Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1971, Az.: BVerwG III C 88.70
Anspruch auf Kriegslastenausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 88.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 26.03.1970 - AZ: X A 101.69
Rechtsgrundlagen
- § 16 Abs. 1 FG
- § 16 Abs. 2 FG
- § 239 Abs. 1 LAG
- § 239 Abs. 2 LAG
- § 301a LAG
- § 1 2. LeistungsDV-LA
- § 4 Abs. 3 2. LeistungsDV-LA
- § 7 2. LeistungsDV-LA
- § 1 10. LeistungsDV-LA
- § 3 BVFG
Fundstellen
- BVerwGE 37, 279 - 283
- BVerwGE 37, 279 - 283
- ZLA 1971, 97
Amtlicher Leitsatz
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (hier Lehrlingsvergütungen), die den Betrag von 312 RM jährlich nicht überstiegen, sind keine Einkünfte im Sinne des § 16 FG.
Bei Anwendung des § 301 a Abs. 2 LAG i.V.m. §§ 7, 4 Abs. 3 der 2. LeistungsDV-LA sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von jährlich 732 RM keine Einkünfte im Sinne des § 16 FG.
In den Fällen, in denen Sowjetzonenflüchtlinge erstmalig Einkünfte nach 1945 bezogen haben, bestimmt sich die Einreihung in die Schadensstufen (§ 16 Abs. 2 FG) nach den Einkünften der drei Jahre, die dem. Jahr folgen, in dem zuerst Einkünfte bezogen worden sind.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. März 1970 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1925 geborene Kläger erhielt als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 BVFG wegen eines am 9. Februar 1952 in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands - SBZ - eingetretenen Hausratverlustes gemäß § 301 a LAG eine Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat - Hausratbeihilfe - nach der Stufe 1 in Höhe von 1.400 DM. Sein Begehren, ihm Hausratbeihilfe nach Stufe 3 zu gewähren, weil er in den ersten drei Jahren seines vollen Verdienstes (1947 bis 1949) über 6.500 RM verdient habe, wurde durch den Gesamtbescheid vom 25. Juni 1969 vom Ausgleichsamt mit der Begründung abgelehnt, als Einkünfte im Sinne des § 16 FG in Verbindung mit § 239 LAG und den Vorschriften der 10. LeistungsDV-LA seien die Beträge anzusetzen, die der Kläger in den Jahren 1941 bis 1943 als Lehrling erhalten habe. Diese Einkünfte hätten unter 4.000 RM jährlich gelegen.
Beschwerde und Klage des Klägers sind erfolglos geblieben. Zur Begründung des klagabweisenden Urteils ist angeführt: Die Beträge, die der Kläger ab 1941 bis 1943 als Lehrling erhalten habe, stellten Einkünfte im Sinne des Gesetzes dar. Sie seien deshalb gemäß § 16 FG in Verbindung mit den Vorschriften der 10. LeistungsDV-LA maßgebend für die Beurteilung der Frage, in welche Schadensstufe der Hausratverlust des Klägers einzureihen sei. Das sei die Schadensstufe 1.
Aus welchen Einkünften der Geschädigte den in Verlust geratenen Hausrat beschafft habe, sei weder bei der Schadensfeststellung für Kriegssach- und Vertreibungsschäden noch in den Fällen der Hausratbeihilfe nach § 301 a LAG erheblich. Das habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. November 1964 - BVerwG IV C 151.64 - (Mtbl. BAA 1966, 212) zu Recht entschieden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 1969 und des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 25. September 1969 insoweit, als eine höhere Beihilfe versagt worden ist, zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat in Höhe von 600 DM zu gewähren.
Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt (§§ 295, 239 LAG; §§ 7, 4 der 2. LeistungsDV-LA) und geltend gemacht, die monatlichen Einkünfte des Klägers hätten in den Jahren 1947 bis 1949 bei etwa 1.000 DM-Ost gelegen.
