Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.07.1974, Az.: BVerwG III C 4.73
Zurücklassen von Wirtschaftsgütern bei der Aussiedlung ; Wirksamkeit eines privatrechtlichen geldwerten Anspruchs; Anwendung ausländischer Rechtsnormen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 4.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 14161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 15.12.1972 - AZ: VS VI 64/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 45, 357 - 369
- IFLA 1975, 35
- IPRspr 1974, 3
- MDR 1975, 171-173 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1975, 35
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wirtschaftsgüter, die ein Spätaussiedler bei seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland in den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG bezeichneten ehemaligen Vertreibungsgebieten zurückgelassen hat, sind nicht schon deshalb von der Schadensfeststellung ausgeschlossen, weil sie nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erworben worden sind (Bestätigung und Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). Ob dies auch für nach dem 31. Dezember 1968 erworbene Wirtschaftsgüter gilt, bleibt offen.
- 2.
Der Anspruch auf Deputat-Kohle, den ein Aussiedler als ehemaliger Bergmann neben seiner ihm wegen Arbeitsunfähigkeit gewährten Rente bis zu seiner Aussiedlung hatte, kann ein privatrechtlicher geldwerter Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG sein.
- 3.
Die Entscheidung der Tatsacheninstanz, welche ausländischen Rechtsvorschriften im Einzelfall bei der gebotenen Auslegung einer bundesrechtlichen Rechtsnorm heranzuziehen und wie sie auszulegen sind, unterliegt nur insoweit der revisionsgerichtlichen Überprüfung, als geltend gemacht wird, das Gericht der Vorinstanz habe seiner Ermittlungspflicht nicht genügt oder das Ergebnis sei unter Verstoß gegen sonstige Verfahrensvorschriften gewonnen worden.
- 4.
An Wirtschaftsgütern, die von einem Aussiedler nicht in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Personen zurückgelassen werden können (hier: Kohlen-Deputatanspruch), kann ein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG nicht eintreten, wenn jeder Inhaber - ohne Rücksicht auf Nationalität oder Volkszugehörigkeit -, der das Vertreibungsgebiet im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG verläßt, die Verfügungsgewalt über das Wirtschaftsgut verliert.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Dezember 1972 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aussiedler eine Schadensfeststellung wegen Verlustes eines Anspruchs auf Deputat-Kohle beanspruchen kann.
Der Kläger, der am 28. September 1966 als Aussiedler in der Bundesrepublik ständigen Aufenthalt genommen hat, arbeitete von Juni 1955 bis November 1965 in der Steinkohlengrube "G." in "G." als Bergmann. Sein Arbeitsverhältnis wurde wegen Invalidität infolge eines Infarktes gelöst. Neben seiner Rente von zuletzt 1.911 Zl. erhielt er von der Steinkohlengrube "G." ein jährliches Rentner-Kohlen-Deputat von 2,5 t Steinkohle kostenlos geliefert. In der Bundesrepublik erhält der Kläger von der zuständigen Bundesknappschaft eine Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit.
Den Antrag des Klägers, zu seinen Gunsten einen Vertreibungsschaden wegen Verlustes des Kohlen-Deputatanspruchs festzustellen, lehnte das Ausgleichsamt mit Teilbescheid vom 26. Februar 1970 ab. In Fällen vorliegender Art, in denen der Aussiedler vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht im Bergwerk gearbeitet habe, sei der Anspruch auf Deputat-Kohle ein öffentlich-rechtlicher, dessen Verlust keiner Schadensfeststellung zugänglichsei. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht, das Auskünfte von der Sozialversicherungsanstalt Z. und von der Steinkohlengrube."G." sowie eine gutachtliche Stellungnahme des Instituts für Ostrecht eingeholt hatte, durch Urteil vom 15. Dezember 1972 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Anspruch des Klägers auf jährlich 2,5 t Deputat-Kohle als Vertreibungsschaden festzustellend Zur Begründung ist angeführt: Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen und unter Zugrundelegung der Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 2. Dezember 1971 - BVerwG III C 97.70 - aufgestellt habe, sei dahin zu erkennen, daß der hier in Rede stehende Anspruch auf Lieferung von Deputat-Kohle ein privatrechtlicher geldwerter im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG sei. Zwar sei in Polen die klassische Trennung zwischen dem Privat- und dem öffentlichen Recht wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der sozialistischen Rechtsauffassung aufgegeben worden. Gleichwohl ergebe sich aber aus der Auskunft der Steinkohlengrube "G.", daß der Arbeitsvertrag zwischen ihr und dem Kläger auf Grund beiderseitiger Vereinbarungen gemäß dem für staatliche Unternehmen geltenden Tarifvertrag geschlossen worden sei. Unter Anlegung deutscher Maßstäbe sei aus der Vereinbarung des Arbeitsvertrages und der Anwendung tarifvertraglicher Bestimmungen zu folgern, daß zwischen den Beteiligten des Arbeitsvertrages ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die dem Kläger nach seiner Invalidisierung gewährte Deputat-Kohle sei als eine Fortsetzung der bisherigen Leistungen aus dem privaten Arbeitsverhältnis anzusehen; die Rente sei hingegen eine neue selbständige Leistung, die auf Grund von Beitragsleistungen des Klägers aus der Sozialversicherung erbracht worden sei. Hiernach sei der Anspruch auf Deputat-Kohle entsprechend dem deutschen Rechtssystem als ein arbeitsrechtlicher Anspruch im weitesten Sinne zu qualifizieren. Der gegenteiligen Auffassung des Instituts für Ostrecht, nach der der Anspruch auf Deputat-Kohle als ein Teil der Rentenversorgung anzusehen sei, vermöge die Kammer nicht zu folgen. Der Verlust des privatrechtlichen geldwerten Anspruchs sei im Zusammenhang mit den gegenPersonen deutscher Staatszugehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen entstanden. Bei Ansprüchen der hier in Rede stehenden Art, die nur am Ort der Zeche zu erfüllen seien, bestehe ein Zusammenhang im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG, wenn der anspruchsberechtigte Aussiedler das Vertreibungsgebiet verlasse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Beteiligten. Es wird Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des Begriffs des privatrechtlichen geldwerten Anspruchs im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG gerügt. Ferner wird geltend gemacht, daß ein Widerspruch zwischen den tatsächlichen Annahmen und dem Sachverhalt bestehe, wie er sich aus den Akten ergebe. Nach dem überzeugenden Gutachten des Instituts für Ostrecht sei ferner mit Sicherheit auszuschließen, daß es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch gehandelt habe.
Der Beteiligte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. Dezember 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision hat Erfolg; das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG).
1.
Der Senat hat in seinen Urteilenvom 2. Dezember 1971 - BVerwG III C 97.70 - (Buchholz 427.3 § 12 Nr. 127 = ZLA 1972, 43) und vom gleichen Tage - BVerwG III C 117.70 - (ZLA 1972, 44) dahin erkannt, daß der Anspruch auf Deputat-Kohle, den ein Aussiedler als ehemaliger Bergmann neben seiner ihm wegen Arbeitsunfähigkeit gewährten Rente bis zu seiner Aussiedlung aus Polen hatte, ein privatrechtlicher geldwerter Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG sein kann. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage sei, aus welcher Rechtsgrundlage sich der Anspruch ergebe und für wessen Rechnung die Kohle geliefert oder das an seiner Stelle gezahlte Geld gewährt worden sei.
a)
An dieser Rechtsprechung wird festgehalten, und zwar auch für Fälle vorliegender Art, in denen das Arbeitsverhältnis - anders als in den in den Urteilen vom 2. Dezember 1971 entschiedenen Fällen - erst nach dem 51. März 1952 begründet worden ist. Zwar ist in diesen Fällen nicht nur die Grundlage des Anspruchs auf ein Kohlendeputat als Rentner oder Invalide erst nach dem Stichtag des § 232 Abs. 2 LAG begründet worden; vielmehr ist das Wirtschaftsgut selbst, dessen Verlust geltend gemacht wird, nämlich der Anspruch auf das Kohlendeputat, auch erst nach dem Zeitpunkt erworben worden, in dem nach dieser Vorschrift der Ausgleichsanspruch wegen Verlustes des Wirtschaftsgutes kraft Gesetzes als entstanden gilt. Wegen dieser Regelung und der den Vorschriften der §§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 12 Abs. 7 und Abs. 12 LAG sowie § 5 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV zugrunde liegenden Auffassung, daß die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen spätestens mit dem 31. März 1952 ihren Abschluß gefunden hatten, stellt sich die Frage, ob ein "Späterwerb" von Wirtschaftsgütern in den Vertreibungsgebieten im Rahmen des Lastenausgleichsrechts überhaupt rechtlich beachtlich sein kann.
Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar bejaht, daß der Verlust von Wirtschaftsgütern auch dann zu Ausgleichsleistungen führen kann, wenn sie erst nach Beginn derallgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erworben worden sind (vgl. die vorgenannten Urteile vom 2. Dezember 1971 [a.a.O.] und die dort weiterhin angeführten Entscheidungen). Er hat aber die Frage, ob ein Spätaussiedler auch wegen solcher Wirtschaftsgüter eine Schadensfeststellung beanspruchen kann, die er erst nach dem 31. März 1952 erworben und anläßlich seiner Aussiedlung "zurückgelassen" hatte, ausdrücklich offengelassen (zuletztUrteil vom 8. Juni 1972 - BVerwG III C 17.71 - [Buchholz 427.3 § 12 Nr. 130]); sie war bisher nicht entscheidungserheblich. Vorliegend ist dies jedoch der Fall. Sollte die Frage zu verneinen sein, wäre der Kläger auf die Revision des Beteiligten mit seiner Klage abzuweisen; sind solche Wirtschaftsgüter hingegen nicht schlechthin von der Schadensfeststellung ausgeschlossen, so kann - wie noch darzulegen ist - noch nicht abschließend entschieden werden.
Der Senat ist zu der Auffassung gelangt, daß nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz in ihren ursprünglichen Fassungen Wirtschaftsgüter nicht in den Lastenausgleich einbezogen werden sollten, die von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen erst nach dem 31. März 1952 erworben und von ihm anläßlich seiner Übersiedlung in den Geltungsbereich des Grundgesetzes in den in § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG genannten Vertreibungsgebieten zurückgelassen worden waren. Das folgert der Senat aus dem im § 1 LAG umrissenen gesetzlichen Ziel sowie den darauf abhebenden Regelungen des § 11 Abs. 2 Nr. 3, § 12 Abs. 1 und § 232 Abs. 2 LAG in Verbindung mit § 3 FG einerseits und andererseits aus den Vorschriften über die Aufbringung der für die Gewährung von Ausgleichsleistungen erforderlichen öffentlichen Mittel (§§ 6 und 7 LAG in der ursprünglichen Fassung) sowie dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (1. September 1952).
Ziel des Lastenausgleichsgesetzes ist es gemäß § 1 LAG, Schäden und Verluste auszugleichen, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen in der Kriegs- und Nachkriegszeit ... ergeben haben. Mit Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gab es grundsätzlich keine gegen deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gerichteten Vertreibungen mehr. Durch Vertreibungen konnten mithin Schäden und Verluste grundsätzlich nicht mehr eintreten. Gab es seit dem 1. April 1952 keine Vertreibungen mehr, so konnte auch ein Aussiedler, der bis zur Neufassung des § 11 LAG durch Artikel I Nr. 42 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) als Vertriebener "galt" und seit dieser Gesetzesänderung auch Vertriebener "ist", seine Vermögensverluste als Vertreibungsschaden nur geltend machen, sofern sie im Falle einer speziell gegen deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige gerichteten Vertreibung eingetreten wären. Das konnte grundsätzlich nur ein Schaden sein, der bis zum 31. März 1952 eingetreten war. Dann aber mußte konsequenterweise das geschädigte Wirtschaftsgut bis zu diesem Tage in der Verfügungsmacht des Aussiedlers gewesen sein. Die Regelung des § 232 Abs. 2 LAG, nach der der Rechtsanspruch auf Hauptentschädigung als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten entstanden fingiert wird, schließt diese Gesamtkonzeption lückenlos ab. Sie hatte ihre finanzielle Basis in den genannten §§ 6 und 7 LAG, und die Gesamtregelung war auf den Kreis abgestellt, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (1. September 1952) im wesentlichen bereits überschaubar war.
Diese Grundeinstellung, aus der heraus nach dem 31. März 1952 erworbene Wirtschaftsgüter grundsätzlich lastenausgleichsrechtlich nicht hätten berücksichtigt werden können, hat das Gesetz jedoch nicht aufrechterhalten. Vor allem haben das Zwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - 20. ÄndG LAG - und das Reparationsschädengesetz das Lastenausgleichsgesetz hinsichtlich der hier in Rede stehenden Grundsatzfrage entscheidend geändert. Zwar hätten § 12 Abs. 12 und 13 sowie § 250 Abs. 4 LAG in ihrer nunmehr maßgeblichen Fassung möglicherweise noch restriktiv im Sinne der zuvor dargelegten Grundsatzentscheidung des Gesetzes interpretiert werden können. Eine solche Interpretation ist aber nach Auffassung des Senats auf Grund der Vorschriften des § 359 Abs. 3 Nr. 3 und des § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG nicht mehr möglich. Das Gesetz hat in diesen Vorschriften so hinreichend eindeutig eine von der Grundsatzentscheidung abweichende Regelung getroffen, daß es dem Richter gemäß Art. 20 Abs. 3 GG verwehrt ist, bei seiner Gesetzesauslegung diese Entscheidung entsprechend ihrer Zielrichtung nicht zu berücksichtigen.
Nach dem durch § 1 Nr. 49 des 20. ÄndG LAG in das Lastenausgleichsgesetz eingefügten § 359 Abs. 3 Nr. 3 bleiben im Lastenausgleich unberücksichtigt Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern, "die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unter Ausnutzung der im Vertreibungsgebiet bestehenden Verhältnisse ... erworben worden sind". Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich keine zeitliche Grenze für eine Berücksichtigung von Wirtschaftsgütern, die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erworben worden sind. Eine solche zeitliche Begrenzung, nach der in lastenausgleichsrechtlicher Sicht ein rechtlich erheblicher Erwerb nur bis zum Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen möglich ist, hätte sich gegebenenfalls durch eine restriktive Auslegung entsprechend der ursprünglichen Grundentscheidung des Gesetzes zwar noch gewinnen lassen. Dieses Ergebnis stünde aber in einem unlösbaren Widerspruch zu der in § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG getroffenen Regelung, die durch § 61 Abs. 1 Nr. 2 RepG in das Lastenausgleichsgesetz eingefügt worden ist. Nach dieser Vorschrift sind Wirtschaftsgüter, die von einem vor dem 1. Januar 1969 gestorbenen deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten erworben worden sind und deshalb zu seinem Nachlaß gehörten, für den Erben bei Versagung des Erbrechts oder Verwehrung des Erbantritts einer Schadensfeststellung zugänglich. Das bedeutet, alle überhaupt feststellungsfähigen Wirtschaftsgüter, die der Erblasser bis zum 31. Dezember 1968 zu Eigentum erworben hatte, also mangels zeitlicher Begrenzung auch solche, deren Erwerb nach dem 31. März 1952 erfolgt ist, sind - vom Ausschlußtatbestand des § 359 Abs. 3 Nr. 3 LAG abgesehen - bei Gewährung der lastenausgleichsrechtlichen Entschädigung zu berücksichtigen. Was in § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG für Ostschäden ausgesprochen worden ist, gilt ebenso für alle Reparationsschäden im Sinne des § 2 RepG gemäß der in § 6 Abs. 4 RepG getroffenen entsprechenden Regelung. Damit hat das Gesetz alle Wirtschaftsgüter, die bis zum 31. Dezember 1968 in den Vertreibungsgebieten einschließlich den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volks zugehörigen erworben worden sind, unter dem Vorbehalt des Ausschlusses gemäß § 359 Abs. 3 Nr. 3 LAG grundsätzlich in den Lastenausgleich einbezogen.
Dieser Regelung liegt nach der Begründung des Reparationsschädengesetzes die Erwägung zugrunde, daß Maßnahmen gegen deutsches Vermögen oder deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige nach dem 31. Dezember 1968 nicht mehr mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges in Zusammenhang gebracht werden können (vgl. Nr. 63 der Begründung zum Regierungsentwurf des Reparationsschädengesetzes - BT-Drucks. V/2432 S. 51 -). Diese Erwägung hat zwar nicht unmittelbaren Niederschlag im Gesetz gefunden (vgl.Urteil vom 25. Oktober 1973 - BVerwG III C 49.71 - [Buchholz 427.3 § 14 Nr. 9 = ZLA 1974, 61]). Sie gibt aber Anlaß zu der durch den Gesetzeswortlaut gedeckten Feststellung, daß der Gesetzgeber des Reparationsschädengesetzes, der die Auffassung der Bundesregierung über den Zusammenhang von gegen deutsches Vermögen gerichteten Maßnahmen mit Ereignissen des 2. Weltkrieges geteilt hat, als Ziel des Lastenausgleichs im Sinne des § 1 des Gesetzes angesehen hat, auch Schäden an solchen Wirtschaftsgütern - unter den weiteren Voraussetzungen des Lastenausgleichsgesetzes - abzugelten, die bis zum 31. Dezember 1968 unter der Rechtsordnung der jeweiligen "Vertreibungsmacht" von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen erworben worden sind.
