Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1975, Az.: BVerwG VI B 51/74
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Nichtbeförderung eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 51/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 30.01.1973 - AZ: 5 A 210/71
- OVG Niedersachsen - 26.03.1974 - AZ: V OVG A 56/73
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. März 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 080 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Auf Beschwerde (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kann die Revision nur zugelassen werden, wenn mit der Beschwerde Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO geltend gemacht, diese in der Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt werden und die ordnungsgemäß vorgetragenen Zulassungsgründe tatsächlich gegeben sind.
Soweit die Beschwerde als Zulassungsgrund geltend macht, das Berufungsgericht habe die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 4) zu Unrecht als unzulässig abgewiesen, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde trägt weiter vor, das Berufungsgericht weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1965 - BVerwG VI C 36.63-, vom 29. Februar 1968 - BVerwG II C 105.64 - und vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 24.67 - ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch insoweit genügt die Beschwerde nicht den Begründungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß dazu neben der näheren Bezeichnung der Entscheidungen, von denen das Berufungsgericht abgewichen ist, dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil in seiner rechtlichen Beurteilung - mit welchen sachlich-rechtlichen Ausführungen - von den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht.
Die vorliegende Beschwerdeschrift beschränkt sich demgegenüber auf folgende Ausführungen: Nach den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts trete eine Schadensersatzpflicht nur dann nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig es unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden und für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestanden hat. Anschließend wird - zum Teil unter Bezugnahme auf den Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen - ausgeführt, daß der Kläger nicht fahrlässig gehandelt und hinreichende Gründe für das Unterlassen der Anfechtung seiner Versetzung gehabt habe. Dieser Vortrag wird ersichtlich den oben dargelegten Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht. In Wahrheit handelt es sich dabei um im Beschwerdeverfahren nach § 132 Abs. 3 VwGO unbeachtliche Angriffe gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe es schuldhaft und ohne hinreichenden Grund unterlassen, gegen seine Versetzung - aus der er den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ableitet - ein Rechtsmittel zu gebrauchen.
Abwegig - falls damit der Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend gemacht werden sollte - ist der Vortrag der Beschwerde, in jedem Falle sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 24, 91 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64] "verletzt", wonach, wenn zu Unrecht Abweichung geltend gemacht wird, durch die Behauptung der Abweichung aber in Wirklichkeit eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gibt, die Revision wegen dieser Frage (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zuzulassen ist. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der genannten Entscheidung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird damit offensichtlich nicht geltend gemacht.
Möglicherweise hat die Beschwerde mit diesem Vortrag und dem davorstehenden Satz, die Beantwortung der vorgenannten Frage (gemeint sind damit offenbar die Ausführungen darüber, daß der Kläger hinreichende Gründe für die Nichtanfechtung seiner Versetzung hatte) mache das Berufungsurteil zu einer Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung, den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen wollen. Sie ist dabei wohl der Ansicht, mit den Darlegungen zur Abweichung werde, wenn der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gegeben sei, jedenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, so daß nach der Entscheidung in BVerwGE 24, 91 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64] die Revision aus diesem Grunde zuzulassen sei. Auch damit kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Zulassung der Revision auf Grund einer zu Unrecht auf Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützten Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gemäß der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt einmal voraus, daß die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde ordnungsgemäß begründet ist, also den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Das ist hier - wie ausgeführt - nicht der Fall. Zum anderen muß die Begründung der Abweichung zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung führen. Auch das trifft hier nicht zu. Die Beschwerdeschrift enthält insoweit - wie bereits oben ausgeführt - neben der Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Angriffe auf die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts.
Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde sind nicht geeignet, die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen. Insoweit verkennt die Beschwerde den Unterschied zwischen einer Revisionsbegründung und der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 139 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Darüber hinaus übersieht die Beschwerde, daß weder die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts mit der Revision angegriffen werden kann - es sei denn insoweit werden zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) - noch solche Angriffe die Zulassung der Revision rechtfertigen können.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinn zu verstehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Das erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die der Rechtsstreit aufwirft und die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 ständige Rechtsprechung). Nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung entschieden wird, gibt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ebenso kann mit bloßen Angriffen auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht die grundsätzliche Bedeutung einer Sache begründet werden.
Den dargelegten Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie bezeichnet weder eine konkrete Rechtsfrage in einer diesen Anforderungen genügenden Form noch legt sie sonst die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich vielmehr darin, Teile der Gründe des angefochtenen Urteils wiederzugeben und diesen Kommentarstellen gegenüberzustellen, den ihrer Ansicht nach bedeutsamen Sachverhalt vorzutragen und diesen zu werten. Nicht nur für die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ungeeignet, sondern auch sachlich-rechtlich abwegig sind schließlich der Vortrag der Beschwerde zur Ursächlichkeit des versäumten Rechtsbehelfs für den Schadenseintritt und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen. Wäre eine gegen die Versetzung erhobene Anfechtungsklage abgewiesen worden, so stünde fest, daß diese Versetzung nicht rechtsfehlerhaft und fürsorgepflichtwidrig war. Daraus ergäbe sich aber zugleich ohne weiteres, daß dem Kläger kein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Nichtbeförderung, die durch seine schuldhaft rechtsfehlerhafte Versetzung verursacht worden sein könnte, zustehen könnte.
Die Beschwerde wendet sich weiter gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der der hilfsweise geltend gemachte Klageanspruch, dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Beförderung des Oberregierungsrats ... bis zum 31. Juli 1967 die Bezüge der Besoldungsgruppe A 15 zu gewähren, wegen Verwirkung abgewiesen worden ist. Auch insoweit verkennt die Beschwerde den Unterschied zwischen einer Revisionsbegründung und den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und übersieht zudem die sich aus § 137 Abs. 2 VwGO ergebenden Beschränkungen der revisionsgerichtlichen Prüfungsmöglichkeiten. Die Beschwerde wendet sich mit ihren Ausführungen teils gegen die rechtliche Würdigung, zum überwiegenden Teil gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts. Sie enthält dagegen keine näheren Ausführungen darüber, welcher Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO damit geltend gemacht werden soll. Soweit die Beschwerde auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bezug nimmt (Entscheidungen anderer Gerichte und Kommentarmeinungen sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung) und damit möglicherweise den Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend machen will, genügt sie jedenfalls nicht den bereits oben erörterten Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Ebensowenig kann diesen Ausführungen der Beschwerde die Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Form entnommen werden. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht einmal mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Rechtssache nach der Meinung des Klägers insoweit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen ist.
Das gleiche gilt für das Beschwerdevorbringen, das sich gegen den Teil des Berufungsurteils wendet, mit dem der Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen und den Versorgungsbezügen der Besoldungsgruppe A 15 für die Zeit vom 1. August 1967 bis zum 31. Juli 1970 wegen Verwirkung abgewiesen worden ist.
Die Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 080 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.