Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.12.1974, Az.: BVerwG VI C 234.73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.12.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 234.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 14257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 27.09.1973 - AZ: IV E 99/73
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. September 1973 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger besuchte die Volksschule und das Gymnasium und bestand im Juni 1971 die Reifeprüfung. Seit dem Wintersemester 1971/72 studiert er Anglistik und Politik mit dem Ziel, Lehrer an höheren Schulen zu werden. Er ist in der Jugend- und Sozialarbeit tätig.
Der Kläger beantragte im Dezember 1970, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, etwa fünf Monate später wurde er als "tauglich" gemustert.
Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag ab, die Prüfungskammer wies den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat das Verwaltungsgericht angerufen. Das Gericht hat den Kläger als Partei sowie seinen Vater, einen seiner Lehrer und einen seiner Freunde als Zeugen vernommen und sodann die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat Zurückverweisung der Revision beantragt.
II.
Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Verwaltungsgericht hat rechtsirrtümlich ausgeführt, einem Wehrpflichtigen, dessen Gewissen durch das Unterlassen einer mit potentieller Tötungsfolge verbundenen Hilfe für in Gefahr befindliche Dritte weniger belastet werde als durch die Tötung des Angreifers, stehe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung grundsätzlich nicht zu.
Der Tötung durch aktives Handeln steht allerdings im Ergebnis die Unterlassung einer Handlung gleich, durch welche das Sterben von Menschen verhindert werden könnte, zu deren Schutz sich der Wehrpflichtige nach den ihn behauptetermaßen bindenden Grundsätzen aufgerufen fühlen müßte (BVerwGE 39, 269 [272]). In solcher Konfliktsituation, in der unausweichlich Menschenleben vernichtet wird, ist aber nicht die schließlich gewählte Alternative von Bedeutung, sondern die Motivation, die den Wehrpflichtigen zu seiner Entscheidung veranlaßt (BVerwGE 39, 269 [272]). Das hat das Verwaltungsgericht im Ansatz richtig gesehen. Es meint jedoch, die Belastung des Gewissens müsse im Fall der Untätigkeit wie in dem des Handelns gleich groß sein. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Maßgebend ist allein, daß der Wehrpflichtige den tragischen Konflikt tatsächlich als solchen erfährt und die getroffene Wahl so, wie sie getroffen ist, sein Gewissen belastet (BVerwGE 39, 269 [272]; 44, 313 [318]).
Etwas anderes kommt auch im Urteil des VIII. Senatsvom 27. Januar 1972 - BVerwG VIII C 115.69 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 37), auf welches sich das Verwaltungsgericht beruft, nicht zum Ausdruck, wenn dort die "gleichartige seelische Not" betont wird. Die Charakterisierung des Gewissenszwangs, der den Wehrpflichtigen belasten würde, wenn er gegen den Piloten eines Bombenflugzeuges Gewalt anwendete, als "von gleichartigem und nicht geringerem Gewicht" als das Gebot, nicht zu töten, ist auf den konkreten Fall bezogen. Dort ging es dem VIII. Senat, der in seinemUrteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 64.68 - den Konflikt als für einen Kriegsdienstverweigerer möglicherweise unlösbar bezeichnet hatte, vor allem um die Klarstellung, daß auch der Wehrpflichtige eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG getroffen haben kann, der im Kriegsfall bereit wäre, zur Rettung von Zivilpersonen, deren Leben in seine Hand gegeben ist, dem Feinde gegenüber von der Waffe Gebrauch zu machen. Ein Umkehrschluß dahin, nur der Handelnde achte das Leben Unschuldiger in der gebotenen Weise, ist ebensowenig möglich wie die Folgerung, sein Untätigbleiben müsse den Wehrpflichtigen in gleichem Maße belasten. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob er in seinem Gewissen betroffen ist, seine Wahl an sittlich respektablen Kategorien orientiert und Tun oder Unterlassen nicht gleichsam folgenlos mit sich abmacht.
Um Mißverständnissen vorzubeugen, hält der erkennende Senat es für geboten, auf folgendes hinzuweisen: Wohl kann im Einzelfall die Art und Weise, in der der Wehrpflichtige der Fragestellung begegnet und sich für ein Unterlassen entscheidet, gegen eine Gewissensnot sprechen (vgl.Beschluß vom 28. Mai 1974 - BVerwG VI CB 103.73 -). So verhält es sich z.B., wenn der Antragsteller sich mit den die Waffenanwendung betreffenden Problemen innerlich noch nicht so ernstlich befaßt hat, daß eine seelische Belastung durch den Zwang zum Wehrdienst für ihn in Betracht kommt(Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 22]). An der hinreichenden Auseinandersetzung fehlt es jedoch nicht deshalb, weil die vom Wehrpflichtigen entwickelten Vorstellungen, etwa zum Schutz der Zivilbevölkerung, dem Verwaltungsgericht nicht einleuchten. Der "Richtigkeit" oder "Unrichtigkeit" der Antworten kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu(Urteil vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 61.68 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 29]).
Die danach gebotene Beweiswürdigung hat das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen, weil es in Verkennung des Gewissensbegriffs die erforderliche absolute Achtung des menschlichen Lebens durch den Kläger wegen dessen Äußerungen zum Flugzeugfall von vornherein ausschloß.
Da das angefochtene Urteil bereits wegen dieses Mangels aufgehoben werden mußte, war auf die sonstigen Rügen nicht mehr einzugehen. Die Sache war entsprechend dem Revisionsantrag gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen, weil dem Revisionsgericht wegen Fehlens weiterer Feststellungen und deren allein dem Tatsachengericht zustehenden Würdigung eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich ist. In der erneuten mündlichen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht den Kläger nochmals als Partei zu vernehmen haben, und zwar unter Beachtung der in BVerwGE 44, 313 entwickelten Rechtsgrundsätze. Es sollte die Protokollierung der Aussage erwägen. Angesichts der besonderen Bedeutung der Bekundungen eines Wehrpflichtigen über die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung ist deren Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift, wie der Senat mehrfach betont hat (u.a.Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG VI C 173.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 20] und11. Dezember 1973 - BVerwG VI C 60.73 - [DÖV 1974, 172]), wünschenswert. Jedenfalls sind die wesentlichen Erklärungen inhaltlich wiederzugeben, gleich, ob im Protokoll, dem Tatbestand des Urteils oder - zusammenhängend und nicht mit rechtlicher Würdigung vermengt (BVerwGE 13, 338 [340]) - in den Entscheidungsgründen; dazu gehören gegebenenfalls auch die über die Persönlichkeit des Wehrpflichtigen Aufschluß verleihenden Umstände (§ 26 Abs. 4 Satz 1, § 33 Abs. 4 Satz 2 WPflG). Das gilt sinngemäß auch, sofern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Vernehmung von Zeugen geboten sein sollte (vgl.Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG VI C 173.73 -).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier