Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.1975, Az.: BVerwG VI B 65/74
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.04.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 65/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 07.03.1973 - AZ: VG Nr. 0250 I 71
- VGH Bayern - 24.06.1974 - AZ: VGH Nr. 76 III 73
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) nicht vorliegen.
Entgegen der in Abschnitt I der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Auslegung der Nr. 4 a der Beihilfevorschriften - BhV - in der hier maßgebenden Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 28. Februar 1967 (GMBl. S. 123) wirft im vorliegenden Streitfall keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf, die im Revisionsverfahren im Interesse der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu klären wären (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Nach Nr. 4 a BhV sind - mit Einschränkungen - Kosten für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig bei dauernder Unterbringung körperlich oder geistig Kranker in Krankenanstalten, insbesondere Heil- und Pflegeanstalten. Eine dauernde Unterbringung ist anzunehmen, wenn sie nach dem Zeugnis eines Amts- oder Vertrauensarztes für eine nicht absehbare Zeit notwendig ist (Nr. 4 a Abs. 2 BhV; vgl. jetzt Nr. 5 Abs. 2 BhV i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Februar 1975 [GMBl. S. 109]). Der Wortlaut der Nr. 4 a BhV ist, soweit hier einschlägig, eindeutig und nicht klärungsbedürftig. Es ist nicht zweifelhaft und daher auch nicht klärungsbedürftig, daß maßgebender Grund für die Anstaltsunterbringung eine Krankheit des Körpers oder des Geistes sein muß und daß es sich hierbei nicht nur um eine nur vorübergehende Unterbringung handelt (vgl. u.a. Köhnen-Schröder-Kusemann, Beihilfevorschriften, Kommentar, Nr. 5 BhV, Erl. 2; Mildenberger, Beihilfevorschriften, Kommentar, 6. Aufl., Nr. 5 BhV, Erl. 14 ff.). Ob diese in Nr. 4 a BhV bestimmten Voraussetzungen für die Annahme einer dauernden Anstaltsunterbringung und damit für die Gewährung einer Beihilfe nach dieser Regelung (jetzt Nr. 5 BhV) vorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden, wie es auch im vorliegenden Fall durch das Berufungsgericht geschehen ist. Die Beantwortung der damit zusammenhängenden Fragen entbehrt in der Regel - so auch hier - einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindend wären, war die Unterbringung des ... im Wichernhaus zu Altdorf nur "schulbedingt und demgemäß zeitlich begrenzt". Das Berufungsgericht ist vornehmlich aufgrund einer Würdigung der Vorgeschichte der Heimaufnahme und der amtsärztlichen Zeugnisse sowie des beruflichen Eignungsgutachtens des Arbeitsamts zu der Überzeugung gelangt, es liege kein Anhaltspunkt dafür vor, daß ... aufgrund ihrer Behinderung für eine nicht absehbare Zeit anstaltspflegebedürftig gewesen wäre (vgl. S. 8 der Urteilsausfertigung). In Wirklichkeit greift die Beschwerde die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Damit kann aber die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 12. Februar 1975 - BVerwG VI B 51.74 -).
Die von der Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 98.64 - (vgl. auch die inhaltsgleiche Entscheidung BVerwGE 22, 160 [165]) aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar ist, bedarf ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß der Dienstherr zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht in der Gestalt von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen kann, die ungeachtet damit u.U. verbundener Härten generalisieren dürfen (vgl. besonders BVerwGE 27, 189 [193]), daß zwar in besonderen Fällen auch ein Zurückgreifen auf die allgemeinen Vorschriften über die Fürsorgepflicht geboten sein kann (BVerwGE 22, 160 [163 ff.]; 27, 189 [192 f.]), dies aber nur zulässig ist, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwGE 38, 134 [BVerwG 26.05.1971 - VI C 24/68] [138]; neuerdings Beschluß vom 18. September 1974 - BVerwG VI B 39.74 -) Ob ein solcher das Zurückgreifen auf die Grundnorm der Fürsorgepflicht gebietender Ausnahmetatbestand gegeben ist, kann ebenfalls nur aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden. Auch hierbei handelt es sich daher um eine Frage des konkreten Einzelfalles, die nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen kann.
Das angefochtene Urteil weicht daher in seinen entscheidungserheblichen rechtlichen Darlegungen auch nicht von den in dem oben angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1965 entwickelten Rechtsgrundsätzen zum Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten der dauernden Unterbringung körperlich oder geistig unheilbarer Kranker in besonderen Anstalten ab. Abgesehen davon lag dieser Entscheidung - ebenso wie der Entscheidung BVerwGE 22, 160 und neuerdings der Entscheidung BVerwGE 45, 172 - ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde. Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nach alledem ebenfalls nicht in Betracht.
Zu Unrecht macht die Beschwerde ferner geltend, daß das angefochtene Urteil Verfahrensmängel "aufweise", daß also der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben sei. Soweit in Abschnitt II Ziff. 1 der Beschwerdeschrift sinngemäß gerügt wird, das Berufungsgericht hätte die Frage der Beihilfegewährung nicht nur nach Maßgabe der Nr. 4 a BhV, sondern "ganz allgemein" unter Berücksichtigung des - oben schon angeführten - Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1965 prüfen müssen, handelt es sich offensichtlich nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels, sondern um die Rüge fehlerhafter materieller Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht.
In Abschnitt II Ziff. 2 der Beschwerdeschrift rügt der Kläger im wesentlichen mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Es kann schon zweifelhaft sein, ob das Beschwerdevorbringen insoweit dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt (vgl. dazu BVerwGE 31, 212 [217]), zumal auch nicht dargetan ist, daß der rechts- und sachkundige Kläger (hier: eine Behörde) in der Vorinstanz durch entsprechende Verfahrensanträge an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat (vgl. dazu BVerwGE 16, 241 [245]; 26, 30; Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG II C 26.71 -). Abgesehen davon ist bei der Beurteilung einer Verfahrensrüge von der sachlich-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts auszugehen, und zwar auch dann, wenn sie rechtlich bedenklich sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 5. Dezember 1973 - BVerwG VI B 80.73 - mit Nachweisen). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es habe von einer Beweisaufnahme zu dieser Frage (d.h. der Anstaltspflegebedürftigkeit) absehen können, weil in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht erster Instanz davon auszugehen sei, daß "jedenfalls der Anstaltsaufenthalt im Wichernhaus, für den allein Beihilfe begehrt werden kann, kein dauernder im Sinne von Nr. 4 a Abs. 2 Satz 1 BhV war". Nach der hier maßgeblichen Auffassung des Berufungsgerichts kam es nach alledem nicht auf die insoweit den Kern des Beschwerdevorbringens bildende Frage der Anstaltspflegebedürftigkeit des ... an. Infolgedessen braucht auch nicht auf die weiteren in Abschnitt II Ziff. 3 bis 5 der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen eingegangen zu werden, die im wesentlichen darauf hinauslaufen, daß das Berufungsgericht diese Frage anhand der vorliegenden Unterlagen (u.a. amtsärztliche Zeugnisse) "nicht gebührend" gewürdigt habe. Es kann daher auch unerörtert bleiben, ob das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt sich nicht lediglich gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht richtet. Derartige Angriffe wären im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren und infolgedessen auch im vorliegenden Verfahren über die Zulassung der Revision grundsätzlich unbeachtlich (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 20. Januar 1975 - BVerwG II B 47.74 -).
Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Werter des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.