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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1971, Az.: BVerwG III C 97.70

Versorgungsanspruch auf Deputatkohle eines Aussiedlers aus Oberschlesien wegen eines in Oberschlesien nach Beginn allgemeiner Vertreibungsmaßnahmen begründeten Arbeitsdienstverhältnisses; Erhalt einer monatlichen Rente durch die Bergbauberufsgenossenschaft als bezogene Kohleleistungen und Teil der staatlichen Rente eines polnischen Versicherungsträgers; Abgrenzung von Ansprüchen privat-rechtlicher zu Ansprüchen öffentlich-rechtlicher Art; Begriff des Entgelts im Sinn der Rentenverordnung; Begriff des privat-rechtlichen geldwerten Anspruchs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.12.1971
Aktenzeichen
BVerwG III C 97.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 21.07.1970 - AZ: 1 K 281/69

Fundstelle

  • ZLA 1972, 43

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking,
die Bundesrichter Vierhaus, Sigulla, Dr. Messerschmidt und
die Bundesrichterin Dr. Eckstein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juli 1970 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1926 geborene Kläger wohnte früher in Oberschlesien und arbeitete dort vom 11. Juni 1945 bis zum 30. November 1957 in der Grube L. in H.; dort erhielt er nach Ablauf einer zehnjährigen Beschäftigungszeit neben seinem Lohn jährlich 2,5 Tonnen Kohle. Diese Kohle erhielt er außer seiner Rente auch nach Beendigung seiner Tätigkeit von der Grube.

2

Im Jahre 1966 kam er als Aussiedler in die Bundesrepublik Deutschland. Hier erhält er nach seinen Angaben vom 31. Juli 1968 von der Bergbauberufsgenossenschaft Bezirksverwaltung Bonn eine monatliche Rente von 194,20 DM (Teilrente 30 v.H.). Die Bergbauberufsgenossenschaft hat mit Schreiben vom 14. Februar 1969 mitgeteilt, ob die von dem Kläger bezogenen Kohlenleistungen einen Teil der staatlichen Rente des polnischen Versicherungsträgers dargestellt hätten, sei hier nicht bekannt; sie sehe die Deputatkohle nicht als Entgelt im Sinne des § 160 RVO an und berücksichtige diese daher auch nicht bei der Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes für die Rentenberechnung.

3

Der Kläger beantragte, den Verlust seines Anspruches auf Deputatkohle als Vertreibungsschaden festzustellen. Sein Antrag und seine Beschwerde blieben ohne Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben und beantragt, die entgegenstehenden Behördenentscheidungen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, zu seinen Gunsten den Verlust eines Anspruches auf Deputatkohle im Wert von 1.350 DM festzustellen.

4

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 21. Juli 1970 die Klage abgewiesen; es hält den Anspruch des Klägers deshalb nicht für feststellungsfähig, weil dieser kein privatrechtlicher geldwerter Anspruch im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG sei. Nach dem 2. Weltkriege sei die Schwerindustrie und damit auch der Bergbau in den Ostgebieten verstaatlicht worden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Grube habe erst nach diesem Zeitpunkt begonnen. Es sei nicht dargetan und erscheine angesichts des Systems der Verstaatlichung oder Sozialisierung der Grubenbetriebe unwahrscheinlich, daß zwischen dem Kläger und dem staatlichen Arbeitgeber auf privatrechtlicher Grundlage die Lieferung der Deputatkohle neben dem Lohn bzw. der Rente vereinbart worden sei. Unter Berücksichtigung des in den Ostgebieten geltenden Wirtschaftssystems sei eine Gewährung von Deputatkohle als Teil (evtl. als gesellschaftspolitische Vergünstigung) der auf Grund der in Polen bestehenden Einheitsversicherung gezahlten staatlichen Rente zu werten. Als Anspruch aus einer ausländischen Sozialversicherung sei der Anspruch auf Deputatkohle nicht feststellungsfähig.

5

Gegen das Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil aufzuheben und nach seinem Sachantrage zu erkennen; er rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechtes und macht geltend, Gegenstand der Arbeitsverträge von oberschlesischen Zechenbediensteten sei nach wie vor die Vereinbarung von Geld- und Naturallohn gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob nicht doch ein privatrechtlicher Anspruch entstanden sei. Der Beteiligte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision hat Erfolg.

7

Das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Verlust des in Frage stehenden Anspruches auf Lieferung von Deputatkohle gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG nur feststellungsfähig ist, wenn dieser privatrechtlicher Art ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch den Begriff des privatrechtlichen geldwerten Anspruchs verkannt, wenn es einen solchen im vorliegenden Fall nicht für gegeben erachtet hat. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß die Schwerindustrie und damit der Bergbau in Polen nach dem Kriege verstaatlicht worden sei und das Arbeitsverhältnis des Klägers erst danach begonnen habe. Es sei nicht dargetan und angesichts des Systems der Verstaatlichung oder Sozialisierung der Grubenbetriebe unwahrscheinlich, daß zwischen dem Kläger und dem staatlichen Arbeitgeber auf privatrechtlicher Grundlage die Lieferung von Deputatkohle neben dem Lohn bzw. der Rente vereinbart worden sei. Wie der Senat in der Entscheidung vom heutigen Tage in der Sache BVerwG III C 117.70 ausgeführt hat, ist die Tatsache, daß nach dem zweiten Weltkriege in Polen der Bergbau verstaatlicht oder sozialisiert worden ist, kein Beweisanzeichen dafür, daß der geltend gemachte Anspruch öffentlich-rechtlicher Art gewesen ist. Die Verstaatlichung eines Betriebes führt, wie von der Revision mit Recht dargelegt worden ist, noch nicht dazu, daß die Arbeitsverhältnisse ihren privatrechtlichen Charakter verlieren. Es ist daher durchaus möglich, daß auch in den Ländern des Ostblocks bei verstaatlichten oder sozialisierten Betrieben Verträge mit Arbeitnehmern auf privatrechtlicher Grundlage abgeschlossen worden sind.

8

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht, wie der Beteiligte meint, deshalb als richtig, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen begründet worden ist. So wird z.B. in § 2 der 10. LeistungsDV- LA vom Verordnungsgeber vorausgesetzt, daß der Verlust von Wirtschaftsgütern auch dann zu Ausgleichsleistungen führen kann, wenn sie erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erworben worden sind (vgl. dazu auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 88.70 - [BVerwGE 37, 279]). Auch sonst ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erworbene Wirtschaftsgüter Gegenstand einer Schadensfeststellung sein können (vgl. Urteil vom 6. Mai 1965 - BVerwG III C 126.64 - [BVerwGE 21, 61] und Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG III C 51.62 - [Mtbl. BAA 1965, 277 = Buchholz 427.3 § 12 Nr. 89 = ZLA 1966, 373 = RLA 1964, 235], ferner Urteil vom 21. Juli 1966 - BVerwG III C 89.65 - [BVerwGE 24, 324]).

9

Das in der Parallelsache BVerwG III C 117.70 vom Verwaltungsgericht Schleswig zitierte Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 26. Juni 1968 (Az.: II/2 LA 3755 - 20/68) zwingt ebenfalls nicht dazu, die in Frage stehenden Ansprüche deswegen als öffentlich-rechtliche anzusehen, weil die Beschäftigung des Klägers in einem Berg- oder Hüttenwerk erst nach dem 8. Mai 1945 begonnen hat. Das Rundschreiben ist keine Rechtsvorschrift, sondern eine Verwaltungsrichtlinie, die keine bindende Regelung darstellt. Im übrigen ist es entgegen der Ansicht des Beteiligten für den öffentlich-rechtlichen Charakter eines Anspruchs im Schadenszeitpunkt ohne Bedeutung, ob dieser einmal privatrechtlicher Art gewesen ist.

10

Die Tatsache, daß die Kohle von der Grube zu liefern war, bei der der Kläger beschäftigt gewesen ist, erlaubt andererseits, wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausgeführt hat, keinen Rückschluß auf die Rechtsnatur und den Rechtsgrund des in Frage stehenden Anspruchs. Der Anspruch wäre allerdings öffentlich-rechtlicher Art, wenn er im Rahmen der Sozialversicherung gewährt wurde. Für die Frage, ob die Kohle oder die Geldleistungen, soweit sie an die Stelle von Kohlenlieferungen getreten sind, im Rahmen der Sozialversicherung gewährt wurden, ist es unerheblich, wer die Kohle geliefert oder die Geldzahlungen geleistet hat. Entscheidend ist insoweit, für wessen Rechnung die Kohle geliefert oder das Geld gezahlt worden ist und aus welcher Rechtsgrundlage sich der Anspruch des Klägers ergab. Wenn die Kohle oder die entsprechende Geldzahlung ein Teil der Sozialversicherungsleistung war, dann war der Anspruch öffentlich-rechtlicher Art, der jedenfalls im Rahmen des Lastenausgleichs nicht zu berücksichtigen ist. Für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Forderung, von der das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, fehlt es hier an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen. Diese erlauben umgekehrt auch nicht den Schluß auf einen privatrechtlichen geldwerten Anspruch.

11

Die Sache, war daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zur Prüfung der Frage, ob der Anspruch auf Kohle oder eine entsprechende Geldzahlung ein Teil der Sozialversicherung war, weitere Ermittlungen anzustellen haben, etwa durch die Einholung einer Auskunft der zuständigen polnischen Versorgungsbehörden oder eines Gutachtens des Instituts für Ostrecht.

12

Sollte sich dabei ergeben, daß der Anspruch auf Invalidenkohle nur am Orte der Zeche zu erfüllen war, so ist das für die Feststellungsfähigkeit ohne Bedeutung. Wenn der Anspruch im Schadenszeitpunkt an einem anderen Orte als dem Sitz der Grube in Geld abgelöst wurde, kann sich aus der Ortsbezogenheit der Kohlenlieferung kein Zweifel an der Feststellungsfähigkeit des Geldanspruchs ergeben. War der Anspruch bereits vor der Vertreibung nicht mehr gegeben, weil der Geschädigte seinen Wohnsitz verlassen hatte und nicht mehr beliefert werden konnte, so war kein feststellungsfähiger Anspruch durch die Aussiedlung verlorengegangen. Wurde der Anspruch im Aussiedlungszeitpunkt erfüllt, so kann seiner Feststellungsfähigkeit nicht entgegenstehen, daß er möglicherweise orts- (oder auf eine bestimmte Region) bezogen war, da alsdann der Verlust des anspruchsbegründenden Aufenthalts mit der Aussiedlung verbunden war und diese den Verlust des Anspruchs ebenso herbeigeführt hat, wie den des Anspruchs auf Barbezüge.

13

Sollte sich bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung ergeben, daß der Anspruch privatrechtlicher Art gewesen ist, so bestehen keine Bedenken dagegen, ihn nach § 17 Abs. 4 FG zu bewerten; denn rechtlich stellt er sich als geldwerter Anspruch auf wiederkehrende Leistungen dar.

14

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Dr. Eckstein