Die weitere Frage, ob der 31. Dezember 1968 zugleich schon als endgültiger Stichtag zu beurteilen ist, der es auch für Spätaussiedler ausschließt, nach diesem Zeitpunkt erworbene Wirtschaftsgüter im Lastenausgleich zu berücksichtigen, bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Deputat-Kohlenanspruch, dessen Verlust Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, ist bereits im Jahre 1965 begründet worden. Darüber hinaus obliegt es der Entscheidung des Gesetzgebers, ob nicht schlechthin ein Endzeitpunkt zu setzen ist, von dem ab es keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Reparationsschädengesetz für solche Wirtschaftsgüter gibt, die Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit anläßlich ihrer Übersiedlung in den Geltungsbereich des Grundgesetzes in den Gebieten ihres bisherigen Aufenthalts zurückgelassen haben. Kühne-Wolff (Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 11 LAG Anm. 10) haben seit langem zu Recht darauf hingewiesen, daß der Lastenausgleich der Liquidierung der Folgen des 2. Weltkrieges diene und die Fiktion eines Zusammenhangs mit dem 2. Weltkrieg nicht auf ewig gelten könne.
b)
Der Kläger, dessen Anspruch auf Gewährung von Deputat-Kohle als Invalide im Jahre 1965 begründet und damit vor dem 1. Januar 1969 als Wirtschaftsgut Bestandteil seines Vermögens war, kann mithin unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG in Verbindung mit § 3 FG die von ihm begehrte Schadensfeststellung beanspruchen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der hier in Rede stehende Anspruch auf Deputat-Kohle ein privatrechtlicher geldwerter Anspruch im Sinne der vorgenannten Vorschrift sei, ist hingegen nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen mit Bundesrecht nicht vereinbar.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die unter Anwendung polnischen Rechts zu dem Ergebnis kommt, der Anspruch auf Deputat-Kohle sei als privatrechtlicher geldwerter zu beurteilen, ist im Sinne des § 127 Abs. 1 VwGO nur daraufhin überprüfbar, ob der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG verankerte Begriff des privatrechtlichen geldwerten Anspruchs richtig erkannt worden ist. Daraus folgt: Die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Komponenten, aus denen das Verwaltungsgericht unter Anwendung des ausländischen Rechts zu dem Ergebnis gekommen ist, der in Rede stehende Anspruch sei ein privatrechtlicher geldwerter, sind grundsätzlich irrevisibel (vgl.Beschluß vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI B 78.73 -[Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 64]). Dazu gehören außer den rein tatsächlichen Feststellungen die Fragen, welche ausländischen Rechtsnormen maßgebend waren und wie sie auszulegen sind. Insoweit kann mit der Rüge gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 292 Satz 2 ZPO nur geltend gemacht werden, das Tatsachengericht habe seiner Ermittlungspflicht nicht genügt oder das Ergebnis sei unter Verstoß gegen sonstige Verfahrensvorschriften gewonnen worden. Die Revision kann also insoweit nur geltend machen, daß die Grundlagen, die den Schluß auf das Bestehen eines privatrechtlichen geldwerten Anspruchs zulassen, in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen sind. Der Subsumtionsvorgang als solcher, d.h. ob die Grundlagen ausreichend sind, um den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluß zu rechtfertigen, unterliegt hingegen in Fällen der - wie hier - zugelassenen Revision in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung.
Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes, der auch den auf Zurückverweisung lautenden Urteilen des Senats vom 2. Dezember 1971 zugrunde lag, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Die tatsächlichen Feststellungen einschließlich der rechtlichen Komponente gehen dahin: Der Arbeitsvertrag zwischen der Steinkohlengrube "G." und dem Kläger sei auf Grund tarifvertraglicher Bestimmungen, die die Rechtsgrundlage für die Gewährung des Deputats bildeten, vereinbart worden. Das Deputat habe der Kläger nach Beendigung seines Arbeitsvertrages außerhalb des Rahmens seiner Versorgungsrente von der Steinkohlengrube "Gliwice" erhalten. Der Deputat-Kohlenanspruch habe mit dem Rentenanspruch in keinem Zusammenhang gestanden. Deputat-Kohle habe der Kläger bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses als besonderes Entgelt für seine Leistungen erhalten. Demgegenüber sei ihm der Rentenanspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses "auf Grund seiner Beitragsieistungen" zugewachsen. Bei der Deputat-Kohle seien also nach der Invalidisierung die bisherigen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden, während die Rente eine neue selbständige Leistung darstelle.
Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Schlußfolgerung, daß es sich bei dem hier in Rede stehenden Anspruch auf Deputat-Kohle um einen privatrechtlichen geldwerten Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG gehandelt hat. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 2. Dezember 1971 dargelegt, daß für die Abgrenzung, ob ein öffentlich-rechtlicher oder ein privatrechtlicher Anspruch vorgelegen habe, entscheidend sei, aus welcher Rechtsgrundlage sich der Anspruch ergebe und für wessen Rechnung die Kohle geliefert oder das an ihrer Stelle gezahlte Geld gewährt worden sei. Im angefochtenen Urteil ist nicht hinreichend festgestellt, daß die Deputat-Kohle auf Rechnung des früheren Arbeitgebers, der Steinkohlengrube "G.", gewährt worden ist. Die in Bezug genommene - Auskunft der Sozialversicherungsanstalt Z. vom 1. Juli 1972 besagt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur, "daß der Kläger das Kohlen-Äquivalent von der Steinkohlengrube Gleiwitz gemäß den für Bergwerksinvaliden geltenden Bestimmungen des Tarifvertrages erhalten habe". Diese Auskunft deckt nicht die daraus vom Verwaltungsgericht gezogene Schlußfolgerung: "Die Lieferung der Kohle ging also zu Lasten der Steinkohlengrube". Dies wäre nur zutreffend gewesen, wenn das Verwaltungsgericht festgestellt hätte, daß ein solcher Schluß nach den Bestimmungen des Tarifvertrages geboten sei. Hieran fehlt es im angefochtenen Urteil. Auf die Bescheinigung der Steinkohlengrube "G." vom 18. August 1966 beruft sich das Verwaltungsgericht für die von ihm gezogene Schlußfolgerung ebenfalls zu Unrecht. Nach seinen Feststellungen hat die Steinkohlengrube "G." unter dem 18. August 1966 lediglich bestätigt, daß der Kläger."als früherer Mitarbeiter unseres Unternehmens ... von unserer Steinkohlengrube ein jährliches Rentenkohlen-Deputat ... bezieht". Auch hier ist offengeblieben, ob die Steinkohlengrube nur Auslieferstelle war oder ob die Lieferung wirtschaftlich zu ihren Lasten gegangen ist. Die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angezogene Auskunft des Instituts für Ostrecht vom 2. August 1972 läßt eher einen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegenstehenden Schluß zu. Der entscheidende Satz lautet: "Er (der Anspruch auf Deputat-Kohle) richtet sich gegen staatliche Unternehmen und wird aus staatlichen, den einzelnen Unternehmen zur Verfügung überlassenen Fonds realisiert, und zwar auf Grund der Bestimmungen einschlägiger Tarifverträge zwischen den Ministerien und den Hauptverwaltungen der Gewerkschaften sowie auf Grund von Normativakten der Regierung und der einzelnen Ministerien, insbesondere des Ministeriums für Bergbau und Energiewirtschaft".
Sollte diese Auskunft des Ostinstituts zutreffend sein, auf die sich der Beteiligte für seine Rechtsauffassung berufen hat, so liegt die Annahme näher, daß die Steinkohlengrube "G." nur Auslieferstelle gewesen ist, die den Anspruch des Klägers aus "den einzelnen Unternehmen zur Verfügung überlassenen Fonds" - also nicht auf eigene Rechnung - erfüllt hat.