Der Beteiligte hat keinen Gegenantrag gestellt.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, daß sich die Höhe der nach § 301 a LAG zu gewährenden Hausratbeihilfe grundsätzlich nach den in § 295 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 16 FG bestimmten Stufen richtet. Revisionsgerichtlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht die Einkünfte des Klägers, die er als Lehrling in den Jahren 1941 bis 1943 bezogen hatte, nicht deshalb bei der hier gebotenen Anwendung des § 16 FG unberücksichtigt gelassen hat, weil sie Lehrlingsvergütungen waren. Was Einkünfte im Sinne des § 16 FG sind, ist durch die unter anderem auf Absatz 8 dieser Vorschrift gestützte Zehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 10. Mai 1955 - 10. LeistungsDV-LA - in der Fassung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) bestimmt worden. Nach § 1 dieser Verordnung sind Einkünfte die in § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in der Fassung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) bezeichneten Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1-7 EStG genannten Einkunftsarten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte der Einkommensteuer unterlegen haben. Lehrlingsvergütungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Ziff. 4 EStG. Einkünfte aus dieser Einkunftsart sind aber nur dann Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG, auf den § 1 der 10. LeistungsDV-LA abhebt, soweit die Einnahmen die Werbungskosten (§§ 8 und 9 EStG übersteigen). Das hat das Verwaltungsgericht, nicht beachtet.
Nach § 2 Abs. 4 EStG sind mithin auch Lehrlingsvergütungen nur Einkünfte, soweit sie die Werbungskosten übersteigen. Nach § 9 Satz 1 EStG in Verbindung mit dem hier einschlägigen § 20 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 10. November 1953 (BGBl. I S. 1524) sind von den Einkünften jährlich 312 Mark als pauschale oder - sofern diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind - höhere Werbungskosten abzusetzen. Lehrlingseinkünfte, die die Werbungskosten - also in der Regel 312 Mark jährlich - nicht übersteigen, sind deshalb keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG und damit auch nicht im Sinne des § 1 der 10. LeistungsDV-LA und des § 16 FG.
Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, wie hoch die Lehrlingsvergütungen des Klägers in den Jahren 1941 bis 1943 gewesen sind und ob der Kläger in den folgenden Jahren überhaupt Einkünfte gehabt hat. Das angefochtene Urteil könnte mithin nur dann bestätigt werden, wenn für den Fall, daß der Kläger bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (zum Beispiel Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen oder Ende der Kriegshandlungen) keine Einkünfte gehabt hat, die Hausratbeihilfe stets nach der Schadensstufe 1 zu gewähren wäre. Ob sich diese Auffassung bei alleiniger Anwendung des § 16 FG in Verbindung mit den Vorschriften der 10. LeistungsDV-LA rechtfertigen ließe, kann offenbleiben. Seit Erlaß des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968 (BGBl. I S. 806) - 20. ÄndG LAG -, durch dessen § 1 Nr. 36 der § 301 a Abs. 3 LAG, nach dem Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 1944 bezogen waren, bei der Gewährung von Beihilfen außer Betracht zu bleiben hatten, geändert worden ist, sind in Fällen vorliegender Art, in denen der Verlust von Hausrat auch unter Berücksichtigung der zu den §§ 301, 301 a LAG ergangenen 2. LeistungsDV-LA zu beurteilen ist, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch Einkünfte berücksichtigungsfähig, die der Geschädigte zu einem späteren Zeitpunkt erstmals erzielt hat. Die im Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1964 - BVerwG IV C 151.64 - vertretene gegenteilige Auffassung ist durch die vorgenannte Änderung des § 301 a Abs. 3 LAG jedenfalls für die Berechnung von Hausratbeihilfe für in der SBZ in Verlust geratenen Hausrat gegenstandslos geworden.
Nach § 1 Abs. 1 der 2. LeistungsDV-LA in der Fassung vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1395, 1398) erhalten Leistungen nach den §§ 301, 301 a LAG Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 BVFG und diesen nach § 4 BVFG gleichgestellte Personen. Die an Zonenflüchtlinge zu gewährenden Leistungen sind in den §§ 2 bis 7 der 2. LeistungsDV-LA geregelt. Für die Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat ist in § 7 der Verordnung bestimmt:
"Bei der entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2049) gilt für die Berechnung der Einkünfte § 4 Abs. 3; ..."
In § 4 Abs. 3 der 2. LeistungsDV-LA ist bestimmt:
"Für die Berechnung verlorener Einkünfte ist § 239 des Gesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der Zehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz zugleich Vierten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 10. Mai 1955 (BGBl. I S. 213) anzuwenden. Soweit Schäden an Wirtschaftsgütern nach § 5 oder § 7 Abs. 5 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes nicht berücksichtigt werden, bleiben auch die Einkünfte aus diesen Wirtschaftsgütern außer Betracht. Einkünfte, die nach dem 23. Juni 1948 im Schadensgebiet im Sinne des § 3 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes bezogen wurden, sind mit 7/10 anzusetzen; die nach diesem Zeitpunkt jeweils im Schadensgebiet geltende Währungseinheit steht der Reichsmark gleich. § 266 Abs. 3 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden."
Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 7 der 2. LeistungsDV-LA sind also auch in den Fällen, in denen die Frage zu entscheiden ist, in welche Stufe der Hausratverlust eines Sowjetzonenflüchtlings einzureihen ist, selbst die Einkünfte zu berücksichtigen, die der Geschädigte erst nach der Währungsumstellung in der SBZ bezogen hat. Diese Regelung kann in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 FG und der 10. LeistungsDV-LA nur bedeuten, daß in den Fällen, in denen der Geschädigte zum Beispiel erst ab 1950 Einkünfte bezogen und 1955 die SBZ als Sowjetzonenflüchtling verlassen hat, sich die Einreihung in die Schadensstufe nach den Einkünften der Jahre 1951 bis 1953 richtet. Hatte der Geschädigte bereits vor Beendigung des Krieges erstmalig Einkünfte bezogen, so verbleibt es bei der in § 16 Abs. 1 Nr. 1 FG getroffenen Regelung. Auch für Sowjetzonenflüchtlinge sind grundsätzlich die Einkünfte in den sogenannten Normal jähren (1937 bis 1939) maßgeblich (vgl. auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 6 a.E. zu § 4 der 2. LeistungsDV-LA).
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit es ermittelt, wann der Kläger erstmals Einkünfte im Sinne des § 16 Abs. 2 FG bezogen hat. Dabei wird das Verwaltungsgericht ferner zu berücksichtigen haben, daß über § 7 der 2. LeistungsDV-LA wegen der in § 4 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung getroffenen Regelung die unter Anwendung des § 1 der 10. LeistungsDV-LA ermittelten Einkünfte nur dann für Sowjetzonenflüchtlinge als Einkünfte im Sinne des § 16 Abs. 2 FG gelten, wenn sie die Grenze von 35 RM im Monat überschreiten. Anders als die in § 1 der 10. LeistungsDV-LA getroffene Regelung, in der nur auf § 239 Abs. 1 LAG Bezug genommen wird, ist in § 4 Abs. 3 Satz 1 der 2. LeistungsDV-LA für die Berechnung verlorener Einkünfte schlechthin auf § 239 LAG verwiesen worden. Das kann trotz der gleichzeitigen Bezugnahme auf die Vorschriften der 10. LeistungsDV-LA nur bedeuten, daß die in § 239 Abs. 2 Satz 2 LAG aufgeführten Einkünfte in Höhe von monatlich 35 RM (jährlich 420 RM) als Bagatelleinkünfte nicht nur bei der Ermittlung der Einkünfte zum Zwecke der Gewährung von Kriegsschadenrente unberücksichtigt bleiben sollen, sondern auch bei der Frage, ob der Geschädigte Einkünfte im Sinne des § 16 FG gehabt hat. Sowjetzonenflüchtlinge, die nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gehabt haben, sind mithin bei Anwendung des § 16 Abs. 1 FG in den Fällen, in denen sie jährlich weniger Einkünfte als 732 RM (312 + 420 RM) erzielt haben, so zu behandeln, als hätten sie keine Einkünfte während dieser Zeit gehabt. Übersteigen ihre Einkünfte hingegen diesen Betrag und können sie keine Verbungskosten über 312 RM glaubhaft machen, so sind diese Beträge von dem Zeitpunkt des Mehrbezugs an ohne die Grenze des § 239 Abs. 2 Satz 2 LAG als Einkünfte im Sinne des § 16 Abs. 2 FG zu behandeln. Dabei ist unerheblich, in welchem Umfang der Betrag, von 732 RM jährlich überschritten worden ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt