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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.11.1964, Az.: BVerwG IV C 151.64

Anspruch auf Kriegslastenausgleich; Anspruch auf eine Hausratentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG IV C 151.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 25.06.1963 - AZ: 7 K 145/63

Fundstelle

  • ZLA 1965, 95

In der Verwaltungssache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Isendahl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1928 geborene Kläger ist im Jahre 1959 aus der sowjetischen Besatzungszone - SBZ - geflohen und ist Inhaber des C-Ausweises. Er hat Hausratbeihilfe auf Grund des unanfechtbar gewordenen Bescheides vom 5. Oktober 1960, und zwar nach der Schadensstufe 1 mit Familienzuschlägen, erhalten. Seinen 1962 gestellten Antrag, ihn in die Schadensstufe 3 einzureihen entsprechend seinen Einkünften, die er vor der Flucht als Richter in der SBZ bezogen habe, lehnte das Ausgleichsamt mit der Begründung ab, Einkünfte, die nach dem 31. Dezember 1944 bezogen worden seien, könnten nicht berücksichtigt werden. Beschwerde und Klage blieben erfolglos.

2

Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung seines Urteils, in dem die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde, aus: Die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 5. Oktober 1960 stehe der Klage zwar nicht entgegen. Als SBZ-Flüchtling habe der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Hausratentschädigung. Es komme daher wegen seines durch die Flucht entstandenen Hausratverlustes lediglich eine Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat gemäß § 301 a LAG in Betracht. Hinsichtlich der Höhe sei § 295 LAG unbeschadet des § 296 LAG maßgebend. Diese Beihilfe müsse den Voraussetzungen und den Grundsätzen entsprechen, die für die vergleichbaren Leistungen an Geschädigte mit Rechtsanspruch gelten. "Voraussetzung" der Hausratentschädigung als der vergleichbaren Leistung sei die Schadensberechnung nach den "Grundsätzen" des § 16 FG. Diese gingen von den Einkünften des Geschädigten in den Jahren 1937 bis 1939 aus und ließen nur in bestimmten Ausnahmefällen später erzielte Einkünfte zu, die jedoch innerhalb der Kriegsjahre liegen müßten. Denn für verlorengegangenen Hausrat werde kein Ersatz, sondern lediglich eine Entschädigung gewährt zum Zwecke des Wiederaufbaues eines neuen Haushalts. Das Lastenausgleichsgesetz gehe dabei von der Erwägung aus, daß der Wert des verlorenen Hausrats am einfachsten nach den in den letzten Vorkriegsjahren erzielten Einkünften zu ermitteln sei. Da der Schadenszeitpunkt grundsätzlich vor Kriegsende liege, könne kein Geschädigter Hausratentschädigung für einen Schaden beanspruchen, der erst nach dem Kriege eingetreten sei. Dies gelte mit kleineren ausdrücklichen Ausnahmen sowohl für Kriegssachschäden als auch für Ost- und Vertreibungsschäden. Jeder Schadensberechnung seien die Einkünfte zugrunde zu legen, die vorher erzielt worden seien, um den verlorenen Hausrat anzuschaffen. Insbesondere fänden die auch in § 16 FG bestimmten Ausnahmen in der Schadensberechnung ihre Grenze in den Kriegs jähren, die eine Anschaffung von Hausrat noch ermöglicht hätten. Kein Geschädigter könne sich auf Einkünfte berufen, die er erst danach erzielt habe. Auch wenn auf den Beruf des Geschädigten abgestellt sei (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 FG), sei vom Zeitpunkt der Schädigung auszugehen. Selbst eine berufsfremde, durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bedingte Verwendung sei begrifflich nur bis Kriegsende möglich. Endlich werde sowohl in § 16 Abs. 2 FG wie auch in § 295 Abs. 1 LAG auf RM-Einkünfte abgestellt, diese Währung habe aber in allen Teilen Deutschlands nur bis spätestens Juni 1948 gegolten, so daß spätere Einkünfte nicht zugrunde gelegt werden könnten. - Für Leistungen nach § 301 a LAG könne nichts anderes gelten. Dies sei in Abs. 3 a.a.O. für Beihilfen zum Lebensunterhalt aus besonderen Gründen ausdrücklich mit der Maßgabe bestimmt, daß nach dem 31. Dezember 1944 bezogene Einkünfte außer Betracht zu lassen seien. Diese Vorschrift rechtfertige daher nicht den vom Kläger gezogenen Umkehrschluß, daß für Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat noch Einkünfte aus der Nachkriegszeit zugrunde gelegt werden könnten, sondern bestätige auch insoweit den entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers. Dem entspreche auch die nach § 13 Nr. 7 der Durchführungsbestimmungen - DB-Härtefonds - in der Fassung vom 22. August 1962 getroffene Bestimmung, daß § 301 a Abs. 3 Satz 2 LAG für die Gewährung von Hausratbeihilfen entsprechend anzuwenden sei. Die vom Kläger vertretene Auffassung würde letzten Endes dazu führen, daß Sowjetzonenflüchtlinge bezüglich der Höhe der Beihilfen für die Beschaffung von Hausrat den Geschädigten nicht nur gleichgestellt, sondern hinsichtlich der Schadensberechnung sogar besser behandelt würden. Das entspreche weder dem Sinn und Zweck des Gesetzes noch lasse es sich mit den Grundsätzen vereinbaren, die für Ausgleichsberechtigte und ihnen lediglich Gleichgestellte unterschiedlich seien.

3

Mit der Revision rügt der Kläger Fehlanwendung materiellen Rechts. Das Verwaltungsgericht habe die für Vertriebene geltenden Bestimmungen nicht entsprechend, sondern unmittelbar angewandt, indem es unterstelle, SBZ-Flüchtlinge hätten Hausratschäden nur bis zum 31. Juli 1945 erlitten haben können, der Wert also grundsätzlich auch nach den Einkünften der letzten Vorkriegsjahre höchstens nach den bis zum 31. Juli 1945 zu ermitteln sei. Folgerichtig könnten danach SBZ-Flüchtlinge, die im Jahre 1945 noch kein Einkommen und auch keinen Hausrat gehabt hätten, überhaupt keine Entschädigung oder jedenfalls nicht den Steigerungsbetrag erhalten, obwohl sie gerade nach Vollendung ihrer Ausbildung bis zum Jahre 1963 sich einen wertvollen Hausrat hätten anschaffen können. Damit würde eine ganze Flüchtlingsgeneration von der Hausratbeihilfe bzw. dem Steigerungsbetrag ausgeschlossen; mit der Zeit würde die Vorschrift über die Steigerungsbeträge dann gegenstandslos. Das könne nicht richtig sein, vielmehr müsse die entsprechende Anwendung dem anderen Tatbestand Rechnung tragen. Flüchtlinge hätten nach dem Kriege Hausrat anschaffen können, die Vertriebenen in der Regel nicht. Da für die sogenannten Spätaussiedler auch Anschaffungen nach Kriegsende zusätzlich ersetzt würden, müsse eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen dazu führen, Nachkriegseinkommen bei SBZ-Flüchtlingen unbeschränkt zu berücksichtigen, was auch möglich sei, da § 301 a Abs. 2 LAG eine zeitliche Begrenzung nicht enthalte. Im Gesetz sei eine einkommensmäßige Beschränkung nur für die Beihilfe zum Lebensunterhalt ausdrücklich, nicht aber für die Berechnung der Hausratbeihilfe vorgesehen. Welche besonderen Gründe dafür vorgelegen hätten, habe das Verwaltungsgericht nicht erörtert. § 13 Nr. 7 DB-Härtefonds sei ungesetzlich, denn für die Unterhaltsbeihilfe habe der Gesetzgeber die Beschränkung RM-Einkünfte richtigerweise ausdrücklich ausgesprochen, weil diese eine Art Entschädigungsrente sei, bei der die früheren wirtschaftlichen Verhältnisse, d.h. die gesamte Lebensführung, am Maßstab der Einkünfte gemessen werden müsse. Dies könne aber nicht für die Hausratbeihilfe gelten, weil es Hausrat in der SBZ praktisch immer gegeben habe und der Gesetzgeber diese Einschränkung in § 301 a Abs. 2 LAG nicht vorgenommen habe. Die Befürchtung einer Besserstellung der Flüchtlinge sei nicht begründet. Vertriebene hätten nach dem Kriege grundsätzlich keinen Hausrat anschaffen können, so daß für die Ermittlung des Hausratwertes nur das Vorkriegseinkommen maßgebend sein könne. Dem Vorkriegserwerb der Vertriebenen entspreche bei Flüchtlingen der Nachkriegserwerb. Wenn auch die beiden Personengruppen an sich nicht vergleichbar seien, so ergebe sich aber bei der Schadensberechnung eine Gleichstellung, wenn man der Auffassung des Klägers folge. Insbesondere ergebe sich für die SBZ-Flüchtlinge ohnehin eine Schlechterstellung, da sie nur eine Beihilfe ohne Rechtsanspruch erhielten. Eine entsprechende Anwendung der für die Vertriebenen geltenden Grundsätze könne allenfalls dazu führen, die in Frage kommenden Währungen in ein richtiges Verhältnis zueinander zu bringen, nicht aber Einkünfte in DM-Ost völlig außer Betracht zu lassen, zumal die DM-Ost eine stärkere Kaufkraft habe als die RM-Währung der Kriegsjahre.

4

Der Beteiligte hält das angefochtene Urteil für richtig. Den SBZ-Flüchtlingen vergleichbar seien die Spätaussiedler aus den Vertreibungsgebieten, für die die Vorschriften der §§ 267 und 295 LAG und des § 16 FG unmittelbar gälten, ohne daß eine Berücksichtigung von Nachkriegseinkünften erlaubt sei.

5

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Die Revision ist nicht begründet.

7

Dem eingehend begründeten Urteil des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis und auch in der Begründung beizutreten.

8

Die Gewährung von Hausratbeihilfe nach § 301 a LAG an SBZ-Flüchtlinge erfolgt einmal entsprechend den Voraussetzungen und zum anderen entsprechend den Grundsätzen, die für vergleichbare Leistungen an Geschädigte mit Rechtsanspruch auf Hausratentschädigung gelten. Zu den Voraussetzungen in diesem Sinne gehören die Vorschriften des § 293 LAG, der §§ 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5, 16 Abs. 4 FG, wohingegen die Grundsätze in den Vorschriften der §§ 294, 295 LAG und § 16 Abs. 1 und 2 FG geregelt sind. Die Voraussetzungen betreffen die Frage, ob überhaupt Hausratbeihilfe zu gewähren ist, die Grundsätze hingegen die Frage, in welcher Höhe sie gewährt werden können. Daß der Kläger die Voraussetzungen in diesem Sinne erfüllt, ist nicht zu bezweifeln. Fraglich ist lediglich die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Höhe der Beihilfe. Der Kläger meint nun allerdings, schon deswegen, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Sowjetzonenflüchtling einen Hausratschaden erlitten hat, andere seien, insbesondere lange Jahre nach dem Kriege gelegen hätten, müßten auch die Grundsätze entsprechend modifiziert werden. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen Hausratentschädigung geleistet wird, setzt begrifflich voraus, daß sie unmittelbar eben nicht angewandt werden können, weil es sonst dieser Vorschrift nicht bedurft hätte und weil sonst andererseits völlig neue, von den bisherigen Vorschriften abweichende hätten geschaffen werden müssen. Das hat der Gesetzgeber indessen nicht getan, und er hat damit zu erkennen gegeben, daß er an den Voraussetzungen und Grundsätzen im wesentlichen nichts geändert wissen will. Damit wird der Fluchtschaden in der praktischen Anwendung zu einem Vertreibungs- oder Kriegssachschaden, ohne daß auf irgendwelche Besonderheiten mit Rücksicht auf das Pauschalierungssystem des LAG/FG eingegangen werden könnte, sofern nicht besondere Vorschriften Gegenteiliges ausdrücklich bestimmen. Insofern geht auch der Hinweis des Klägers auf die Spätaussiedler fehl.