Das angefochtene Urteil muß mithin schon deshalb aufgehoben werden, weil die tatsächlichen Feststellungen nicht den Schluß rechtfertigen, daß das Kohlen-Deputat "für Rechnung" der Steinkohlengrube "G." gewährt worden ist. Darüber hinaus hat die Revision die tatsächlichen Feststellungen zumindest teilweise mit zulässigen Rügen angegriffen. Sie hat zu Recht geltend gemacht, daß die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei der Rentenanspruch "auf Grund seiner Beitragsleistung" zugewachsen, in Widerspruch zu dem vom Verwaltungsgericht insoweit ebenfalls zitierten Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 2. August 1972 steht. Danach waren in der Zeit, in der der Kläger im Bergbau arbeitete (1955 bis 1965), die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abgeschafft, und zwar durch ein Dekret vom 25. Juni 1954, das bis zum 1. Januar 1968 in Kraft war. Daraus folgt, daß die zweite entscheidungserhebliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Rechtsgrund, aus dem heraus Deputat-Kohle gewährt worden sei, lasse sich streng abscheiden von dem Rechtsgrund, aus dem Sozialversicherungsrente gezahlt worden sei, in Widerspruch zum Akteninhalt getroffen worden ist. Auch insoweit kann deshalb das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
2.
Eine abschließende Entscheidung kann der Senat nicht treffen. Es ist nicht auszuschließen, daß das Verwaltungsgericht zu weiteren Feststellungen gelangen kann, die seine im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung zur Rechtsnatur des Kohlen-Deputatanspruchs rechtfertigen. Sollte dies der Fall sein, so darf die Beklagte jedoch nur dann verpflichtet werden, zugunsten des Klägers eine Schadensfeststellung wegen Verlustes des Kohlen-Deputatanspruchs zu treffen, wenn sich dieser Verlust als ein "Vertreibungsschaden" im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG erweist. Das kann in Fortführung der Rechtsprechung des Senats(Urteile vom 30. Januar 1969 - BVerwG III C 31.68-, vom 8. Juni 1972 - BVerwG III C 17.71 - undvom 31. Juli 1973 - BVerwG III C 78.72 - [Buchholz 427.3 § 12 Nr. 119, 130, 138]) in Fällen vorliegender Art, in denen es - abweichend von § 12 Abs. 12 LAG - nicht um Wirtschaftsgüter geht, die der Aussiedler in der Verfügungsgewalt erbberechtigter Personen zurückläßt, jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn jeder Bergmann - ohne Rücksicht auf seine Nationalität oder Volkszugehörigkeit -, der Polen verläßt, seinen bisherigen Kohlen-Deputatanspruch verliert. Dann kann auch der hier in Rede stehende Verlust, der dem Kläger anläßlich seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland erwachsen ist, nicht als ein Schaden beurteilt werden, der "im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen" eingetreten ist. Der Verlust beruht dann auf Beschränkungen, die - wie z.B. die devisenrechtlichen - für Angehörige aller Nationalitäten mit ständigem Aufenthalt in Polen gelten; ein solcher Verlust ist kein Vertreibungsschaden (so auch Kühne-Wolff - a.a.O. - Anm. 33 Ziff. 4 zu § 12 LAG). Er gehört dann zu der Gruppe von Schäden, die auch im Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (§ 3 Abs. 3 Satz 1) ausdrücklich von der Schadensfeststellung ausgenommen sind.
Sollte sich der Verlust des Kohlen-Deputatanspruchs jedoch als Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG erweisen, so steht zwar § 21 a Abs. 1 FG einer Schadensfeststellung nicht entgegen; der Verlust des Kohlen-Deputatanspruchs wird im Sinne dieser Vorschrift nicht dadurch ausgeglichen, daß der Kläger in der Bundesrepublik sowohl summenmäßig als auch wertmäßig eine sehr viel höhere Rente erhält, als er sie in Polen bezogen hat. Das Verwaltungsgericht wird aber zu prüfen haben, ob eine Schadensfeststellung an § 21 a Abs. 2 FG scheitern muß. Das wäre dann der Fall, wenn der Kläger auf Antrag den Gegenwert seines Kohlen-Deputatanspruchs in Geld von der Kohlengrube "G." hätte beanspruchen können und dieser Gegenwert transferierbar gewesen wäre.
Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré