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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1974, Az.: BVerwG VI C 57.73

Voraussetzungen für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1974
Aktenzeichen
BVerwG VI C 57.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 14.09.1971 - AZ: II VG.W 108/71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 1971 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. 1 S. 2277). Mit diesen Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Des Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die Revision des Klägers ist zwar als Verfahrensrevision gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig; sie ist jedoch offenbar unbegründet.

3

Mit der Revision wird Verletzung der §§ 86, 108 VwGO gerügt.

4

Mit der Rüge der Verletzung des § 108 VwGO will der Kläger, wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, offenbar geltend machen, das Verwaltungsgericht habe ihn in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beeinträchtigt (§ 108 Abs. 2 VwGO); denn er trägt zur Begründung im wesentlichen vor, ihm seien unzweckmäßige Fragen gestellt worden, die in ihrer Bedeutung für die vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung weder für ihn noch für seinen Bevollmächtigten erkennbar gewesen seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO für eine ordnungsgemäße Begründung genügt. Jedenfalls bedeutet eine - wie mit diesem Vorbringen vom Kläger behauptet - nicht sinnvolle Beweisaufnahme keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Gesichtspunkte, die das rechtliche Gehör betreffen, sind weder vorgebracht noch erkennbar. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Verwaltungsgericht dem Kläger seine vor der Prüfungskammer abgegebenen Bekundungen zur Teilnahme am Bürgerkrieg, um die es in diesem Zusammenhang geht und deren Erheblichkeit dem Kläger aus dem ablehnenden Bescheid der Prüfungskammer bekannt gewesen ist, vorgehalten und hat ihm eingehend Gelegenheit gegeben, ihr Zustandekommen und seine Haltung zu diesem Komplex zu erläutern. Der wesentliche Unterschied zwischen dem Protokoll der Prüfungskammer und den Darlegungen in der Klageschrift ist maßgebender Gegenstand der Anhörung des Klägers gewesen. Damit scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus. Das Gericht kann und muß seine eigene, ohnehin erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorzunehmende Würdigung des Tatsachenstoffs regelmäßig zuvor nicht zur Sprache bringen (Urteil vom 3. April 1973 - BVerwG III C 47.72 - [ZLA 1973, 160]). Es hat hinreichend Gelegenheit bestanden, die Äußerung des Klägers und die im wesentlichen auf die gleichen Fragen abgestellte Beweisaufnahme im Plädoyer zu würdigen (§ 103 Abs. 3 VwGO).

5

Es liegt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht vor (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die, wie die Revision selbst einräumt, "eindringlichen Fragen" nach der früheren und der jetzigen Haltung des Klägers zur Teilnahme am Bürgerkrieg sind nicht zweckwidrig, sondern sachgerecht gewesen. Allerdings würden Fragen, die darauf abzielten festzustellen,

"aufgrund welcher Gedanken und Erwägungen (der Kläger) in der Zwischenzeit zu seiner so deutlich geänderten Auffassung gekommen ist",

6

ihr Ziel verfehlen, wenn sich die Meinung des Klägers in Wahrheit nicht geändert hätte. Die Ansicht des Klägers ist aber nach seiner eigenen Einlassung nicht konstant geblieben. Das Verwaltungsgericht hat mit bindender Wirkung für die Revisionsinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) mehrfach festgestellt, daß der Vortrag des Klägers gewechselt hat und daß er nach seinen eigenen Worten seine Einstellung geändert hat. Dies stimmt mit den in der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Angaben des Klägers selbst überein. Danach hat er die Darlegungen in der Klageschrift korrigiert und eingeräumt, er habe die Äußerungen vor der Prüfungskammer wörtlich getan und wie in deren Protokoll wiedergegeben verstanden, um sodann wörtlich fortzufahren, "diese Ansicht (nämlich von der Bereitschaft zur Teilnahme am Bürgerkrieg) habe (er) heute nicht mehr".

7

Die unzutreffende Annahme, das Verwaltungsgericht, habe eine unveränderte Haltung des Klägers zur Achtung menschlichen Lebens festgestellt, liegt auch der ergänzenden Begründung der Aufklärungsräge zugrunde, das Verwaltungsgericht hätte "durch entsprechende weitere Befragung" ermitteln können und müssen, daß der Kläger vor der Prüfungskammer nur wegen jugendlichen Alters und infolge Verwirrung durch die für ihn ungewöhnliche Verhandlungssituation Antworten gegeben habe, die seiner wirklichen Einstellung nicht entsprächen. Abgesehen davon, daß die Verhandlungssituation dem Kläger schon vom Prüfungsausschuß her bekannt gewesen ist, hat sich dem Verwaltungsgericht eine solche Befragung schon deshalb nicht aufdrängen müssen, weil es gemäß den eigenen Angaben des Klägers davon ausgegangen ist, dieser habe die seinerzeit geäußerten Ansichten tatsächlich gehegt.

8

Ohne Erfolg muß auch die Büge bleiben, das Verwaltungsgericht habe den Kläger unter Verstoß gegen die Denkgesetze für unglaubwürdig gehalten. Mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Denkgesetze können grundsätzlich Verfahrensmängel nicht begründet werden (Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62] mit weiteren Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Im übrigen liegt ein Verstoß gegen Denkgesetze nur vor, wenn Feststellungen getroffen oder Schlüsse gezogen werden, die denkgesetzlich schlechterdings unmöglich sind. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Aus dem Vorbringen der Revision ist zu entnehmen, daß sie als denkgesetzwidrig die Folgerung ansieht, wer wie der Kläger falschen Fragen, nämlich solchen nach dem Grund für eine Änderung seiner in Wahrheit gleichgebliebenen Auffassung, verständnislos gegenüberstehe, sei unglaubwürdig. Eine solche Folgerung aber hat das Verwaltungsgericht gar nicht gezogen, es hat vielmehr gerade bindend für die Revisionsinstanz festgestellt, daß der Kläger nach seinen eigenen Angaben seine Meinung sehr wohl geändert hat. In Wirklichkeit beanstandet die Revision mit diesem Vorbringen unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

9

Eine materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils, wie sie die Revision begehrt, scheidet aus, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO, § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG nicht vorliegen (vgl. Beschlüsse vom 23. August 1973 - BVerwG VI C 151.73-, vom 19. September 1973 - BVerwG VI C 123.73 - und vom 6. Mai 1974 - BVerwG VI C 226.73 -). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Mit seiner Auffassung, die beim Kläger verfahrensfehlerfrei festgestellte mögliche Bereitschaft zur Teilnahme am Bürgerkrieg schließe dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus, befindet sich das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Bereitschaft zur Teilnahme am Bürgerkrieg, auch wenn sie der Erhaltung der "ganzen staatlichen und sittlichen Ordnung" dient, läßt sich einer zivilen Notwehr- oder Nothilfehandlung ebensowenig zuordnen (BVerwGE 37, 69 [71]) wie einer Bereitschaft zu kriegerischen Abwehrhandlungen mit potentieller Tötungsfolge in qualifizierten Notwehrsituationen, die beide einer Gewissensentscheidung nicht entgegenstehen würden (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 -). Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlt es bei den Äußerungen des Klägers an einer aktuellen Zuspitzung, an der Gegenwärtigkeit des Angriffs, die das Handeln in Notwehr oder Nothilfe kennzeichnet. Auch von den sonst zu dieser Problematik ergangenen Entscheidungen weicht das angefochtene Urteil nicht ab.

10

Nach alledem konnte die Revision gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in. Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier