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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1975, Az.: BVerwG VI C 130.74

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei einer Bereitschaft zum "Tyrannenmord"; Gegenstand einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI C 130.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 26.09.1974 - AZ: 7694 - IV/74

Fundstelle

  • DokBer A 1975, 315

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert, Maetzel und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. September 1974 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1952 geborene Kläger ist von Beruf Industriekaufmann.

2

Im Oktober 1971 wurde der Kläger als "tauglich" gemustert und bis Ende März 1973 vom Wehrdienst zurückgestellt. Mitte Februar 1974 trat er seinen Grundwehrdienst an.

3

Vor seiner Einberufung hatte der Kläger im August 1973 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt. Der Antrag blieb vor Prüfungsausschuß und Prüfungskammer ohne Erfolg. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat einen Zeugen und den Kläger als Partei vernommen. Der Kläger hat u.a. ausgesagt, selbst einen Tyrannen wie Hitler hätte er nicht töten können, weil dies zu einer Serie von Gewaltakten und dem Verlust weiterer Menschenleben geführt hätte. Wäre allerdings durch die Ermordung Hitlers der Krieg sofort beendet worden, hätte er diese Tat vielleicht versucht. Gewissensbisse hätte er aber auch dann verspürt.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Kläger vorgenommene Abwägung zwischen der Tötung eines einzelnen und dem sonst unvermeidbaren Sterben vieler unschuldiger, so hat es ausgeführt, stehe der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entgegen.

5

Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

8

Das Verwaltungsgericht ist von dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45) und der des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 41, 53 [55]) entwickelten Begriff der Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG ausgegangen. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat es zutreffend festgestellt, daß die Bereitschaft des Klägers zum Tyrannenmord unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles allein die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht ausschließt.

9

Eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt allerdings die prinzipielle Ablehnung der Anwendung von Gewalt zur Tötung von Menschen voraus. Die erforderliche vorbehaltlose Achtung menschlichen Lebens läßt demnach vermissen, wer den Waffengebrauch als sittlich erlaubtes Mittel der politischen Auseinandersetzung betrachtet. Nicht das Verbot selbst, tödliche Waffen zu gebrauchen, sondern die Voraussetzungen, unter denen die Waffenanwendung gegen Menschen für zulässig zu erachten ist, bestimmen den Gegenstand seiner Gewissensentscheidung (BVerwGE 37, 69 [70, 71]). Darum besitzt derjenige nicht die innere Einstellung, die es rechtfertigen würde, ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, der sich zur Teilnahme am Bürgerkrieg bekennt, auch wenn sie der Erhaltung der staatlichen und sittlichen Ordnung dient (BVerwGE 37, 69 [70, 71]; Beschluß vom 30. August 1974 - BVerwG VI C 57.73 -). Gleiches gilt für einen Wehrpflichtigen, der zur Tötung eines Tyrannen und zur Teilnahme an den mit dem Umsturz notwendig verbundenen weiteren Gewaltakten bereit wäre, denn sein Handeln steht der Beteiligung am Bürgerkrieg gleich (vgl. u.a. Beschluß vom 28. September 1973 - BVerwG VI CB 89.73-, Urteil vom 31. Mai 1974 - BVerwG VI C 59.73 - und Beschluß vom 29. Juli 1974 - BVerwG VI CB 51.73 -). Bei dem Kläger verhält es sich jedoch, anders. Er sähe sich nach den, von der Revision nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen und für das Revisionsgericht daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Tötung eines Tyrannen wie Hitler und der damit einhergehenden Serie von Gewaltakten nicht in der Lage und nähme sie auch nicht in Kauf. Vielmehr hält er die Tötung des Tyrannen nur dann für eine für ihn mögliche Entscheidung, wenn lediglich ein Mensch, Hitler, sterben müßte und der Krieg daraufhin sofort beendet wäre. Bei dieser Fallgestaltung, die an sich wegen ihrer Irrealität zur Prüfung der erforderlichen geistigen Auseinandersetzung eines Wehrpflichtigen mit der Problematik nicht unbedingt geeignet erscheint, kommt es grundsätzlich nicht auf die Wahl der Verhaltensalternative, sondern die dieser Wahl zugrundeliegende Motivation an. Es handelt sich um eine Konfliktsituation, in der unausweichlich Menschenleben auf dem Spiel stehen, sei es bei einem Unterlassen, sei es bei aktivem Tun. Obwohl die Lage nicht in der Weise zugespitzt ist, daß nur noch die Alternative "Du oder Ich" bzw. "Du oder die anderen" bleibt, die für den Kriegsdienstverweigerer grundsätzlich alleine eine Ausnahme von der absoluten Achtung menschlichen Lebens zu rechtfertigen vermag (BVerwGE 44, 313 [322]), geht es auch hier um eine menschliche Grenzsituation. Vor ihr versagen normale moralische Maßstäbe. Bei der Abwägung zwischen den Millionen Kriegstoten sowie dem Leid der sonst vom Kriege Betroffenen einerseits und der Person des als alleiniger Urheber des Unheils verstandenen, gleichsam die Personifizierung des Bösen darstellenden Diktators andererseits wird auch einem Kriegsdienstverweigerer vom Gesetz nicht das Maß an Selbstentäußerung angesonnen, tatenlos zuzusehen und Millionen leiden zu lassen. Wenn er diese Extremsituation innerlich tatsächlich wie eine zugespitzte Nothilfelage erfährt und aufgrund elementarer sittlicher Wertentscheidung handeln würde, kommt es auch hier nur auf die sittliche Motivation als solche an. Die Orientierung an der Zahl der Menschenleben kann Ausdruck einer solchen Gewissensentscheidung sein (BVerwGE 39, 269 [272, 273]). Doch muß die außerordentliche, an die Grundfesten der Persönlichkeit des Betreffenden rührende Tat nach seiner Vorstellung jene besondere seelische Belastung hervorrufen, die den Kriegsdienstverweigerer kennzeichnet (Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 29.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66]). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dies bei dem Kläger der Fall. Darum ist nach den gesamten Umständen des vorliegenden Sachverhalts die Ansicht des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden, der Kläger habe sich mit den die Waffenanwendung betreffenden Problemen innerlich bereits so ernstlich befaßt, daß anzunehmen sei, er werde durch den Zwang, im Kriege einen Menschen töten zu müssen, in einen Gewissenskonflikt geraten, der ihn seelisch schwer belasten würde.

10

Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Maetzel
Niedermaier