9

Es ist zwar richtig, daß ein großer Teil der SBZ-Flüchtlinge seinen Hausrat erst nach dem Kriege wird angeschafft haben können, also aus Einkünften, die erst nach dem Kriege bezogen sind. Das Gesetz stellt es indessen bei der Ermittlung der Höhe des Anspruchs bei allen Geschädigten allein auf die Einkünfte in den Jahren 1937 bis 1939 ab (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 FG) und läßt nur eine Ausnahme zu, wenn der Geschädigte erst nach dem Jahre 1937 erstmalig Einkünfte bezogen hat. In diesem Falle treten die drei Jahre, die dem Jahre folgen, in dem zuerst Einkünfte bezogen wurden, an die Stelle der Jahre 1937 bis 1939. Daß damit aber nur die Jahre gemeint sein können, in denen RM-Einkünfte bezogen wurden, geht einmal aus § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 FG und zum anderen daraus hervor, daß in § 16 Abs. 2 FG und § 295 Abs. 1 LAG überhaupt nur auf RM-Einkünfte abgestellt ist. Die Härte, die darin liegt, trifft die SBZ-Flüchtlinge nicht schwerer als alle anderen Geschädigten. Wenn in den Jahren 1937 bis 1939 erstmalig überhaupt - wenn auch noch so geringe - Einkünfte wie Wehrsold, Lehrlingsgeld usw. bezogen wurden, richtet sich danach die Schadensstufe. Was der Kläger im Grunde will, ist eine Art Wertausgleich. Darauf stellt es das Lastenausgleichsgesetz jedenfalls bei der Hausratentschädigung gerade nicht ab. Hier hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, eine sehr krasse Pauschalierung ohne Rücksicht auf den Wert des Hausrats - nach reinen Zweckmäßigkeitserwägungen - stattgefunden. Dann können junge SBZ-Flüchtlinge nicht besser gestellt werden als andere junge Geschädigte, die etwa durch Wehrpflicht daran gehindert waren, höhere Einkünfte als die der Schadensstufe 1 in den maßgeblichen Jahren zu erzielen. Auch derjenige, der von 1936 bis 1937 Lehrlingsgeld oder Wehrsold bezog und sodann eine Fortbildungs- oder Hochschule besuchte, ohne Einkünfte zu beziehen, nach bestandenem Examen etwa in den Jahren 1940 und später aber normale Einkünfte erzielte, muß hinnehmen, daß letztere bei der Ermittlung der Höhe der Hausratentschädigung nicht zugrunde gelegt werden. Das alles entspricht dem Gesetz und stellt bei SBZ-Flüchtlingen die in § 301 a LAG geforderte entsprechende Anwendung dar.

10

Es kann auch nicht, wie der Kläger meint, durch Umkehrschluß aus § 301 a Abs. 3 LAG gefolgert werden, daß die nach dem 31. Dezember 1944 bezogenen Einkünfte zwar bei der Beihilfe zum Lebensunterhalt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nicht, wohl aber bei der Hausratbeihilfe berücksichtigt werden müßten. Denn angesichts der klaren Regelung hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Hausratentschädigung im allgemeinen erübrigte sich eine dem § 301 a Abs. 3 LAG entsprechende ausdrückliche Regelung. Bei der Beihilfe zum Lebensunterhalt hätten immerhin Zweifel auftauchen können. Die Beihilfe zum Lebensunterhalt ist wesentlich differenzierter ausgestaltet im Hinblick auf die soziale Eingliederung der Sowjetzonenflüchtlinge in Anlehnung an ihre frühere soziale Stellung, allerdings unter Außerachtlassung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit. Für die Hausratentschädigung kommt es dagegen allein darauf an, daß der Hausrat vor der Schädigung angeschafft sein muß; hinsichtlich der Höhe ist grundsätzlich auf die Einkünfte bis zum Ende des Krieges abzustellen. Wer bis dahin keine oder keine höheren Einkünfte als 4.000 RM hatte, ist in die Schadensstufe 1 einzureihen.

11

Die Bestätigung des angefochtenen Urteils hatte die Zurückweisung der Revision mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zur Folge.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Külz
Oswald
Dr. Müller
Klein
Isendahl