Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.07.1973, Az.: BVerwG III C 78.72
Parteiwechsel kraft Gesetzes; Voraussetzungen für die Feststellung eines Vertreibungsschadens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.07.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 78.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 11.09.1969 - AZ: 6 A 95/68
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZLA 1974, 10
Amtlicher Leitsatz
Besondere Feststellungen zur Vertreibungsbedingtheit eines Vermögensschadens sind nur "im Regelfall" entbehrlich (Bestätigung des Beschlusses vom 3. September 1971 - BVerwG III B 41.70 -, Buchholz 427.3 § 12 Nr. 125). Ein "Regelfall" liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Ausgleichsbewerber vor dem Zusammenbruch durch einen (Schein-)Vertrag mit einem Bürger eines westlichen Vertreibungslandes und entsprechende Eintragungen in öffentlichen Registern eine Lage geschaffen hatte, die geeignet war, ihn nach dem Zusammenbruch vor Beschlagnahmemaßnahmen der Vertreibungsmacht gegen deutsches Vermögen zu schützen.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. September 1969 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der Kläger ... wendet sich mit Klage und Revision gegen die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen zugunsten des Beigeladenen. Der Beigeladene lebte als deutscher Staatsangehöriger in Utrecht (Niederlande) und hatte dort nach seinen Angaben im Jahre 1926 einen Fabrikationsbetrieb unter dem Namen "..." gegründet. Auf Grund einer Dienstverpflichtung war er im Jahre 1941 Referent und Beauftragter beim Reichskommissar in den Niederlanden. Am 1. November 1941 schloß er mit dem in seinem Betrieb beschäftigten Wilhelm P. einen "vorläufigen Vertrag" über die Übertragung seines Betriebes auf P. ab.
Auf den Entschädigungsantrag des Beigeladenen und seine Beschwerde gegen einen ablehnenden Bescheid stellte der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 16. Februar 1967 einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in der einem Vorortgutachten entsprechenden Höhe von 10.800 RM zugunsten des Beigeladenen fest.
Die von dem Kläger gegen Grund und Höhe der Feststellung erhobene Beschwerde wurde durch Beschluß des Beschwerdeausschusses Kiel vom 30. Juli 1968 zurückgewiesen mit der Begründung, der Beigeladene sei glaubwürdig und habe glaubhaft versichert - bestätigt durch die eidliche Aussage seiner Ehefrau -, er sei zur Zeit der Vertreibung alleiniger Inhaber des Betriebes gewesen; er habe noch nach 1941 die Feuerversicherung für den Betrieb bezahlt; der Buchhalter H. habe die Bilanzen noch bis 1945 für ihn aufgestellt; die entgegenstehenden Darstellungen des verstorbenen P. und der niederländischen Behörden müßten demnach falsch sein.
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt,
den Änderungsbescheid des Beklagten vom 16. Februar 1967 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses Kiel vom 30. Juli 1968 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat nach Beweiserhebung - durch Vernehmung des Buchhalters H. als Zeugen und durch Einholung von Auskünften der Industrie- und Handelskammer in Utrecht und des niederländischen Justizministeriums - durch Urteil vom 11. September 1969 die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, der Beigeladene sei unstreitig Westvertriebener im Sinne des § 11 LAG und habe sein alleiniges Eigentum an dem Betrieb und dem Betriebsvermögen vertreibungsbedingt verloren. Der Kläger habe die tragenden Feststellungen des Beschwerdebeschlusses im Rechtsstreit nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegt. Trotz der anderslautenden Behördenauskünfte sei nicht davon auszugehen, daß der Beigeladene auf Grund des Vertrages vom November 1941 den Betrieb verloren habe. Diese Schriftstücke und die Eintragung im Handelsregister in Utrecht seien nicht unwiderlegbar. Es lasse sich nicht mehr feststellen, wie es zu den Eintragungen im Handelsregister gekommen sei. Es sei nicht ausgeschlossen, daß P. gegenüber der Industrie- und Handelskammer als Inhaber nur habe erscheinen sollen, um den Beigeladenen nicht zu belasten. Der "vorläufige" Vertrag sei auch inhaltlich kein endgültiger Kaufvertrag. Ob es später zu einer endgültigen Übereinkunft der Vertragspartner gekommen sei, könne nicht mehr ermittelt werden. Das gehe aber zu Lasten des Klägers. Der Beigeladene habe für den Abschluß des Vertrages als - durch Zeugen bestätigten - Scheinvertrag eine bei der damaligen Situation glaubhafte Darstellung gegeben. Er habe unstreitig auch danach noch die Bilanzen der Firma erhalten, Versicherungsprämien gezahlt und noch nach der Bilanz zum 1. Januar 1945 Privat entnahmen von mehr als 3.000 holländischen Gulden aus dem Betrieb gezogen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision, des Klägers, mit der er Verfahrensmängel rügt. Er hat beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. September 1969, den Beschluß des Beschwerdeausschusses Kiel vom 30. Juli 1968 und den Änderungsbescheid des Beklagten vom 16. Februar 1967 aufzuheben,
hilfsweise,
dieses Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte, und der Beigeladene haben sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rubrum war ohne Klageänderung von Amts wegen auf den jetzt zuständigen Kreis umzustellen. Es handelt sich hier um einen Fall des Parteiwechsels kraft Gesetzes (Beschluß vom 23. Februar 1970 - BVerwG III C 61.67 - [ZLA 1970, 127 = DÖV 1971, 140]; Beschluß vom 20. Mai 1970 - BVerwG III C 130.67 -; Beschluß vom 2. Februar 1971 - BVerwG III C 107.69 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 1969 [Ba-WüVerwBl. 1970, 14]; Eyermann-Fröhler, VwGO, 5. Aufl., § 91 Rdnr. 10; Redeker-von Oertzen, VwGO, 4. Aufl.,§ 91 Anm. 4 a E).
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Der Kläger hat zwar die auf seine Beschwerde hin vom erkennenden Senat zugelassene Revision ausschließlich auf Verfahrensmängel - unzureichende Sachaufklärung und unzureichende Begründung - gestützt. Durch die zulässige Rüge von Verfahrensmängeln wird jedoch - ohne daß es auf die Begründetheit der Rügen ankommt - gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO gleichwohl dem Revisionsgericht die materiellrechtliche Prüfung eröffnet, weil die Voraussetzungen des§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegen. Das angefochtene Urteil weicht nämlich von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Beschluß vom 3. September 1971 - BVerwG III B 41.70 - (Buchholz 427.3 § 12 Nr. 125) ab. Daß dieser Beschluß erst nach dem angefochtenen Urteil ergangen ist, ist unerheblich. Im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruht das angefochtene Urteil auch auf der Abweichung: Es ist nicht auszuschließen, daß das Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung der in der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vertretenen Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. "Beruhen" bedeutet hier mithin "beruhen - können" (BVerwGE 1, 1; 14, 342; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 132 Rdnr. 17,§ 137 Rdnr. 10; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, Schriftenreihe der NJW, Rdnr. 124 mit weiteren Nachweisen). Daß diese Voraussetzungen gegeben sind, ergibt sich aus Folgendem: Die Feststellung eines Vertreibungsschadens im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG erfordert die Feststellung, daß der Antragsteller Vertriebener ist, einen Schaden an feststellbaren Wirtschaftsgütern erlitten hat und dieser Schaden "im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnabmen" in den dort genannten Gebieten steht. In dem angeführten Beschluß vom 3. September 1971 hat der erkennende Senat zur Frage der Ursächlichkeit ausgesprochen, daß ein Schaden nicht schon immer dann mit Vertreibungsmaßnahmen zusammenhängt, wenn eine Person vertrieben worden ist und ihr Vermögen im Vertreibungsgebiet zurückgeblieben ist. Bei einer Vertreibung im engeren Sinne (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 LAG) werde dies die Regel sein. Ob der von § 12 Abs. 1 LAG geforderte Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und den gegen Deutsche gerichteten Maßnahmen gegeben sei oder nicht, beurteile sich im übrigen nach den Umständen des Einzelfalles. Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat - nach Darlegung seiner Auffassung, der Beigeladene sei auch noch im Zeitpunkt der Vertreibung Eigentümer des fraglichen Betriebsvermögens gewesen, weil der mit P. abgeschlossene Vertrag nicht zum Eigentumsübergang auf diesen geführt habe - sich mit der zusammenfassenden Bemerkung begnügt, der Beigeladene sei unstreitig Westvertriebener im Sinne des § 11 LAG und habe sein alleiniges Eigentum an der fraglichen Stempelfabrik und das dazugehörige Betriebsvermögen vertreibungsbedingt verloren. Zur Vertreibungsbedingtheit fehlt jedoch - wie die Revision zutreffend rügt - jede Darlegung. Das Verwaltungsgericht ist mithin von der - unzutreffenden - Auffassung ausgegangen, es genüge auch im vorliegenden Falle in rechtlicher Hinsicht, die Vertriebenensigenschaft und das Eigentum an Gegenständen des Betriebsvermögens festzustellen, woraus sich ein Schaden an Betriebsvermögen und dessen Vertreibungsbedingtheit ohne weiteres ergebe. Eine solche Folgerung ist jedoch nach der oben angeführten Entscheidung ohne nähere Untersuchung nur "im Regelfall", also bei typischen Geschehensabläufen zulässig. Nur in solchen Fällen können die auf zahllosen Fällen beruhenden Erfahrungssätze eine Einzelprüfung entbehrlich machen; das gilt insbesondere für die Vertreibungstatbestände der Millionen Vertriebener aus den östlichen Vertreibungsgebieten, die einer organisierten Massenaustreibung ausgesetzt waren.
