Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1975, Az.: BVerwG II B 47.74

Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht; Grundsätzliche Bedeutsamkeit der Rechtssache; Erfordernis der Vernehmung eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1975
Aktenzeichen
BVerwG II B 47.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13825
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 17.03.1969 - AZ: 3 K 1510/67
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.05.1974 - AZ: VI A 631/69

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Weber-Lortsch, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Rosendahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann nicht zur Zulassung der Revision gegen das in der vorstehenden Beschlußformel bezeichnete Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen führen. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

2

Die Beschwerde trägt insoweit vor, es gehe in dem Rechtsstreit um die grundsätzliche Frage, "ob bereits der bloße Verdacht von Liebesbeziehungen zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Schülerin U. R. nach Vollendung des 16. Lebensjahres als Dienstvergehen zu bewerten ist". Diese Frage kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie nur den konkreten Fall betrifft, also nicht von Bedeutung über diesen Fall hinaus ist. Auch die allgemeine Frage, ob der Verdacht von Liebesbeziehungen zwischen einem Lehrer und einer ehemaligen Schülerin, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet hat, als Dienstvergehen zu bewerten ist, könnte nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden, wäre also nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Überdies hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen seiner rechtlichen Beurteilung nicht lediglich den Verdacht von Liebesbeziehungen zwischen dem Kläger und der ehemaligen Schülerin R. zugrunde gelegt, sondern konkret - aufgrund näher dargestellter Beweismittel und Beweisanzeichen - festgestellt, daß "zwischen dem Kläger und der U. R. schon vor Vollendung von deren 16. Lebensjahr ein Liebesverhältnis bestanden hat" (vgl. Bl. 14 der Urteilsausfertigung zu 1 a).

3

Auch eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel kommt nicht in Betracht. Die Beschwerde trägt insoweit zunächst vor, das Berufungsgericht habe, wenn es die Tatsache, daß der Kläger Nachforschungen über den Lebenswandel der U. R. angestellt habe, bei der Urteilsfindung habe berücksichtigen wollen, zunächst den früheren Verteidiger des Klägers in dem gegen ihn gerichteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren als Zeugen hören müssen, weil dieser dem Kläger früher erklärt habe, "die belastende Aussage der U. R. sei nur dadurch zu entkräften, daß man sie selber eines unsittlichen Lebenswandels überführe und folglich als Zeugin unglaubwürdig machen könne". Ein Verfahrensmangel durch Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist aber insoweit nicht schlüssig vorgetragen, weil nichts dafür dargetan ist, daß sich dem Berufungsgericht die Vernehmung dieses Zeugen zu dem dargestellten Sachverhalt aufdrängen mußte (vgl. u.a. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 1973 - BVerwG II. B 38.73 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 90]).

4

Darüber hinaus würde ein insoweit gegebener Verfahrensmangel die Zulassung der Revision auch deshalb nicht rechtfertigen, weil das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darauf "beruhen" würde. Denn auch die weiteren vom Berufungsgericht festgestellten Umstände über das außerdienstliche Verhalten des Klägers, wie sie auf S. 18 ff. des Berufungsurteils im einzelnen gewürdigt sind, würden für sich allein die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung rechtfertigen, das außerdienstliche Verhalten des Klägers gegenüber seiner ehemaligen Schülerin Risse sei eindeutig als Dienstvergehen zu bewerten.

5

Soweit die Beschwerde als weiteren Verfahrensverstoß geltend macht, "daß das Gericht die belastende Aussage des Zeugen Schmitz über die angeblichen Fehlzeiten des Beschwerdeführers und dessen häufiges Zuspätkommen bedenkenlos für zutreffend erachtet und dementsprechend zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet hat", richtet sie sich lediglich gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht. Sie ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren sowie im vorliegenden Verfahren über die Zulassung der Revision grundsätzlich unangreifbar.

6

Die Beschwerde ist infolgedessen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbidnung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625). Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger als Beamter auf Probe entlassen worden ist. Deshalb ist entsprechend der Übung des Gerichts in gleichartigen Verfahren als Streitwert nur die Hälfte des Jahresbetrages des Grundgehaltes, das der Kläger aus der Besoldungsgruppe A 12 des Landesbesoldungsgesetzes nach dem im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Senats gegebenen Stand bezogen hat, der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen.

Weber-Lortsch
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Rosendahl