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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1973, Az.: BVerwG III C 49.71

Ausschluss der Schadensfeststellung bei Nichtantrittsschäden; Verfassungsmäßigkeit von Stichtagsregelungen; Verletzung des Gleichheitssatzes; Zweck des Reparationsschädengesetzes (RepG); Verletzung des Rechtsstaatsprinzips

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1973
Aktenzeichen
BVerwG III C 49.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 02.04.1971 - AZ: VII VG L 74/70

Fundstellen

  • BVerwGE 44, 130 - 136
  • DokBer A 1974, 119
  • DÖV 1974, 357 (amtl. Leitsatz)
  • IFLA 1974, 124
  • ZLA 1974, 61
  • ZLA 1974, 82

Amtlicher Leitsatz

Die Regelung der §§ 6 Abs. 4 RepG und 14 Abs. 1 Satz 2 LAG, daß Nichtantrittsschäden lediglich bei Erbfällen vor dem 1. Januar 1969 feststellungsfähig sind, verstößt weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. April 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Spätaussiedler aus G. im Regierungsbezirk O. Er besitzt den Vertriebenenausweis "A" und ist seit Juni 1958 in der Bundesrepublik Deutschland ansässig. Seine Ende Februar 1969 verstorbene Mutter war bis zu ihrem Tode Eigentümerin von zwei Grundstücken in G. die mit einem Fünffamilienwohnhaus bebaut sind bzw. landwirtschaftlich genutzt werden. Der Kläger ist lt. Testament vom 10. Mai 1966 ihr Alleinerbe.

2

Die Beklagte lehnte hinsichtlich der vorgenannten Grundstücke mit Bescheid vom 25. März 1970 die vom Kläger beantragte Schadensfeststellung nach den §§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 12 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 LAG ab, weil der Erbfall erst nach dem 1. Januar 1969 eingetreten bzw. der Kläger bereits vor dem Tode seiner Mutter ausgesiedelt worden sei. Der die Ablehnung bestätigende Beschwerdebeschluß vom 16. Juli 1970 verneinte darüber hinaus gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LAG auch einen Vertreibungsschaden des Klägers als Erbe nach seiner Mutter, weil diese bis zu ihrem Tode keinen Schaden erlitten habe. Ein Reparationsschaden des Klägers komme wegen Nichterfüllung der gleichlautenden Stichtagsvoraussetzung des § 6 Abs. 4 RepG ebenfalls nicht in Betracht.

3

Die wegen Verfassungswidrigkeit der Stichtagsregelung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 2. April 1971 abgewiesen, weil die für den Kläger allein in Betracht zu ziehende, jedoch auf Erbfälle vor dem 1. Januar 1969 beschränkte Entschädigung von Nichtantrittsschäden nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

4

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die ablehnenden Behördenentscheidungen vom 25. März 1970 und vom 16. Juli 1970 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

5

Er rügt, daß die in § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG sowie in § 6 Abs. 4 RepG enthaltene Fristbestimmung verfassungswidrig sei und deshalb die Anwendung dieser insoweit nichtigen Vorschriften materielles Recht verletze. Die ohne ausreichende sachliche Motivierung erfolgte Stichtagsregelung verstoße sowohl gegen Art. 2 GG als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch gegen das Rechtsstaatsprinzip. Im übrigen stehe seine bereits vor dem fraglichen Stichtag testamentarisch erfolgte Erbeinsetzung einem Ausschluß der Schadensfeststellung entgegen.

6

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen und weist ergänzend darauf hin, daß der Kläger am 20. Februar 1969 besuchsweise in G. gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt seine Mutter noch gelebt habe. Die erstmals durch das Reparationsschädengesetz in die lastenausgleichsrechtliche Entschädigungsregelung einbezogenen Nichtantrittsschäden seien im Falle des Klägers also erst nach Verkündung des Reparationsschädengesetzes eingetreten.

8

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht vertreten.

9

II.

Die Revision ist nicht begründet; Bundesrecht ist nicht verletzt worden (§ 137 Abs. 1 VwGO).

10

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, daß der Kläger einen Vertreibungsschaden weder als Erbe nach seiner Mutter - diese hat einen Vermögensschaden nicht erlitten, weil sie unbeschadet des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Vertreibungsgebiet bis zu ihrem Tode Ende Februar 1969 Eigentümerin der beiden Grundstücke in G. geblieben eben ist (§ 12 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LAG) - noch als unmittelbar Geschädigter im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 LAG geltend machen kann, weil er bereits 1958, also vor dem Tode seiner Mutter deren Vertreibungsgebiet verlassen hat. Der Schaden des Klägers, der darin besteht, daß er sein Erbe hinsichtlich des im Vertreibungsgebiet belegenen Grundvermögens seiner Mutter nicht antreten kann, ist ferner weder als Ostschaden im Sinne von § 14 LAG noch als Reparationsschaden im Sinne von §§ 2 und 6 Abs. 4 RepG entschädigungsfähig. Unter beiden Gesichtspunkten steht einer Schadensfeststellung der Umstand entgegen, daß nach den §§ 14 Abs. 3 LAG bzw. 8 Abs. 3 Nr. 3 RepG als - für die Geschädigteneigenschaft nach § 229 Abs. 2 LAG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 4 RepG maßgebender - Zeitpunkt des Schadenseintritts der Tod des Erblassers gilt und im vorliegenden Fall dieser Zeitpunkt nicht vor, sondern erst nach dem gleichermaßen in § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG wie in § 6 Abs. 4 Satz 1 RepG bestimmten Stichtag des 1. Januar 1969, nämlich mit dem Tod der Mutter des Klägers Ende Februar 1969 anzunehmen ist. Da das Gesetz eindeutig nur auf bereits eingetretene Erbfälle abstellt, ist der Hinweis des Klägers, er sei durch ein vor dem Stichtag des 1. Januar 1969 errichtetes Testament zum Alleinerben bestimmt worden, für die lastenausgleichsrechtliche Beurteilung rechtlich bedeutungslos.

11

Die vom Verwaltungsgericht bestätigte Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Schadensfeststellung, die sich aus der Anwendung der Stichtagsregelung der §§ 14 Abs. 1 Satz 2 LAG bzw. § 6 Abs. 4 Satz 1 RepG ergibt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat mit im Ergebnis zutreffenden Gründen dargelegt, daß die gesetzliche Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

12

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, d.h. wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14 [52]; 26, 302 [310] und 30, 409 [413]). Das ist hinsichtlich der umstrittenen Stichtagsregelung zu verneinen. Bei der in § 61 Abs. 1 Nr. 2 RepG erfolgten Änderung des § 14 Abs. 1 LAG (Erweiterung durch Einfügung der Sätze 2 und 3) sowie bei der neugeschaffenen Vorschrift des § 6 Abs. 4 RepG handelt es sich um die Berücksichtigung von Schäden solcher Personen, die bisher in die lastenausgleichsrechtliche Entschädigungsgesetzgebung noch nicht einbezogen waren. Anders als bei belastenden Eingriffen in bestehende Rechte steht dem Gesetzgeber im Bereich der leistungsgewährenden Staatstätigkeit, zu der die mit dem Reparationsschädengesetz erstmals erfolgte Regelung der sog. "Nichtantrittsschäden" gehört, eine größere Gestaltungsfreiheit zu (BVerfGE 17, 210 [216]). Diese Freiheit endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit den Gerechtigkeitsvorstellungen übereinstimmt (BVerfGE 9, 334 [337]), die Regelung also unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint (BVerfGE 11, 245 [253]; 14, 221 [238]). Letzteres trifft hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung in den §§ 14 Abs. 1 Satz 2 LAG bzw. 6 Abs. 4 Satz 1 RepG im Vergleich zu den zeitlich nicht begrenzten Regelungen für Spätaussiedler nach § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG oder für Schäden, die einem Verstorbenen in den Vertreibungsgebieten vor seinem Tode entstanden sind (§ 12 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LAG), schon deshalb nicht zu, weil insoweit bereits verschiedenartige Sachverhalte gegeben sind. In den beiden letztgenannten Fällen werden jeweils Schäden berücksichtigt, denen entweder ein persönliches Vertreibungsschicksal oder ein im Vertreibungsgebiet eingetretener Schaden des unmittelbar Geschädigten zugrunde liegt, während im vorliegenden Fall dem im Vertreibungsgebiet verstorbenen Inhaber des Wirtschaftsgutes selbst ein Schaden nicht entstanden ist und erst seinen Erben vom Gesetz (§ 229 Abs. 2 LAG bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 4 RepG) unter im einzelnen näher bestimmten Voraussetzungen die Geschädigteneigenschaft zuerkannt wird, so daß eine Differenzierung schon wegen dieser sachlichen Unterschiede zulässig ist.

13

Aber auch bei einem Vergleich mit denjenigen Personen, die bei der Geltendmachung von Nichtantrittsschäden allein wegen Erbfällen vor dem 1. Januar 1969 von der Schadensfeststellung nicht ausgenommen sind, liegt eine Verletzung des Willkürverbots durch den Gesetzgeber nicht vor. Der Gleichheitssatz nötigt den Gesetzgeber nicht, bei der Neuregelung auf die Einführung von Stichtagen zu verzichten, von deren Einhaltung die Entstehung, Geltendmachung oder der Ausschluß von Ansprüchen abhängt. Derartige Termine finden sich in zahlreichen Gesetzen; sie sind - ebenso wie im Steuerrecht (BVerfGE 18, 125 [BVerfG 01.07.1964 - 1 BvR 375/62] [145]) - auch bei der Regelung einer derart vielschichtige Lebenssachverhalte umfassenden Materie wie der Lastenausgleichsgesetzgebung unerläßlich, weil der Gesetzgeber nicht von vornherein alle Möglichkeiten übersehen, gegeneinander abgrenzen und dabei bereits die jeweils auf Dauer berechnete, gerechteste und zweckmäßigste Lösung finden kann. Die somit aus der Natur der Sache generell gerechtfertigte Einführung von Stichtagen läßt - wie bei jeder Typisierung - im Einzelfall Härten unvermeidlich werden, die jedoch - aber auch nur dann - hinzunehmen sind, wenn die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfGE 13, 31 [38]; 24, 220 [228] und 29, 283 [299]). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Das am 1. Januar 1969 in Kraft getretene Reparationsschädengesetz (§ 74 RepG) bezweckt eine abschließende Regelung der Vermögensverluste, die im Zusammenhang mit Ereignissen des zweiten Weltkrieges stehen und auf Maßnahmen fremder Mächte beruhen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Entschädigungen für Erben von im Vertreibungsgebiet belegenem Vermögen nur in solchen Fällen vorgesehen, in denen gegen diese selbst konkrete Maßnahmen ergriffen worden waren oder in denen der Schaden dem im Vertreibungsgebiet verstorbenen Erblasser vor seinem Tode entstanden war (§§ 12 Abs. 7 und 14 Abs. 1 Satz 1 LAG alter Fassung). Die in § 6 Abs. 4 Satz 1 RepG getroffene Regelung sollte demgegenüber nicht eine prinzipiell erweiterte und etwa von den Ereignissen des zweiten Weltkrieges losgelöste Entschädigung anderer Erben herbeiführen, sondern lediglich die bis dahin bestehende - durch Einzelschicksale inzwischen in der Praxis erkannte - Gesetzeslücke in den Fällen schließen, in denen die Gesetzgebung der ehemaligen Feindstaaten das Erbrecht hinsichtlich der im einzelnen näher bezeichneten Wirtschaftsgüter versagte oder den Erbantritt in sonstiger Weise verwehrte, ohne daß konkrete Einzelmaßnahmen gegen den Erben (Beschlagnahme pp.) notwendig waren. Für die nachträgliche Einbeziehung dieser als Erben von Vertreibungsmaßnahmen mittelbar betroffenen Personen in den Kreis der bisher nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften entschädigungsberechtigten Erben bot sich bei der vom Gesetzgeber gewollten zeitlichen Begrenzung (vgl. Nr. 63 der Begründung zum Regierungsentwur des Reparationsschädengesetzes - BT.Drucks. V/2432 S. 51 -) als am gegebenen Sachverhalt orientierter Anknüpfungspunkt derjenige Zeitpunkt an, der den bis zum Inkrafttreten des Gesetzes selbst am 1. Januar 1969 bestehenden Rechtszustand betraf. Mit der zeitlich beschränkten, jedoch verbesserten Entschädigungsregelung in § 6 Abs. 4 Satz 1 RepG, die über § 61 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 RepG zugunsten der Betroffenen sogar rückwirkend ab Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes auch in dieses Gesetz (§ 14 Abs. 1 Satz 2 LAG) in gleicher Weise übernommen worden ist, hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Auffangfunktion des Reparationsschädengesetzes zugleich eine negative Entscheidung für alle vergleichbaren künftigen Schäden getroffen. Ob die dabei angestellte Erwägung (vgl. die o.a. BT.Drucksache), daß Maßnahmen nach dem 1. Januar 1969 mit Ereignissen des zweiten Weltkrieges nicht mehr in Zusammenhang gebracht werden können, in dieser Verallgemeinerung zutreffend ist und schon für sich allein die umstrittene Stichtagsregelung gerechtfertigt hätte, braucht hier im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der an die damalige schlechtere Rechtslage anknüpfenden Stichtagsregelung nicht entschieden zu werden.

14

Aus der vorstehend dargelegten Entstehungsgeschichte der §§ 6 Abs. 4 Satz 1 RepG bzw. 14 Abs. 1 Satz 2 LAG folgt schließlich, daß auch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG entgegen der Auffassung des Klägers nicht verletzt worden ist. In der insoweit angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 (BVerfGE 30, 367 ff.) ist die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips nur bejaht worden, weil durch die in jenem Fall angegriffene, durch Einführung eines Stichtages erfolgte Gesetzesänderung (§ 150 Abs. 2 BEG neuer Fassung) auch solche Personen rückwirkend von der Entschädigung ausgeschlossen wurden, die bis dahin zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten nach der früheren Fassung des § 150 BEG gehört hatten. Die Rückwirkung der Neufassung eines Gesetzes kann danach nur insoweit rechtsstaatswidrig sein, als die Betroffenen vor der Änderung anspruchsberechtigt waren. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Für einen wie hier erstmals durch eine gesetzliche Neuregelung erfaßten Personenkreis, dessen Ansprüche lediglich an dem vom Gesetzgeber bestimmten Stichtag scheitern, liegt hingegen keine belastende Rückwirkung vor, weil insoweit nicht in eine bestehende Rechtsposition eingegriffen, sondern lediglich versagt wird, was auch vorher nicht zustand (BVerfGE 30, 367 [380]). Es braucht deshalb im Rahmen der vorliegend allein entscheidungserheblichen §§ 6 Abs. 4 Satz 1 RepG bzw. 14 Abs. 1 Satz 2 LAG nicht geprüft zu werden, ob die generelle Rückwirkung, die sich aus dem Zeitraum zwischen der Verkündung des Reparationsschädengesetzes am 14. Februar 1969 (BGBl. I, 105) und dem durch § 74 RepG auf den 1. Januar 1969 angeordneten Zeitpunkt seines Inkrafttretens ergibt, dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG widerspricht.

15

Da auch sonstige verfassungsrechtliche Bedenken einer Anwendung der die Schadensfeststellung zugunsten des Klägers ausschließenden Vorschriften nicht entgegenstehen, war das angefochtene Urteil durch Zurückweisung der Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu bestätigen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré