Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1974, Az.: BVerwG VI CB 103.73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI CB 103.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 14248
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 19.05.1972 - AZ: VRS III/211/71
Rechtsgrundlagen
[...] hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 1972 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung eingelegte Verfahrensrevision ist offenbar unbegründet.
Die Rüge, das Urteil sei nicht ausreichend begründet (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die wesentlichen Gründe für seine Überzeugungsbildung dargestellt. Der Eindruck, den das Tatsachengericht aufgrund der Vernehmung von der Persönlichkeit des Klägers gewinnt - hier: er habe sich nicht entsprechend seinen Fähigkeiten mit den Problemen auseinandergesetzt und sei Fragen zu Konfliktfällen ausgewichen -, schließt notwendigerweise Unwägbarkeiten ein und kann naturgemäß mit Worten nicht stets im einzelnen erschöpfend erläutert werden(Beschluß vom 23. Juni 1973 - BVerwG VI C 40.73 - [Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 5]). Die Revision wendet sich der Sache nach - unzulässigerweise - gegen die Beweiswürdigung. Das gilt auch für die von ihr abgegriffene Bemerkung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger erscheine "der Tod. eines Angreifers sittlich verwerflich, der Tod der Opfer dagegen sittlich billigenswert". Mit dieser allerdings wenig glücklichen Formulierung und ebenso mit dem Hinweis auf die vom Kläger "offenbar" vernachlässigte Schutzbedürftigkeit seiner Mitmenschen wollte das Verwaltungsgericht in Zusammenhang gesehen nur zum Ausdruck bringen, der Kläger habe über der Beschäftigung mit der gegen einen Angreifer auszuübenden Gewalt die Leiden der Opfer dieses Angreifers vernachlässigt.
Die Aufklärungsrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ist unzulässig erhoben. Die Darlegungen hierzu entsprechen nicht den nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu stellenden Anforderungen (BVerwGE 31, 212 [217, 218]), tragen jedenfalls die Rüge nicht.
Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß getroffen werden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist nicht zu erwarten (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG). Andere Beschwerdegründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht befindet sich hinsichtlich der nach Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG an eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu stellenden Anforderungen im Einklang mit der von ihm zu Beginn der Entscheidungsgründe zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. auch BVerwGE 41, 53 ff. mit Nachweisen). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall gibt der Sache in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung. Wenn das Verwaltungsgericht hierbei, wie die Beschwerde rügt, von "unüberwindbarer Gewissensnot" spricht, so hat es damit keinen zu strengen Maßstab angelegt. Aus dem Zusammenhang wird deutlich, daß es eine Gewissensnot meint, die ein zum Dienst mit der Waffe gezwungener Kriegsdienstverweigerer um seiner ihn unbedingt verpflichtenden sittlichen Überzeugung willen ernsthaft erfährt.
Die Angriffe der Beschwerde gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, mit der Bezeichnung von Gegengewalt als sinnlos bei seiner Äußerung zu bestimmten Konfliktsituationen habe der Kläger Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt, richten sich gegen die - einzelfallbezogene - Tatsachenwürdigung und können deshalb eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache ebenfalls nicht begründen. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, das an die oben bereits erörterten Darlegungen des Verwaltungsgerichts über die unterschiedliche Belastung des Klägers einerseits durch die Tötung eines Angreifers, andererseits durch den als Folge seines Untätigbleibens eintretenden Tod anderer Menschen anknüpft. Wiederum handelt es sich um eine auf den Einzelfall bezogene Würdigung, die - entgegen der Beschwerde - auch keine grundsätzliche Festlegung für die Beurteilung der "Gruppe der konsequent pazifistischen Kriegsdienstverweigerer" bedeutet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.