Um einen "Regelfall" handelt es sich hier aber nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (S. 7 der Urteilsausfertigung), der Fall müsse als "nicht restlos aufgeklärt abgeschlossen gelten", weil weder bewiesen sei, ob zwischen dem Beigeladenen und P. eine endgültige Vereinbarung zustande gekommen sei, noch "beweiskräftige Unterlagen für das Gegenteil ... zu ermitteln" seien. Das müsse zu Lasten des Klägers ... gehen. Diese Begründung ist schon deshalb unrichtig, weil die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der materiellen Beweislast vom Ausgleichsbewerber bewiesen oder glaubhaft gemacht werden muß. Im übrigen ist die Begründung insoweit in sich widersprüchlich. Denn das Verwaltungsgericht geht im folgenden nicht von der materiellen Beweislast des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds aus, sondern gelangt nach Würdigung der Umstände des Falles zu dem Ergebnis, daß alle Umstände für das Eigentum des Beigeladenen noch im Zeitpunkt der Vertreibung sprächen. Daran hätte das Verwaltungsgericht nach dem Vorstehenden nicht ohne weiteres die Folgerung knüpfen dürfen, da der Beigeladene unstreitig Westvertriebener sei, habe er sein alleiniges Eigentum, an der fraglichen Stempelfabrik und dem dazugehörigen Betriebsvermögenvertreibungsbedingt verloren. Die festgestellten Umstände dieses Falles lassen ihn im Sinne der Rechtsprechung des Senats nicht als Regelfall erscheinen. Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ablichtung der Eintragung im Handelsregister in Utrecht erschien der Beigeladene jedenfalls nicht mehr als Eigentümer der Stempelfabrik. Diese Eintragung hat das Verwaltungsgericht allein im Einblick auf die Eigentumsverhältnisse gewürdigt und ihr keine Bedeutung bei gemessen, weil weder diese Eintragungen noch die Auskünfte niederländischer Behörden öffentlichen Glauben genössen und sich auch nicht mehr feststellen lasse, wie es zu diesen Eintragungen gekommen sei. Damit hat das Verwaltungsgericht jedoch seine rechtliche Prüfung zu frühzeitig abgebrochen. Es fehlt jede Feststellung zur Frage der Vertreibungsbedingtheit des Verlustes des Betriebsvermögens. Unabhängig davon, wie es zu der Eintragung im Handelsregister gekommen ist - die jedenfalls, wie die Revision anhand der vorliegenden Ablichtungen zutreffend geltend macht, vom Beigeladenen selbst als "ex-eigenaar" unterschrieben worden ist -, war offenkundig, daß die Außenwirkung der vom Beigeladenen geschaffenen Rechts- oder Scheinsituation, mit der er unstreitig sein Eigentum gegenüber den deutschen Behörden während der Besatzungszeit verschleiern wollte, objektiv geeignet war, nach dem Zusammenbruch auch gegenüber den niederländischen Behörden den gleichen Rechtsschein zu erwecken und dadurch sein Vermögen vor niederländischen Maßnahmen zu schützen. Bei einer so ungewöhnlichen Lage hätte das Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres wie bei einem Normalfall annehmen dürfen, der Verlust des Betriebsvermögens sei eine Folge der Vertreibung. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich aus den in Bezug genommenen Akten ergibt, daß gegen den Beigeladenen Beschlagnahmemaßnahmen nicht im Hinblick auf den streitigen Betrieb durchgeführt werden sind, sondern lediglich eine noch offene Kaufpreisforderung aus dem Vertrag mit P. beschlagnahmt worden ist.
Das angefochtene Urteil beruht mithin auf einer unvollkommenen Feststellung eines vertreibungsbedingten Verlustes und verletzt dadurch§ 12 Abs. 1 LAG. Auf die Verfahrensrügen brauchte danach nicht mehr eingegangen zu werden. Eine abschließende rechtliche Beurteilung ist jedoch - trotz der gegen den Beigeladenen sprechenden Umstände - ohne weitere Aufklärung nicht möglich. Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird nunmehr den konkreten Schaden, seine Ursachen und deren Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen festzustellen haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.550 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert, Dr. Sieveking
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking