnüberganges zurückzulegenden Wege in Augenschein genommen wurden. Die eigentliche Verhandlung vor und nach dieser Besichtigung beanspruchte nur wenig Zeit. Sämtliche Verfahrensbeteiligten, einschließlich ihrer Hilfspersonen, hatten im Verhandlungsraum Platz gefunden. Mit der Beschwerde wird nicht vorgetragen, daß unbeteiligte Zuhörer anwesend gewesen wären und daß ihnen der Zutritt zum Verhandlungsraum verweigert worden wäre oder daß Unbeteiligte wegen der räumlichen Enge von dem Versuch, Zutritt zur Verhandlung zu erlangen, von vornherein Abstand genommen hätten. Auch wenn mit dem Beschwerdevorbringen davon ausgegangen wird, daß wegen der Enge des Raumes keine weiteren Personen als Zuhörer im Bahnwärterhaus selbst Platz gefunden hätten, so wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß ein zuhörungswilliger Dritter an der jeweils nur kurze Zeit beanspruchenden Verhandlung jedenfalls bei geöffneter Tür hätte teilnehmen können. Die räumliche Enge im Verhandlungsraum anläßlich einer Ortsbesichtigung bedeutet bei dieser Sachlage für sich allein nicht, daß die Verhandlung für Interessierte unzugänglich gewesen wäre und deshalb unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattgefunden hätte. Sie begründet deshalb keinen Verstoß gegen § 55 VwGO in Verbindung mit § 169 Satz 1 GVG.
Ein derartiger Verfahrensfehler wird auch nicht mit dem Vorbringen dargelegt, daß auf die Sitzung des Berufungsgerichts in dem Bahnwärterhaus nicht durch einen Anschlag hingewiesen worden sei. Daß sich vor dem Gebäude kein Hinweis auf die öffentliche Gerichtsverhandlung befand, hinderte niemand, der es wünschte, auf die bezeichnete Weise als Zuhörer an der Verhandlung teilzunehmen. Eine an jedermann gerichtete Kundmachung, wann und wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet, mag je nach Art und Gegenstand der Verhandlung in dieser oder jener Form zweckmäßig sein, wird aber durch die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gefordert (Beschluß vom 20. Juli 1972 - BVerwG IV CB 71.70 - [Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 3]).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Clauß
Dr. Korbmacher